ifg7

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kommunikation zur Bundestags-Drucksache 20/216 sowie 20/406 (von Rintelen)

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Neubewertung der Produkte und Dienstleistungen der Firma Virtual Solution böten.



Frage
20. Auf wessen Wunsch, wo, wie, zu welchem Zweck und mit welchen Gesprächsinhalten
    haben sich der damalige Staatssekretär Wolfgang Schmidt und Nicolaus von Rintelen
    am 5.02.2020, 07.02.2020, 10.02.2020, 27.01.2021 und 28.01.2021 ausgetauscht
   (siehe Antwort 3 in Drucksache 20/40)?


Antwort


Fra e
21. Welche weiteren Ausführungen kann die Bundesregierung zu den Inhalten der
    Gespräche von Staatssekretär Wolfgang Schmidt mit Nicolaus von Rintelen machen
    und kann sie dessen in der Vorbemerkung iedergegeben Ausführungen über den
    Inhalt der Gespräche bestätigen?


Antwort


Frage
22. Wie erklärt die Bundesregierung den in der Vorbemerkung erläuterten Widerspruch
    zwischen der Aussage des Unternehmens Virtual Solution, wonach ein Kontakt im
    Zusammenhang mit dem Interesse des österreichischen Außenamtes an den
    Diensten der Firma im Bereich Cybersecurity mit deutschen Behörden stattgefunden
    habe, und der Antwort der Bundesregierung auf die in der Vorbemerkung zitierte
    Anfrage, wonach ein solcher Kontakt auf politischer Ebene erfolgt sei?




Antwort
        Die Bundesregierung gibt keine Stellungnahme ab zu Aussagen bzw.
        Beweggründen Dritter, weder zu denen der Firma Virtual Soluttion noch zu denen
        des österreichischen Außenamtes.


Frage
23. Wurde bei der Lizenzierung und Zulassung der Produkte und Dienstleistungen der
   Virtual Solutions AG durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
   (BSI) auch eine Sicherheitsüberprüfung des Gesellschafters Nicolaus von Rintelen
    durchgeführt und wenn ja, wann, durch wen und mit welchem Ergebnis?


Antwort
24

(Anmerkung: Es wird davon ausgegangen, dass sich der Begriff Lizenzierung in
        dieser und der Folgefragen auf die Zulassung bezieht.)


        Durch eine Zulassung des BSI wird die verbindliche Aussage getroffen, dass die
        umgesetzten Sicherheitsfunktionen ausreichend sind, um Informationen bis zu
        einem festgelegten Geheimhaltungsgrad zuverlässig zu schützen. Dieser Prozess
        ist auf die technische Prüfung der Sicherheitsfunktionen konzentriert.
        Sicherheitsüberprüfungen einzelner natürlicher Personen sind in diesem Rahmen
        nicht vorgesehen.
Frage
24. Welche natürlichen oder juristischen Personen sind nach Kenntnis der
   Bundesregierung Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigte (ultimate beneficial
   owners) der Virtual Solution AG?


Antwort
Die Secure SecureSoftFinance AG, Flolding der Virtual Solution AG, weist als
Anteilseigener die Flerren Nicolaus von Rintelen und Sascha Wellershoff aus. Darüber
hinaus wird auf den Bundesanzeiger verwiesen.


Fra e
25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gesellschafter bzw.
   wirtschaftlich Berechtigte der Virtual Solution AG?


Antwort
   Über die in Antwort 24 hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht
   vor.



Frage
26. Wurde im Zuge der Lizenzierung die Eigentümerstruktur von Virtual Solution durch
    das zuständige Bundesamt für Verfassungsschutz geprüft und wenn ja, wie genau
    sah diese Prüfung aus und welche Ergebnisse hat diese hervorgebracht?


Antwort
   Es wird auf Antwort zu Frage Nr. 23 ver iesen.


Frage
27. Wurde im Zuge der Lizenzierung die Struktur der Eigentümerverhältnisse von Virtual
    Solution darauf überprüft, dass Virtual Solution im Eigentum der Secoresoft Finance
    AG ist und nach Schweizer Recht die Eigentümerstruktur durch ein so genannten
   UBO (Ultimate Beneficiary Owner) verdeckt werden kann?
25

Antwort
   Es wird auf Antwort zu Frage Nr. 23 verwiesen.


Fra e
28. Wurde im Zuge der Lizenzierung Kontakt zum Treuhänder aufgenommen, der über
   die Dokumente der Treuhandlösung erfügt?


Antwort
        Es wird auf Antwort zu Frage Nr. 23 verwiesen. Kontakt zu dem Treuhänder
        wurde im Rahmen des Zulassungsprozesses daher nicht aufgenommen.


Fra e
29. Wurde im Zuge der Lizenzierung das Verhältnis von Nicolaus von Rintelen und Leonid
    Mikhelson überprüft (Vgl. https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/wirecard-
   und-virtual-solution-was-den-unternehmer-nico-von-rintelen-mit-ian-marsalek-
   verbindet-a-7776bfc2-3832-4283-995f-1199216d00e1V?
Antwort
        Es wird auf Antwort zu Frage Nr. 23 verwiesen.
Frage
30. Gab es zwischen Vertretern der Bundesregierung und dem Bundesamt für Sicherheit
    in der Informationstechnik (BSI) in den letzten 2 Jahren einen Austausch über
    NäheVerhältnis zwischen Jan Marsalek, Martin W. (ehemaliger Mitarbeiter des
    Bundesamts für Verfassungsschutz und Terroris usbekämpfung in Österreich) und
    dem Gesellschafter der Virtual Solution AG, Nicolaus von Rintelen, hinsichtlich der
    Notwendigkeit zur Prüfung der Zuverlässigkeit der vom BSI genutzten SecurePIM-
   Lösung oder der Geschäftsbeziehungen der Virtual Solutions AG (siehe Antwort auf
   schriftliche Frage 7 in Drucksache 19/28338)?


Antwort
    Es wird auf Antwort zu Frage Nr. 23 und Vorbemerkung 1 verwiesen
    Darüber hinaus ist der Bundesregierung kein Austausch im Sinne der Fragestellung
    bekannt.


Frage
31. Falls ein solcher in Frage 30 benannter Austausch stattgefunden hat, zwischen wem
    hat dieser Austausch wann stattgefunden und mit welchem Gesprächsergebnis?
Antwort
        Es wird auf Antwort zu Frage Nr. 30 verwiesen.
26

Frage
32. Gab es in den letzten fünf Jahren zwischen Vertretern der Bundesregierung und von
   Sicherheitsbehörden des Bundes und/oder der Länder einen Austausch über
   Näheverhältnisse zwischen Jan Marsalek, Martin W. (ehemaliger Mitarbeiter des
   Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in Österreich) und
   dem Gesellschafter der Virtual Solution AG, Nicolaus von Rintelen, hinsichtlich der
   Notwendigkeit einer Prüfung der Zuverlässigkeit der vom BSI genutzten SecurePIM-
   Lösung oder der Geschäftsbeziehungen der Virtual Solution AG?



Antwort
   Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse für die Zuständigkeit im Bund im
   Sinne der Fragestellung vor. Auf die Vorbemerkung 1 wird verwiesen.
        In Bezug auf mögliche Erkenntnisse der Länder, bittet die Bundesregierung den
        Fragesteller, sich direkt an die jeweiligen Länder zu wenden, da im Kontext der
        Fragestellung keine Beantwortung des Bundes für die Länder erfolgen kann.




Frage
33. Falls ein solcher in Frage 32 benannter Austausch stattgefunden hat, zwischen wem
    hat dieser Austausch wann stattgefunden und mit welchem Gesprächsergebnis?


Antwort
   Es wird auf Antwort zu Frage 32 verwiesen.


Frage
34. Haben sich Vertreter der Bundesregierung oder nachgeordneter Bundesbehörden
   seit dem Jahr 2016 mit der österreichischen DSIRF GmbH (DSIRF) bzw. ihren
   Vertretern oder der mit ihr in Zusammenhang stehenden Firmen (BM Technologies
   AG (Liechtenstein), DSIRF Decision Supporting Information Research and Forensic
   AG (Schweiz), DSR Decision Supporting Information Research Forensic GmbH
   (Österreich); MLS Machine Learning Solutions GmbH (Österreich), SPCS Investment
   GmbH (Wien, Österreich), B & C Privatstiftung (Österreich) ausgetauscht und wenn
   ja, wann, wie oft, mit welchen Teilnehmer auf beiden Seiten, in welcher Art (Treffen,
    Mail, Telefonat, Direktnachrichten o. Ä.) und zu welchem Zweck (bitte tabellarisch
   angeben) (siehe https://www.focus.de/politik/vorab-aus-dem-focus-volle-kontrolle-
   ueber-zielcomputer-das-raetsel-um-die-spionage-app-fuehrt-ueber-wirecard-zu-
   putin id 24442733.htmlV?
27

Antwort
   Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Auf
   die Vorbemerkung 1 wird verwiesen.


Frage
35. Wurden seit dem Jahr 2016 Produkte oder Services der DSIRF oder mit ihr in
    Zusammenhang stehender Firmen von Bundesbehörden gekauft oder verwendet und
    wenn ja, welche Produkte oder Services, wann, wie oft, zu welchen Kosten und zu
   welchem Zweck (bitte tabellarisch angeben)?


Antwort
   Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Auf
   die Vorbemerkung 1 ird verwiesen


Fra e
36. Haben Vertreter der Bundesregierung oder nachgeordneter Bundesbehörden seit
   dem Jahr 2016 mit Mitgliedern der österreichischen Bundesregierung oder
   nachgeordneter österreichischer Bundesbehörden Gespräche über die DSIRF oder
   mit ihr in Zusammenhang stehenden Firmen geführt und wenn ja, wann, wie oft, mit
   welchen Teilnehmer auf beiden Seiten, in welcher Art (Treffen, Mail, Telefonat,
   Direktnachrichten o. Ä.) und zu welchem Zweck (bitte tabellarisch angeben)?


Antwort
   Der Bundesregierung sind nach umfangreicher Abfrage aller Ressorts und
   Geschäftsbereichsbehörden keine Kontakte im Sinne der Fragestellung bekannt. Zu
   den Inhalten vertraulicher Gespräche auf hoher politischer Ebene (Minister,
   Staatssekretäre) zwischen der Bundesregierung und hochrangigen Vertretern
   ausländischer Regierungen macht die Bundesregierung keine Angaben. Es handelt
   sich um Akte der Staatslenkung und somit unmittelbares Regierungshandeln. Sie
   unterliegen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Vertraulichkeit der
   Beratungen und der Kontakte auf dieser Ebene sind entscheidend für den Schutz
   der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Würden diese unter
   der Annahme der gegenseitigen Vertraulichkeit erfolgten Kontakte und deren Inhalt
   Dritten bekannt - dies umfasst auch die Weitergabe an das Parlament - würden
   sich die ausländischen Regierungspartner in zukünftigen Fällen nicht mehr in
   gleicherweise offen mitteilen und austauschen

   Es wird auf die Vorbemerkung 2 verwiesen.


Fra e
28

37. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Produkte oder Dienstleistungen der
   Firma DSIRF von Unternehmen in Deutschland (beispielsweise aus der
   Handelsbranche) eingesetzt wurden oder werden?


Antwort:
   Die Bundesregierung führt keine Übersichte ob und welche Produkte, im
   sSpeziellen der Firma DSIRF, von Unternehmen in Deutschland eingesetzt werden.
Frage
38. Nach eigener Darstellung steht die Firma DSIRF im Zuge ihrer Entwicklung auch „im
   Austausch" mit „behördlichen Bedarfsträgern" in Deutschland. Um welche Behörden
   handelt es sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung (Vgl.
   https://dsirf.eu/dichtuna-und-wahrheit)?


Antwort
   Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.


Fra e
39. Ist der Österreicher Peter Dietenberger, geb. 28. 5. 1967, der bei der Gründung im
   Juli 2016 Alleingesellschafter der DSIRF war, nach Kenntnis der Bundesregierung
    Mitarbeiter einer deutschen Bundes- bzw. Sicherheitsbehörde?


Antwort
Die Bundesregierung kann wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit
personenbezogener Daten grds. keine Auskunft über einzelne Individuen erteilen.
Daraus kann umgekehrt nicht geschlossen werden, dass ein Beschäftigungsverhältnis
o.ä. vorliegt -oder dass die Bundesregierung überhaupt Kenntnis über ein solches
mögliche Individuum hat

Für den im Besonderen der Auslandsaufklärung zuständigen BND muss die
Bundesregierung erklären, dass nach sorgfältiger Abwägung diese zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung nicht - auch nicht in eingestufter Form - für den BND
erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das
gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Staatswohls
begrenzt.
Der Schütz sowohl von Mitarbeitern, als auch von nachrichtendienstlicher Quellen und
Verbindungen stellt ein primäres und mithin eines der wichtigsten Schutzziele zur
Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes dar. Aus diesem Grund
nimmt die Bundesregierung grundsätzlich weder zu den nachrichtendienstlichen
Verbindungen des BND, noch zu den Mitarbeitern und nachrichtendienstlichen
Tätigkeiten des BND öffentlich Stellung. Vorliegend ist aus Gründen des Staatswohls,
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insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des BND eine
Beantwortung der angefragten Informationen zu verweigern.
Das vorliegende Informationsersuchen betrifft die Frage, ob eine bestimmte Person
Mitarbeiter des BND ist. Unabhängig davon, ob dies der Fall ist oder nicht, kann die
gewünschte Information aus systematischen Gründen nicht erteilt werden. Selbst die
Information, dass eine Person nicht Mitarbeiter oder Quelle des BND ist oder war, würde
im Zusammenhang mit der Beantwortung vergleichbarer parlamentarischer Anfragen
Rückschlüsse auf den Quellenbestand oder die nachrichtendienstliche Methodik des
Bundesnachrichtendienstes erlauben.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im
Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes
nicht ausreichend Rechnung tragen. Folglich sprechen Gründe des Staatswohls als
verfassungsmäßige Schranke des parlamentarischen Auskunfts- und Kontrollrechts
dafür, eine Beantwortung bzw. Offenlegung der angeforderten Auskünfte und
Informationen in diesem Fall zu verweigern.
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