the-burning-moon-ag-fuerstenfeldbruck-8-11-1993-geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungs Dokumente für folgende Medien bitte ( Teil 3 )

/ 12
PDF herunterladen
12 3s 598/93

1. Anklageschrift

in der Strafsache gegen

    

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München II legt auf

grund der von ihr durchgeführten Ermittlungen den Angeschuldigten

folgenden Sachverhalt zur Last:
6

Gegenstand dieser Gesellschaft war die Produktion und der Vertrieb
eines Videofilmes mit dem Titel "The burning moon"

1992 mit einem Aufwand von:ca.:70.000.--. DM

   

Der: Film wurde.

   
 
   

  

+

Nach Fertigstellung des Films befassten sich sämtliche Angeschul-
digte mit dem Vertrieb des Videofilmes, wobei insbesondere in
einschlägigen Publikationsorganen für den Film geworben wurde. |
Insgesamt wurde durch die Angeschuldigten der Film in mindestens
238 Fällen im gesamten Bundesgebiet verbreitet, wobei auch an
Videothekten zur Weiterverbreitung geliefert wurde. Hierbei be-
rechneten die Angeschuldigten bei Bezug von einem Film 99,90 DM,

ab zehn Filmen 79,90 DM, ab 50 Filmen 69,90 DM und ab 100 Filmen
59,90 DM.

    

      
  
      
       
  
 
     
 
  

   

    

    

      
   
  
  

Am 2.86.1993 wurde das  Masterband

   

"The burning moon" Du

beschlagnahmt.

  

  
 

Der verfahrensgegenständliche Video-Film "The burning moon" stellt

eine gewaltverherrlichende Schrift im Sinne der 88 131 Abs. 1, 11
Abs. III StGB dar.

    
   
  
 

Der Video-Film "The burning moon” hat im wesentlichen folgenden
Inhalt:
Der heroinabhängige Peter erzählt nach einer tätlichen Ausein-
andersetzung mit seinen Eltern seiner kleinen Schwester zwei Gute-.
Nacht-Geschichten:

In der ersten Geschichte ("Julias Love") bricht ein geistesge-

störter Gewaltverbrecher aus einer psychiatrischen Anstalt aus und
begeht in dem Haus von Julias Eltern zahlreiche Morde; am Ende
wird der Täter selbst getötet.
7

|
|

 

 

 

on
3 *
- - wel

In der zweiten Geschichte ("The Purity") hat sich ein Dorfpfarrer
dem Teufel verschrieben und ermordet in seinem Wahn zahlreiche
Dorfbewohner. Ein mutmaßlicher Täter wird getötet, wobei der

Mörder Visionen der Hölle erfährt.

Der Video-Film "The burning moon” enthält eine Vielzahl: brutaler
und grausamer Folterungs- und Tötungsszenen. Durch die. darge-
stellten Gewalt- und Tötungshandlungen versucht der Film seine

Anziehung auf den Betrachter zu gewinnen.

Der Fim "The burning moon" lebt ausschließlich von brutalen, graur
samen und geschmacklosen Szenen. Die Darstellung exzessiver Gewalt
und Grausamkeit wird zum Selbstzweck erhoben. Als Sequenzen, die

. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen

in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder eine Verharm-
losung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame
oder .Unmenschliche des Vorgangs in einer ‘die Menschenwürde ver-
letzenden Weise darstellt, sind folgende Sequenzen zu bewerten:

- Nach ca. 32 Minuten wird deutlich gezeigt, wie einer Frau zu-
nächst mehrere Finger mit einem Messer abgeschnitten werden
und ihr kurz darauf die Kehle durchgeschnitten wird.

- Nach ca. 34 Minuten wird gezeigt, wie einem Mann zunächst mit
einem Messer die Hand abgehackt wird und diesem darauf das Mes-
ser durch den Mund in den Kopf gestochen wird.

- Nach ca. 35 Minuten wird einer Frau mit einem Schlachtermesser
mehrmals in den Rücken gestoßen; die Frau wird dabei mehrmals
gegen seine Wand geschlagen.

-.Nach 45 Minuten wird ein Mann durch. einen Kopfschuss getötet,
der: Kopf. explodiert.

= Nach 62 Minuten wird ein Mann durch mehrere, dewflich zu er-

kennende. Schüsse getötet.

- Nach. 84 Minuten wird einer angeketteten Frau die Kehle durch-
schnitten, kurz darauf wird der Kopf gänzlich abgeschnitten.
8

- Nach 78 Minuten wird ein Mann deutlich erkennbar mit einem
Hammer erschlagen.

- Nach 86 Minuten werden unzusammenhängende Folter- und Mordszenen
gezeigt. Ein Mann wird mittels Nägeln auf einem Brett angeschla-
gen, mit einem Korkenzieher wird ein Auge des Opfers herausge-
rissen, mit einer Bohrmaschine wird in den Mund gebohrt und die
Bauchdecke geöffnet.

-, Nach 94 Minuten wird diese Person bei lebendigem Leibe in der
Mitte auseinandergerissen.

 

f

Überwiegend schutzwürdige künstlerische Darstellungen sind nicht
vorhanden. |
Der Video-Film "The burning moon” stellt weder eine Berichter-
stattung Über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dar,
noch zielt er auf das kritische Bewußtsein des Betrachters ab. Er
liefert insgesamt keine Denkanstöße hinsichtlich der Problematik

 

der Ursachen von grausamer: Gewalt.

Die Angeschuldigten wußten, daß in verschiedenen Szenen des Video-
Films grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise dargestellt werden. In Kenntnis
dieses Umstandes wurde durch die Angeschuldigten auch eine ge-
schnittene Fassung des Filmes hergestellt, in welcher die grausam-
sten Szenen entfernt wurden. Die gekürzte Fassung wurde auch der
FSK vorgelegt, die diesen Film am 2.12.1992 mit dem Zusatz "nicht
freigegeben unter 18 Jahren" freigab. Vertreiben wurde duch die
Angeschuldigten jedoch weit überwiegend die ungeschnittene Fas-
sung.

Die Angeschuldigaten werden daher  beschuldiat,
9

-5.- ; 2.
gemeinschaftlich handelnd Schriften, die grausame oder sonst
unmenschliche. Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art
schildern, die das Grausame oder Unmenschliche dieses Vorgangs in
einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen, verbreitet
und vorrätig gehalten, angeboten, angekündigt oder angepriesen zu

haben, um zu verbreiten,

strafbar als jeweils

ein: Vergehen der gemeinschaftlichen Verherrlichung von Gewalt
gemäß 88 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, 25 StGB.

4

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

Die Angeschuldigten haben sich bislang nicht zur Sache eingelassen
(Bl. 14, 15 und 16). Sie sind strafrechtlich noch nicht in Er-

scheinung getreten.

Die Verbreitungshandlungen sind anhand der sichergestellten

Karteikästen ersichtlich. Die jeweiligen Bezieher können als

Zeugen bekunden, daß weit überwiegend die ungeschnittene Fassung
\

bezogen wurde.

In der Hauptverhandlung wird gemäß 88 74 d Abs. 1 und Abs. 2, 131
Abe. 1 StGB die Einziehung sämtlicher sich im Besitz der bei ihrer
Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befind-
lichen oder öffentlich ausgelegten oder beim Verbreiten durch Ver-
senden noch nicht den Empfängern ausgehändigten, sowie sämtlicher
beschlagnahmten Video-Filme "The burning moon" beantragt werden,

sowie die Anordnung, daß die zu Herstellung der Schriften ger
brauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen,
Drucksätze, Negative oder Matrizen (Masterbänder) unbrauchbar

gemacht werden.

Zur Aburteilung ist nach 88 7, 8 StPO, 98 24, 25 GVG das Amtsge-
richt Fürstenfeldbruck - Strafrichter - zuständig.
10

0.

Ich erhebe öffentliche Klage und beantrage,

a) die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Fürsten-
feldbruck - Strafrichter - zuzulassen,

b) Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen.

Als Beweismittel bezeichen ich:

1. Zeugen: KPI Fürstenfeldbruck

2. Urkunden: Auszüge aus dem Bundeszentralregister
3. Augenschein: Video-Kassette "The Burning moon".

 

II. Mit Akten \
und Asservaten gem. beiliegender Verfügung

an:.das

Amtsgericht Fürstenfeldbruck .

 
 

AMTSGERICHT| |
Em. 2% Jun 1008 |

PEPOROEEEEEREEE bei KM
| FÜRSTENFELDBRUCK |

 
 

München, dem, zunı 1993

   

Staatsanwaltschaft bei. dem
11

g: Neue Rufnummer: 611-9 ‘‘/armititlung,

an Ausieiuyuiig: Daue Dan 511 NSt. 463
Amtsgericht Fürstenfeldbruck Telefax: 611-199 M
ttemımmer: D 8088-Fürstenfeldbruck, .08.
jan Mein angeben! ss las 5289 Stadelbergerstraße 5 19.04.1994
Telefon: (081.41) 984 39

PGiroA München
(BLZ 700 100 80) 262 46-809

ZART TYT SEHE NE
AG Fürstenfeldbruck : Stadelbergerstraße 5 - 80B0 Fürstenfeldbruck "Achtung! 2. 1 hu 324
Peer _—__ AB

Kr

Beschluß

Das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 8.11.1993
wird im Tenor auf Seite 2, 4. Zeile, dahin berichtigt, daß es
statt "Versehen" Versenden heißt.
12