da-asyl-stand-12-06-2024
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung der neuesten Dienstanweisung Asyl“
Bei Folgeanträgen nach § 71 AsylG kann auf die erneute Prüfung von bereits im Vorverfah-
ren vorgelegter und geprüfter Dokumente verzichtet werden.
Bei möglichen Zweitanträgen nach § 71a AsylG kann nicht unterstellt werden, dass die Iden-
tität im anderen EU-Mitgliedstaatzweifelsfrei festgestellt wurde, weshalb in diesen Fällen
vorgelegte Personaldokumente nach den Regelungen dieses Kapitels an die PTU zu geben
sind. Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, gelten dieselben Vorgaben wie beim
Erstantrag. Wird kein weiteres Verfahren durchgeführt (Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr.
5 AsylG) muss das Ergebnis der PTU nicht abgewartet werden.
2.5. Verfahrenserledigung
Sollte sich ein Asylantrag erledigen (bestandskräftige Rücknahme, Einstellung, etc.), muss
nicht auf den Rücklauf des PTU-Ergebnisses gewartet werden.
3. Voruntersuchung in AS
Hinweis: Eine Prüfung von Dokumenten in der 1. Prüfebene darf ausschließlich von Mitar-
beitern erfolgen, die den Lehrgang „Grundlagenschulung PTU“ absolviert haben. Anderen
ist eine Prüfung von Dokumenten nicht gestattet.
3.1. Zu prüfende Dokumente
Alle maschinenlesbaren Dokumente
Mit dem Pass-Scanner prüfen die Vorprüfer in den AS (1. Prüfebene) maschinenlesbare
Dokumente aller Herkunftsländer mit Ausnahme der Westbalkanstaaten (siehe 3.2). Für
sämtliche zu prüfenden Dokumente ist neben der Prüfung durch den Pass-Scanner auch
eine visuelle Prüfung auf offensichtliche Manipulationen durchzuführen.
Alle anderen Dokumente aus folgenden HKL
- Syrien,
- Irak,
- Iran,
- Eritrea,
- Ukraine,
- Afghanistan,
- Russ. Föderation (Ausnahme: Handschriftlich ausgefüllte Personenstandsurkunden aus
der russischen Föderation und ehemaligen Sowjetunion werden ohne Vorprüfung an
das zuständige Prüfzentrum gesandt),
- Türkei (darf von jenen Vorprüfern geprüft werden, die bereits an der entsprechenden
Aufbauschulung teilgenommen haben).
DA-Asyl: Physikalisch-Technische
Urkundenuntersuchung (PTU) 5/9 Stand 11/23
3.2. Dokumente aus sicheren Herkunftsstaaten: hier „Westbalkanstaaten“ Dokumente von Antragstellern aus folgenden Herkunftsländern werden nicht geprüft, son- dern werden nach Erfassung in MARiS und PassTA sowie nach erfolgtem Einscannen an die zuständige ABH übersendet (siehe 10.): - Albanien, - Bosnien-Herzegowina, - Mazedonien, - Montenegro, - Serbien, - Kosovo. 3.3. Vorliegen von Prüfberichten anderer Urkundenprüfstellen Wird im Rahmen des Asylverfahrens ein Dokument vorgelegt, das bereits nachweislich von einer Polizeibehörde (Gutachten, Untersuchungsbericht) geprüft wurde, kann von einer wei- teren Prüfung abgesehen werden, es sei denn, dass sich im Laufe des Asylverfahrens An- haltspunkte für eine erneute Prüfung ergeben. Gutachten von Polizeibehörden wie BKA, BPOL oder LKA, die von Urkundensachverständigen unterzeichnet wurden, sind gleichzu- setzen mit den BAMF-Gutachten der 3. Prüfebene und daher gleichwertig. Untersuchungs- berichte bzw. Prüfberichte von Polizeibehörden, die klar erkennen lassen, dass eine Prüfung des Dokumentes vorgenommen wurde, können ebenso berücksichtigt werden. Der zu Grunde liegende Polizeibericht / Gutachten ist zur Akte zu nehmen. Als nicht ausreichend gelten Prüfprotokolle, die maschinell erzeugt werden und lediglich eine maschinelle Prüfung dokumentieren (z. B. durch Verwendung technischer Hilfsmittel wie einem Pass-Scanner). 4. Keine Vorprüfung in AS Weiterleitung an Prüfzentren Sofern Dokumente nicht Abschnitt 3 zugerechnet werden können, sind diese unmittelbar an das PTU-Referat (2. Prüfebene) zu übersenden. Vor der Weiterleitung von Unterlagen sind diese zu übersetzen, sodass Urkunde bzw. Dokument, Übersetzung und Prüfauftrag zu- sammen weitergeleitet werden können (siehe 10.). Außerdem muss sichergestellt sein, dass die weiterzuleitenden Dokumente eingescannt und in MARiS und PassTA erfasst wur- den. 5. Weiterleitung von Dokumenten mit Manipulationsverdacht Dokumente, bei denen bei der Vorprüfung ein Manipulationsverdacht festgestellt wurde o- der deren Echtheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, sind mit dem Untersuchungs- antrag D1194 und der Übersetzung an das PTU-Referat (2. Prüfebene) zu übersenden. Auf dem Antrag ist der Einsendegrund zu spezifizieren. Ist ein Dokument stark beschädigt, so ist diese Beschädigung in der Dokumentation festzuhalten. DA-Asyl: Physikalisch-Technische Urkundenuntersuchung (PTU) 6/9 Stand 11/23
Sollte sich der Manipulationsverdacht erhärten, so wird das Dokument zur abschließenden
Beurteilung an die 3. Prüfebene weitergeleitet.
6. Flughafenverfahren
Im Flughafenverfahren wird die Dokumentenprüfung von der Schwerpunktprüfstelle Urkun-
den (SPU) der BPOL am jeweiligen Flughafen durchgeführt.
7. Verfahren nach Abschluss der Urkundenprüfung und Vorgehen bei
Vorlage eines beanstandeten Dokumentes
Nach Abschluss der Dokumentenprüfung werden unbeanstandete Dokumente samt Unter-
suchungsbericht an die einsendende AS zurückgeschickt. Beanstandete Dokumente wer-
den einbehalten. Das abschließende Ergebnis der Dokumentenprüfung ist durch das AVS
der zuständigen AS im AZR zu erfassen und der Untersuchungsbericht an die ABH zu über-
mitteln (siehe DA-AVS, Pässe und Originaldokumente, dort „Eintragung des PTU-
Ergebnisses im AZR“ und Urkundenprüfung).
Sollte sich herausstellen, dass ein Dokument ge-/verfälscht bzw. anderweitig beanstandet
wurde, wird wie folgt verfahren:
- Wurde der Antragsteller noch nicht angehört, ist auf die Tatsache eines beanstandeten
Dokumentes in der Anhörung einzugehen.
- Wurde die Anhörung bereits durchgeführt, aber eine Entscheidung ist noch nicht er-
gangen, so ist der Vorgang dem zuständigen Entscheider vorzulegen, so dass ent-
schieden werden kann, ob eine ergänzende Anhörung durchzuführen ist, die Möglich-
keit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt werden soll und ob ggf. die IDM-S-
Tools, soweit noch nicht erfolgt, angewandt werden sollen.
- im Übrigen wird auf 2.3 verwiesen.
8. Herausgabe von Pässen/anderen Originaldokumenten
Eine Herausgabe bzw. Übersendung von Pässen oder anderen Identitätspapieren ohne Be-
anstandung erfolgt grundsätzlich nur an die zuständige ABH. Sie werden nicht an den An-
tragsteller oder seinen Vertreter herausgegeben (siehe auch DA-AVS, dort „Abgabe/Ver-
sand von Pässen und/oder anderen Identitätspapieren. Hierüber ist der Antragsteller bei
Antragsentgegennahme bzw. bei einem späteren Einbehalt zu informieren. Wird das Bun-
desamt während eines laufenden Asylverfahrens vom Antragsteller um Übersendung des
Passes oder anderer Originalpapiere gebeten, ist er auch im Fall einer Aushändigungsver-
pflichtung (§ 65 Abs. 1 AsylG) oder der Kann-Vorschrift (Abs. 2) an die zuständige ABH zu
verweisen.
DA-Asyl: Physikalisch-Technische
Urkundenuntersuchung (PTU) 7/9 Stand 11/23
Ausnahme: Bei erfolgter Vorlage von Personaldokumenten im Widerrufsverfahren sind
diese nicht an die ABH, sondern an den Ausländer zu senden (siehe hierzu Kapitel Widerruf/
Rücknahme).
9. Weitere Hinweise für das AVS
Jedes im Bundesamt eingegangene Dokument, welches zunächst einbehalten wird, ist in
MARiS und der PassTracking Anwendung (PassTA) zu erfassen. Jeder Bearbeitungsschritt
ist entsprechend zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere für das Verfahren der Dokumen-
tenprüfung (Erfassung und Dokumentation der Bearbeitungsschritte siehe. PassTA Benut-
zerhandbuch).
Hinweis: Die Verfahrensregelungen der Dokumentenprüfung gelten bei Asylanträgen, die
im Rahmen eines Familiennachzuges gestellt werden bzw. bei Familienasyl nach § 26
AsylG entsprechend.
Ist ein Dokument nicht zu beanstanden, erfolgt keine Weiterleitung an das Prüfzentrum und
die Dokumentation des Ergebnisses erfolgt mit dem Formular D1096. Das Formular D1096
darf nur in der bereitgestellten Form verwendet werden. Es dürfen keine Veränderungen
des Formulartextes oder Hinzufügungen zum Formulartext vorgenommen werden.
Dokumente, die im Asylverfahren vorgelegt wurden, werden grundsätzlich nicht getrennt.
Wird für eines oder mehrere Dokumente aus einem Verfahren ein Prüfantrag gestellt, wer-
den auch die Dokumente, an denen keine Manipulationen festgestellt wurden, an die nächst
zuständige Prüfebene versandt. Werden Dokumente nachgereicht und wird festgestellt,
dass sich andere Dokumente aus diesem Verfahren in einer höheren Prüfebene befinden,
so sind die nachgereichten Dokumente an die betreffende Prüfebene zu versenden.
Alle zu untersuchenden Dokumente sind vor Versendung an das Prüfzentrum zu überset-
zen, auch wenn der Antragsteller Übersetzungen seiner Dokumente mit vorlegt. Hierbei dür-
fen ausschließlich Kopien der Originale zur Übersetzung gegeben werden. Die Übersetzun-
gen müssen dem Dokument oder seinen Bestandteilen (z. B. Stempeldruck) eindeutig zu-
ordenbar sein. Außerdem ist sicherzustellen, dass die zu untersuchenden Dokumente so-
wohl in MARiS als auch in PassTA erfasst sind.
Insbesondere sind bei den zu untersuchenden Dokumenten zu übersetzen:
• solche, in denen nicht die lateinische Schrift verwendet wird, einschl. der Formularbe-
standteile,
• alle Siegel- und Stempelabdrucke in nicht-lateinischer Schrift,
• alle längeren Schriftstücke, unabhängig von der Sprache.
Jedes zu untersuchende Originaldokument ist zusammen mit der Übersetzung und dem
ausgefüllten Untersuchungsantrag D1194 in eine passende Dokumentenhülle zu legen.
DA-Asyl: Physikalisch-Technische
Urkundenuntersuchung (PTU) 8/9 Stand 11/23
Mehrere Dokumente sind in separate Hüllen zu legen. Eine Eilbedürftigkeit ist zu begründen (z. B. hohe Priorität bei Haftfällen). Originaldokumente, die an ein Prüfzentrum oder an das PTU-Referat weitergeleitet werden, dürfen nicht gefaltet, getackert, gelocht oder mit Klebebändern oder Etiketten versehen wer- den. Weist das Dokument bereits bei der Eingangsuntersuchung Beschädigungen oder starke Gebrauchsspuren auf, so ist dies im Untersuchungsantrag zu vermerken. Es darf generell nur eine zerstörungsfreie Untersuchung ohne Veränderung der vorhandenen Spu- renlage durchgeführt werden. Eine darüber hinaus weitergehende notwendige Untersu- chung des Dokumentes darf ausschließlich durch einen Urkundensachverständigen des Bundesamtes vorgenommen werden. Der Versand der zu untersuchenden Dokumente an das Prüfzentrum ist sowohl in MARiS als auch in PassTA in der Maske „Papiere“ mit Datum des Versandes sowie „versendet an: Prüfzentrum XXX“ zu erfassen. Hinweis: Auf Grund dessen, dass in MARiS das Häkchen im Feld „Papiere einbehalten“ automatisch gelöscht wird, wenn das Feld „versendet an/am“ befüllt wird, ist in den Fällen, in denen die Papiere an die PTU versendet werden, das Häkchen im Feld „Papiere einbe- halten“ manuell wieder zu setzen. Eine Dokumentation des Antragsversandes an die PTU in der Maske „Postausgänge“ ist nicht erforderlich. Das Untersuchungsergebnis bzw. die Mitteilung über die Einbehaltung der Dokumente ist nach Rücklauf mit dem Indizierbegriff „PTU_Bericht“ einzuscannen. Das Ergebnis der Über- prüfung ist im Dokumentenbetreff einzutragen (Beanstandung bzw. keine Beanstandung). DA-Asyl: Physikalisch-Technische Urkundenuntersuchung (PTU) 9/9 Stand 11/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Postausgang
1. Allgemeines
Einzelheiten in Bezug auf ausgehende Schreiben sind in den jeweiligen Sachkapiteln der
DA-Asyl beschrieben. Angelegenheiten des Postausgangs für das AVS sind grundsätzlich
in der DA-AVS geregelt.
Alle aktiven Postausgangsdokumente mit Erläuterungshinweisen sind in der Liste Doku-
mentenvorlagen+ScanIndizierbegriffe zusammengefasst, Hinweise zur Formularfunktion
sind im Leitfaden Dokumente niedergelegt.
Ergänzend wird auf die allgemeinen Regelungen der GO-BAMF verwiesen.
2. Nutzung des elektronischen Versands
Die elektronische Übermittlung von Schriftstücken ist, sofern diese zur Verfügung steht, auf-
grund des damit einhergehenden Effizienzgewinns stets vorrangig zu nutzen.
Als „elektronischer Versand“ stehen in MARiS künftig zur Verfügung:
1. XAVIA-Einzelfallnachricht (statt „an ABH/AE“)
2. eGVP-Versand (für die Kommunikation mit den Gerichten),
3. Dublinet-Mailversand,
4. besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)
5. Fax-Empfänger (nur in Ausnahmefällen).
Postausgangsdokumente an Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich über das elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (eGVP) zu übermitteln (s. Kurzanleitung_beBPo_Ge-
richte).
Postausgangsdokumente an Rechtsanwälte sind grundsätzlich über das besondere An-
waltspostfach (beA) zu übermitteln. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt eine soge-
nannte „SAFE-ID“ hinterlegt hat und für die beA-Nutzung freigeschaltet ist.
3. Keine Nutzung des elektronischen Versands
Eine Zustellung über beA an Rechtsanwälte darf nicht erfolgen, wenn für das gegenständli-
che Schreiben ein Zustellungsnachweis erforderlich ist (Einschreiben oder PZU).
Postausgang 1/2 Stand 08/23
Insbesondere dürfen daher keine Bescheide über beA versandt werden (s. DA-AVS, Be- sonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Postausgang 2/2 Stand 08/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Posteingang
1. Allgemeines
Postsendungen können im Bundesamt an verschiedenen Stellen eingehen (AS, Zentral-
AVS, Service-Center) und werden dementsprechend unterschiedlich behandelt.
Angelegenheiten des Posteingangs für den Asylverfahrensbereich sind grundsätzlich in der
DA AVS geregelt. Einzelheiten in Bezug auf eingehende Schreiben, die Anhörer oder Ent-
scheider sowie andere Organisationseinheiten des Asylverfahrensbereichs betreffen, kön-
nen auch in den jeweiligen Sachkapiteln der DA-Asyl beschrieben sein.
Regelungen zu allgemeinen Posteingängen finden sich in der GO-BAMF.
Als Verschlusssachen (VS) eingestufte Schreiben, die als „VS Nur für den Dienstgebrauch“
und höher eingestuft sind, sind nicht in die Asylakten aufzunehmen / einzuscannen. Ver-
schlusssachen, die als „VS Vertraulich amtlich geheimgehalten“ oder höher eingestuft sind,
sind von den Außenstellen unverzüglich dem Geheimschutzbeauftragten des BAMF zuzu-
leiten. Dies gilt auch, wenn die Verschlusssache an eine Organisationseinheit oder an einen
Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des BAMF adressiert ist."
2. Besonderheiten
Bei Schreiben, die nicht im direkten Zusammenhang mit der eigentlichen Verfahrenserledi-
gung von Asylanträgen stehen, sondern z. B. Hinweise zu evtl. Identitätstäuschungen, straf-
rechtlich relevanten Sachverhalten enthalten oder einen Sicherheitsbezug aufweisen, sind
im Hinblick auf die Zuständigkeit der Prüfung zum weiteren Vorgehen (u. a. Aufnahme in
eine Akte, Aktenanlage) teilweise besondere Sachverhalte zu beachten.
2.1. Behörden- und sonstige Hinweisschreiben
2.1.1. Behördenschreiben
Beim Umgang mit Hinweisen aus Behördenschreiben, die einer Akte zugeordnet werden
können, bestehen i. d. R. keine größeren Probleme.
Bei erkennbarem Bezug zu Sicherheitsfragen ist stets ein Sonderbeauftragter für Sicherheit
im Asylverfahren einzubinden (siehe DA-Sicherheit).
Posteingang 1/2 Stand 02/20
Bei erkennbarem Staatsschutzbezug (insbesondere Extremismus/Terrorismus, politisch
motivierte Kriminalität, Spionage, Völkerstrafsachen) ist neben einem Sonderbeauftragten
für Sicherheit im Asylverfahren nachrichtlich auch Referat 71B mitzubeteiligen."
In anderen Fällen erfolgt die Weiterleitung zur Entscheidung über das weitere Vorgehen in
Bezug auf das Schreiben stets dem aktuellen Verfahrensstand entsprechend wie nachfol-
gend dargestellt:
Laufendes Verfahren jeweils zuständiger Bearbeiter (z. B. Ent-
scheider, Prozesssachbearbeiter)
Unanfechtbar positiv abgeschlossenes Zentral-AVS
Asylverfahren
Unanfechtbar negativ abgeschlossen o- Außenstelle, die die Entscheidung getrof-
der eingestellt fen/den Bescheid erstellt hat
Diese Regelungen gelten für alle Verfahrensarten und entsprechend auch für Wiederauf-
greifensverfahren zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sowie bereits laufende Widerrufsverfah-
ren.
2.1.2. Hinweisschreiben von Privatpersonen
Geht ein von privat (namentlich oder anonym) verfasstes Schreiben zu einer im Asylverfah-
ren stehenden Person oder einem Asylverfahren ein, so führt dies nicht zwangsläufig zur
Aufnahme in eine Asylakte oder unmittelbar zu einer Aktenanlage. Privat umfasst in diesem
Zusammenhang auch z. B. einen Rechtsanwalt ohne Mandat für diese Sache/betroffene
Person.
Teils sind insbesondere anonyme Hinweisschreiben aus rein privaten Motiven wie z. B. Ra-
che, Neid abgefasst und daher als „Diffamierungsschreiben“ zu qualifizieren. Unabhängig
davon ist sicherzustellen, dass eventuell wichtige Informationen insbesondere im Hinblick
auf (vermeintliche) Anhaltspunkte für Identitätstäuschungen oder sicherheitsrelevante As-
pekte einer genaueren Prüfung unterzogen werden.
Daher werden auch diese Schreiben zur Prüfung des weiteren Vorgehens entsprechend
2.1.1 behandelt. Bei unanfechtbar positiv abgeschlossenen Asylverfahren leitet das Zentral-
AVS nach einer Vorauswahl die Diffamierungsschreiben an Referat 31B oder die zuständige
Außenstelle zur Prüfung weiter.
Posteingang 2/2 Stand 02/20
Dienstanweisung
Asylverfahren
Presseanfragen
Presseanfragen von Journalisten werden von der Pressestelle des Bundesamts beantwor-
tet. Anfragen, die in den Außenstellen oder bei Mitarbeitenden direkt eingehen, sind an die
Pressestelle weiterzuleiten, bzw. Journalisten an diese zu verweisen.
Kontaktdaten:
E-Mail-Postfach: pressestelle@bamf.bund.de
Telefon: 0911-943-17799
Presseanfragen 1/1 Stand 02/20