da-asyl-stand-12-06-2024
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung der neuesten Dienstanweisung Asyl“
1.4. Berücksichtigung der familiären Bindungen
Art. 6 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK fassen unter den Familienbe-
griff in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemein-
schaft von Eltern und ihren minderjährigen Kindern.239
Sowohl in der Rspr. des BVerfG als auch des EGMR ist klargestellt, dass auch sonstige
familiäre Bindungen (z. B. Beziehung volljähriger Kinder und ihrer Eltern bzw. die Großfa-
milie) in abgestufter Intensität geschützt sein können. Erforderlich ist z. B. im Hinblick auf
die Beziehung volljähriger Kinder und ihrer Eltern, dass zusätzlich ein „Abhängigkeitsver-
hältnis“ vorliegt oder im Hinblick auf Angehörige der Großfamilie die zusätzliche Vorausset-
zung einer engeren Beziehung bzw. engeren familiären Bindung.240
Ergänzend wird auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. c AufnRL abgestellt, wonach
der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebens-partner,
den nichtverheirateten Partner in dauerhafter Beziehung bzw. den Vater, die Mutter oder
einen anderen Erwachsenen in Ausübung der Personensorge oder eines Umgangsrechts
für ein minderjähriges Kind umfasst.
Die unter die o. a. Normen fallenden Bezugspersonen müssen berechtigterweise im Bun-
desgebiet leben. Vor Erlass der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung hat im
konkret-individuellen Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Individualinteresse des An-
tragstellers am Erhalt der familiären Bindungen in Deutschland und/oder der Wahrung des
Kindeswohls und dem öffentlichen Interesse an der Vollstreckung der Rückkehrverpflich-
tung zu erfolgen. Anknüpfend an Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK zur Auslegung der Be-
griffe „Kindeswohl“ und „Familiäre Bindungen“ besteht insofern kein absoluter Schutz gegen
die Abschiebung von Familienmitgliedern in ihr Heimatland.
1.4.1. Familiäre Beziehungen
Regelmäßig kommen folgende (nicht abschließende) familiäre Beziehungen für ein inlands-
bezogenes Abschiebungshindernis in Betracht:
Eltern und ihre minderjährigen Kinder;
Ehegatten (bzw. eingetragene Lebenspartner241);
239
BeckOK GG/Uhle, 54. Ed. 15.02.2023, GG Art. 6, Rn. 14 m. w. N.; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke,
GG, 15. Auflage 2022, Rn. 35 – unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 31.05.1978 – 1 BvR 683/77, Rn. 38
sowie BeckOK MigR/Letsche/Rössler, 14. Ed. 15.10.2022, EMRK Art. 8, Rn. 5f.; EGMR, Urteil vom
09.10.2003 – 48321/99 (Slivenko v. Lettland), Rn. 97.
240
BeckOK GG/Uhle, 54. Ed. 15.02.2023, GG Art. 6, Rn. 14a und 19 m. w. N. sowie BeckOK AuslR/Hofmann,
36. Ed. 01.07.2022, EMRK, Art. 8, Rn. 19; EGMR, Urteil vom 09.10.2003 – 48321/99 (Slivenko v. Lettland),
Rn. 94, 97.
241
Anm.: Die zwischen 2001 und 2017 begründbare eingetragene Lebenspartnerschaft wurde mit Einführung
der „Ehe für alle“ zum 01.10.2017 abgeschafft.
Rückkehrentscheidung 7/21 Stand 06/24
Beabsichtigte Eheschließung, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen
der Eheschließung vorliegen und der Eheschließungstermin unmittelbar bevor-
steht;242
Nichtverheiratete Personen in dauerhafter Beziehung;
I. d. R. gelebte Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau – sog. „De-facto-Fa-
milienbeziehungen“; Anhaltspunkte sind ein gemeinsamer Haushalt, Art und Länge der
Beziehung, Interesse und Bindung der Partner aneinander, z. B. durch gemeinsame
Kinder oder andere Umstände; auch gleichgeschlechtliche Beziehungen; auch im Aus-
land nur religiös geschlossene Ehen;
Vater, Mutter oder anderer Erwachsener in Ausübung der Personensorge oder eines
Umgangsrechts für ein minderjähriges Kind;
minderjährige Geschwister.
Unter der zusätzlichen Voraussetzung eines „Abhängigkeitsverhältnisses“ oder einer enge-
ren Beziehung bzw. engeren familiären Bindung können darüber hinaus die folgenden (nicht
abschließenden) familiären Beziehungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis
in Betracht kommen:
volljährige Kinder und ihre Eltern (z. B. Verantwortlichkeit für einen pflegebedürftigen
Elternteil);
Großeltern und Enkel, volljährige Geschwister, Onkel/Tanten und Neffen/Nichten.
Nicht für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Betracht kommen die folgenden
(nicht abschließenden) familiären Beziehungen:
Verlöbnis/bevorstehende Eheschließung mit einem ausreisepflichtigen Ausländer o-
der mit einem anderen Antragsteller;
amtliche Eheschließung in Deutschland zwischen Antragstellern, deren Asylverfah-
ren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
1.4.2. Nachweis der familiären Verbindung
Die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage von Nachweisen der ehelichen und/oder
familiären Verbindung folgt aus § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylG, wozu der Antragsteller belehrt
wurde.
Im Falle einer lediglich behaupteten ehelichen und/oder familiären Bindung in Deutschland
sind daher beim Antragsteller diesbezügliche Nachweise anzufordern (z. B. Eheurkunde,
Familienbuch, Geburtsurkunde, Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung, Beschluss des
242
HTK-AuslR/Haedicke, § 60a AufenthG, zu Abs. 2 Satz 1 – rechtliche Unmöglichkeit aus anderen Gründen
– familiäre Gründe, Stand: 13.10.2020, Rn. 9,13 m. w. N. – zur sog. Scheinehe s. Rn. 22ff..
Rückkehrentscheidung 8/21 Stand 06/24
Familiengerichts über die Anordnung der Personensorge oder zur Regelung eines Um-
gangsrechts für ein minderjähriges Kind). Aus diesen Unterlagen muss die Verbindung zur
Bezugsperson in Deutschland eindeutig hervorgehen.
Die Vorlage entsprechender Nachweise kann im Hinblick auf familiäre Bindungen zu deut-
schen Staatsangehörigen regelmäßig verlangt werden. Werden keine Nachweise erbracht,
ist eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gegen den Antragsteller zu er-
lassen.
Im Falle familiärer Bindungen zu Ausländern mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland
sind vorgelegte ausländische Urkunden in der Gesamtschau mit dem Vorbringen zu würdi-
gen (siehe auch unter 1.2).
1.4.3. Rechtmäßiger Aufenthalt der Bezugsperson
Erforderlich ist darüber hinaus, dass sich die berücksichtigungsfähige Bezugsperson recht-
mäßig243 in Deutschland aufhält:
Besitz eines Aufenthaltstitels i. S. d. § 4 AufenthG (ausgenommen Schengen-Visum
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da dieses kein langfristiges Aufenthaltsrecht vermit-
telt) oder erlaubter Aufenthalt gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG („Erlaubnisfiktion“)
bzw. fortbestehend rechtmäßiger Aufenthalt gem. § 81 Abs. 4 AufenthG („Fortgel-
tungsfiktion“) oder im Falle erfolgter Schutzgewährung (inklusive Abschiebungsver-
bote) durch das Bundesamt;
Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger
oder Besitz eines sog. Aufenthaltsdokuments-GB für britische Staatsangehörige.
Einen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne stellt nicht der Besitz einer Duldung oder
einer Aufenthaltsgestattung244 dar. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass
eine Wiederherstellung des Familienverbandes im Herkunfts- oder anderen Staat möglich
ist.
1.4.4. Interessenabwägung
In allen berücksichtigungsfähigen Beziehungen (siehe 1.4.1) ist eine Interessenabwägung
im Einzelfall vorzunehmen. Denn nach der ständige Rspr. des BVerfG245 verbürgt Art. 6 GG
keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Von Verfassungs wegen darf migrationspo-
litischen Interessen des Staates erhebliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings folgt
aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie ein Anspruch
243
HTK-AuslR/Haedicke, § 60a AufenthG, zu Abs. 2 Satz 1 – rechtliche Unmöglichkeit aus anderen Gründen
– familiäre Gründe, Stand: 13.10.2020, Rn. 34ff. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2
BvR 1001/04, Rn. 17 – juris und BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 – 2 BvR 231/00, Rn. 21 – juris.
244
VG Osnabrück, Becshluss vom 25.09.2023 – 5 B 162/23.
245
BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04, Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfGE 51, 386
(396f.); BVerfGE 76, 1, (47f., 49ff., 51f.); BVerfGE 80, 81 (92f.).
Rückkehrentscheidung 9/21 Stand 06/24
des Grundrechtsträgers darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Ent-
scheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (wei-
teren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bun-
desgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in
ihren Erwägungen zur Geltung bringen.
Ferner erlaubt auch Art. 8 Abs. 2 EMRK in den dort genannten Fällen behördliche Eingriffe
in die Ausübung des Rechts auf Familienleben.
Die Gewichtung der familiären Bindungen des Antragstellers erfolgt im Einzelfall. Es sind
alle einschlägigen Gesichtspunkte des konkret vorliegenden Falles einzubeziehen und sorg-
fältig das Individualinteresse des Antragstellers am Erhalt der familiären Bindungen in
Deutschland gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollstreckung der Rückkehrver-
pflichtung und Wiederherstellung der familiären Bindung im Herkunfts- oder anderen Staat
abzuwägen.
Im Rahmen des Individualinteresses können folgende Aspekte im Hinblick auf die familiäre
Beziehung Berücksichtigung finden:
die Intensität der familiären Beziehungen, Anhaltspunkte können sein:
- Zusammenleben/gemeinsamer Haushalt der Eltern,
- Dauer und Art ihrer Beziehung,
- Interesse und Bindung der Partner aneinander, z. B. durch gemeinsame Kinder
(insbesondere Anwesenheit bei der Geburt, Anerkennung des Kindes nach der
Geburt, Qualität und Regelmäßigkeit der Besuche, Sorge um die Gesundheit,
Beiträge für Sorge und Erziehung) oder andere Umstände;246
das Alter von Kindern oder auch
die Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder.247
In Anlehnung an Art. 8 Abs. 2 EMRK können die folgenden Beurteilungskriterien als An-
haltspunkte für das staatliche Interesse herangezogen werden:
Steuerung der Migration/Begrenzung des Zuzugs von Ausländern;
wirtschaftliches Wohl;
öffentliche Sicherheit und Ordnung;
Verhütung von Straftaten;
Schutz der Gesundheit;
Schutz der Werte und Regeln der Aufnahmegesellschaft;
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
246
BeckOK AuslR/Hofmann, 36. Ed. 01.07.2022, EMRK, Art. 8, Rn. 17 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom
22.04.1997 – 21830/93 X, Y and Z v. GBR), Rn. 33; BeckOK AuslR/Hofmann, 36. Ed. 1.7.2022, EMRK Art. 8
Rn. 18 mit Verweis auf EGMR, Urteil vom 01.06.2004 – 45582/99 (L. v. NLD), Rn. 40; EGMR, Urteil vom
17.02.2009 – 27319 (Onur v. GBR), Rn. 45; Urteil vom 21.01.2010 – 47486/06 (Khan v. GBR), Rn. 35f..
247
HTK-AuslR/Haedicke, § 60a AufenthG, zu Abs. 2 Satz 1 – rechtliche Unmöglichkeit aus anderen Gründen
– familiäre Gründe, Stand: 13.10.2020, Rn. 39ff. m. w. N..
Rückkehrentscheidung 10/21 Stand 06/24
Dem Aspekt der „Verhütung von Straftaten“ kommt besondere Bedeutung zu, wenn der An-
tragsteller bereits eine Straftat begangen hat und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten
begehen wird.
Darüber hinaus kann auch der Umstand Berücksichtigung finden, dass die Eltern autonom
die Entscheidung getroffen haben, die Familieneinheit zunächst aufzugeben und durch zeit-
lich gestaffelte Ausreise der Familienangehörigen den Grund für die nachfolgende Aufspal-
tung der Zuständigkeiten für die Asylverfahrensbearbeitung selbst gelegt haben.248
1.5. Berücksichtigung des Gesundheitszustands
1.5.1. Verhältnis zu § 60 Abs. 7 AufenthG
Die fehlende Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG ist bei
inhaltsgleichem Vortrag hinsichtlich der Reisefähigkeit regelmäßig als starkes Indiz dafür zu
werten, dass nicht von der Realisierung einer unmenschlichen Behandlung bzw. Suizidge-
fährdung bei einer künftigen Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung ausgegangen werden
kann, so dass auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis besteht.
1.5.2. Sachverhaltsbewertung
Für die Geltendmachung von gesundheitlichen Belangen im Hinblick auf eine mögliche Rei-
seunfähigkeit oder Suizidgefährdung muss der Antragsteller eine entsprechende ärztliche
Bescheinigung vorlegen. Diese muss den Anforderungen von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3
AufenthG genügen – siehe Kap. „Ärztliche Bescheinigungen“. Neben den erforderlichen An-
gaben zu Krankheitsbild, notwendigen Medikamenten, bisheriger Behandlung und medizi-
nischen Rahmenbedingungen zur Ermöglichung einer fortlaufenden Behandlung müssen in
der ärztlichen Bescheinigung zwingend Aussagen zur Reisefähigkeit getroffen werden, in-
klusive Feststellungen zur Dauer einer eventuell fehlenden Flugreisetauglichkeit bzw. feh-
lenden Transportfähigkeit.
Liegt ausweislich der ärztlichen Bescheinigung eine nur vorübergehende Reiseunfähigkeit
vor, ist eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu erlassen. Dies trägt dem
Umstand Rechnung, dass zumindest die Rechtsmittelfristen zwischen der Asylentscheidung
und deren Vollzug liegen und die ABH ihrerseits die Reisefähigkeit vor Vollzug (erneut) prü-
fen muss.
Wird dem Antragsteller hingegen in der ärztlichen Bescheinigung eine infolge physischer
oder psychischer Krankheit dauerhafte Reiseunfähigkeit oder Suizidgefährdung beschei-
nigt, die bei einer zukünftigen Abschiebung relevant werden könnte (siehe 1.7), ist eine Be-
wertung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
248
BVerfG, Beschluss vom 24.07.1998 – 2 BvR 99/97, Rn. 14 (Dublin-Bezug).
Rückkehrentscheidung 11/21 Stand 06/24
Ggf. sind durch die vollziehende Behörde weitere Maßnahmen während der Abschiebung
zu ergreifen,249 die eine Realisierung der geltend gemachten Gefährdung verhindern (z. B.
zusätzliches ärztliches/polizeiliches Begleitpersonal, Nutzung alternativer Verkehrsmittel);
hierauf ist im Bescheid hinzuweisen.
Von psychischen Erkrankungen abgesehen, die erst angesichts der drohenden Rückfüh-
rung (erneut) zu Tage treten können (etwa PTBS, Suizidgefahr), liegt die Vermutung nahe,
dass eine geäußerte Selbsttötungsabsicht für den Fall einer drohenden Rückkehr in das
Heimatland häufig allein dem Zweck dienen soll, die Rückführung durch die notwendig wer-
dende Klärung der Reisefähigkeit hinauszuzögern bzw. abzuwenden. Auch wenn eine Prüf-
relevanz vornehmlich für die ABH als Vollzugsbehörde besteht, ist daher ein entsprechen-
des Vorbringen im Asylbescheid zu würdigen. Selbst dann, wenn eine vorgetragene PTBS
fachärztlich bestätigt wird, führt diese aber nicht automatisch zu einer Reiseunfähigkeit.
1.6. Umsetzung im Bescheid
In den Sachverhalt sind die vorhandenen Erkenntnisse aufzunehmen
zu den konkreten familiären Bindungen in Deutschland und/oder dem Kindeswohlin-
teresse und
zur Art des Aufenthalts der Bezugsperson in Deutschland sowie ggf.
zu den im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnissen zum Gesundheitszu-
stand.
Bei tatsächlichem Bestehen von familiären Bindungen in Deutschland und/oder im Kindes-
wohlinteresse bzw. bei Bestehen gesundheitsbezogener Gründe ist in der Begründung zur
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (sowie zum Einreise- und Aufenthalts-
verbot) der diesbezügliche Begründungstext zu entfernen; stattdessen ist der Textbaustein
902 mit Ergänzungsmöglichkeit um Textbaustein 9021 einzusetzen, mit dem das Vorliegen
eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses zunächst dargelegt und als Begrün-
dung dafür herangezogen wird, dass gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG das Kindeswohl
und/oder familiäre Bindungen und/oder der Gesundheitszustand des Ausländers dem Er-
lass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG entge-
genstehen.
Bei Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses ist in der Folge die im
einschlägigen Gerüstbescheid vorgesehene Tenorierung zur Ausreiseaufforderung und Ab-
schiebungsandrohung (sowie zum Einreise- und Aufenthaltsverbot) ausnahmsweise zu ent-
fernen.
249
HTK-AuslR/Haedicke, § 60a AufenthG, zu Abs. 2 Satz 1 – rechtliche Unmöglichkeit aus anderen Gründen
– Krankheit, Rn. 34f., 42ff. m. w. N.
Rückkehrentscheidung 12/21 Stand 06/24
Bei Fehlen oder Nichtüberwiegen familiärer Bindungen in Deutschland und/oder Kindes-
wohlinteressen bzw. bei Fehlen gesundheitsbezogener Gründe ist zunächst das Nichtvor-
liegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses darzulegen und dann als Be-
gründung dafür heranzuziehen, dass, gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG weder das Kin-
deswohl, noch familiäre Bindungen, noch der Gesundheitszustand des Ausländers dem Er-
lass der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach §§ 34,35 AsylG entge-
genstehen. Hierfür stehen die Textbausteine 903, 9031, 9032 und für UM 9033 zur Verfü-
gung.
1.7. Prüfzuständigkeit der ABH für sog. inlandsbezogene Vollstreckungs-
hindernisse
Nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags ist das Asylverfahren abgeschlossen.
Mit Bestandskraft bzw. Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung endet das Asylverfahren
und erlischt die Aufenthaltsgestattung, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG. Der Ausländer wird
dadurch vollziehbar ausreisepflichtig. Für die weiteren aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen
ist die ABH zuständig. Insbesondere ist sie im Hinblick auf die berücksichtigungsfähigen
Umstände nach bestands- oder rechtskräftiger Asylentscheidung sachnäher,250 da sich z. B.
zwischenzeitlich andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten für den Ausländer ergeben
können oder die Lebensumstände in Deutschland und die persönlichen Umstände in Bezug
auf Krankheit, Behinderung oder sonstige erhebliche gesundheitliche Einschränkungen an-
ders zu beurteilen sind.
Dies umfasst auch die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungs-
androhung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens
vorliegen oder
- Bsp.: zeitlich nachfolgender Wegfall familiärer Bindungen in Deutschland, weil
die Familienangehörigen Deutschland dauerhaft verlassen haben (Fortzug ins
Ausland, Versterben).
entfallen sind, weil zwischenzeitlich ein von der ABH zu prüfendes sog. inlandsbezo-
genes Vollstreckungshindernis vorliegt
Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis liegt vor, wenn in unmittelbarem Zu-
sammenhang mit der Abschiebung (in einem engen Zeitraum vor, während und nach
der Abschiebung) hochrangige Rechtsgüter erheblich gefährdet sind. Ein Vollstre-
ckungshindernis kann z. B. durch eine unzumutbare Familientrennung begründet
werden oder bei Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen251 vorliegen.
- Bsp.: Trennung minderjähriger Kinder von beiden Elternteilen;
250
siehe Begründung Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom
26.02.2024.
251
HTK-AuslR/Haedicke, § 60a AufenthG, zu Abs. 2 Satz 1 – rechtliche Unmöglichkeit aus anderen Gründen,
Stand: 08.10.2020, Rn. 16f. m. w. N..
Rückkehrentscheidung 13/21 Stand 06/24
- Bsp.: Schwangere im Mutterschutz, PTBS, Suizidgefahr. 2. Die Rückkehrentscheidung Liegen keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse vor, ist mit der Entscheidung über den Asylantrag eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine solche ergeht mithin nur, wenn kein Schutz gewährt wird. Eine Rückkehrentscheidung ist eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird (Art. 3 Nr. 4 RFRL). Das Bundesamt erlässt eine Rückkehrentscheidung, wenn es den Antragsteller auffordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ausreiseaufforderung). Hieran schließt sich die Verwaltungsvollstreckung an, die nach den Vorgaben des VwVG in drei Stufen erfolgt: der Androhung des Zwangsmittels (§ 13 VwVG), der Festsetzung des Zwangsmittels (§ 14 VwVG) und der Anwendung des Zwangsmittels (§ 15 VwVG).252 Auf die Ausreiseaufforderung folgt als erste Vollstreckungsmaßname die Abschiebungsandro- hung, mit der die Abschiebung angedroht wird (§ 34 AsylG), oder die Abschiebungsanord- nung (§ 34a AsylG), bei der es sich um ein sofort vollziehbares Pendant zur Abschiebungs- androhung handelt (§ 58a Abs. 1 Satz 2 AufenthG), für die es zudem keiner zusätzlichen Festsetzung durch die ABH mehr bedarf (§ 14 Satz 2 VwVG). Das AsylG unterscheidet nicht zwischen der eigentlichen Rückkehrentscheidung und dem Beginn der Vollstreckung dieser Entscheidung, sondern spricht einzig von der Abschiebungsandrohung/-anordnung. Die Ausreiseaufforderung ist daher zusammen mit der Abschiebungsandrohung/-anordnung im Folgenden (wie auch in der Rechtsprechung) als Synonym für die Rückkehrentscheidung zu verstehen. Die Abschiebungsandrohung ergeht gem. § 34 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 AufenthG schrift- lich und unter Bestimmung einer angemessenen Ausreisefrist. In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, § 59 Abs. 2 Auf- enthG. Eine Abschiebung kann nur in den konkret bezeichneten Zielstaat erfolgen. Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung besteht keine vergleichbare Formvorschrift. Aus dem Zweck und der Systematik des § 34a AsylG ergibt sich, dass die Anordnung der Ab- schiebung in einen konkreten Staat erfolgen muss und die Bestimmung einer Ausreisefrist nicht erforderlich ist. 252 Die Normen des VwVG sind hier in der Regel nicht anwendbar, da die Vollstreckung durch Landes- oder Kommunalbehörden erfolgt. Sie werden nur zur einfacheren Illustration verwendet. Es gelten die jeweiligen Vollstreckungsgesetze der Länder, die jedoch im Wesentlichen die gleichen Regelungen enthalten. Rückkehrentscheidung 14/21 Stand 06/24
3. Erlass einer Abschiebungsandrohung
3.1. Regelfall
Eine Abschiebungsandrohung ist zu erlassen, wenn der Asylantrag abgelehnt wird und
keine Abschiebungsverbote (§ 34 Abs. 1 AsylG) oder Abschiebungshindernisse (siehe 1.
Vorprüfung) festzustellen sind, d. h. wenn
die Asylberechtigung nicht anerkannt wird,
Flüchtlingsschutz nicht zuerkannt wird,
subsidiärer Schutz nicht zuerkennt wird,
keine Abschiebungsverbote/Abschiebungshindernisse festzustellen sind und
der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesund-
heitszustand des Ausländers entgegenstehen.
Dies umfasst auch Fälle, in denen keine Prüfung der Voraussetzungen der unterschiedli-
chen Schutzformen erfolgt, z. B. wenn der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird. Zu den
besonderen Regelungen bei Folgeanträgen, siehe Folgeanträge.
3.2. Ausnahmefall
Keine Abschiebungsandrohung ist zu erlassen, wenn der Antragsteller einen Aufenthaltstitel
besitzt. Der Bescheid umfasst in diesem Fall nur die Ablehnung des Asylantrags und die
Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen.
4. Erlass einer Abschiebungsanordnung
Eine Abschiebungsanordnung ist zu erlassen, wenn der Ausländer in den für die Prüfung
des Asylantrags zuständigen Staat abgeschoben werden soll. Dies betrifft ausschließlich
Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Eine Abschiebungsanordnung kann sich so-
mit nur auf die Dublin-Staaten (EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen
und die Schweiz) beziehen.
5. Zielstaat
5.1. Auswahl des Zielstaats
Zielstaat der Abschiebung kann sowohl das HKL als auch ein anderer Staat sein, dessen
Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, oder jeder andere Staat, der zur Aufnahme
bereit oder verpflichtet ist. Infrage kommen insbesondere Staaten, in denen der Antragstel-
ler sich legal aufgehalten hat und weiter legal aufhalten darf, z. B. weil er noch einen gültigen
Aufenthaltstitel (beispielsweise durch eine Erwerbstätigkeit) oder weil er dort weiterhin Fa-
milienmitglieder (Ehepartner, Kinder, Eltern) hat, weshalb er dort jederzeit einen erneuten
Aufenthaltstitel erlangen kann.
Es können auch mehrere Staaten in Betracht kommen. In einem solchen Fall ist die Ab-
schiebung in alle infrage kommenden Staaten anzudrohen (hinsichtlich welcher die Voraus-
setzungen nach 3.1. vorliegen, also insbesondere keine Abschiebungsverbote festzustellen
sind). Die Bezeichnung der Staaten ist mit dem Wort „oder“ zu verbinden.
Rückkehrentscheidung 15/21 Stand 06/24
Soweit bei der Prüfung von Abschiebungsverboten festgestellt wird, dass hinsichtlich des
HKL oder eines anderen Staates ein Abschiebungsverbot bestünde, schließt dies den Er-
lass einer Abschiebungsandrohung hinsichtlich eines anderen infrage kommenden Staates
nicht aus, wenn hier kein Abschiebungsverbot vorliegt. In diesem Fall sind im Bescheid nur
Ausführungen zu dem Staat vorzunehmen, hinsichtlich dessen die Abschiebungsandrohung
ergeht. Durch die Bezeichnung eines Staates in der Abschiebungsandrohung wird festge-
legt, in Bezug auf welchen Staat Abschiebungsverbote zu prüfen sind.253
Der zutreffenden Feststellung der Staatsangehörigkeit und ggf. der Bestimmung eines an-
deren Zielstaates als des HKL kommen hierbei im Rahmen der Anhörung und Identitätsfest-
stellung besondere Bedeutung zu (siehe Staatsangehörigkeit).
Neben völkerrechtlich anerkannten Staaten sind Gebietskörperschaften im Sinne des An-
hangs I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 Staaten gleichgestellt. Als Ziel einer Abschie-
bungsandrohung kommen danach auch die palästinensischen Autonomiegebiete in Be-
tracht.
Ist kein Zielstaat auswählbar, weil das HKL des Antragstellers nicht bestimmbar bzw. nicht
glaubhaft ist, so wird die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht. Es handelt sich
hierbei nicht um eine vollstreckbare Abschiebungsandrohung, da diese eine Bezeichnung
des Zielstaats und die Prüfung von Abschiebungsverboten voraussetzt. Wird der Zielstaat
später bestimmbar, so ist deshalb die Abschiebungsandrohung zu konkretisieren (siehe
hierzu 5.2.2.).254
5.2. Änderung oder Konkretisierung des Zielstaats
5.2.1. Nachträgliche Änderung des Zielstaats
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Antragsteller einen falschen Herkunftsstaat be-
nannt hat oder dass aufgrund von vorgelegten Dokumenten ein falscher Herkunftsstaat bei
der Prüfung zu Grunde gelegt wurde und daher im Bescheid ein falscher Zielstaat für die
Abschiebungsandrohung bezeichnet wurde, so muss der in der Abschiebungsandrohung
genannte Zielstaat geändert und der neue Zielstaat bezeichnet werden.
5.2.2. Konkretisierung des Zielstaats
Konnte die Abschiebung ausnahmsweise nur „in den Herkunftsstaat“ angedroht werden,
weil ein konkreter Staat nicht festgestellt werden konnte, ist sie durch die Bezeichnung des
tatsächlichen Zielstaates zu konkretisieren, wenn und sobald ein konkreter Staat bezeichnet
werden kann.
253
BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 – 1 C 11.01.
254
BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 – 9 C 42.99; Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 23.10.
Rückkehrentscheidung 16/21 Stand 06/24