ifg7
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kommunikation zur Bundestags-Drucksache 20/216 sowie 20/406 (von Rintelen)“
Neubewertung der Produkte und Dienstleistungen der Firma Virtual Solution böten.
Frage
20. Auf wessen Wunsch, wo, wie, zu welchem Zweck und mit welchen Gesprächsinhalten
haben sich der damalige Staatssekretär Wolfgang Schmidt und Nicolaus von Rintelen
am 5.02.2020, 07.02.2020, 10.02.2020, 27.01.2021 und 28.01.2021 ausgetauscht
(siehe Antwort 3 in Drucksache 20/40)?
Antwort
Fra e
21. Welche weiteren Ausführungen kann die Bundesregierung zu den Inhalten der
Gespräche von Staatssekretär Wolfgang Schmidt mit Nicolaus von Rintelen machen
und kann sie dessen in der Vorbemerkung iedergegeben Ausführungen über den
Inhalt der Gespräche bestätigen?
Antwort
Frage
22. Wie erklärt die Bundesregierung den in der Vorbemerkung erläuterten Widerspruch
zwischen der Aussage des Unternehmens Virtual Solution, wonach ein Kontakt im
Zusammenhang mit dem Interesse des österreichischen Außenamtes an den
Diensten der Firma im Bereich Cybersecurity mit deutschen Behörden stattgefunden
habe, und der Antwort der Bundesregierung auf die in der Vorbemerkung zitierte
Anfrage, wonach ein solcher Kontakt auf politischer Ebene erfolgt sei?
Antwort
Die Bundesregierung gibt keine Stellungnahme ab zu Aussagen bzw.
Beweggründen Dritter, weder zu denen der Firma Virtual Soluttion noch zu denen
des österreichischen Außenamtes.
Frage
23. Wurde bei der Lizenzierung und Zulassung der Produkte und Dienstleistungen der
Virtual Solutions AG durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI) auch eine Sicherheitsüberprüfung des Gesellschafters Nicolaus von Rintelen
durchgeführt und wenn ja, wann, durch wen und mit welchem Ergebnis?
Antwort
(Anmerkung: Es wird davon ausgegangen, dass sich der Begriff Lizenzierung in
dieser und der Folgefragen auf die Zulassung bezieht.)
Durch eine Zulassung des BSI wird die verbindliche Aussage getroffen, dass die
umgesetzten Sicherheitsfunktionen ausreichend sind, um Informationen bis zu
einem festgelegten Geheimhaltungsgrad zuverlässig zu schützen. Dieser Prozess
ist auf die technische Prüfung der Sicherheitsfunktionen konzentriert.
Sicherheitsüberprüfungen einzelner natürlicher Personen sind in diesem Rahmen
nicht vorgesehen.
Frage
24. Welche natürlichen oder juristischen Personen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung Gesellschafter und wirtschaftlich Berechtigte (ultimate beneficial
owners) der Virtual Solution AG?
Antwort
Die Secure SecureSoftFinance AG, Flolding der Virtual Solution AG, weist als
Anteilseigener die Flerren Nicolaus von Rintelen und Sascha Wellershoff aus. Darüber
hinaus wird auf den Bundesanzeiger verwiesen.
Fra e
25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gesellschafter bzw.
wirtschaftlich Berechtigte der Virtual Solution AG?
Antwort
Über die in Antwort 24 hinausgehende Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht
vor.
Frage
26. Wurde im Zuge der Lizenzierung die Eigentümerstruktur von Virtual Solution durch
das zuständige Bundesamt für Verfassungsschutz geprüft und wenn ja, wie genau
sah diese Prüfung aus und welche Ergebnisse hat diese hervorgebracht?
Antwort
Es wird auf Antwort zu Frage Nr. 23 ver iesen.
Frage
27. Wurde im Zuge der Lizenzierung die Struktur der Eigentümerverhältnisse von Virtual
Solution darauf überprüft, dass Virtual Solution im Eigentum der Secoresoft Finance
AG ist und nach Schweizer Recht die Eigentümerstruktur durch ein so genannten
UBO (Ultimate Beneficiary Owner) verdeckt werden kann?
Antwort
Es wird auf Antwort zu Frage Nr. 23 verwiesen.
Fra e
28. Wurde im Zuge der Lizenzierung Kontakt zum Treuhänder aufgenommen, der über
die Dokumente der Treuhandlösung erfügt?
Antwort
Es wird auf Antwort zu Frage Nr. 23 verwiesen. Kontakt zu dem Treuhänder
wurde im Rahmen des Zulassungsprozesses daher nicht aufgenommen.
Fra e
29. Wurde im Zuge der Lizenzierung das Verhältnis von Nicolaus von Rintelen und Leonid
Mikhelson überprüft (Vgl. https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/wirecard-
und-virtual-solution-was-den-unternehmer-nico-von-rintelen-mit-ian-marsalek-
verbindet-a-7776bfc2-3832-4283-995f-1199216d00e1V?
Antwort
Es wird auf Antwort zu Frage Nr. 23 verwiesen.
Frage
30. Gab es zwischen Vertretern der Bundesregierung und dem Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI) in den letzten 2 Jahren einen Austausch über
NäheVerhältnis zwischen Jan Marsalek, Martin W. (ehemaliger Mitarbeiter des
Bundesamts für Verfassungsschutz und Terroris usbekämpfung in Österreich) und
dem Gesellschafter der Virtual Solution AG, Nicolaus von Rintelen, hinsichtlich der
Notwendigkeit zur Prüfung der Zuverlässigkeit der vom BSI genutzten SecurePIM-
Lösung oder der Geschäftsbeziehungen der Virtual Solutions AG (siehe Antwort auf
schriftliche Frage 7 in Drucksache 19/28338)?
Antwort
Es wird auf Antwort zu Frage Nr. 23 und Vorbemerkung 1 verwiesen
Darüber hinaus ist der Bundesregierung kein Austausch im Sinne der Fragestellung
bekannt.
Frage
31. Falls ein solcher in Frage 30 benannter Austausch stattgefunden hat, zwischen wem
hat dieser Austausch wann stattgefunden und mit welchem Gesprächsergebnis?
Antwort
Es wird auf Antwort zu Frage Nr. 30 verwiesen.
Frage
32. Gab es in den letzten fünf Jahren zwischen Vertretern der Bundesregierung und von
Sicherheitsbehörden des Bundes und/oder der Länder einen Austausch über
Näheverhältnisse zwischen Jan Marsalek, Martin W. (ehemaliger Mitarbeiter des
Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in Österreich) und
dem Gesellschafter der Virtual Solution AG, Nicolaus von Rintelen, hinsichtlich der
Notwendigkeit einer Prüfung der Zuverlässigkeit der vom BSI genutzten SecurePIM-
Lösung oder der Geschäftsbeziehungen der Virtual Solution AG?
Antwort
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse für die Zuständigkeit im Bund im
Sinne der Fragestellung vor. Auf die Vorbemerkung 1 wird verwiesen.
In Bezug auf mögliche Erkenntnisse der Länder, bittet die Bundesregierung den
Fragesteller, sich direkt an die jeweiligen Länder zu wenden, da im Kontext der
Fragestellung keine Beantwortung des Bundes für die Länder erfolgen kann.
Frage
33. Falls ein solcher in Frage 32 benannter Austausch stattgefunden hat, zwischen wem
hat dieser Austausch wann stattgefunden und mit welchem Gesprächsergebnis?
Antwort
Es wird auf Antwort zu Frage 32 verwiesen.
Frage
34. Haben sich Vertreter der Bundesregierung oder nachgeordneter Bundesbehörden
seit dem Jahr 2016 mit der österreichischen DSIRF GmbH (DSIRF) bzw. ihren
Vertretern oder der mit ihr in Zusammenhang stehenden Firmen (BM Technologies
AG (Liechtenstein), DSIRF Decision Supporting Information Research and Forensic
AG (Schweiz), DSR Decision Supporting Information Research Forensic GmbH
(Österreich); MLS Machine Learning Solutions GmbH (Österreich), SPCS Investment
GmbH (Wien, Österreich), B & C Privatstiftung (Österreich) ausgetauscht und wenn
ja, wann, wie oft, mit welchen Teilnehmer auf beiden Seiten, in welcher Art (Treffen,
Mail, Telefonat, Direktnachrichten o. Ä.) und zu welchem Zweck (bitte tabellarisch
angeben) (siehe https://www.focus.de/politik/vorab-aus-dem-focus-volle-kontrolle-
ueber-zielcomputer-das-raetsel-um-die-spionage-app-fuehrt-ueber-wirecard-zu-
putin id 24442733.htmlV?
Antwort
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Auf
die Vorbemerkung 1 wird verwiesen.
Frage
35. Wurden seit dem Jahr 2016 Produkte oder Services der DSIRF oder mit ihr in
Zusammenhang stehender Firmen von Bundesbehörden gekauft oder verwendet und
wenn ja, welche Produkte oder Services, wann, wie oft, zu welchen Kosten und zu
welchem Zweck (bitte tabellarisch angeben)?
Antwort
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Auf
die Vorbemerkung 1 ird verwiesen
Fra e
36. Haben Vertreter der Bundesregierung oder nachgeordneter Bundesbehörden seit
dem Jahr 2016 mit Mitgliedern der österreichischen Bundesregierung oder
nachgeordneter österreichischer Bundesbehörden Gespräche über die DSIRF oder
mit ihr in Zusammenhang stehenden Firmen geführt und wenn ja, wann, wie oft, mit
welchen Teilnehmer auf beiden Seiten, in welcher Art (Treffen, Mail, Telefonat,
Direktnachrichten o. Ä.) und zu welchem Zweck (bitte tabellarisch angeben)?
Antwort
Der Bundesregierung sind nach umfangreicher Abfrage aller Ressorts und
Geschäftsbereichsbehörden keine Kontakte im Sinne der Fragestellung bekannt. Zu
den Inhalten vertraulicher Gespräche auf hoher politischer Ebene (Minister,
Staatssekretäre) zwischen der Bundesregierung und hochrangigen Vertretern
ausländischer Regierungen macht die Bundesregierung keine Angaben. Es handelt
sich um Akte der Staatslenkung und somit unmittelbares Regierungshandeln. Sie
unterliegen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Vertraulichkeit der
Beratungen und der Kontakte auf dieser Ebene sind entscheidend für den Schutz
der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Würden diese unter
der Annahme der gegenseitigen Vertraulichkeit erfolgten Kontakte und deren Inhalt
Dritten bekannt - dies umfasst auch die Weitergabe an das Parlament - würden
sich die ausländischen Regierungspartner in zukünftigen Fällen nicht mehr in
gleicherweise offen mitteilen und austauschen
Es wird auf die Vorbemerkung 2 verwiesen.
Fra e
37. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Produkte oder Dienstleistungen der
Firma DSIRF von Unternehmen in Deutschland (beispielsweise aus der
Handelsbranche) eingesetzt wurden oder werden?
Antwort:
Die Bundesregierung führt keine Übersichte ob und welche Produkte, im
sSpeziellen der Firma DSIRF, von Unternehmen in Deutschland eingesetzt werden.
Frage
38. Nach eigener Darstellung steht die Firma DSIRF im Zuge ihrer Entwicklung auch „im
Austausch" mit „behördlichen Bedarfsträgern" in Deutschland. Um welche Behörden
handelt es sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung (Vgl.
https://dsirf.eu/dichtuna-und-wahrheit)?
Antwort
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Fra e
39. Ist der Österreicher Peter Dietenberger, geb. 28. 5. 1967, der bei der Gründung im
Juli 2016 Alleingesellschafter der DSIRF war, nach Kenntnis der Bundesregierung
Mitarbeiter einer deutschen Bundes- bzw. Sicherheitsbehörde?
Antwort
Die Bundesregierung kann wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit
personenbezogener Daten grds. keine Auskunft über einzelne Individuen erteilen.
Daraus kann umgekehrt nicht geschlossen werden, dass ein Beschäftigungsverhältnis
o.ä. vorliegt -oder dass die Bundesregierung überhaupt Kenntnis über ein solches
mögliche Individuum hat
Für den im Besonderen der Auslandsaufklärung zuständigen BND muss die
Bundesregierung erklären, dass nach sorgfältiger Abwägung diese zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung nicht - auch nicht in eingestufter Form - für den BND
erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das
gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Staatswohls
begrenzt.
Der Schütz sowohl von Mitarbeitern, als auch von nachrichtendienstlicher Quellen und
Verbindungen stellt ein primäres und mithin eines der wichtigsten Schutzziele zur
Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes dar. Aus diesem Grund
nimmt die Bundesregierung grundsätzlich weder zu den nachrichtendienstlichen
Verbindungen des BND, noch zu den Mitarbeitern und nachrichtendienstlichen
Tätigkeiten des BND öffentlich Stellung. Vorliegend ist aus Gründen des Staatswohls,
insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des BND eine Beantwortung der angefragten Informationen zu verweigern. Das vorliegende Informationsersuchen betrifft die Frage, ob eine bestimmte Person Mitarbeiter des BND ist. Unabhängig davon, ob dies der Fall ist oder nicht, kann die gewünschte Information aus systematischen Gründen nicht erteilt werden. Selbst die Information, dass eine Person nicht Mitarbeiter oder Quelle des BND ist oder war, würde im Zusammenhang mit der Beantwortung vergleichbarer parlamentarischer Anfragen Rückschlüsse auf den Quellenbestand oder die nachrichtendienstliche Methodik des Bundesnachrichtendienstes erlauben. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Folglich sprechen Gründe des Staatswohls als verfassungsmäßige Schranke des parlamentarischen Auskunfts- und Kontrollrechts dafür, eine Beantwortung bzw. Offenlegung der angeforderten Auskünfte und Informationen in diesem Fall zu verweigern.