da-asyl-stand-12-06-2024
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung der neuesten Dienstanweisung Asyl“
Aus generalpräventiven Gründen muss hier grundsätzlich deutlich gemacht werden, dass
die Täuschung im Rechtsverkehr gegenüber den Behörden (Bundesamt, ABH, Sozialleis-
tungsbehörde) unmittelbare verwaltungsrechtliche Konsequenzen hat. Bei unrichtigen An-
gaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen ist daher regelmäßig ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung festzustellen.
Darüber hinaus kommt eine Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig bei sicher-
heitsrelevanten Fällen in Betracht, in denen die Voraussetzungen für die Aufhebung eines
nationalen Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG vorliegen.
In der Regel wird hier im Rahmen der Ermessensabwägung aus spezialpräventiven Grün-
den auf Grund der Sicherheitsrelevanz ein überwiegendes öffentliches Interesse an der so-
fortigen Vollziehung festzustellen sein.
Da in diesen Fällen regelmäßig keine Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung er-
gangen ist, steht hier nicht die Frage der Klärung der Ausreisepflicht im Vordergrund. Viel-
mehr erfolgt im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens eine frühe rechtliche Bewertung der
vom Bundesamt angenommenen Aufhebungsgründe, die es der ABH im Fall einer gericht-
lichen Ablehnung des Eilantrages ermöglicht, ausländerrechtliche Entscheidungen vorzu-
bereiten oder zu treffen.
4.11 Keine Abschiebungsandrohung
Von einer Abschiebungsandrohung ist im Aufhebungsverfahren mangels Rechtsgrundlage
abzusehen386. Dies gilt entsprechend in den Fällen der erneuten Entscheidung.
4.12 Rechtsbehelfsbelehrung, Übersetzung
Grundsätzlich ist den Bescheiden die Rechtsbehelfsbelehrung „Typ A“ beizufügen. Gemäß
DA-Asyl „Bescheide/Bescheidübersetzung“ sind auch bei Aufhebungsbescheiden die tra-
genden Inhalte des Bescheides (Tenor und RBB) in die Sprache des Ausländers zu über-
setzen (verzichtbar bei anwaltlicher Vertretung oder offenkundig ausreichenden Deutsch-
kenntnissen).
Ausnahmsweise ist in den Fällen, in denen die Entscheidung auf einen Ausschlusstatbe-
stand gestützt wird oder eine Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt, die Rechts-
behelfsbelehrung „Typ A“ gegen die Rechtsbehelfsbelehrung „Typ C“ auszutauschen (siehe
Hinweise unter Punkten 4.6 und 4.13)
386
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1999 – 9 C 16.99
Widerruf/ Rücknahme 49/50 Stand 03/24
5. Erneuter Asylantrag nach unanfechtbarer Aufhebungsentscheidung
Die Aufhebung der früheren Entscheidung zu Asyl / internationalem Schutz steht der „unan-
fechtbaren Ablehnung eines Asylantrages“ im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG gleich. Entspre-
chendes gilt für die Aufhebung eines Abschiebungsverbotes.
Bei einem anschließenden erneuten Antrag handelt es sich daher um einen Folgeantrag
bzw. um einen isolierten Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorlie-
gen, ist auf den Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung (und nicht auf das Anerkennungs-
verfahren) abzustellen.
Hiervon zu unterscheiden ist die erneute Antragstellung nach Erlöschen der positiven Ent-
scheidung nach § 72 AsylG (vgl. DA-Asyl „Erlöschen der Rechtsstellung gem. § 72 AsylG“).
6. Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge 387
Das insoweit einschlägige „Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verant-
wortung für Flüchtlinge“ gilt nur für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, nicht hin-
gegen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
6.1 Übergang der Verantwortung auf einen anderen Staat
Liegen überzeugende Hinweise vor, dass Begünstigte nun ihren Lebensmittelpunkt im Aus-
land haben, ist bei der ABH anzufragen, ob diese auf Grund des vorliegenden Sachverhalts
im Hinblick auf § 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG davon ausgeht, dass ein Übergang der Verant-
wortung auf einen anderen konkreten Staat vorliegt. In die Anfrage ist ein Hinweis aufzu-
nehmen, dass das Bundesamt im Fall des Übergangs das Aufhebungsverfahren formlos
beenden und andernfalls das Verfahren fortsetzen würde.
Sofern die ABH mitteilt, dass kein Übergang der Verantwortung erfolgt ist, ist das Verfahren
beim Bundesamt fortzusetzen.
Ergibt sich aus der Antwort der ABH, dass diese von einem Übergang der Verantwortung
ausgeht, ist dies im Votum für eine formlose Einstellung des Aufhebungsverfahrens darzu-
legen mit dem Hinweis, dass Deutschland für die Überprüfung der Entscheidung nicht mehr
zuständig ist, weil Rechte und Pflichten aus der asylrechtlichen Begünstigung auf „…“ über-
gegangen sind. Der ABH obliegt auch die Korrektur des AZR-Eintrags. In MARiS wird als
Sachstand „kein Widerruf“ des gewährten Status eingegeben. Die Kennzeichnung des
Übergangs der Verantwortung für den Ausländer auf einen anderen Staat erfolgt unter der
Zusatzinformation Person mit dem Attribut „Verantwortung für Flüchtling“ und dem Status
„auf Zweitstaat übergegangen“.
387
Zuständig für die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge
ist das Aufenthaltsrechtreferat (Referat 72A).
Widerruf/ Rücknahme 50/50 Stand 03/24
Falls der ABH keine eindeutige Bewertung des Übergangs der Verantwortung möglich ist,
kann das Aufenthaltsrechtreferat (Referat 72A) zur Unterstützung in den Vorgang eingebun-
den werden (per E-Mail an das Referatspostfach) und würde eine entsprechende Stellung-
nahme abgeben (vgl. dazu 51.7.2 AufenthG-VwV).
Die Varianten des Übergangs der Verantwortung, folgend in der Reihe ihres Vorrangs, sind:
- Unterzeichnerstaaten des „Europäischen Übereinkommen über den Übergang der
Verantwortung für Flüchtlinge“: 388
Danach gilt gemäß Artikel 2 Satz 1 die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren
des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von des-
sen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweit-
staat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültig-
keitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Diese Zweijah-
resfrist beginnt grundsätzlich mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des
Zweitstaats oder, lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, mit dem Tag, an dem er
sich bei den Behörden des Zweitstaats meldet.
- Nicht-Signatarstaaten des „Europäischen Übereinkommen“, aber des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 („Genfer Flüchtlingskonven-
tion“):
Für Nichtsignatarstaaten des o.g. Europäischen Übereinkommens gilt § 11 im Anhang
der Genfer Flüchtlingskonvention: „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt
er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragsschließenden Staates nieder, so
geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises
auf die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling sei-
nen Antrag zu stellen berechtigt ist“.389
- Sonstige Staaten:
Bei Staaten, bei denen weder das Europäische Übereinkommen noch § 11 des An-
hangs der Genfer Flüchtlingskonvention greift, ist ein Widerruf zu prüfen.
388 s. https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=107, Abruf am 13.03.2024.
Ratifiziert von Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien,
Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich, s. http://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-
/conventions/treaty/107/signatures?p_auth=Ymwts0AU, Abruf am 13.03.2024. Der Anhang enthält unter „Vorbehalte“
die Möglichkeit von Einschränkungen, z.B. bei Aufenthalten zu Studienzwecken.
389 s. http://www.unhcr.org/dach/wp-
content/uploads/sites/27/2017/03/Genfer_Fluechtlingskonvention_und_New_Yorker_Protokoll.pdf,
Unterzeichnerstaaten unter https://www.fluechtlingskonvention.de/vertragsstaaten-der-genfer-fluechtlingskonvention-
3274/; Abruf am 13.03.2024.
Widerruf/ Rücknahme 51/50 Stand 03/24
6.2 Übergang der Verantwortung auf Deutschland Die Verantwortung kann entsprechend der vorgenannten Ausführungen für eine in einem anderen Staat anerkannte Person auch auf Deutschland übergehen. Die Feststellung, dass die Verantwortung auf Deutschland übergegangen ist, ist durch die ABH zu treffen (Nr. 3.3.4.1.5 AufenthG-VwV). Eine entsprechende Feststellung der ABH ist anzufordern. Ein Entzug der ausländischen Anerkennung als Flüchtling erfolgt gemäß § 73c AsylG. Gemäß § 73c Abs. 2 AsylG gelten für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft entsprechend die Bestimmungen der §§ 73 bis 73b AsylG für die Aufhebung (Bearbeitung ausschließlich durch das Widerrufsreferat (Referat 31B)). Widerruf/ Rücknahme 52/50 Stand 03/24
Dienstanweisung
Asylverfahren
Wiederaufgreifensanträge zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
1. Grundsatz
Bei einem ausdrücklich auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 Auf-
enthG beschränkten isolierten Wiederaufgreifensantrag ergeht nur diesbezüglich eine Ent-
scheidung, und nur sofern das Bundesamt zuständig ist, weil es
in einem Asylverfahren bereits über § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden hatte
oder
bei der Entscheidung über einen Folgeantrag zwar zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
nicht tenoriert, aber inzident geprüft hatte.
2. Zuständigkeit im Bundesamt
Zur Aktenanlage siehe DA-AVS.
Wiederaufgreifensverfahren und Wiederaufgreifensverfahren von Amts wegen (zu Ausnah-
men siehe gesondertes Kapitel), werden grundsätzlich. vom Wiederaufgreifensreferat ent-
schieden.
In Fällen mit sicherheitsrelevantem oder strafrechtlichem Hintergrund bzw. in denen kon-
krete Anhaltspunkte hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 25 Abs. 3 Nr. 1-4 Auf-
enthG vorliegen, erfolgt die Bearbeitung durch die jeweils zuständige Außenstelle.
Verfahren, in denen Antragsteller bereits einen Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat
der Dublin III-VO erhalten und in Deutschland einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt
haben, werden dagegen in den Dublinzentren (DZ) entschieden. Dort sind die speziellen
Länderkenntnisse, die für Entscheidungen über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote
in diese Länder erforderlich sind, auf Grund der Kernaufgaben der DZ vorhanden. Diese
Regelung gilt für Anträge mit Antragsdatum ab 01.05.2019. Anträge, die bis einschließlich
30.04.2019 eingegangen sind, werden vom Wiederaufgreifensreferat abschließend bear-
beitet.
Wenn das vorhergehende Verfahren als Dublin-Verfahren bestandskräftig entschieden
wurde, ist bei einem Wiederaufgreifensantrag zunächst erneut das Dublin-Verfahren durch-
zuführen; siehe DA-Dublin; Folgeanträge im Dublin-Verfahren.
Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 1/6 Stand 08/23
3. Antragstellung Die wirksame Stellung eines Wiederaufgreifensantrages setzt die Rücknahme oder unan- fechtbare Ablehnung des früheren Asylantrages/Wiederaufgreifensantrages voraus. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung die Klage gegen die Ablehnung des früheren Asylan- trages/Wiederaufgreifensantrages noch anhängig, ist nach den Regelungen im Kapitel Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens zu verfahren. Der Wiederaufgreifensantrag kann schriftlich oder persönlich beim Bundesamt (Zentrale o- der in jeder Außenstelle) gestellt werden, da insofern keine einschränkenden Vorschriften bestehen. Wird zunächst nur ein Wiederaufgreifensantrag gestellt, ist ein später gestellter Folgeantrag in das Wiederaufgreifensverfahren aufzunehmen, solange über den Wiederaufgreifensan- trag nicht unanfechtbar entschieden ist. Der Verfahrenstyp ist dann auch in MARiS entspre- chend anzupassen. Bei Gerichtshängigkeit der Entscheidung über den zuerst gestellten iso- lierten Wiederaufgreifensantrag ist das Verwaltungsgericht auf den nachträglich gestellten Folgeantrag und die hierzu noch zu erlassende Entscheidung hinzuweisen. Über den Folge- antrag ist unverzüglich zu entscheiden; eine erneute Prüfung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfolgt wegen der hierzu noch ausstehenden Gerichtsentscheidung nicht. Wird ein Wiederaufgreifensantrag zu einem anhängigen Folgeantrag ”nachgeschoben”, wirkt sich dies auf den Verfahrensablauf nicht aus, da in Zusammenhang mit der Entschei- dung über den Folgeantrag ohnehin stets auch eine Prüfung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfolgt. Bei Gerichtshängigkeit der Entscheidung über den Folgeantrag sind die für den Wie- deraufgreifensantrag geltend gemachten Gründe schriftsätzlich in das Gerichtsverfahren einzubringen. Sind dem Wiederaufnahmeantrag zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG Tatsachen zu entneh- men, die sicherheitsrelevante Aspekte aufweisen, ist der Antrag an das Sicherheitsreferat weiterzuleiten. Eine Aktenanlage erfolgt nicht. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen in der DA-Sicherheit hingewiesen. 4. Anhörung Bei einem isolierten Wiederaufgreifensantrag genügt die Möglichkeit zur schriftlichen An- tragsbegründung der Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 28 VwVfG. Soll im Einzelfall mit angemessener Frist Gelegenheit zur ergänzenden schriftlichen Begründung des Antra- ges gegeben werden, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass der isolierte Wieder- aufgreifensantrag im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen keine den Vollzug hemmende Wirkung i. S. v. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hat. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 2/6 Stand 08/23
4.1. Informatorische Anhörung Soweit es im Einzelfall angezeigt erscheint, ist bei einem isolierten Wiederaufgreifensan- trag eine informatorische Anhörung hinsichtlich der Wiederaufgreifensgründe möglich. Hier- bei gelten die selben Grundsätze wie bei Folgeanträgen. Näheres hierzu siehe Folgean- träge/ Anhörung. Soll eine informatorische Anhörung durchgeführt werden, erfolgt dies grundsätzlich in der Außenstelle des Bundesamtes, die dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet. 4.2. Ausnahme Dublinverfahren Wird im Rahmen der Aktenanlage festgestellt, dass im Erstverfahren ein Dublinverfahren durchgeführt wurde, so kann die Durchführung des persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin III-VO erforderlich sein. Siehe hierzu DA-Dublin. 5. Mitteilung an die Ausländerbehörde und den Antragsteller Ergibt die Prüfung eines isolierten Wiederaufgreifensantrages dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und es keiner erneuten Abschiebungsandro- hung/-anordnung bedarf, ist die Ausländerbehörde hierüber zu unterrichten, auch wenn § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG weder unmittelbar noch analog gilt und daher eine Mitteilung nicht erforderlich wäre. Da die Ausländerbehörden aber oftmals von einer Abschiebung absehen, solange ihnen die Bewertung des Wiederaufgreifensantrages durch das Bundesamt nicht bekannt ist, erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit auch in diesen Fällen eine entsprechende Mitteilung (D0113). Zudem ist der Antragsteller bzw. sein Vertreter gleichzeitig per Informationsschreiben (D2160) ebenfalls über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen und die vollziehbare Ab- schiebungsandrohung/-anordnung zu informieren. Wird in einem isolierten Wiederaufgreifensantrag ein Verfahren durchgeführt, ist die Aus- länderbehörde unverzüglich hierüber zu informieren (D0113). Negative Entscheidungen werden durch die Außenstellen zugestellt, die im Falle einer Klage federführend wären. Positive Entscheidungen werden durch die Zentrale zugestellt. Der Bescheid soll möglichst kurzfristig nach der Mitteilung an die Ausländerbehörde erge- hen. Kann der Wiederaufgreifensbescheid nicht innerhalb von 3 Tagen zur Zustellung ge- geben werden, ist eine Kopie der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG an den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten zu schicken. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 3/6 Stand 08/23
Kann das Ergebnis der Prüfung unverzüglich (innerhalb einer Woche) mit einem Bescheid umgesetzt und zugestellt werden, kann eine gesonderte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ausnahmsweise ersatzlos entfallen. Insbesondere ist diese Mitteilung nicht mehr mit oder gar nach dem Bescheid zu veranlassen. 6. Entscheidung Das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (in Zusammenhang mit einem Folgeantrag wie auch isoliert) kann nur beansprucht werden, wenn die Voraus- setzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ausnahmsweise kann das Wiederaufgreifen eines solchen Verfahrens auch gem. §§ 48, 49 VwVfG von Amts wegen erfolgen. Das Ermessen obliegt hierbei nicht dem einzelnen Ent- scheider: Das Kapitel Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist zu beachten. 6.1. Tenorierungen Die im TH / AT für Folgeanträge und Wiederaufgreifensanträge vorgegebenen Tenorierun- gen sind wie auch die anderen Tenorierungen verbindlich. 6.2. Begründung Auf die im TH / AT (Themengruppe „Wiederaufgreifensanträge“; THWA) bereitgestellten Gerüstbescheide und Textbausteine wird verwiesen. Ein auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzielender Wiederaufgreifensantrag ist auch zu prüfen, wenn im Erstverfahren bereits eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betroffen wurde, dies jedoch auf einem anderen Grund beruht (z. B. eine andere, noch andauernde Erkrankung). Das Bundesamt muss alle Feststellungen treffen, die von der Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensent- scheidung hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen sind. Wurde hingegen im Erstverfahren ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, ist ein auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzielender Wiederaufgreifensantrag bereits mit der Begründung abzulehnen, dass mit diesem keine günstigere Rechtsposition gegenüber dem Erstverfahren zu erlangen sei. Eine im Erstverfahren getroffene positive Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist ist bei einem erneuten Antrag in jedem Fall auf Widerrufsgründe hin zu überprüfen. Liegen solche nicht vor, ist im Bescheid die positive Feststellung im Erstverfahren zu erwähnen. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 4/6 Stand 08/23
6.3. Abschiebungsandrohung/-anordnung ( § 71 Abs. 5 AsylG ) Bei Ablehnung eines isolierten Wiederaufgreifensantrags bedarf es keiner neuen Abschie- bungsandrohung/-anordnung, da es an einer dem § 71 Abs. 4 AsylG entsprechenden Re- gelung fehlt. Sofern beim isolierten Wiederaufgreifensantrag eine eingeschränkte Abschiebungsandro- hung ergehen muss, ist im Falle der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG die Abschiebungsandrohung aus dem früheren Asylverfahren insoweit aufzuheben, als dort die Abschiebung in den Staat angedroht wird, für den das Abschiebungshindernis besteht (siehe TBS 095 und 0951 des TH / AT). Wird ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt, ist die im früheren Asylverfahren auch für das Herkunftsland erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben. 6.4. Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) Bei vollständiger Ablehnung des isolierten Wiederaufgreifensantrags lautet die Rechts- behelfsbelehrung RBB „A“. 6.5. Entscheidungsquintette (Amtsentscheidungsvorlagen) Im Einzelfall kann einer besonderen Fallkonstellation ein Entscheidungsquintett (EQ) folgen, dessen Eingabe in der MARiS-Maske „BAMF-Entscheidungen“ nicht angenommen wird (die Fehlermeldung sollte als Hardcopy dokumentiert werden – zumindest aber neben dem ein- gegebenen EQ genau notiert). Anschließend zur Abklärung und Stammdatenpflege Referat 61C kontaktieren - per Fax unter 0911/943-7498 zu Hd. Herrn Schneider oder per Mail bzw. telefonisch Herr Schneider (Tel. 0911/943-24831), Herr Pölkner (Tel. 0911/943-84302). 7. Antragsrücknahme Bei einem isolierten Wiederaufgreifensantrag ergeht ein Bescheid, mit dem das Verfahren zur Prüfung des Wiederaufgreifens der mit Bescheid vom ... getroffenen Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG” eingestellt wird. Die Abschiebungsandrohung entfällt Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 5/6 Stand 08/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5
und 7 AufenthG
1. Vorbemerkung
Verfahren zum Wiederaufgreifen von Amts wegen (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne)
werden grundsätzlich im Wiederaufgreifensreferat bearbeitet.
In Fällen mit sicherheitsrelevantem oder strafrechtlichem Hintergrund bzw. in denen kon-
krete Anhaltspunkte hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 25 Abs. 3 Nr. 1-4 Auf-
enthG vorliegen, erfolgt die Bearbeitung durch die jeweils zuständige AS.
Änderung oder Konkretisierung des Zielstaats einer Abschiebungsandrohung: Zu den Wie-
deraufgreifensverfahren von Amts wegen gehören auch Fallgestaltungen, in denen sich
nach Abschluss des Erstverfahrens herausstellt, dass eine Person eine andere Staatsan-
gehörigkeit als im Erstbescheid angenommen, besitzt bzw. Fälle, in denen erstmals nach
Abschluss des Erstverfahrens ein HKL bestimmt werden kann. Der in der Abschiebungsan-
drohung im Erstverfahren genannte Zielstaat wird im Wege des Wiederaufgreifens von Amts
wegen nach erfolgter (negativer) Prüfung, ob Abschiebungsverbote hinsichtlich des neuen
Zielstaats vorliegen, geändert bzw. konkretisiert. Da diese Prüfung im Kontext mit der Ent-
scheidung im Erstverfahren zum tatsächlichen Herkunftsstaat zu sehen ist, werden diese
Verfahren in den Außenstellen entschieden. Diese Regelung gilt für Anträge mit Antragsda-
tum ab 01.05.2019. Anträge, die bis einschließlich 30.04.2019 eingegangen sind, werden
vom Wiederaufgreifensereferat abschließend bearbeitet.
Das Bundesamt hat auf Grund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung über § 51 Abs.1 bis 3
VwVfG hinaus die Befugnis, ein Verfahren aus allgemeinen Ermessenserwägungen auch
ohne Antrag von Amts wegen wieder zu eröffnen, ”Wiederaufgreifen von Amts wegen im
weiteren Sinne” (Wiederaufgreifen i. w. S.). Das Wiederaufgreifen i. w. S. unterscheidet sich
von dem Wiederaufgreifen im engeren Sinne (Wiederaufgreifen i.e.S.) nach § 51 VwVfG
dadurch, dass hier regelmäßig kein klageweise durchsetzbarer Anspruch auf einen Zweit-
bescheid besteht. Vielmehr handelt es sich hierbei um die Befugnis der Behörde, unabhän-
gig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, im Interesse der
Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns von Amts wegen nach §§ 51 Abs.5, 48 VwVfG
oder §§ 51 Abs.5, 49 VwVfG einen unanfechtbar abgelehnten Antrag sachlich neu zu prü-
fen.
Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 1/6 Stand 06/20