2020-03-22mpkbeschlusskontaktbeschrnkung22-03-2020

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Protokolle der Ministerpräsidentenkonferenzen (MPK) von März 2020 bis einschließlich September 2020

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Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen
      sanktioniert werden.
VI.   Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die
      Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure,
      Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
      werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe
      unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es
      wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen
      für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
IX.   Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen
      haben.


Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der
Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen
aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den
Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.


Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende
Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu
schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.


Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
danken insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen
Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen
Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Bereitschaft,
sich an diese Regeln zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu
verlangsamen.
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