230825-finaleressortabstimmungzumreferentenentwurfeinesgesetzeszurverbessertennutzungvongesundheitsdatengdng

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ressortabstimmung Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)

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- 41 -         Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14

Bürgerinnen und Bürger

Be-        Norm      Stichwort   Rechenweg         Zeitauf- Häufigkeit
troffene                                           wand in
                                                   Stunden

Patientin- §3 GDNG   Beteili-    2 Patientenvertre- 60          jährlich
nen und              gung am     ter nehmen teil an
Patienten            Arbeits-    2 Sitzungen à 3
                     kreis       Stunden/Jahr,
                                 Vorbereitung 12
                                 Stunden/Sitzung.

For-       §4 GDNG   Antrag-     Wegen Geringfü- Geringfü-      Selten
schende              stellung    gigkeit nicht er- gig
Adressa-                         fasst
tenkreis
„Bürgerin-
nen und
Bürger“,
z.B. Stu-
dierende
und Pro-
movie-
rende

Patientin- §5 GDNG   Wider-      Wenige Sekunden geringfü-
nen und              spruch      pro Widerspruch gig
Patienten            gegen die   (direkt in der Pra-
                     Datenver-   xis als Teil der
                     arbeitung   Aufklärung über
                                 die Datenverar-
                                 beitung)

Gesetz-     §    25b Wider-      50% der Kassen 291875          Einmalig
lich Versi- SGB V    spruch      (gerechnet nach
cherte               gegen die   Anzahl der Versi-
                     Datenver-   cherten) machen
                     arbeitung   von    Möglichkeit
                                 der Datenverar-
                                 beitung        ge-
                                 braucht, 10% die-
                                 ser Versicherten
                                 widersprechen
                                 Datenverarbei-
                                 tung = 3,5 Mio.
                                 Versicherte, An-
                                 nahme: 20% Wi-
                                 derspruch über in
                                 Mitgliedermagazin
                                 beigelegtem For-
                                 mular, 80% Wi-
                                 derspruch online
                                 (App/geschützter
                                 Bereich), Dauer
                                 jeweils 5 Minuten
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 Neuversi-    §    25b Wider-       1,5 Mio Neuversi- Sowieso-     Jährlich
 cherte       SGB V    spruch       cherte/Jahr, da- kosten
                       gegen die    von     widerspre-
                       Datenver-    chen 10% (An-
                       arbeitung    nahme:      Wider-
                                    spruch erfolgt in
                                    Verbindung     mit
                                    Abschluss der Mit-
                                    gliedschaft/dem
                                    Kassenwechsel)

 Gesetzl.     §363       Wider-     Geschätzt          6.813.333 Einmalig
 Versi-       SGB V      spruch     58.400.000 ePA-
 cherte                  gegen      Nutzer, davon öff-
                         Daten-     nen 70% ihre ePA
                         weiter-    innerhalb   eines
                         gabe aus   Jah-
                         ePA an     res=40.880.000
                         FDZ        Nutzer
                                    Lesen der Infor-
                                    mationen im FdV:
                                    5             Min
                                    Klärung/Zusätzli-
                                    che Beratung in
                                    Anspruch     neh-
                                    men=        5Min
                                    Gesamtaufwand:
                                    10Min*40.880.000
                                    /60=7.300.000Std

 Neuversi-    §363       Wider-     1,5 Mio Neuversi- 140.000      Jährlich
 cherte       SGB V      spruch     cherte pro Jahr,
                         gegen      davon      nutzen
                         Daten-     80%die ePA, 70%
                         weiter-    öffnen 70% ihre
                         gabe aus   ePA innerhalb ei-
                         ePA an     nes       Jahres=
                         FDZ        224000 neue Nut-
                                    zer, Lesen der In-
                                    formationen     im
                                    FdV: 5 Min, Klä-
                                    rung/Zusätzliche
                                    Beratung in An-
                                    spruch nehmen=
                                    5Min



Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

 Betroffene       Norm    Stich-    Rechenweg            Erfüllungsauf-       Häufig-
                          wort                           wand in €            keit
128

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Forschende     §3     Beteili-   4 Vertreter (2 For- 6684                   jährlich
und Leistungs- GDN    gung       schende, 2 Leistungs-
erbringer aus G       am Ar-     erbringer) nehmen teil
dem Adressa-          beits-     an 2 Sitzungen à 3
tenkreis Wirt-        kreis      Stunden/Jahr, Vorbe-
schaft                           reitung    12   Stun-
                                 den/Sitzung.

Forschende    §4      Vorbe-     Annahme: Wegfall der -11.000               jährlich
aus der Wirt- GDN     reitung    Antragstellung im Dur-
schaft        G       Antrag-    schnitt bei 8 LKR, da
                      stell-     nur noch 1 Antrag
                      lung auf   (FDZ      Gesundheit),
                      ver-       Annahme 30 Minu-
                      knüpfte    ten/Antragstellung,
                      Ge-        Lohnsatz
                      sund-      55,7€/Stunde, bei 50
                      heits-     Anträgen/Jahr: Weg-
                      daten      fall von 400 Anträ-
                      FDZ –      gen=-400*30Minu-
                      Lan-       ten*55,7€
                      des-
                      krebs-
                      register

Leistungser-    § 6   Infor-     Annahme: 65487 pri- 1.038.000              Einma-
bringer     aus GDN   mation     vate Leistungserbrin-                      lig
dem Adressa- G        über       ger, Zeitaufwand 25
tenkreis Wirt-        Daten-     Minuten für Erstellung
schaft                verar-     der Information, Lohn-
                      beitung    satz 37,80€/Stunde,
                                 0,1€ Sachkosten pro
                                 Aushang

Leistungser-    § 6   Infor-     Erneuerung des Aus- 169.000                jährlich
bringer     aus GDN   mation     hangs (10% der Fälle)
dem Adressa- G        über
tenkreis Wirt-        Daten-
schaft                verar-
                      beitung

Forschende Ad- § 7 Publi-        Publikation grundsätz- 2.785 €             jährlich
ressatenkreis  GDN kati-         lich im Eigeninteresse
Wirtschaft     G   ons-          der Forschenden, zu-
                   pflicht       sätzliche Verpflichtung
                   im            ist als geringfügig zu
                   DRKS          betrachten (Konserva-
                                 tiv gerechnet könnte
                                 bei 100 Forschungs-
                                 projekten eine zusätz-
                                 liche      Publikations-
                                 pflicht entstehen, Zeit-
                                 aufwand ca 30 Minu-
                                 ten, Lohnsatz 55,7 € =
                                 2785 €)
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Forschende Ad- §          Antrag-    150 zusätzliche An- 189.000                   jährlich
ressatenkreis  303e       stellung   träge auf Datennut-
Wirtschaft     SGB        FDZ        zung FDZ-Daten, An-
               V          Ge-        tragstellung dauert ca.
                          sund-      677 Minuten (Einar-
                          heit       beitung, Beratung, In-
                          (An-       formationen zusam-
                          nahme:     menstellen und nach-
                          150 zu-    reichen, Dateien ein-
                          sätzli-    geben,     Daten     si-
                          che An-    chern), Lohnsatz 55,7
                          träge/J    €
                          ahr)



Verwaltung

a) Bund
Betroffene Norm     Stichwort                     Rechenweg              Betrag in Häufig-
                                                                         €         keit
BAS          §4   Zentralisierung Verfah-         105 Bearbeitungen *      -189000 Jährlich
             GDNG ren Datenverknüpfung            1 460 Minuten/60 *
                  Daten von KK mit Daten          42,5 € Lohn-
                  Landeskrebsregister:            satz/Stunde
                  Wegfall Antragsbearbei-
                  tung durch MA (Bera-
                  tung, Kommunikation,
                  Prüfung, Bescheidung),
                  Annahme: Pro Antrag
                  1460 Minuten, durch-
                  schnittlicher Lohnsatz öf-
                  fentliche Verwaltung
For-         §4   Vorbereitung Antragstell-Annahme: Wegfall         -11.000 jährlich
schende      GDNG lung auf verknüpfte Ge-  der Antragstellung im
aus der          sundheitsdaten FDZ – Lan- Durschnitt bei 8 LKR,
Verwal-          deskrebsregister          da nur noch 1 Antrag
tung                                       (FDZ Gesundheit),
                                           Annahme 30 Minu-
                                           ten/Antragstellung,
                                           Lohnsatz
                                           55,7€/Stunde, bei 50
                                           Anträgen/Jahr: Weg-
                                           fall von 400 Anträgen,
                                           =-400*30Minu-
                                           ten*55,7€
For-        §7   Publikationspflicht im    Publikation grund-     geringfü- Jährlich
schende     GDNG DRKS                      sätzlich im Eigeninte- gig
(Ange-                                     resse der Forschen-
stellte von                                den, zusätzliche Ver-
Bund, Län-                                 pflichtung ist als ge-
dern,                                      ringfügig zu betrach-
Kommu-                                     ten (Konservativ ge-
nen)                                       rechnet könnte bei
130

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                                                     100 Forschungspro-
                                                     jekten ein zusätzliche
                                                     Publikationspflicht
                                                     entstehen, Zeitauf-
                                                     wand ca. 30 Minuten,
                                                     Lohnsatz 55,7 € =
                                                     2785 €)
BMG           §§ 84,   Einrichtung der Daten-        2 Personentage bei         1.128,00 Einmalig
              267,     übertragungswege              70,50 Euro Lohnsatz
              269,                                   pro Stunde
              295,
              302
BMG           §§ 84,   Pflege und Prüfung Da-        3 Personentage bei         1.692,00 Jährlich
              267,     tenübertragung                70,50 Euro Lohnsatz
              269,                                   pro Stunde
              295,
              302
BAS           §§       Techn. Einrichtung der 1 Personentag bei          564 Einmalig
              267,     Datenübertragungswege 70,50 Euro Lohnsatz
              269                             pro Stunde
BAS           §§       Auswertung und Über-   3-5 Personentage bei 1.692,00- Jährlich
              267,     mittlung der Daten     70,50 Euro Lohnsatz 2.820,00
              269                             pro Stunde
For-          §303e    Antragstellung FDZ Ge- 150 zusätzliche An-    189.000 Jährlich
schende       SGB      sundheit (Annahme: 150 träge auf Datennut-
(Ange-        V        zusätzliche An-        zung FDZ-Daten, An-
stellte von            träge/Jahr)            tragstellung dauert
Bund, Län-                                    ca. 677 Minuten (Ein-
der, Kom-                                     arbeitung, Beratung,
munen)                                        Informationen zusam-
                                              menstellen und nach-
                                              reichen, Dateien ein-
                                              geben, Daten si-
                                              chern), Lohnsatz 55,7
                                              €/Stunde


b) Länder und Kommunen

Betroffene      Norm            Stichwort       Rechenweg         Betrag in €      Häufigkeit

Daten-       § 5 GDNG           Einführung      Annahme:      -146.000 €           Jährlich
schutzsauf-                     Federfüh-       100      For-
sichtsbehör-                    rende Da-       schungsvor-
den der Län-                    tenschutz-      haben/Jahr
der                             aufsicht        betroffen, im
                                                Durchschnitt
                                                Entlastung
                                                von 3 Auf-
                                                sichtsbehör-
                                                den, Mehr-
                                                belastung
                                                von 1 Auf-
                                                sichtsbe-
                                                hörde. Mehr-
                                                belastung
131

- 46 -          Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14

                                           um 700 Mi-
                                           nuten, Ent-
                                           lastung um
                                           960 Minu-
                                           ten, Lohn-
                                           satz 44€/h

 Landes-       §4 GDNG     Beteiligung     Nicht bezif- Mehrkosten         Jährlich
 krebsregis-               an Zusam-       ferbar, ab-
 ter                       menführung      hängig von
                           Daten     der   Zahl zusätz-
                           Landes-         licher  An-
                           krebsregis-     träge
                           ter mit Daten
                           FDZ      Ge-
                           sundheit



c) Sozialversicherung
Betroffene      Norm       Stichwort        Rechenweg            Betrag in € Häufig-
                                                                             keit
Krankenkassen §4 GDNG      Zentralisie-     Annahme: 100 An- - 75.520        Jährlich
                           rung Verfah-     träge/Jahr, Auf-
                           ren Datenver-    wand 16 Stunden
                           knüpfung Da-     (Anträge entgegen-
                           ten von KK       nehmen, prüfen,
                           über das FDZ     entscheiden, bean-
                           Gesundheit       tragte Daten bereit-
                           mit Daten der    stellen), Lohnsatz
                           Landeskrebs-     47,20 €/Stunde
                           register
Krankenkassen §25b SGB V Aufsetzen          Annahme: 48 KK       271.872       Einmalig
              (freiwillige Verfahren zur    (50%) machen von
              Aufgabe)     Information      der Möglichkeit
                           über Daten-      Gebrauch, infor-
                           verarbeitung     miert wird über vor-
                           nach §25b        handene Informati-
                           SGB V und        onskanäle (Webs-
                           Verwaltung       ite und regelmäßig
                           der Wider-       verschicktes Mit-
                           sprüche          gliedermagazin/In-
                                            formationen), zur
                                            Umsetzung des
                                            Widerspruchs wird
                                            Fachverfahren auf-
                                            gesetzt
                                            (120 h interne Pro-
                                            grammierung,
                                            Lohnkosten 47,20
                                            €/Stunde)
              §25b SGB V Portokosten        50% der Kassen
              (freiwillige Wider-           (gerechnet nach
Krankenkassen                                                    700.000       Einmalig
              Aufgabe)     spruchsfor-      Anzahl der Versi-
                           mular            cherten) machen
132

- 47 -          Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14

                                           von Möglichkeit der
                                           Datenverarbeitung
                                           gebraucht, 10%
                                           dieser Versicherten
                                           widersprechen Da-
                                           tenverarbeitung =
                                           3,5 Mio. Versi-
                                           cherte, Annahme:
                                           20% Widerspruch
                                           über in Mitglieder-
                                           magazin beigeleg-
                                           tem Formular, Por-
                                           tokosten trägt
                                           Kasse
Krankenkassen   §25b SGB V Information     Annahme: Versand 2.279.936         Jährlich
                (freiwillige über Präven- standardisiertes
                Aufgabe)     tionsange-    Schreiben and
                             bote          0,5% der Versi-
                                           cherten/Jahr
                                           =350.400 Schrei-
                                           ben, Aufwand 7 Mi-
                                           nuten/Schreiben,
                                           Lohnsatz 47,2€, 1
                                           € Portokosten
GKV-SV          §25b SGB V Bericht über Annahme: 1 Perso- 11280               Einmalig
                             Maßnahmen nenmonat (20
                             nach §25b     Tage), Lohnsatz
                             SGB V         70,50/Stunde
GKV-SV          §25b SGB V Bericht über Annahme: 5 perso- 1.888               Jährlich
                             Maßnahmen nentage, Lohnsatz
                             nach §25b     47,20 pro Stunde
                             SGB V
Krankenkassen   §25b SGB V Berichte an     Annahme: 1 Perso- 54.144           Einmalig
                             GKV-SV über nentag/Kranken-
                             Maßnahmen kasse, Lohnsatz
                             nach §25b     70,50/Stunde, 96
                             SGB V         Krankenkassen
Krankenkassen   §25b SGB V Berichte an     Auswertung bzw.     72.499         Jährlich
                             GKV-SV über Prüfung und Über-
                             Maßnahmen mittlung der Da-
                             nach §25b     ten:2 Personen-
                             SGB V         tage bei 47,20€
                                           Euro Lohnsatz pro
                                           Stunde, 96 Kran-
                                           kenkassen
GKV             §§ 84, 295, Auswertung 3-5 Personentage 1.588 -               Jährlich
                302 SGB V bzw. Prüfung bei 66,20 Euro          2.648
                             und Übermitt- Lohnsatz pro
                             lung der Da- Stunde
                             ten
Krankenkassen   §295b SGB Vorabüber-       Wg. Geringfügig-    Geringfü-      jährlich
                V            mittlung un-  keit nicht berech-  gig
                             bereinigter   net, da Übermitt-
                             Abrech-       lungswege und
                             nungsdaten    Verfahren bereits
                                           existieren
133

- 48 -          Bearbeitungsstand: 22.08.2023 21:14

                                  an FDZ Ge-
                                  sundheit


4.     Weitere Kosten

Kosten, die über die aufgeführten Ausgaben und den genannten Erfüllungsaufwand hin-
ausgehen, entstehen durch den Gesetzentwurf nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.

5.     Weitere Gesetzesfolgen

Durch die bessere Nutzung von Gesundheitsdaten wird ermöglicht, dass neue wissen-
schaftliche Erkenntnisse generiert, künftiges Leid minimiert werden und eine sichere, bes-
sere und qualitätsgesicherte Versorgung gewährleistet werden kann. Hierdurch kann für die
Bevölkerung in Deutschland weiterhin eine qualitativ hochwertige Versorgung gewährleistet
werden. Von einem lernenden Gesundheitswesen profitieren insbesondere die Versicher-
ten der gesetzlichen Krankenversicherung.


VII.       Befristung; Evaluierung

Das Gesetz verfolgt insbesondere das Ziel, die Auffindbarkeit dezentral gehaltener Gesund-
heitsdaten zu verbessern, diese breiter und schneller nutzbar zu machen sowie die Ver-
knüpfbarkeit von Daten aus verschiedenen Quellen zu erleichtern. Dadurch sollen For-
schung und Innovation gefördert sowie eine Weiterentwicklung des Gesundheitssystems
unterstützt werden. Zudem sollen den gesetzlichen Krankenkassen erweiterte Möglichkei-
ten zur Nutzung der Daten ihrer Versicherten gegeben werden, um deren Versorgung zu
verbessern.

Zur Evaluierung, ob das Ziel der Vereinfachung der Datennutzung erreicht wird, sollte fünf
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ermittelt werden:

          Wie viele Datenquellen im öffentlichen Metadatenkatalog nach §1 GDNG erfasst
           sind;

          Wie viele Anträge auf Datennutzung bei der Datenzugangs- und Koordinierungs-
           stelle für Gesundheitsdaten eingegangen sind und wie viele davon bewilligt bzw.
           abgelehnt wurden;

          Wie und in welchem Umfang Versicherte über eine automatisierte Verarbeitung zu
           Zwecken des Gesundheitsschutzes nach § 25b Fünftes Buches Sozialgesetzbuch
           informiert wurden, wie und in welchem Umfang solche Maßnahmen durchgeführt
           wurden und welche Auswirkungen sie auf die Versorgung haben.

Als Datengrundlage sind dazu die entsprechenden Zahlen auf jährlicher Basis bei der Da-
tenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten abzufragen und die jährliche
Berichterstattung nach § 25b Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch heranzuzie-
hen.

Zur Evaluierung des vorbenannten Ziels hinsichtlich einer Stärkung von Innovation, For-
schung und Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung sollte fünf Jahre nach Inkraft-
treten des Gesetzes ermittelt werden, wie viele Datennutzungsanträge pro Jahr bewilligt
wurden und welcher Zweck nach §303e Absatz 2 für die Bewilligung ausschlaggebend war.
134

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Als Datengrundlage ist dazu beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit die Anzahl der be-
willigten Anträge aufgeschlüsselt nach Bewilligungszweck abzufragen.

Um zu ermitteln, wie sich das Gesetzesvorhaben auf das Ziel der schnelleren Verfügbarkeit
von Gesundheitsdaten auswirkt, soll zudem ermittelt werden, wie sich die Verfahrensdauer
bei den Datenschutzaufsichtsbehörden drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes darstellt.
Die Daten zur Verfahrensdauer sollen bei der federführend zuständigen Aufsichtsbehörde
erhoben werden. Zusätzlich sollen Befragungen bei den Antragstellenden zur Verfahrens-
dauer durchgeführt werden.

Die Erreichung der vorbenannten Ziele hinsichtlich einer Stärkung der Datennutzungsopti-
onen bei den gesetzlichen Krankenkassen sollte fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes
durch eine Abfrage bei den gesetzlichen Krankenkassen evaluiert werden, in der erhoben
wird, welche Krankenkassen von der freiwilligen Regelung Gebrauch machen, planen da-
von Gebrauch zu machen oder den Gebrauch bereits wieder eingestellt haben. Im Rahmen
dieser Evaluation sollten auch die Erfahrungen der Krankenkassen mit der Umsetzung der
Regelung erfasst und ausgewertet werden.


B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten)

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich)

Zu Absatz 1

Zweck des Gesetzes ist es, Hindernisse im Bereich der Weiterverarbeitung von Gesund-
heitsdaten abzubauen, um das Potenzial der im Gesundheitssystem erzeugten Daten nutz-
bar zu machen und die Versorgung durch Forschung, Innovation und den Aufbau einer
zukunftsfähigen Gesundheitsversorgung zu verbessern.

Daten bilden die Grundlage für ein dynamisch lernendes Gesundheitssystems, in der Daten
aus der Patientenversorgung zur Generierung neuen Wissens genutzt werden und die ge-
wonnenen Erkenntnisse in die Versorgung zurückfließen können, um dort die Versorgung
der Patientinnen und Patienten weiter zu Verbessern. Daten aus der Versorgung ermögli-
chen die Überprüfung von Ergebnissen aus klinischen Studien anhand der Behandlungs-
realität, bilden die Grundlage für Qualitätssicherungsmaßnahmen und die Evaluation von
politischen Interventionen. Für eine Erhöhung der Patientensicherheit sind Daten aus der
Versorgung, aus denen Erkenntnisse über sicherheitsrelevante Ereignisse abgeleitet wer-
den können, von entscheidender Bedeutung. Auch für die Neu- und Weiterentwicklung von
Arzneimitteln und Medizinprodukten bilden Daten aus der Versorgung eine wichtige Grund-
lage. Dies gilt insbesondere für Medizinprodukte, die Methoden der künstlichen Intelligenz
nutzen. Die Entwicklung dieser Methoden, aber auch die Validierung und Weiterentwick-
lung, hängt stark von einer ausreichenden Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger, repräsen-
tativer Daten ab, die unter den Bedingungen des deutschen Gesundheitssystems generiert
werden und so die Charakteristika der deutschen Bevölkerung sowie der hier vorherrschen-
den Versorgungsstrukturen realistisch abbilden.

Im deutschen Gesundheitssystem werden bereits heute eine Vielzahl von Daten erzeugt,
die

für eine Weiternutzung zum Zwecke der Weiterentwicklung der Versorgung, für Forschung
und Entwicklung genutzt werden könnten. Derzeit existiert jedoch eine Vielzahl von Hinder-
nissen, die eine Nutzung erschweren oder unmöglich machen. Dazu zählen fehlende oder
unklare rechtliche Grundlagen für eine Weiternutzung, eine schlechte Auffindbarkeit der
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Daten, fehlende Verknüpfungsmöglichkeiten sowie fehlende Transparenz über laufende o-
der abgeschlossene Forschungsprojekte, deren Erkenntnisse eine Grundlage für neue Pro-
jekte bilden könnten.

Zu Absatz 2

Dieser Absatz definiert den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Verarbeitung von Ge-
sundheitsdaten soll für solche Zwecke ermöglicht werden, die der Forschung, der Verbes-
serung der Gesundheitsversorgung sowie der Pflege und weiteren, im Gemeinwohl liegen-
den Interessen dienen. Dabei ist neben der gesundheitlichen Versorgung auch explizit im-
mer die pflegerische Versorgung vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst. Eine
Verbesserung der Versorgung kann dabei sowohl die Verbesserung der Behandlungsqua-
lität, eine Steigerung von Lebenserwartung oder Lebensqualität, eine Erhöhung der Patien-
tensicherheit, die Entlastung des medizinischen und pflegerischen Personals bei gleichblei-
bender Versorgungsqualität oder Effizienzsteigerungen umfassen. Eine solche Verbesse-
rung der Gesundheitsversorgung kann durch die Entwicklung neuer Behandlungsmetho-
den, einschließlich der personalisierten Medizin, durch die Entwicklung neuer Arzneimittel
und Medizinprodukte oder von digitalen Hilfsmitteln sowie durch Prozessveränderungen
ermöglicht werden. Hier kann explizit auch die Entwicklung von Produkten, die Technolo-
gien der künstlichen Intelligenz nutzen, einen Beitrag leiten. Auch die Aus-, Fort- und Wei-
terbildung von medizinischem Fachpersonal kann einer Versorgungsverbesserung dienen.

Im Bereich der Forschung findet das Gesetz insbesondere Anwendung auf den Bereich der
Gesundheitsforschung inklusive der Grundlagenforschung, der Versorgungsforschung, der
klinischen und Verhaltensforschung, der biologischen und medizinischen Forschung, der
Gesundheitssystemforschung und der Gesundheitsökonomie, der Public Health-Forschung
sowie der epidemiologischen Forschung.

Im Gemeinwohl liegende Interessen umfassen insbesondere die Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben im Bereich der Gesundheitspolitik sowie der Gesundheitssystemsteuerung. Dazu
gehören u.a. Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung, der Evaluation und Gesundheits-
systemüberwachung, der Versortungssteuerung sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im
Bereich Public Health.

Zu Absatz 3

Dieser Absatz gilt der Klarstellung des Verhältnisses zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Absatz 4

Dieser Absatz berücksichtigt, dass der Verordnung (EU) 2016/679 im Rahmen ihres An-
wendungsbereichs unmittelbare Geltung im Sinne des Artikels 288 Absatz 2 AEUV zu-
kommt. Insoweit in diesem Kapitel punktuelle Wiederholungen von sowie Verweise auf
Bestimmungen aus der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen, so geschieht dies aus Grün-
den der Verständlichkeit und Kohärenz und lässt die unmittelbare Geltung der Verordnung
(EU) 2016/679 unberührt.



Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Im Absatz werden bisher unbestimmte Rechtsbegriffe legal definiert.
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