230825-finaleressortabstimmungzumreferentenentwurfeinesgesetzeszurverbessertennutzungvongesundheitsdatengdng
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ressortabstimmung Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)“
- 41 - Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14
Bürgerinnen und Bürger
Be- Norm Stichwort Rechenweg Zeitauf- Häufigkeit
troffene wand in
Stunden
Patientin- §3 GDNG Beteili- 2 Patientenvertre- 60 jährlich
nen und gung am ter nehmen teil an
Patienten Arbeits- 2 Sitzungen à 3
kreis Stunden/Jahr,
Vorbereitung 12
Stunden/Sitzung.
For- §4 GDNG Antrag- Wegen Geringfü- Geringfü- Selten
schende stellung gigkeit nicht er- gig
Adressa- fasst
tenkreis
„Bürgerin-
nen und
Bürger“,
z.B. Stu-
dierende
und Pro-
movie-
rende
Patientin- §5 GDNG Wider- Wenige Sekunden geringfü-
nen und spruch pro Widerspruch gig
Patienten gegen die (direkt in der Pra-
Datenver- xis als Teil der
arbeitung Aufklärung über
die Datenverar-
beitung)
Gesetz- § 25b Wider- 50% der Kassen 291875 Einmalig
lich Versi- SGB V spruch (gerechnet nach
cherte gegen die Anzahl der Versi-
Datenver- cherten) machen
arbeitung von Möglichkeit
der Datenverar-
beitung ge-
braucht, 10% die-
ser Versicherten
widersprechen
Datenverarbei-
tung = 3,5 Mio.
Versicherte, An-
nahme: 20% Wi-
derspruch über in
Mitgliedermagazin
beigelegtem For-
mular, 80% Wi-
derspruch online
(App/geschützter
Bereich), Dauer
jeweils 5 Minuten
- 42 - Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14
Neuversi- § 25b Wider- 1,5 Mio Neuversi- Sowieso- Jährlich
cherte SGB V spruch cherte/Jahr, da- kosten
gegen die von widerspre-
Datenver- chen 10% (An-
arbeitung nahme: Wider-
spruch erfolgt in
Verbindung mit
Abschluss der Mit-
gliedschaft/dem
Kassenwechsel)
Gesetzl. §363 Wider- Geschätzt 6.813.333 Einmalig
Versi- SGB V spruch 58.400.000 ePA-
cherte gegen Nutzer, davon öff-
Daten- nen 70% ihre ePA
weiter- innerhalb eines
gabe aus Jah-
ePA an res=40.880.000
FDZ Nutzer
Lesen der Infor-
mationen im FdV:
5 Min
Klärung/Zusätzli-
che Beratung in
Anspruch neh-
men= 5Min
Gesamtaufwand:
10Min*40.880.000
/60=7.300.000Std
Neuversi- §363 Wider- 1,5 Mio Neuversi- 140.000 Jährlich
cherte SGB V spruch cherte pro Jahr,
gegen davon nutzen
Daten- 80%die ePA, 70%
weiter- öffnen 70% ihre
gabe aus ePA innerhalb ei-
ePA an nes Jahres=
FDZ 224000 neue Nut-
zer, Lesen der In-
formationen im
FdV: 5 Min, Klä-
rung/Zusätzliche
Beratung in An-
spruch nehmen=
5Min
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Betroffene Norm Stich- Rechenweg Erfüllungsauf- Häufig-
wort wand in € keit
- 43 - Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14
Forschende §3 Beteili- 4 Vertreter (2 For- 6684 jährlich
und Leistungs- GDN gung schende, 2 Leistungs-
erbringer aus G am Ar- erbringer) nehmen teil
dem Adressa- beits- an 2 Sitzungen à 3
tenkreis Wirt- kreis Stunden/Jahr, Vorbe-
schaft reitung 12 Stun-
den/Sitzung.
Forschende §4 Vorbe- Annahme: Wegfall der -11.000 jährlich
aus der Wirt- GDN reitung Antragstellung im Dur-
schaft G Antrag- schnitt bei 8 LKR, da
stell- nur noch 1 Antrag
lung auf (FDZ Gesundheit),
ver- Annahme 30 Minu-
knüpfte ten/Antragstellung,
Ge- Lohnsatz
sund- 55,7€/Stunde, bei 50
heits- Anträgen/Jahr: Weg-
daten fall von 400 Anträ-
FDZ – gen=-400*30Minu-
Lan- ten*55,7€
des-
krebs-
register
Leistungser- § 6 Infor- Annahme: 65487 pri- 1.038.000 Einma-
bringer aus GDN mation vate Leistungserbrin- lig
dem Adressa- G über ger, Zeitaufwand 25
tenkreis Wirt- Daten- Minuten für Erstellung
schaft verar- der Information, Lohn-
beitung satz 37,80€/Stunde,
0,1€ Sachkosten pro
Aushang
Leistungser- § 6 Infor- Erneuerung des Aus- 169.000 jährlich
bringer aus GDN mation hangs (10% der Fälle)
dem Adressa- G über
tenkreis Wirt- Daten-
schaft verar-
beitung
Forschende Ad- § 7 Publi- Publikation grundsätz- 2.785 € jährlich
ressatenkreis GDN kati- lich im Eigeninteresse
Wirtschaft G ons- der Forschenden, zu-
pflicht sätzliche Verpflichtung
im ist als geringfügig zu
DRKS betrachten (Konserva-
tiv gerechnet könnte
bei 100 Forschungs-
projekten eine zusätz-
liche Publikations-
pflicht entstehen, Zeit-
aufwand ca 30 Minu-
ten, Lohnsatz 55,7 € =
2785 €)
- 44 - Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14
Forschende Ad- § Antrag- 150 zusätzliche An- 189.000 jährlich
ressatenkreis 303e stellung träge auf Datennut-
Wirtschaft SGB FDZ zung FDZ-Daten, An-
V Ge- tragstellung dauert ca.
sund- 677 Minuten (Einar-
heit beitung, Beratung, In-
(An- formationen zusam-
nahme: menstellen und nach-
150 zu- reichen, Dateien ein-
sätzli- geben, Daten si-
che An- chern), Lohnsatz 55,7
träge/J €
ahr)
Verwaltung
a) Bund
Betroffene Norm Stichwort Rechenweg Betrag in Häufig-
€ keit
BAS §4 Zentralisierung Verfah- 105 Bearbeitungen * -189000 Jährlich
GDNG ren Datenverknüpfung 1 460 Minuten/60 *
Daten von KK mit Daten 42,5 € Lohn-
Landeskrebsregister: satz/Stunde
Wegfall Antragsbearbei-
tung durch MA (Bera-
tung, Kommunikation,
Prüfung, Bescheidung),
Annahme: Pro Antrag
1460 Minuten, durch-
schnittlicher Lohnsatz öf-
fentliche Verwaltung
For- §4 Vorbereitung Antragstell-Annahme: Wegfall -11.000 jährlich
schende GDNG lung auf verknüpfte Ge- der Antragstellung im
aus der sundheitsdaten FDZ – Lan- Durschnitt bei 8 LKR,
Verwal- deskrebsregister da nur noch 1 Antrag
tung (FDZ Gesundheit),
Annahme 30 Minu-
ten/Antragstellung,
Lohnsatz
55,7€/Stunde, bei 50
Anträgen/Jahr: Weg-
fall von 400 Anträgen,
=-400*30Minu-
ten*55,7€
For- §7 Publikationspflicht im Publikation grund- geringfü- Jährlich
schende GDNG DRKS sätzlich im Eigeninte- gig
(Ange- resse der Forschen-
stellte von den, zusätzliche Ver-
Bund, Län- pflichtung ist als ge-
dern, ringfügig zu betrach-
Kommu- ten (Konservativ ge-
nen) rechnet könnte bei
- 45 - Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14
100 Forschungspro-
jekten ein zusätzliche
Publikationspflicht
entstehen, Zeitauf-
wand ca. 30 Minuten,
Lohnsatz 55,7 € =
2785 €)
BMG §§ 84, Einrichtung der Daten- 2 Personentage bei 1.128,00 Einmalig
267, übertragungswege 70,50 Euro Lohnsatz
269, pro Stunde
295,
302
BMG §§ 84, Pflege und Prüfung Da- 3 Personentage bei 1.692,00 Jährlich
267, tenübertragung 70,50 Euro Lohnsatz
269, pro Stunde
295,
302
BAS §§ Techn. Einrichtung der 1 Personentag bei 564 Einmalig
267, Datenübertragungswege 70,50 Euro Lohnsatz
269 pro Stunde
BAS §§ Auswertung und Über- 3-5 Personentage bei 1.692,00- Jährlich
267, mittlung der Daten 70,50 Euro Lohnsatz 2.820,00
269 pro Stunde
For- §303e Antragstellung FDZ Ge- 150 zusätzliche An- 189.000 Jährlich
schende SGB sundheit (Annahme: 150 träge auf Datennut-
(Ange- V zusätzliche An- zung FDZ-Daten, An-
stellte von träge/Jahr) tragstellung dauert
Bund, Län- ca. 677 Minuten (Ein-
der, Kom- arbeitung, Beratung,
munen) Informationen zusam-
menstellen und nach-
reichen, Dateien ein-
geben, Daten si-
chern), Lohnsatz 55,7
€/Stunde
b) Länder und Kommunen
Betroffene Norm Stichwort Rechenweg Betrag in € Häufigkeit
Daten- § 5 GDNG Einführung Annahme: -146.000 € Jährlich
schutzsauf- Federfüh- 100 For-
sichtsbehör- rende Da- schungsvor-
den der Län- tenschutz- haben/Jahr
der aufsicht betroffen, im
Durchschnitt
Entlastung
von 3 Auf-
sichtsbehör-
den, Mehr-
belastung
von 1 Auf-
sichtsbe-
hörde. Mehr-
belastung
- 46 - Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14
um 700 Mi-
nuten, Ent-
lastung um
960 Minu-
ten, Lohn-
satz 44€/h
Landes- §4 GDNG Beteiligung Nicht bezif- Mehrkosten Jährlich
krebsregis- an Zusam- ferbar, ab-
ter menführung hängig von
Daten der Zahl zusätz-
Landes- licher An-
krebsregis- träge
ter mit Daten
FDZ Ge-
sundheit
c) Sozialversicherung
Betroffene Norm Stichwort Rechenweg Betrag in € Häufig-
keit
Krankenkassen §4 GDNG Zentralisie- Annahme: 100 An- - 75.520 Jährlich
rung Verfah- träge/Jahr, Auf-
ren Datenver- wand 16 Stunden
knüpfung Da- (Anträge entgegen-
ten von KK nehmen, prüfen,
über das FDZ entscheiden, bean-
Gesundheit tragte Daten bereit-
mit Daten der stellen), Lohnsatz
Landeskrebs- 47,20 €/Stunde
register
Krankenkassen §25b SGB V Aufsetzen Annahme: 48 KK 271.872 Einmalig
(freiwillige Verfahren zur (50%) machen von
Aufgabe) Information der Möglichkeit
über Daten- Gebrauch, infor-
verarbeitung miert wird über vor-
nach §25b handene Informati-
SGB V und onskanäle (Webs-
Verwaltung ite und regelmäßig
der Wider- verschicktes Mit-
sprüche gliedermagazin/In-
formationen), zur
Umsetzung des
Widerspruchs wird
Fachverfahren auf-
gesetzt
(120 h interne Pro-
grammierung,
Lohnkosten 47,20
€/Stunde)
§25b SGB V Portokosten 50% der Kassen
(freiwillige Wider- (gerechnet nach
Krankenkassen 700.000 Einmalig
Aufgabe) spruchsfor- Anzahl der Versi-
mular cherten) machen
- 47 - Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14
von Möglichkeit der
Datenverarbeitung
gebraucht, 10%
dieser Versicherten
widersprechen Da-
tenverarbeitung =
3,5 Mio. Versi-
cherte, Annahme:
20% Widerspruch
über in Mitglieder-
magazin beigeleg-
tem Formular, Por-
tokosten trägt
Kasse
Krankenkassen §25b SGB V Information Annahme: Versand 2.279.936 Jährlich
(freiwillige über Präven- standardisiertes
Aufgabe) tionsange- Schreiben and
bote 0,5% der Versi-
cherten/Jahr
=350.400 Schrei-
ben, Aufwand 7 Mi-
nuten/Schreiben,
Lohnsatz 47,2€, 1
€ Portokosten
GKV-SV §25b SGB V Bericht über Annahme: 1 Perso- 11280 Einmalig
Maßnahmen nenmonat (20
nach §25b Tage), Lohnsatz
SGB V 70,50/Stunde
GKV-SV §25b SGB V Bericht über Annahme: 5 perso- 1.888 Jährlich
Maßnahmen nentage, Lohnsatz
nach §25b 47,20 pro Stunde
SGB V
Krankenkassen §25b SGB V Berichte an Annahme: 1 Perso- 54.144 Einmalig
GKV-SV über nentag/Kranken-
Maßnahmen kasse, Lohnsatz
nach §25b 70,50/Stunde, 96
SGB V Krankenkassen
Krankenkassen §25b SGB V Berichte an Auswertung bzw. 72.499 Jährlich
GKV-SV über Prüfung und Über-
Maßnahmen mittlung der Da-
nach §25b ten:2 Personen-
SGB V tage bei 47,20€
Euro Lohnsatz pro
Stunde, 96 Kran-
kenkassen
GKV §§ 84, 295, Auswertung 3-5 Personentage 1.588 - Jährlich
302 SGB V bzw. Prüfung bei 66,20 Euro 2.648
und Übermitt- Lohnsatz pro
lung der Da- Stunde
ten
Krankenkassen §295b SGB Vorabüber- Wg. Geringfügig- Geringfü- jährlich
V mittlung un- keit nicht berech- gig
bereinigter net, da Übermitt-
Abrech- lungswege und
nungsdaten Verfahren bereits
existieren
- 48 - Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14
an FDZ Ge-
sundheit
4. Weitere Kosten
Kosten, die über die aufgeführten Ausgaben und den genannten Erfüllungsaufwand hin-
ausgehen, entstehen durch den Gesetzentwurf nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Durch die bessere Nutzung von Gesundheitsdaten wird ermöglicht, dass neue wissen-
schaftliche Erkenntnisse generiert, künftiges Leid minimiert werden und eine sichere, bes-
sere und qualitätsgesicherte Versorgung gewährleistet werden kann. Hierdurch kann für die
Bevölkerung in Deutschland weiterhin eine qualitativ hochwertige Versorgung gewährleistet
werden. Von einem lernenden Gesundheitswesen profitieren insbesondere die Versicher-
ten der gesetzlichen Krankenversicherung.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz verfolgt insbesondere das Ziel, die Auffindbarkeit dezentral gehaltener Gesund-
heitsdaten zu verbessern, diese breiter und schneller nutzbar zu machen sowie die Ver-
knüpfbarkeit von Daten aus verschiedenen Quellen zu erleichtern. Dadurch sollen For-
schung und Innovation gefördert sowie eine Weiterentwicklung des Gesundheitssystems
unterstützt werden. Zudem sollen den gesetzlichen Krankenkassen erweiterte Möglichkei-
ten zur Nutzung der Daten ihrer Versicherten gegeben werden, um deren Versorgung zu
verbessern.
Zur Evaluierung, ob das Ziel der Vereinfachung der Datennutzung erreicht wird, sollte fünf
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ermittelt werden:
Wie viele Datenquellen im öffentlichen Metadatenkatalog nach §1 GDNG erfasst
sind;
Wie viele Anträge auf Datennutzung bei der Datenzugangs- und Koordinierungs-
stelle für Gesundheitsdaten eingegangen sind und wie viele davon bewilligt bzw.
abgelehnt wurden;
Wie und in welchem Umfang Versicherte über eine automatisierte Verarbeitung zu
Zwecken des Gesundheitsschutzes nach § 25b Fünftes Buches Sozialgesetzbuch
informiert wurden, wie und in welchem Umfang solche Maßnahmen durchgeführt
wurden und welche Auswirkungen sie auf die Versorgung haben.
Als Datengrundlage sind dazu die entsprechenden Zahlen auf jährlicher Basis bei der Da-
tenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten abzufragen und die jährliche
Berichterstattung nach § 25b Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch heranzuzie-
hen.
Zur Evaluierung des vorbenannten Ziels hinsichtlich einer Stärkung von Innovation, For-
schung und Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung sollte fünf Jahre nach Inkraft-
treten des Gesetzes ermittelt werden, wie viele Datennutzungsanträge pro Jahr bewilligt
wurden und welcher Zweck nach §303e Absatz 2 für die Bewilligung ausschlaggebend war.
- 49 - Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14 Als Datengrundlage ist dazu beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit die Anzahl der be- willigten Anträge aufgeschlüsselt nach Bewilligungszweck abzufragen. Um zu ermitteln, wie sich das Gesetzesvorhaben auf das Ziel der schnelleren Verfügbarkeit von Gesundheitsdaten auswirkt, soll zudem ermittelt werden, wie sich die Verfahrensdauer bei den Datenschutzaufsichtsbehörden drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes darstellt. Die Daten zur Verfahrensdauer sollen bei der federführend zuständigen Aufsichtsbehörde erhoben werden. Zusätzlich sollen Befragungen bei den Antragstellenden zur Verfahrens- dauer durchgeführt werden. Die Erreichung der vorbenannten Ziele hinsichtlich einer Stärkung der Datennutzungsopti- onen bei den gesetzlichen Krankenkassen sollte fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes durch eine Abfrage bei den gesetzlichen Krankenkassen evaluiert werden, in der erhoben wird, welche Krankenkassen von der freiwilligen Regelung Gebrauch machen, planen da- von Gebrauch zu machen oder den Gebrauch bereits wieder eingestellt haben. Im Rahmen dieser Evaluation sollten auch die Erfahrungen der Krankenkassen mit der Umsetzung der Regelung erfasst und ausgewertet werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten) Zu § 1 (Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich) Zu Absatz 1 Zweck des Gesetzes ist es, Hindernisse im Bereich der Weiterverarbeitung von Gesund- heitsdaten abzubauen, um das Potenzial der im Gesundheitssystem erzeugten Daten nutz- bar zu machen und die Versorgung durch Forschung, Innovation und den Aufbau einer zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung zu verbessern. Daten bilden die Grundlage für ein dynamisch lernendes Gesundheitssystems, in der Daten aus der Patientenversorgung zur Generierung neuen Wissens genutzt werden und die ge- wonnenen Erkenntnisse in die Versorgung zurückfließen können, um dort die Versorgung der Patientinnen und Patienten weiter zu Verbessern. Daten aus der Versorgung ermögli- chen die Überprüfung von Ergebnissen aus klinischen Studien anhand der Behandlungs- realität, bilden die Grundlage für Qualitätssicherungsmaßnahmen und die Evaluation von politischen Interventionen. Für eine Erhöhung der Patientensicherheit sind Daten aus der Versorgung, aus denen Erkenntnisse über sicherheitsrelevante Ereignisse abgeleitet wer- den können, von entscheidender Bedeutung. Auch für die Neu- und Weiterentwicklung von Arzneimitteln und Medizinprodukten bilden Daten aus der Versorgung eine wichtige Grund- lage. Dies gilt insbesondere für Medizinprodukte, die Methoden der künstlichen Intelligenz nutzen. Die Entwicklung dieser Methoden, aber auch die Validierung und Weiterentwick- lung, hängt stark von einer ausreichenden Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger, repräsen- tativer Daten ab, die unter den Bedingungen des deutschen Gesundheitssystems generiert werden und so die Charakteristika der deutschen Bevölkerung sowie der hier vorherrschen- den Versorgungsstrukturen realistisch abbilden. Im deutschen Gesundheitssystem werden bereits heute eine Vielzahl von Daten erzeugt, die für eine Weiternutzung zum Zwecke der Weiterentwicklung der Versorgung, für Forschung und Entwicklung genutzt werden könnten. Derzeit existiert jedoch eine Vielzahl von Hinder- nissen, die eine Nutzung erschweren oder unmöglich machen. Dazu zählen fehlende oder unklare rechtliche Grundlagen für eine Weiternutzung, eine schlechte Auffindbarkeit der
- 50 - Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14 Daten, fehlende Verknüpfungsmöglichkeiten sowie fehlende Transparenz über laufende o- der abgeschlossene Forschungsprojekte, deren Erkenntnisse eine Grundlage für neue Pro- jekte bilden könnten. Zu Absatz 2 Dieser Absatz definiert den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Verarbeitung von Ge- sundheitsdaten soll für solche Zwecke ermöglicht werden, die der Forschung, der Verbes- serung der Gesundheitsversorgung sowie der Pflege und weiteren, im Gemeinwohl liegen- den Interessen dienen. Dabei ist neben der gesundheitlichen Versorgung auch explizit im- mer die pflegerische Versorgung vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst. Eine Verbesserung der Versorgung kann dabei sowohl die Verbesserung der Behandlungsqua- lität, eine Steigerung von Lebenserwartung oder Lebensqualität, eine Erhöhung der Patien- tensicherheit, die Entlastung des medizinischen und pflegerischen Personals bei gleichblei- bender Versorgungsqualität oder Effizienzsteigerungen umfassen. Eine solche Verbesse- rung der Gesundheitsversorgung kann durch die Entwicklung neuer Behandlungsmetho- den, einschließlich der personalisierten Medizin, durch die Entwicklung neuer Arzneimittel und Medizinprodukte oder von digitalen Hilfsmitteln sowie durch Prozessveränderungen ermöglicht werden. Hier kann explizit auch die Entwicklung von Produkten, die Technolo- gien der künstlichen Intelligenz nutzen, einen Beitrag leiten. Auch die Aus-, Fort- und Wei- terbildung von medizinischem Fachpersonal kann einer Versorgungsverbesserung dienen. Im Bereich der Forschung findet das Gesetz insbesondere Anwendung auf den Bereich der Gesundheitsforschung inklusive der Grundlagenforschung, der Versorgungsforschung, der klinischen und Verhaltensforschung, der biologischen und medizinischen Forschung, der Gesundheitssystemforschung und der Gesundheitsökonomie, der Public Health-Forschung sowie der epidemiologischen Forschung. Im Gemeinwohl liegende Interessen umfassen insbesondere die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Gesundheitspolitik sowie der Gesundheitssystemsteuerung. Dazu gehören u.a. Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung, der Evaluation und Gesundheits- systemüberwachung, der Versortungssteuerung sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Public Health. Zu Absatz 3 Dieser Absatz gilt der Klarstellung des Verhältnisses zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Zu Absatz 4 Dieser Absatz berücksichtigt, dass der Verordnung (EU) 2016/679 im Rahmen ihres An- wendungsbereichs unmittelbare Geltung im Sinne des Artikels 288 Absatz 2 AEUV zu- kommt. Insoweit in diesem Kapitel punktuelle Wiederholungen von sowie Verweise auf Bestimmungen aus der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen, so geschieht dies aus Grün- den der Verständlichkeit und Kohärenz und lässt die unmittelbare Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt. Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) Im Absatz werden bisher unbestimmte Rechtsbegriffe legal definiert.