da-asyl-stand-12-06-2024
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bitte um Zusendung der neuesten Dienstanweisung Asyl“
Dienstanweisung
Asylverfahren
Anfragen der Ausländerbehörden nach § 72 Abs. 2 AufenthG
1. Allgemeines
Nach § 72 Abs. 2 AufenthG hat die ABH bei Entscheidungen außerhalb des Asylverfahrens
über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder
Abs. 7 AufenthG und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 3
Nr. 1 bis 4 AufenthG das Bundesamt zu beteiligen.
In beiden Fällen gibt das Bundesamt verwaltungsinterne Stellungnahmen gegenüber der
ABH ab, die von den Ausländern nicht selbstständig angefochten werden können. Die ABH
ist nicht an das Votum des Bundesamtes gebunden.
Prüfungsmaßstab für die vom Bundesamt vorzunehmende Prüfung ist der Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der Ausländer hat bzw. bei Staatenlosen das Land des vorherigen ge-
wöhnlichen Aufenthalts. Sofern der Ausländer mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist die
Prüfung für alle Staaten gesondert vorzunehmen. Der Ausländer verfügt insoweit über kein
Wahlrecht, welcher Staat der Prüfung zugrunde gelegt werden soll. Ausführungen im aus-
länderrechtlichen Verfahren, die zur Rückkehrgefährdung hinsichtlich eines anderen Staa-
tes vorgetragen und von der ABH übermittelt werden, bleiben bei der Prüfung unberücksich-
tigt. Die ABH ist insoweit auf den Prüfungsmaßstab hinzuweisen.
Eine Einbindung des Ausländers durch das Bundesamt erfolgt in diesen Verfahren nicht;
alleiniger Ansprechpartner auch bei Rück- und Nachfragen ist die ABH.
Ergibt sich aus einer Anfrage oder auch aus beigefügten Unterlagen, wie z. B. ärztlichen
Gutachten, dass inhaltlich der Schutzbereich des internationalen Schutzes (Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus) tangiert ist, ist die Anfrage
mit dem Hinweis zu beantworten, dass es sich materiell-rechtlich um ein Asylgesuch im
Sinne des § 13 AsylG handelt, für dessen Bearbeitung ausschließlich das Bundesamt zu-
ständig ist. In der Stellungnahme an die ABH ist mitzuteilen, dass diese den Ausländer des-
halb zur Stellung eines Asylantrags an das Bundesamt zu verweisen hat. Dies gilt auch,
wenn der Ausländer bewusst keinen Asylantrag stellen wollte. Er hat insoweit kein Wahl-
recht (BVerwG, Urteil vom 26.02.2019, Az.: 1 C 30.17).
Wurde dem Ausländer bereits in einem anderen Staat die Flüchtlingseigenschaft nach der
Genfer Flüchtlingskonvention oder in einem MS der subsidiäre Schutzstatus nach den uni-
onsrechtlichen Regelungen zuerkannt wurde, ist bereits auf Grund dieser ausländischen
Anfragen der ABH nach § 72 Abs. 2 AufenthG 1/3 Stand 01/23
Entscheidung immer der Schutzbereich des internationalen Schutzes tangiert. In der Stel-
lungnahme an die ABH ist deshalb mitzuteilen, dass diese den Ausländer zur Stellung eines
Asylantrags an das Bundesamt zu verweisen hat.
2. Zuständigkeit
Anfragen der ABH gem. § 72 Abs. 2 AufenthG sind an das Zentral-AVS weiterzuleiten. Das
Zentral-AVS ist zuständig für die Aktenanlage und die Weiterleitung der Akten an das bear-
beitende.
Die Zuständigkeit für die weitere Bearbeitung der Anfragen richtet sich nach deren Inhalt:
a) Die der anfragenden ABH räumlich am nächsten gelegene AS ist zuständig für die
Bearbeitung der Stellungnahmen zum Vorliegen der Ausschlusstatbestände nach
§ 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 4 AufenthG.
b) Das Sicherheitsreferat ist durch das für die Bearbeitung der Anfrage zuständige Re-
ferat zu informieren, sofern die Anfrage einen sicherheitsrelevanten Hintergrund hat,
der den Kriterien gemäß der DA-Asyl, Teil Sicherheit, entspricht.
c) Das Wiederaufnahmereferat ist zuständig in Bezug auf zielstaatsbezogene Abschie-
bungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG.
d) Vorgehen bei kombinierten Anfragen:
Sieht das Wiederaufnahmereferat das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungs-
verbote nicht als gegeben an, ist in der Stellungnahme lediglich ein Hinweis aufzu-
nehmen, dass angesichts dieser Bewertung eine Stellungnahme zum Vorliegen von
Ausschlusstatbeständen unterbleibt. Kommt das Wiederaufnahmereferat zu der Ein-
schätzung, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt, ist dieser Teil der Stellungnahme
samt Begründung in die Akte aufzunehmen. Nach Eingabe des Sachstandes in der
Maske „Zusatzinformationen Person“ ist die Akte mit einer entsprechenden Verfü-
gung an die zuständige AS weiterzuleiten, die der anfragenden ABH räumlich am
nächsten gelegen ist. Diese ergänzt die Stellungnahme bzgl. des Vorliegens von Aus-
schlusstatbeständen, erfasst den entsprechenden Sachstand in der Maske „Zusatz-
informationen Person“ und leitet die Gesamtstellungnahme an die ABH.
Im Rahmen der Abgabe der Stellungnahme gilt das Vier-Augen-Prinzip.
Sofern die Anfrage im Zusammenhang mit Zeugen-/Opferschutzmaßnahmen eingeht, sind
unbedingt die Verfahrenshinweise im Kapitel Zeugen-/Opferschutz zu beachten und die dort
beschriebenen Maßnahmen anzuwenden.
3. Erfassung der Sachstände
Anfragen der ABH nach § 72 Abs. 2 AufenthG 2/3 Stand 01/23
Durch den Entscheider ist nach Absendung der Stellungnahme an die ABH in MARiS die “Zusatzinformation Person“, Attribut „72II AufenthG-Votum“ (Status: „negativ“, „neutral“, „nicht weiter bearbeitet“, „positiv“ oder Verweis auf Asylverfahren" bzw. Attribut „Votum § 25 III AufenthG“ (Status: „liegt vor“ oder „liegt nicht vor einzugeben Einzelheiten, siehe Zusatz- infos). Anfragen der ABH nach § 72 Abs. 2 AufenthG 3/3 Stand 01/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Anhörung
Vorbemerkung
Es sind die Ausführungen zur Identitätsfeststellung zu beachten!
Weitere Hinweise zum grundsätzlich Ablauf und Inhalt der Anhörung finden sich im Hand-
buch für Einzelentscheider, Teil I, Qualitätsstandards „Anhörung“, die trotz Verweis auf das
AsylVfG und vielleicht nicht mehr aktuellen Verweisen auf Abschnitte der DA hilfreich sind
(zum Dublin-Verfahren siehe zwingend DA Dublin). Die darin enthaltene Checkliste stellt
eine Orientierungshilfe im Rahmen des Handbuchs dar und soll dem eigenen Gebrauch
dienen. Sie stellt keine Checkliste der Qualitätssicherung dar. Eine Überarbeitung des
Handbuchs ist angedacht. Ergänzend kann auch der Anhörungsleitfaden herangezogen
werden.
Werden im Rahmen der Anhörung oder anderweitigen Aktenbearbeitung Sachverhalte be-
kannt, die hinsichtlich der Antragsteller aus Personenschutzgründen eine besondere Bear-
beitungsweise in bestimmten Prozessschritten erforderlich machen oder angezeigt erschei-
nen lassen, ist dies durch Verfügung sicherzustellen (z. B. im AVS Aktenteilung bei Gefähr-
dung durch Familienmitglieder/zeitlich getrennte Anhörung) und zusätzlich im Betrefffeld in
MARiS kenntlich zu machen. Ausnahme: Abgabe/Beteiligung z. B. Sonderbeauftragte oder
zuständige Referate ist ohnehin vorgesehen und erfolgt unverzüglich (z. B. Kapitel Zeugen-
/Opferschutz).
Unabhängig davon sind die Maßgaben der Kapitel „Sonderbeauftragte“ bzw. der spezifi-
schen Kapitelbestimmungen (z. B. Identifizierung vulnerabler Personen, Menschenhandel,
Unbegleitete Minderjährige, Sicherheit) zu beachten.
Erfolgt bei Hinweisen auf die Zuständigkeit eines anderen MS (§ 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG) auch
eine Anhörung zur Begründetheit, ist der Antragsteller zwingend darauf hinzuweisen und zu
protokollieren, dass diese Anhörung nur vorsorglich erfolgt für den Fall, dass nach erfolglos
durchgeführtem Dublin-Verfahren die Zuständigkeit bei Deutschland verbleibt oder auf
Deutschland übergeht.
Anhörung 1/24 Stand 06/24
1. Allgemeines Ergeben sich in der Vorbereitung einer Anhörung oder im Rahmen deren Durchführung Sachverhalte, die auf eine zu erwartende Öffentlichkeitswirkung eines Verfahrens hinwei- sen, ist die Referatsleitung hierüber zu unterrichten (siehe auch Unterrichtungs-/Vorlage- pflicht; Bescheide, Sonderbeauftragte, Widerruf/Rücknahme). In Zweifelsfällen kann ggf. das Pressereferat bei der Einschätzung behilflich sein. 1.1. Grundsatz der Einheit von Anhörer und Entscheider Durch die persönliche Anhörung wird der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt er- mittelt. Sie ist damit ein wesentlicher Bestandteil des Asylverfahrens. Grundsätzlich ist die Einheit von Anhörer und Entscheider anzustreben. Ausnahmen können gemacht oder er- forderlich werden, u. a. wenn für die Durchführung der Anhörung eine besondere Expertise erforderlich ist (siehe z. B. Sonderbeauftragte). Auch die besondere Belastung einer AS (z. B. akuter vorübergehender Personalmangel, sprunghafter Anstieg der Anträge), die nicht kurzfristig anders auszugleichen ist (z. B. durch Personalunterstützung aus anderen AS) kann ein Ausnahmefall sein. Durch geeignete Maßnahmen ist jedoch sicherzustellen, dass der Grundsatz der Einheit von Anhörer und Entscheider gewahrt wird. Ausgenommen vom Grundsatz der Einheit von Anhörer und Entscheider sind naturgemäß Verfahren, bei denen die Zuständigkeit für die beiden Prozesse in unterschiedlichen Orga- nisationseinheiten liegt (z. B. Dublin-Verfahren). 1.2. Ladung Die Anhörung gemäß § 25 Abs. 4 AsylG hat möglichst zeitnah nach Aktenanlage zu erfol- gen. Dabei sind insbesondere die Fristen des Dublin-Verfahrens zu beachten. Auch darf die nach § 24 Abs. 4 AsylG zulässige Bearbeitungsdauer von grundsätzlich sechs Monaten nicht allein schon durch Verzögerungen der Anhörung gefährdet werden. Insoweit ist im Einzelfall darauf zu achten, dass unnötige Terminverzögerungen/-verschiebungen vermie- den werden. Soweit es in einzelnen Verfahren zu Terminabsagen oder Anfragen zu Ver- schiebungen kommt, ist besonders auf die jeweilige Begründung zu achten und ggf. in di- rekter Kontaktaufnahme nach einer zeitnahen Lösungsmöglichkeit zu suchen (siehe auch 2.3., 4. und 6.8.). Ist bei Antragsentgegennahme bereits eine anwaltliche Vertretung bekannt, ist gem. DA- AVS (Erstantrag-persönlich) die Anhörung in Abstimmung mit dieser auf den frühestmögli- chen Zeitpunkt zu vereinbaren. Erfolgt keine Zustimmung zu einem zeitnahen Termin, hat die Ladung so zu erfolgen, dass mindestens zwei Wochen zwischen Zugang der Ladung und dem Anhörungstermin liegen. In den einzelnen Organisationseinheiten bestehen unterschiedliche Systeme für die Pla- nung von Anhörungen. Die für Anhörungen vorgesehenen Mitarbeiter sind unter Berück- sichtigung dessen verpflichtet, ihre geplanten Abwesenheiten entsprechend frühzeitig mit- zuteilen. Anhörung 2/24 Stand 06/24
Bestehen vor der Anhörung bereits Zweifel an der Herkunft des Antragstellers, sollen bei der Einsatzplanung für Anhörung/Verdolmetschung entsprechend besonders erfahrene Personen vorgesehen werden. Es ist sicherzustellen, dass Anhörungen in einem vertraulichen Rahmen stattfinden (§ 25 Abs. 6 AsylG) und daher geeignete Räume eingeplant werden. Auch wenn Großraumbüros oder Gemeinschaftsbüros im Ausnahmefall für Anhörungen genutzt werden sollten, kann dort nicht die zeitgleiche Anhörung mehrerer Personen oder eine Anhörung in Anwesenheit Unbeteiligter stattfinden (Ausnahme „andere Personen“ siehe 7.). Im Rahmen der Terminierung sind evtl. bekannte/aus dem Antrag ersichtliche Vulnerabilitä- ten der Antragstellenden (siehe 2.) sowie Bitten in Bezug auf die Durchführung der Anhö- rung/Verdolmetschung durch Personen eines bestimmten Geschlechts unter den im Kapitel Sonderbeauftragte genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen. 1.3. Identitätsprüfung Es sind die Regelungen zur ed-Behandlung zu beachten. 1.3.1. Grundsatz Die Identitätsfeststellung ist von essentieller Bedeutung für das Asylverfahren und Grund- lage jeder Entscheidung. Dies bezieht sich sowohl auf die Übereinstimmung der antragstel- lenden Person mit der Person, die in der Anhörung Gelegenheit zum Asylvortrag erhält, als auch auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Landes des gewöhnlichen Auf- enthalts sowie die Identität der antragstellenden Person. Eine Schutzgewährung kann nur erfolgen, wenn die Kernfrage „Identität“ hinreichend geklärt ist. Hinweis: Im Fall der Verschleierung einer Antragstellerin ist zu deren Identifizierung zu Beginn der Anhörung ein Abgleich mit dem Lichtbild der Aufenthaltsgestattung vorzunehmen. Antrag- steller sind gem. § 47a AufenthG verpflichtet, diesen Abgleich zuzulassen bzw. zu ermögli- chen. Verhindert eine Gesichtsverhüllung einen Bildabgleich mit dem Gesicht, muss eine die Identitätsüberprüfung verhindernde Verschleierung kurzzeitig abgelegt werden und zwar im gleichen Umfang wie auf dem Lichtbild der Aufenthaltsgestattung. Soweit möglich sollte hierfür eine Kollegin hinzugezogen werden. Bei Verweigerung ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit handelt (§ 98 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG), die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann. Ggf. ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle im Wege der Amtshilfe um Unterstützung bei der Identitätsüberprüfung zu ersuchen (Rechts- grundlage § 47a AufenthG) und die Ordnungswidrigkeit zur Anzeige zu bringen. Vor Ort ist Anhörung 3/24 Stand 06/24
außenstellen-spezifisch das diesbezüglich situationsangepasste Vorgehen festzulegen (u. a. auch vorherige Informations-/Vorlagepflicht gegenüber RL). 1.3.2. Abgleich Niederschrift Teil 1 Zur Anhörung gehört auch die Überprüfung der im Rahmen der Asylantragstellung in der Niederschrift Teil 1 aufgenommenen Daten bzw. deren Ergänzung. Wurden unklare Anga- ben erfasst, sind diese aufzuklären; insbesondere, wenn die Angabe entscheidungserheb- lich ist. Im Rahmen der Anhörung erfolgt daher zunächst ein Datenabgleich der in MARiS erfassten Daten (siehe DA-AVS, EURODAC, INPOL, SIS) unter Berücksichtigung evtl. Erkenntnisse anderer Behörden (siehe 3.) Zur Erfassung von Namen siehe Abschnitt 1.4. sowie Namenstranskription und ergänzend DA-AVS „Erstantrag-persönlich / Ergänzungsangaben zur Person“ sowie „Änderungen von Personendaten / Erfassung weiterer Personendaten“, Abschnitt 1“. Bezüglich angegebener Eheschließungen ist bei Relevanz für das Asylverfahren die Rechtsgültigkeit zu klären (siehe Familienschutz, Unbegleitete Minderjährige). Wurde bei der Aktenanlage als Geschlecht „unbekannt“ erfasst, ist zu berücksichtigen, dass von Antragstellern zu ihrem Geschlecht gemachte Angaben nicht in jedem Fall Berücksich- tigung finden können. § 22 Abs. 3 des deutschen Personenstandsgesetzes (PStG) ermög- licht neben „männlich“ und „weiblich“ den Eintrag „divers“ oder auch keine Angabe zum Ge- schlecht in das Geburtenregister, wenn ein „Kind weder dem weiblichen noch dem männli- chen Geschlecht zugeordnet werden“ kann. Die Aufnahme des jeweiligen Geschlechts (männlich/weiblich/divers) ist dann möglich, wenn die diesbezüglich Angaben durch ein Per- sonenstandsdokument belegt sind. Hierbei ersetzt „divers“ die bisherige Eingabe „unbe- stimmt“. Enthalten Personenstandsurkunden/-dokumente keinen Eintrag zum Geschlecht, erfolgt in MARiS der Eintrag „unbekannt“. Zu ausländischen Personenstandsurkunden siehe ElBib (STAUA). Eine biologische Geschlechtsdiversität kann auch durch eindeutige medizi- nische Unterlagen nachgewiesen werden. Die Bewertung von anderen Nachweisen als Per- sonaldokumenten obliegt dem SB-E. Enthält die Akte aussagekräftige Unterlagen oder wer- den solche im Rahmen der Anhörung vorgelegt, kann die Erfassung des belegten Ge- schlechts erfolgen. Ist dies nicht der Fall und ist die Frage entscheidungserheblich, sind geeignete Nachweise über die Bestimmung des Geschlechts vorzulegen. Bis zur Klärung der Sachlage lautet der Eintrag „unbekannt“. Kommt es bei der Überprüfung der Angaben zu Abweichungen beim Geburtsdatum, kann unter Umständen auch eine Überprüfung und/oder Information der ABH oder des Jugend- amtes zu veranlassen sein; insbesondere wenn die Handlungsfähigkeit des Antragstellers Anhörung 4/24 Stand 06/24
auf Grund eventueller Minderjährigkeit in Frage stehen könnte (zu „unscharfen Geburtsda- ten“ siehe auch 1.4). Grundsätzlich erfolgt der Identitätsnachweis einer Person durch Vorlage geeigneter echter Dokumente. Liegen keine Dokumente vor, welche die Identität belegen und kann der An- tragsteller keine geeigneten Unterlagen beschaffen, kommt es wesentlich auf die Glaubhaft- machung der Identität an (siehe 1.3.3.). Wegen der Bedeutung der Feststellung des für die asylrechtliche Prüfung maßgeblichen HKL, mehrerer Staatsangehörigkeiten oder der Aufklärung einer evtl. Staatenlosigkeit ist bei der Überprüfung der persönlichen Daten insbesondere auf die zutreffende Verwendung der HKL-Schlüssel 459, 997 oder 998 zu achten (siehe Staatsangehörigkeit). Zum Familien- /Staatsangehörigkeitsrecht der HKL siehe auch ElBib (IEK und STAUA). Soweit herkunftsländerspezifische Formulare für die Niederschrift existieren, sind diese zu verwenden (siehe „Liste Dokumentvorlagen+ScanIndizierbegriffe“). Es sind alle in den ver- schiedenen Formularen enthaltenen Fragen zur Identitätsklärung zu stellen. Auch bei Vor- liegen von Personaldokumenten haben die vorgegebenen Fragen ihre Berechtigung, da z. B. die Validität der Dokumente nicht immer (sofort) zweifelsfrei festgestellt werden kann. Eine sinnvolle Ergänzung/notwendige Anpassung der Fragen i. S. einer vollständigen Sach- verhaltsaufklärung wird durch die vorgegebenen Fragen nicht obsolet. Einzelne Fragen kön- nen nur dann entfallen, wenn diese offenkundig nicht relevant sind (z. B. Berufsausbildung bei jüngeren Kindern). 1.3.3. Zweifel an der Herkunft, Identität und Staatsangehörigkeit / Glaubhaftmachung Bestehen nach Durchführung aller im Vorfeld der Anhörung erforderlichen Abklärungsmaß- nahmen (siehe Identitätsfeststellung – Instrumentatrien) Zweifel an der Herkunft, Identität oder Staatsangehörigkeit des Antragstellers, ist im Rahmen der Anhörung zwingend auf eine sorgfältige Abklärung des für die asylrechtliche Prüfung maßgeblichen HKL zu achten. Grundlage hierfür sind spezifische und aktuelle landeskundliche Kenntnisse. Das maßgeb- liche HKL bildet den Prüfungs- und Bewertungsmaßstab im Asylverfahren. Die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit eines Antragstellers ist dabei am Einzelfall auszurichten. In Abhängigkeit von der Person und dem Vorbringen des Antragstellers sind die zur Klärung dienlichen Fragen konkret-individuell auszuwählen. Zweckmäßig sind solche Fragen, deren Überprüfung noch in der Anhörung erfolgen kann (z. B. durch begleitende Internetrecherche, wenn verfügbar auch Bestätigung durch erfah- renen Dolmetscher mit u. U. eigenen Vor-Ort-Kenntnissen). Dies ist wichtig, um dem An- tragsteller die Möglichkeit zur Aufklärung eventueller Ungereimtheiten/Widersprüche noch in der Anhörung zu geben und auch darüber entscheiden zu können, ob die Klärung fortge- setzt werden muss. Es bedarf zudem eines Verständnisses dafür, dass ausbleibende oder Anhörung 5/24 Stand 06/24
nicht verifizierbare Antworten lediglich als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden kön-
nen, dass die vom Antragsteller gemachten Angaben unzutreffend sind. Dies entbindet aber
nicht von einer abschließenden Bewertung sämtlicher zur Verfügung stehender Erkennt-
nisse zu Herkunft, Identität und Staatsangehörigkeit im Rahmen der vorzunehmenden Ge-
samtschau.
Für die Nachbereitung der Anhörung bedeutet dies: Treten im Rahmen der Anhörung bei
der Prüfung des zutreffenden HKL Zweifel an der Herkunft, Identität oder Staatsangehörig-
keit des Antragstellers auf und können diese weder durch Befragung in der Anhörung noch
durch Einsatz besonders erfahrener Anhörer und Dolmetscher geklärt werden, ist ggf. durch
solche eine ergänzende Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt vorzusehen oder eine
Sprach- und Textanalyse (STA) zu beauftragen.
Sofern in der Anhörung keine Personaldokumente oder lediglich Kopien/Fotografien vorge-
legt werden, kommt es hinsichtlich der angegebenen Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft auf
deren Glaubhaftmachung an. Dabei sind auch die aus den IDMS-Tools gewonnenen Er-
kenntnisse zu berücksichtigen und ggf. auch eine STA zu erwägen, um soweit wie möglich
die Identität des Antragstellers zu ermitteln. Nach erfolgter Anhörung ist die Glaubhaftma-
chung in einem Aktenvermerk festzuhalten. Insbesondere ist darzulegen, inwieweit der
Sachvortrag schlüssig, widerspruchsfrei, unter Berücksichtigung aller dem Bundesamt zur
Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten glaubhaft ist und daher eine behauptete
Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft bei der Entscheidung auch ohne entsprechende Doku-
mente zugrunde gelegt werden kann.
Folgemaßnahmen:
Ist der Sachvortrag als glaubhaft bewertet worden und wurde im Rahmen der Akten-
anlage der HKL-Schlüssel 998 für ungeklärt erfasst, ist der HKL-Schlüssel auf das
maßgebliche HKL zu ändern.
Ist der Sachvortrag als unglaubhaft zu bewerten und konnte gleichzeitig keine (an-
dere) konkrete Staatsangehörigkeit erkannt werden, ist eine Änderung des HKL-
Schlüssels auf 998 vorzunehmen.
1.4. Führungspersonalien
Änderungen an Führungspersonalien (siehe DA-AVS Änderungen von Personendaten / Er-
fassung weiterer Personendaten) werden durch das Bundesamt nur bis zum
unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens und i. d. R. nach Anweisung des
Entscheiders vorgenommen.
Änderungen während des Verfahrens erfolgen grundsätzlich auf Veranlassung des Ent-
scheiders, wenn
Anhörung 6/24 Stand 06/24
nachträglich vorgelegte Dokumente zweifelsfrei belegen, dass die erfassten Perso-
nalien nicht den tatsächlichen Personendaten entsprechen (z. B. nach Echtheitsprü-
fung: Reisepass, Personalausweis),
offensichtliche Schreibfehler oder Namensdreher vorliegen,
Personenstandsdokumente, die eine hierfür zuständige Behörde (Personenstands-
behörde, ABH) auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung gem. § 27 VwVfG ausge-
stellt hat, abweichende Personalien beinhalten,
ein ausdrücklicher Feststellungsbeschluss eines Gerichts zum Alter eines unbeglei-
teten Minderjährigen vorliegt,
ein medizinisches Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass das Mindestalter der
betroffenen Person bei 18 Jahren liegt und das Bundesamt dies im Asylverfahren als
maßgebliches Alter zugrunde legt,
sich durch einen VIS-Treffer bei verfahrensfähigen Personen oder begleiteten Min-
derjährigen herausstellt, dass die Visumserteilung unter anderem Namen erfolgte.
Dies gilt nicht, falls es begründete Hinweise gibt, dass das Visum durch die Vorlage
unechter oder verfälschter Dokumente erlangt wurde. Bei unbegleiteten Minderjähri-
gen hingegen erfolgt keine Änderung, sondern lediglich eine Erfassung unter „weitere
Namen“.
Ausnahmsweise können im Rahmen der Antragsentgegennahme Änderungen direkt durch
das AVS erfolgen:
wenn für einen vorgelegten Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, oder
ID-Card) die PTU-Prüfung dessen Echtheit bestätigt und dieser belegt, dass die bei
der Erstregistrierung und Generierung einer Vorakte erfassten Personendaten nicht
den tatsächlichen Personendaten entsprechen
bei ganz offensichtlichen Schreibfehlern oder Namensdrehern ist eine Änderung der
Führungspersonalien nach Rücksprache mit der TL-AVS auch ohne Vorlage eines
Identitätsnachweises aber aufgrund eindeutiger anderer Anhaltspunkte (z. B. aus-
nahmsweise bei Analphabeten Bestätigung/Korrektur durch Familienangehörige, die
lesen können) zulässig.
Werden dem Bundesamt weitere bzw. anderslautende Personendaten bekannt, die keine
Änderung der Führungspersonalien nach sich ziehen, sind diese sowohl in MARiS in der
Maske "MFI Weitere Namen" als auch im AZR zu erfassen. Zur Abgrenzung des Sachver-
halts „weitere Namen“ zu Asylverfahren unter verschiedenen Identitäten siehe Kapitel
Mehrfachidentitäten.
Werden bei Antragstellung lediglich „unscharfe“ Geburtsdaten (z. B. Tag/Monat fehlen) an-
gegeben, die nicht vollständig ermittelt werden können, ist ggf. der letzte Tag des jeweiligen
Monats bzw. Jahres anzunehmen und die Erfassung insoweit zu ergänzen.
Anhörung 7/24 Stand 06/24