230808-ressortabstimmungzumgesundheitsdatennutzungsgesetzes_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ressortabstimmung Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)

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Betreff: AW: Ressortabstimmung zum Gesundheitsdatennutzungsgesetzes
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vielen Dank für Ihre E-Mail.
Leider bin ich heute bereits vollständig terminlich eingebunden und ich bitte um Verständnis, dass wir verschieben
müssten.
Zum derzeitigen Stand hier in aller Kürze:
Die Stellungnahme zum GDNG ist noch im Geschäftsgang und wir warten noch Billigung.
Ich hoffe, dass dies nun schnell geht und wir Ihnen bald unsere schriftlichen Kommentare übermitteln können.
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Betreff: AW: Ressortabstimmung zum Gesundheitsdatennutzungsgesetzes
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zu Ihrer E-Mail und unserer für Montag geplanten Ressortbesprechung möchte ich gerne kurz mit Ihnen telef
und das weitere Vorgehen besprechen.
Sie sind derzeit ja noch in der Ressortbesprechung zum DigiG. Daher schlage ich vor, dass wir heute Nachmit
sprechen.
Passt es bei Ihnen um 14 Uhr?
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Referat 511 Grundsatzfragen neue Technologien und Datennutzung
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Von:██████████████      ███████████████████     >
Gesendet:Dienstag, 1. August 2023 15:17
An:██████████████████████        ███████████████████████      >
Cc: 511 BMG █< ██████████████████████████       ████████████████████
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Betreff: Ressortabstimmung zum Gesundheitsdatennutzungsgesetzes
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zunächst nochmals vielen Dank für die Einbindung zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz und die Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Entwurf.
Wir bitten um Verständnis, dass die Hausabstimmung hier im BMBF leider noch nicht abgeschlossen werden konnte.
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Stellungnahme bis möglichst nächste Woche, 8. August, DS, bitten.
Bis zu unserer Rückmeldung können Sie daher noch nicht von Zustimmung des BMBF zum Entwurf ausgehen.
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Weiterhin möchte ich nachfragen, ob Sie schon einen Termin für die Besprechung zum
Gesundheitsdatennutzungsgesetzes nennen können?
Hier war ja Donnerstag oder Freitag dieser Woche in Aussicht gestellt worden.
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Referat 611 - Ethik und Recht in den Lebenswissenschaften
Bundesministerium für Bildung und Forschung
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Von:██████████████████████          Christoph.Wagenblast@bmg.bund.de
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Gesendet:Dienstag, 18. Juli 2023 11:08
An:███████████████      ████████████████████      >; 611 Posteingang611@bmbf.bund.de
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vielen Dank für Ihre Antwort und den Hinweis auf die möglicherweise benötigte Verlängerung der
Stellungnahmefrist.
Auch ein Termin in der kommenden Woche ist für uns natürlich möglich.
Würde bei Ihnen oder Ihren Kollegen an einem der folgenden Terminen passen:
   • Montag, den 24.07. nachmittags ab 14:30 Uhr
   • Dienstag, den 25. 07. vormittags oder nachmittags ab 14 Uhr
Die von Ihnen angefragten Stellungnahmen aus der Länder- und Verbändebeteiligung dürften erst zu einem
späteren Zeitpunkt vorliegen. Aufgrund des fortbestehenden Widerspruchs eines Bundesministeriums konnt
Länder- und Verbändebeteiligung leider noch nicht eingeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
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Referat 511 – Grundsatzfragen neue Technologien und Datennutzung
Bundesministerium für Gesundheit
Friedrichstraße 108, 10117 Berlin
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Gesendet:Montag, 17. Juli 2023 12:02
An: 511 BMG 5<11@bmg.bund.de >
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Betreff: AW: Austausch BMBF und BMG zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wir begrüßen grundsätzlich eine frühe Möglichkeit für ein Gespräch und sind dankbar für das Angebot.
Allerdings hat sich die Versendung des Gesetzentwurfs jetzt in die Sommerferien verlagert, was dazu führt,
dass einige Arbeitseinheiten, so auch 611, derzeit leider kapazitätsbedingt nicht in vollem Umfang besetzt sind
und gleichzeitig viele Dossiers (mit Leitungspriorität) parallel behandeln müssen.
Wir warten derzeit auf die Rückläufe aus den mitbetroffenen Referaten und prüfen den Entwurf.
In diesem Zusammenhang sind für uns natürlich auch die Rückläufe aus der Länder- und Verbändeanhörung
unabdingbar,
um unsere Position Nutzer und Nutzen orientiert zu justieren. Deshalb wären wir die Übersendung der
Stellungnahmen dankbar.
Aus allen diesen Gründen können wir ein erstes Gespräch frühestens Montag nächster Woche anbieten,
und auch dieses nur auf vorläufiger Basis zur ersten Orientierung.
Schon jetzt bitte ich die Möglichkeit ins Auge zu fassen, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass wir eine
Verlängerung
der Stellungnahmefrist erbitten müssen, auch wegen des Erfordernisses der vorherigen Leitungsbefassung.
Mit freundlichen Grüßen
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Referatsleiter
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Referat 611 - Ethik und Recht in den Lebenswissenschaften
Bundesministerium für Bildung und Forschung
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Von: 511 BMG 5<11@bmg.bund.de  >
Gesendet:Montag, 17. Juli 2023 11:31
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                                                         Carlo.Grimm@bmbf.bund.de
                                                                              >;
611 Posteingang████████████
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Betreff: Austausch BMBF und BMG zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wir haben am 5. Juli die Ressortabstimmung Gesundheitsdatennutzungsgesetzes
                                            zum                              (GDNG)
                                                                                eingeleitet.
Die Versendung des RefE an Länder und Verbände konnte aufgrund eines bestehenden Widerspruchs leider
noch nicht erfolgen.
Da das BMBF durch das GDNG wesentlich betroffen ist, möchten wir uns möglichst
                                                                        frühzeitig mit Ihnen
austauschen, um Ihre Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge aufnehmen zu können.
Zudem möchten wir gerne Möglichkeiten zur Unterstützung des Vorhabens durch BMBF eruieren.
Wäre für Sie eine kurzfristige Besprechung
                                       morgen Vormittagoder sogar schonheute Nachmittagvon 14.30
bis 16.00 Uhrmöglich?
Sehr gerne können Sie den Termin dann auch an weitere zuständige Kolleginnen und Kollegen in Ihrem Hau
weiterleiten.
Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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                     Referat 511 – Grundsatzfragen neue Technologien und Datennutzung

Bundesministerium für Gesundheit
Friedrichstraße 108, 10117 Berlin
Postanschrift: 11055 Berlin
████████████████
511@bmg.bund.de
www.bundesgesundheitsministerium.de
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https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html




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5

Referentenentwurf
des Bundesministeriums für Gesundheit



Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsda-
ten
(Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG)


A. Problem und Ziel
In einem lernenden Gesundheitswesen sind der Austausch und die Nutzung von Gesund-
heitsdaten Schlüsselfaktoren für eine qualitativ hochwertige Versorgung. Die Verarbeitung
von Gesundheitsdaten (einschließlich Daten der Pflege) sollte dabei stets dem Patienten-
und dem Gemeinwohl dienen und die Bürgerinnen und Bürger ins Zentrum aller Aktivitäten
stellen. Denn qualitativ hochwertige, strukturierte und verknüpfbare Daten sind eine we-
sentliche Voraussetzung dafür, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse generiert, künf-
tiges Leid minimiert werden und eine sichere, bessere und qualitätsgesicherte Versorgung
gewährleistet werden kann. Derzeit werden in Deutschland zwar an vielen Stellen im Ge-
sundheitssystem Daten erzeugt, für eine mehrwertstiftende Nutzung sind allerdings die we-
nigsten davon zugänglich. Durch die fortschreitende Digitalisierung des Gesundheitswe-
sens erhöht sich sowohl der Umfang der potenziell nutzbaren Daten, aber auch der Bedarf
an hochqualitativen Daten.

In Deutschland liegen Gesundheitsdaten derzeit jedoch nicht in ausreichendem Maß für
eine Weiternutzung außerhalb des unmittelbaren Versorgungskontexts vor. Eine Nutzung
scheitert aktuell häufig an unterschiedlichen Regelungen zu Zugang und Datenschutz im
Europäischen-, Bundes-, Landesrecht sowie an einer uneinheitlichen Rechtsauslegung
durch Datenschutzbeauftragte und Aufsichtsbehörden. Fehlende Vorgaben und Verfahren
zur Verknüpfung von Daten aus unterschiedlichen Quellen stellen eine weitere Hürde für
die Datennutzung dar.

Durch diese Rechtsunsicherheit werden Forschung und Innovation gehemmt und die Po-
tentiale unseres Gesundheitssystems bleiben ungenutzt. Forschende und andere Akteure,
die Gesundheitsdaten im Sinne des Gemeinwohls verarbeiten wollen, stoßen daher vielfach
auf Hemmnisse, um Zugang zu den erforderlichen Daten für ihre Aufgaben und For-
schungsvorhaben zu erhalten.

Ohne valide Daten ist die Gewinnung neuer Erkenntnisse für Therapien, die Neu- und Wei-
terentwicklung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie von Versorgungsprozessen,
die Förderung von Patientensicherheit und eine verstärkte Qualitätssicherung erschwert.
Medizinprodukte, die Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI) nutzen, werden mit Da-
ten entwickelt und trainiert, die nicht repräsentativ für die deutsche Bevölkerung sind, und
so weniger wirksam bis hin zu potentiell schädlich für das Wohl der Patientinnen und Pati-
enten sein können. Auch für die Planung und Steuerung in einem solidarischen Gesund-
heits- und Pflegesystem fehlen Daten und dies führt zu Ineffizienzen und Bürokratieauf-
wand.

Zudem liegt in der grenzüberschreitenden Datennutzung innerhalb der Europäischen Union
(EU) großes Potenzial, insbesondere bezüglich der Datenmenge und der Repräsentativität,
die derzeit noch ungenutzt sind. Innerhalb der EU besteht mit dem im Aufbau befindlichen
Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) das Ziel, die grenzüberschreitende Da-
tenverfügbarkeit zu erhöhen, um gesundheitsbezogene Vorhaben, wie die Umsetzung des
6

-2-
Europäischen Plans zur Krebsbekämpfung, zu unterstützen. Aufgrund der fehlenden Da-
tenverfügbarkeit kann Deutschland derzeit diese Vorgaben der EU nicht bedienen. Mit die-
sem Gesetz werden daher auch bereits erste Schritte zur Vorbereitung des deutschen Ge-
sundheitswesens auf eine europäische Anbindung an den EHDS unternommen.

Wichtiger Bestandteil einer auch in Zukunft hochwertigen Gesundheits- und Pflegever-
sorgung ist, dass hochqualitative und repräsentative Daten für die Versorgung, Öffentli-
che Gesundheit, Forschung, Innovation und die Weiterentwicklung des Gesundheits-
systems – im Einklang mit datenschutzrechtlichen Anforderungen – zeitnah genutzt wer-
den können.

Zu einer besseren Nutzbarkeit gehört insbesondere, dass die Verknüpfung von Daten recht-
lich und technisch geregelt wird. Denn viele Forschungsfragen lassen sich erst durch das
Zusammenführen von Informationen aus unterschiedlichen Quellen beantworten. So bieten
zum Beispiel Abrechnungsdaten einen breiten Blick über Pfade durch die unterschiedlichen
Versorgungsbereiche und für diverse Krankheitsbilder, während Daten der klinischen
Krebsregister tiefgehende Informationen zu spezifischen Behandlungen eines Krankheits-
bildes erlauben. Nur durch die Verknüpfung ergibt sich ein vollständiges Bild des Behand-
lungsverlaufs und der Kontextfaktoren.

Das Gesetz hat insbesondere zum Ziel,

   −   dezentral gehaltene Gesundheitsdaten leichter auffindbar zu machen sowie büro-
       kratische Hürden für Datennutzende zu reduzieren
   −   die im Forschungsdatenzentrum (FDZ) vorliegenden Abrechnungsdaten der ge-
       setzlichen Krankenkassen breiter und schneller nutzbar zu machen
   −   die Verknüpfung von Gesundheitsdaten zu erleichtern
   −   die Verfahren zur Abstimmung mit Datenschutzaufsichtsbehörden zu vereinfachen
       und gleichzeitig den Gesundheitsdatenschutz zu stärken
   −   umfassende und repräsentative Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA)
       für die Forschung bereit zu stellen
   −   den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen die stärkere Nutzung ihrer eigenen
       Daten zur Verbesserung der Versorgung zu ermöglichen.

B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf sollen bürokratische und organisatorische Hürden bei der Daten-
nutzung abgebaut sowie die Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten im Sinne eines die Daten-
nutzung „ermöglichenden Datenschutzes“ verbessert werden. Dabei werden die geltenden
datenschutzrechtlichen Standards vollumfänglich berücksichtigt und die Möglichkeiten der
DSGVO hinsichtlich einer Herstellung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genutzt. Es
wird ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz von Leben und Gesundheit, der
Privatsphäre des Einzelnen sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung herge-
stellt.

Zur Erreichung der skizzierten Ziele wird das geltende Recht insbesondere um folgende
wesentliche Maßnahmen ergänzt:

Aufbau einer nationalen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle

Die neue Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten soll eine zentrale
Funktion in der nationalen Gesundheitsdateninfrastruktur übernehmen. Sie wird Mittler
7

-3-
zwischen datenhaltenden Stellen und Datennutzenden und übernimmt koordinierende Auf-
gaben bei Anträgen auf Datenverknüpfung. Hierfür wird in einem ersten Schritt, eine von
den anzuschließenden Datenhaltern technisch und organisatorisch unabhängige Stelle
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingerichtet.

Ermöglichung einer Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Gesund-
heit und der klinischen Krebsregister

Es wird ein Verfahren vorgesehen, mit dem Daten des Forschungsdatenzentrums und Da-
ten der klinischen Krebsregister anhand einer anlassbezogen erstellten Forschungskenn-
ziffer datenschutzkonform und rechtssicher verknüpft werden können.

Nachhaltigkeit und europäische Anschlussfähigkeit

Mit den Maßnahmen für den Ausbau der dezentralen Gesundheitsdateninfrastruktur wer-
den maßgeblichen im EHDS erwarteten europäischen Anforderungen europarechtskon-
form vorgegriffen, um die Anschlussfähigkeit der künftigen Gesundheitsdateninfrastruktur
an den EHDS frühzeitig sicherzustellen. Dieser Ansatz ermöglicht es auch, schon vor In-
krafttreten des EHDS die Datenverfügbarkeit für Einrichtungen im Gesundheitswesen deut-
lich zu verbessern.

Die Maßnahmen zahlen direkt auf die schnellere und bessere Erreichung der nachhaltigen
Entwicklungsziele (SDGs) ein, hier insbesondere SDG 3 „Gesundheit und Wohlergehen“.
Um ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohler-
gehen zu fördern, benötigt Deutschland eine solide und vernetzte Gesundheitsdateninfra-
struktur. Hierfür werden mit dem GDNG die erforderlichen Grundlagen gelegt und beste-
hende Strukturen weiterentwickelt. Die zu erwartenden gesamtgesellschaftlichen Verbes-
serungen durch eine gesündere Bevölkerung und bessere Forschung, Innovation und Ent-
wicklung werden sich nachhaltig auf den Forschungs- und Gesundheitsstandort Deutsch-
land auswirken und rechtfertigen die unten genannten Aufwände – auch mit Blick auf die
internationale Wettbewerbsfähigkeit.


C. Alternativen
Keine


D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund

Für die Einrichtung einer zentralen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle beim BfArM
werden jährlich ca. 1 Million Euro an Personalkosten veranschlagt. Für das geplante Infor-
mations- und Beratungsangebot sowie die Leistungen zur Antragsentgegennahme bei der
Datenzugangs- und Koordinierungsstelle werden zudem Sachkosten in Höhe von ca.
200.000 Euro in den Jahren 2024 und 2025 für den Aufbau des Metadatenkatalogs sowie
des Antragsportals für die Datenverknüpfung erforderlich. Diese Kosten umfassen insbe-
sondere den Aufbau der technischen Infrastruktur, für deren Pflege fallen darüber hinaus
jährlich ca. 100.000 Euro an.

Hinzu kommen Personalkosten bei der Vertrauensstelle und beim Zentrum für Krebsregis-
terdaten im Robert Koch-Institut in Höhe von 300.000 Euro jährlich sowie zusätzliche Per-
sonalkosten beim Forschungsdatenzentrum in Höhe von ca. 150.000 Euro.

Durch die Übertragung von weiteren Zuständigkeiten von den Landesdatenschutzbeauf-
tragten an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
8

-4-
fallen beim BfDI für die nötige Aufsichtstätigkeit zusätzliche Kosten in nicht bezifferbarer
Höhe an. Im Gegenzug fallen bei den Landesdatenschutzbeauftragten weniger Kosten für
ihre Aufsichtstätigkeiten an. Durch die Konzentrierung von Kompetenzen und Personal ist
daher im Ergebnis mit deutlichen Kosteneinsparungen der öffentlichen Hand zu rechnen.
Die Mehrbedarfe werden im Gesamthaushalt ausgeglichen.

b) Länder und Kommunen

Keine.

c) Sozialversicherung

Den Krankenkassen entstehen durch die Einführung des Opt-out-Verfahrens für die Daten-
übermittlung aus der elektronischen Patientenakte an das Forschungsdatenzentrum keine
Mehrkosten gegenüber der derzeit vorgesehenen Regelung einer aktiven Datenfreigabe.

Beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit entsteht durch den Wegfall des Akteursbezugs
und den dadurch erwartbaren Anstieg der Zahl der eingehenden Anträge zusätzlicher Auf-
wand bei der Antragsentgegennahme, -bearbeitung und -bescheidung. Ebenso entsteht
zusätzlicher Aufwand durch eine notwendige Erhöhung der technischen Kapazitäten für die
Datenbereitstellung und datenschutzrechtliche Prüfung. Die zusätzlichen Kosten werden
auf rund 0,7 Millionen Euro im Jahr 2024, auf 1,5 Millionen im Jahr 2025 und auf 2 Millionen
in den Folgejahren geschätzt.


E. Erfüllungsaufwand


E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Einführung einer Widerspruchslösung für die Freigabe von Daten der elektroni-
schen Patientenakte an das Forschungsdatenzentrum entsteht denjenigen Versicherten
der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich für die aktive Nutzung ihrer elektronischen
Patientenakte über ein digitales Endgerät entscheiden, ein Erfüllungsaufwand im Rahmen
der Information über die Widerspruchsmöglichkeiten in Höhe von einmalig 6.813.330 Milli-
onen Stunden sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand von geschätzt 157.500 Stunden.


E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Antragstellende und Datennutzende werden durch die Einführung einer zentralen Datenzu-
gangs- und Koordinierungsstelle von organisatorischen und bürokratischen Aufwänden
beim Auffinden relevanter Daten und der besseren Koordinierung bei der Antragseinrei-
chung in nicht näher bezifferbarer Höhe entlastet. Zudem werden Unternehmen der Privat-
wirtschaft durch die Ermöglichung des datenschutzkonformen Datenzugangs über die si-
chere Verarbeitungsumgebung des Forschungsdatenzentrums im nicht näher bezifferbaren
Umfang entlastet, da diese Daten nicht mehr durch die Wirtschaft gesondert erhoben und
aufbereitet oder über Drittanbieter eingekauft werden müssen.


Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Einführung einer Publikationspflicht von Ergebnissen einer Datenverarbeitung im
öffentlichen Interesse entstehen den Datennutzenden geringfügige, nicht genauer beziffer-
bare zusätzliche Kosten aus Informationspflichten.
9

-5-

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund

Der zusätzliche einmalige Mehraufwand in Höhe von 10 Millionen Euro für die Bereitstellung
der Infrastruktur im Rahmen der Erweiterung des Datensatzes im Forschungsdatenzentrum
Gesundheit um die Daten aus den Pflegekassen sowie die entstehenden zusätzlichen jähr-
lichen Kosten in Höhe von 2,5 Millionen Euro werden von der Sozialen Pflegeversicherung
getragen.

Dem Bundesamt für Soziale Sicherung entstehen Einsparungen aus der Zentralisierung
des Verfahrens für eine Verknüpfung von Daten der Landeskrebsregister mit den Daten
des Forschungsdatenzentrums Gesundheit. Zudem wird durch die zentrale Koordinierung
von Anträgen auf Datenzugang der Verwaltungsaufwand bei datenhaltenden Stellen mini-
miert.

b) Länder und Kommunen

Durch die Einführung einer federführenden Datenschutzaufsicht entsteht der jeweils feder-
führenden Aufsichtsbehörde zusätzlicher Aufwand durch die Koordination der weiteren be-
teiligten Behörden. Gleichzeitig kommt es zu Entlastungen bei den weiteren beteiligten Auf-
sichtsbehörden, die die zusätzlichen Aufwände insgesamt deutlich überwiegen dürften.

In den Landeskrebsregistern entstehen Mehraufwände zur Anpassung von Pseudonymi-
sierungsverfahren für die Datenverknüpfung sowie bei der Zusammenstellung und Über-
mittlung von Krebsregisterdaten zur Verknüpfung mit Daten des Forschungsdatenzentrums
Gesundheit.

c) Sozialversicherung

Den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen entstehen Einsparungen aus der Zentralisie-
rung des Verfahrens für eine Verknüpfung von Daten der Landeskrebsregister mit den Da-
ten des Forschungsdatenzentrums Gesundheit.


F. Weitere Kosten
Keine.
10

-6-

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsda-
                                ten

                (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG)

                                    Vom 03. Juli 2023

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



                                      Inhaltsübersicht

Artikel 1   Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz
            – GDNG)

Artikel 2   Änderung des Gesetzes über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesund-
            heitsamtes

Artikel 3   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4   Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5   Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Artikel 6   Inkrafttreten, Außerkrafttreten



                                        Artikel 1

               Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten
              (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG)


                                              §1

  Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten; Verordnungser-
                                 mächtigung

    (1) Bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird eine zentrale
Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten eingerichtet.

    (2) Die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten unterstützt
und berät Datennutzende beim Zugang zu Gesundheitsdaten. Hierzu hat sie insbesondere
die Aufgabe,

1.   einen öffentlichen Metadaten-Katalog zu führen und zu pflegen, in dem zu Transpa-
     renzzwecken Informationen über die im deutschen Gesundheitswesen vorhandenen
     Gesundheitsdaten und die jeweiligen Halter dieser Daten gesammelt werden,
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