230705-einleitungderressortabstimmungzumgesundheitsdatennutzungsgesetzgdng_geschwaerzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Ressortabstimmung Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)

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- 24 -           Bearbeitungsstand: 27.06.2023 15:52

und die Informationsfreiheit wird die Aufsichtstätigkeit in diesen Bereichen konzentriert und
vereinfacht

2.   Nachhaltigkeitsaspekte

Die Maßnahmen zahlen direkt auf die schnellere und bessere Erreichung der nachhaltigen
Entwicklungsziele (SDGs) ein, hier insbesondere SDG 3 „Gesundheit und Wohlergehen“.
Um ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohler-
gehen zu fördern, benötigt Deutschland eine solide und vernetzte Gesundheitsdateninfra-
struktur. Hierfür werden mit dem GDNG die erforderlichen Grundlagen gelegt und beste-
hende Strukturen weiterentwickelt. Die zu erwartenden gesamtgesellschaftlichen Verbes-
serungen durch eine gesündere Bevölkerung und bessere Forschung, Innovation und Ent-
wicklung werden sich nachhaltig auf den Forschungs- und Gesundheitsstandort Deutsch-
land auswirken und rechtfertigen die unten genannten Aufwände – auch mit Blick auf die
internationale Wettbewerbsfähigkeit.

3.   Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund

 Betroffene   Norm       Stichwort             Rechenweg          Betrag in €    Häufigkeit

 BfArM        §§ 1, 2 Personal Datenzu- 5*hD ( 148.779 1.123.531                 Jährlich
              GDNG    gangs- und Koordi- €), /VZÄ) 1gD
                      nierungsstelle     (132.770€/VZÄ),
                                         1mD (106.089
                                         €/VZÄ) in neuer
                                         Datenzugangs-
                                         stelle (VZÄ)

                                               0,5 zusätzl. hD
                                               und 0,5 zusätzl.
                                               gD im FDZ Ge-
                                               sundheit

 BfArM        §§ 1, 2 Sachkosten Auf- Schätzung                   300.000        Jährlich
              GDNG    bau und Pflege
                      techn. Infrastruktur
                      Metadatenkatalog,
                      Antragsregister

 BfArM        §303e      Bereitstellung Da-
                         ten SPV

 RKI          §§,  2 Zusätzl. Personal         Zusätzlich 0,5 289.554            Jährlich
              GDNG   ZfKD und RKI-VS           hD und 0,5 gD
                     zur Unterstützung         für ZfKD sowie 1
                     Datenverknüpfung          hD für Vertrau-
                     FDZ-Daten      mit        ensstelle
                     Landeskrebsregis-
                     tern



Sozialversicherung
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Betroffene   Norm    Stichwort        Rechenweg     Betrag in €      Häufigkeit

GKV          §303e   Erhöhte Zahl     Pro 100 An- 350.603            2024
                     an Anträgen      träge:   Zu-
                     auf Daten-       sätzlich   2 701.206           2025
                     nutzung          hD, 0,5 md
                     durch Weg-       (VZÄ). An- 1.051.809           ab 2026
                     fall Akteurs-    nahme: 100
                     bezug , Be-      zusätzl. An-
                     reitstellung     träge 2024,
                     Daten      der   200 zusätzl.
                     SPV und An-      Anträge
                     träge      auf   2025,    300
                     Datenver-        zusätzl. An-
                     knüpfung mit     träge 2024
                     Krebsregis-
                     terdaten
                     beim      FDZ
                     Gesundheit

GKV          §303e   Erhöhung         Annahme:     350.603           2024
                     techn. Kapa-     Sach- und
                     zitäten Da-      Personal-    701.206           2025
                     tenbereit-       kosten erhö-
                     stellung         hen sich in 1.051.809          ab 2026
                     durch Weg-       gleichem
                     fall Akteurs-    Umfang
                     bezung, Be-
                     reitstellung
                     Daten      der
                     SPV        und
                     Datenver-
                     knüpfung mit
                     LKR       beim
                     FDZ        Ge-
                     sundheit

GKV          §303a   FDZ       Ge-                  10.000.000       2024
                     sundheit:
                     Einmalkos-
                     ten Bereit-
                     stellung Da-
                     ten der Pfle-
                     gekassen
                     (Infrastruk-
                     tur)

GKV          §303a   FDZ        Ge-                 2.500.000        Jährlich
                     sundheit:
                     Jährliche
                     Kosten Be-
                     reitstellung
                     Pflegedaten
                     (Betrieb)
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4.   Erfüllungsaufwand

Bund

 Betroffene   Norm        Stichwort        Rechenweg     Betrag in €      Häufigkeit

 BfDI         §7 BDSG     Übertragung      Nicht bezif- Mehrkosten        Jährlich
                          Zuständig-       ferbar,   da
                          keiten von       keine Zahlen
                          LfDI auf BfDI    über derz.
                                           Anzahl von
                                           Aufsichtver-
                                           fahren bei
                                           LfDIs vorlie-
                                           gen

 BAS          §2 GDNG, Zentralisie-        Nicht bezif- Kostenein-        Jährlich
              §75 SGB X rung Verfah-       ferbar,   da sparung
                        ren Daten-         keine Zahlen
                        verknüpfung        über derz.
                        Daten von          Anzahl von
                        KK mit Da-         Anträgen bei
                        ten Landes-        BAS     über
                        krebsregis-        Nutzung von
                        ter                Daten    der
                                           KK vorliegen

 BAS          §75 SGB X   Wegfall Prü-     Nicht bezif- Kostenein-        Jährlich
                          fung von An-     ferbar,   da sparung
                          trägen nach      keine Zahlen
                          bei Vorlie-      über derz.
                          gen      einer   Anzahl von
                          Einwilligung     Anträgen bei
                                           BAS     über
                                           Nutzung von
                                           Daten    der
                                           KK vorliegen



Länder und Kommunen

 Betroffene   Norm        Stichwort        Rechenweg     Betrag in €      Häufigkeit

 Daten-      §7 BDSG      Übertragung      Nicht bezif- Minderkos-        Jährlich
 schutzsauf-              Zuständig-       ferbar,   da ten
 sichtsber-               keiten von       keine Zahlen
 hörden der               LfDI auf BfDI    über derz.
 Länder                                    Anzahl von
                                           Aufsichtver-
                                           fahren bei
                                           LfDIs vorlie-
                                           gen
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- 27 -           Bearbeitungsstand: 27.06.2023 15:52


 Landes-        §2 BDSG       Beteiligung   Nicht bezif- Mehrkosten          Jährlich
 krebsregis-                  an Zusam- ferbar
 ter                          menführung
                              Daten     der
                              Landes-
                              krebsregis-
                              ter mit Daten
                              FDZ      Ge-
                              sundheit



Sozialversicherung

 Betroffene    Norm       Stichwort               Rechenweg    Betrag in €     Häufigkeit

 Kranken-      §2         Zentralisierung Ver-    Nicht bezif- Kostenein-      Jährlich
 kassen        GDNG,      fahren     Datenver-    ferbar, da sparung
               §75 SGB    knüpfung Daten von      keine Zah-
               X          KK mit Daten Lan-       len     über
                          deskrebsregister        derz.    An-
                                                  zahl     von
                                                  Anträgen
                                                  bei    Kran-
                                                  kenkassen
                                                  über Nut-
                                                  zung     von
                                                  Daten der
                                                  KK vorlie-
                                                  gen

 Kranken-      §75 SGB Wegfall Prüfung von        Nicht bezif- Kostenein-      Jährlich
 kassen        X       Anträgen auf Daten-        ferbar, da sparung
                       nutzung bei Vorlie-        keine Zah-
                       gen einer Einwilli-        len    über
                       gung                       derz.   An-
                                                  zahl    von
                                                  Anträgen
                                                  bei den KK
                                                  über Nut-
                                                  zung    von
                                                  Daten der
                                                  KK vorlie-
                                                  gen

 Landes-       §2         Beteiligung an Zu- Nicht bezif- Mehrkosten           Jährlich
 krebsregis-   BDSG       sammenführung Da- ferbar
 ter                      ten der Landes-
                          krebsregister  mit
                          Daten FDZ Gesund-
                          heit



Bürgerinnen und Bürger
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 Betroffene   Norm        Stichwort       Rechenweg              Zeitauf-       Häufigkeit
                                                                 wand

 Gesetzl.     §363 SGB Widerspruch        Geschätzt              6.813.330      Einmalig
 Versi-       V        gegen     Da-      58.400.000 ePA-        Stunden
 cherte                tenweiter-         Nutzer, davon öff-
                       gabe      aus      nen 70% ihre ePA
                       ePA an FDZ         innerhalb eines Jah-
                                          res=40.880.000
                                          Nutzer
                                          Lesen der Informa-
                                          tionen im FdV: 5
                                          Min
                                          Klärung/Zusätzliche
                                          Beratung in An-
                                          spruch nehmen=
                                          5Min


                                          Gesamtaufwand:
                                          10Min*40.880.000
                                          /60=7.300.000Std.
                                          Geschätzt 1.500.000
                                          neue Versicherte
                                          jähr-
                                          lich*80%*70%=
                                          630.000*15Min/60=
                                          157.500Std




5.   Weitere Kosten

Kosten, die über die aufgeführten Ausgaben und den genannten Erfüllungsaufwand hin-
ausgehen, entstehen durch den Gesetzentwurf nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise
und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.

6.   Weitere Gesetzesfolgen

Durch die bessere Nutzung von Gesundheitsdaten wird ermöglicht, dass neue wissen-
schaftliche Erkenntnisse generiert, künftiges Leid minimiert werden und eine sichere, bes-
sere und qualitätsgesicherte Versorgung gewährleistet werden kann. Hierdurch kann für die
Bevölkerung in Deutschland weiterhin eine qualitativ hochwertige Versorgung gewährleistet
werden. Von einem lernenden Gesundheitswesen profitieren insbesondere die Versicher-
ten der gesetzlichen Krankenversicherung.
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VII.   Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Regelungen ist nicht erforderlich.

Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.


B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten)

Zu § 1 (Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten;
Verordnungsermächtigung)

Zu Absatz 1

Im dezentral organisierten deutschen Gesundheitssystem sind Datenquellen derzeit
schlecht auffindbar und insbesondere die Nutzung von Daten aus mehreren Quellen erfor-
dert ein hohes Maß an Aufwand bei der Beantragung. Durch die Einrichtung einer zentralen
Datenzugangs- und Koordinierungsstelle soll ein zentraler Ansprechpartner für Datennut-
zende geschaffen werden. Dabei wird bereits die funktionale und institutionelle Weiterent-
wicklung der Stelle vorgesehen, um den schrittweisen Ausbau einer vernetzten Gesund-
heitsdateninfrastruktur abbilden und die Leistungen der Stelle sukzessive weiteren Daten-
haltern zur Verfügung stellen zu können. Als ersten Schritt soll die zentrale Datenzugangs-
und Koordinierungsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
aufgebaut werden. Das BfArM hat hier bereits vorbereitende Arbeiten durch den Aufbau
des Forschungsdatenzentrums Gesundheit und die Gemeinsame Aktion für den europäi-
schen Gesundheitsdatenraum, genannt TEHDAS (Towards the European Health Data
Space, https://tehdas.eu/) geleistet. Das BfArM vertritt zudem die deutsche Perspektive im
Pilotprojekt EHDS2 zur Erprobung grenzüberschreitender Zugänge zu Sekundärzwecken
(https://www.ehds2pilot.eu/) und bekommt ab 2023 EU-Mittel zum Aufbau nationaler Zu-
gangsstellen für Gesundheitsdaten. Die zentralen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle
soll als eigene Organisationseinheit örtlich und organisatorisch getrennt vom Forschungs-
datenzentrum Gesundheit aufgebaut werden, um mögliche Interessenskonflikte zu verhin-
dern.

Die Gewährung der sekundären Nutzung der bei den verpflichtenden Maßnahmen der Qua-
litätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V erhobenen Daten gemäß §
137a Absatz 10 SGB V bleibt von den Regelungen des GDNG unberührt.

Zu Absatz 2

Der Datenzugangs- und Koordinierungsstelle werden in Absatz 2 Aufgaben übertragen.

Zu Nummer 1 und Nummer 2

Der Datenzugangs- und Koordinierungsstelle werden in Absatz 2 Aufgaben übertragen. Die
zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle soll Informationen und Antragsvoraus-
setzungen zu potenziell verfügbaren Datenquellen so bündeln und aufbereiten, dass sie
Datennutzende zu geplanten Vorhaben und der notwendigen Antragstellung beraten kann.
Dadurch soll die Auffindbarkeit und Nutzbarkeit von Daten erhöht, Hürden bei der Antrag-
stellung abgebaut und der Aufwand der Antragstellenden reduziert werden.
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Zu Nummer 3 und Nummer 4

Bei Anträgen auf Datennutzung aus verschiedenen Quellen müssen derzeit Anträge oft bei
verschiedenen Institutionen gestellt werden. Um den Aufwand für Forschende bei Anträgen
auf eine Datenverknüpfung zu reduzieren, übernimmt die Datenzugangs- und Koordinie-
rungsstelle die Funktion eines Mittlers zwischen Antragstellenden und datenhaltenden Stel-
len. Antragstellende müssen somit nur mit einer Stelle in Kontakt treten, diese übernimmt
die Weiterleitung an die für die Antragsbearbeitung zuständigen Stellen und die weitere
Kommunikation mit dem oder der Antragstellenden bzw. unterstützt bei der direkten Kom-
munikation. Zunächst übernimmt die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle diese Auf-
gaben bei Anträgen auf Datenverknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums Ge-
sundheit mit Daten der klinischen Krebsregister nach § 65c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch.

Zu Nummer 5

Derzeit existiert keine Übersicht über vorhandene und durch Dritte nutzbare Gesundheits-
datenbestände. Durch den Aufbau eines Metadatenkatalogs soll für Datennutzende, daten-
haltende Stellen und die interessierte Öffentlichkeit Transparenz über die in Deutschland
verfügbaren Datenquellen im Gesundheitswesen hergestellt werden. Dadurch wird die Kon-
zeption und Durchführung neuer Vorhaben erleichtert und der fachliche Austausch zwi-
schen datenhaltenden Stellen gefördert.

Zu Nummer 6

Um Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit herzustellen, soll die Datenzugangs- und Ko-
ordinierungsstelle über ihre Aktivitäten informieren. Dabei sollen die Information auch dazu
beitragen, das Verständnis über die Grundsätze der Datenverarbeitung im Gesundheitswe-
sen sowie den Sinn einer Datennutzung im Gesundheitswesen zu erhöhen.

Zu Nummer 7

Die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle unterstützt die Bundesregierung bei der Wei-
terentwicklung von Dateninfrastrukturen im europäischen und internationalen Kontext, um
einerseits eine Ausrichtung der eigenen Aufgabenwahrnehmung insbesondere an europä-
ischen Vorgaben sicherzustellen und andererseits nationale Interessen und Erfahrungen
im Bereich der Datennutzung in den entsprechenden Gremien und Prozessen zu vertreten.

Zu Nummer 8

Um die Angebote und Leistungen der Datenzugangs- und Koordinierungsstelle schrittweise
weiteren Datenhaltern zur Verfügung stellen zu können, wird die Stelle mit der Erarbeitung
von Konzepten zur institutionellen und funktionalen Weiterentwicklung beauftragt. Dies um-
fasst auch die Erstellung eines Konzepts zur Nutzung sicherer Verarbeitungsumgebungen
bei der Datenauswertung. Dabei sollen auch Anforderungen aus dem europäischen Raum
frühzeitig aufgegriffen und konzeptionell abgebildet werden.

Zu Nummer 9

Der Datenzugangs- und Koordinierungsstelle werden die in § 2 GDNG festgelegten Aufga-
ben bei der Zusammenführung von Daten aus dem Forschungsdatenzentrum und den Da-
ten der Klinischen Krebsregister übertragen.

Zu Absatz 3

Um Datennutzende an den anfallenden Kosten im Rahmen der Aufgabenerfüllung, z.B. bei
der Beratung oder einer Datenverknüpfung nach § 2 GDNG zu beteiligen, können Gebüh-
ren erhoben werden.
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Zu Absatz 4

Die Regelung enthält eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Gesund-
heit zu den dort genannten Einzelheiten. Eine Zustimmung des Bundesrates zur Rechts-
verordnung ist nicht erforderlich.

Zu § 2 (Verknüpfung von Daten des Forschungsdatenzentrums und der
Krebsregister)

Zu Absatz 1

Um Fragen zu Krebserkrankungen umfassend beantworten zu können, muss die Verknüp-
fung von Daten der klinischen Krebsregister mit Daten des Forschungsdatenzentrums
rechtlich und technisch geregelt werden. Denn viele Forschungsfragen lassen sich erst
durch das Zusammenführen von Daten aus beiden Quellen beantworten. So bieten zum
Beispiel Abrechnungsdaten einen breiten Blick über Patientenpfade durch die unterschied-
lichen Versorgungsbereiche und für diverse Krankheitsbilder im Zeitablauf, während Daten
der klinischen Krebsregister tiefgehende Informationen zu spezifischen Behandlungen ei-
nes Krankheitsbildes erlauben. Nur die Verknüpfung erlaubt ein vollständiges Bild des Be-
handlungsverlaufs und der Kontextfaktoren, die Analyse von Früherkennungsmerkmalen
oder die Identifikation von gesundheitsbedingten Risikofaktoren für bestimmte Krebserkran-
kungen.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 werden Voraussetzungen für die Datenverknüpfung geregelt.

Für die Verknüpfung nach Absatz 1 ist eine Genehmigung der Datenzugangs- und Koordi-
nierungsstelle für Gesundheitsdaten erforderlich. Zusätzlich müssen vom Forschungsda-
tenzentrum Gesundheit und den zuständigen Krebsregistern als datenhaltenden Stellen
ebenfalls die erforderlichen Genehmigungen für den Zugang zu den jeweiligen Daten erteilt
werden. Diese Genehmigungen stellen sicher, dass sowohl die Voraussetzungen für den
Zugang zu den Daten des Forschungsdatenzentrums bzw. der Krebsregister nach den je-
weiligen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Die zusätzliche Genehmigung der
Datenzugangs- und Koordinierungsstelle ist nötig, da durch die Zusammenführung der Da-
ten zusätzliche Informationen zu den Versicherten generiert werden, die in Abwägung zur
Notwendigkeit für die Beantwortung der Forschungsfrage erneut bewertet werden müssen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, dass die Antragsteller nachzuweisen haben, dass die Zusammenführung
der Daten für den verfolgten Forschungszweck geeignet und erforderlich ist.

Zu Absatz 4

Die Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten übernimmt die Funktion
als Mittler zwischen Antragstellenden und datenhaltenden Stellen und ermöglicht so ein
effizientes und schlankes Antragsverfahren. Im Benehmen mit Vertretern der Krebsregister
und dem Zentrum für Krebsregisterdaten am Robert Koch-Institut soll ein einheitlicher An-
tragsprozess für die drei erforderlichen Genehmigungen erstellt werden.

Für die Antragstellenden ergibt sich eine Vereinfachung der Kommunikation im Zuge des
Antragsverfahrens.
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- 32 -           Bearbeitungsstand: 27.06.2023 15:52

Zu Absatz 5

Pseudonymisierte, personenbezogene Einzeldaten werden den Antragstellenden in siche-
ren Verarbeitungsumgebungen bereitgestellt, da so die Verarbeitung lediglich in kontrollier-
ter Umgebung stattfindet und insbesondere keine Daten kopiert werden können. Um sicher-
zustellen, dass Daten nur an vertrauenswürdige sichere Verarbeitungsumgebungen aus-
geleitet werden, liegt die Entscheidung darüber bei der Datenzugangs- und Koordinierungs-
stelle für Gesundheitsdaten. Pseudonymisierte Einzeldaten sind für Forschungsfragen mit
verknüpften Daten regulär nötig. Es können anonymisierte Daten bereitgestellt werden,
wenn dies dem Antragszweck genügt.

Die technischen Vorgaben des Verfahrens zur Verknüpfung werden in Rechtsverordnun-
gen geregelt. Insbesondere wird eine anlassbezogene Forschungskennziffer geschaffen.
Eine einheitliche Forschungskennziffer ist nötig, damit Daten des Forschungsdatenzent-
rums und der Krebsregister auf Personenebene verknüpft werden können.

Zu Absatz 6

Die Regelung schafft die für die klinischen Krebsregister nach § 65c Sozialgesetzbuch Fünf-
tes Buch. erforderliche Datenverarbeitungsbefugnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe
c) in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j) der DSGVO zur Übermittlung von
Krebsregisterdaten mit dem Zweck der Verknüpfung mit Daten des Forschungsdatenzent-
rums.

Zu Absatz 7

Die Regelung schafft die für das Forschungsdatenzentrum nach § 303d Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch erforderliche Datenverarbeitungsbefugnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buch-
stabe c) in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j) der DSGVO zur Übermittlung
von Daten des Forschungsdatenzentrums mit dem Zweck der Verknüpfung mit Daten der
klinischen Krebsregister.

Zu Absatz 8

Zur Verbesserung des Datenschutzes gelten die Vorgaben zum Datentransparenzverfah-
ren analog.

Zu Absatz 9

Es werden bestehende Strukturen bei den Krebsregistern und dem Forschungsdatenzent-
rum, insbesondere vorhandene Vertrauensstellen genutzt.

Das Verfahren der Verknüpfung wird so aufgebaut, dass es auf weitere Datenhalter ausge-
weitet werden kann, insofern diese auch Krankenversicherungsnummern halten. Eine Ver-
knüpfung der Daten ist vorerst in der Sicheren Verarbeitungsumgebung des Forschungs-
datenzentrums vorgesehen und kann auf weitere Sichere Verarbeitungsumgebungen aus-
geweitet werden, soweit diese die in einer Rechtsverordnung zu definierenden Kriterien
nachweisen.

Zu § 3 (Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und
Gesundheitsforschung)

Die Regelung des bisherigen § 287a SGBV, die im Rahmen des Gesetzes zum Schutz der
Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im März 2020, einge-
führt wurden, werden in das neue Gesundheitsdatennutzungsgesetz überführt und erwei-
tert. Der § 287a SGB V wurden bislang oft zu eng ausgelegt und entsprechend selten an-
gewandt. So wurde vertreten, dieser gelte nur für Sozialdaten, ohne dass sich dies aus dem
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Wortlaut bzw. der Begründung des Gesetzes ergeben hätte. Aufgrund dieser verengten
Auslegung konnte die beabsichtigte Beschleunigung der datenschutzrechtlichen Prüfung
bei länderübergreifenden Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung im Ge-
sundheitsbereich nicht erfolgen.

Die Regelung wird daher in das Gesundheitsdatennutzungsgesetz überführt. Es wird klar-
gestellt, dass die neue Vorschrift nicht allein auf Sozialdaten Anwendung findet.

Weiterhin wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert, sodass diese auch bei
einem Vorhaben einzelner Verantwortlicher Anwendung findet.

Zudem wird das Verfahren zur Umsetzung der Federführung im Gesetz präzisiert.

Die Vorschrift findet nur auf innerstaatliche Sachverhalte Anwendung. Die Regelungen der
DSGVO zur federführenden Datenschutzaufsicht bei grenzüberschreitenden Vorhaben
bleibt unberührt.

Zu § 4 (Weiterverarbeitung von Versorgungsdaten zur Qualitätssicherung,
Patientensicherheit und zu Forschungszwecken)

Es ist die Pflicht des Arztes und der Ärztin, die Gesundheit, das Wohlergehen und die
Rechte der Patienten zu fördern und zu erhalten, auch jener, die an der medizinischen
Forschung beteiligt sind. Personenkreise, die der Schweigepflicht unterliegen, sollten daher
explorative Analysen mit den zu Versorgungszwecken erhobenen Daten der eigenen Ein-
richtung durchführen dürfen. Es handelt sich dabei um eine mit den ursprünglichen Zwe-
cken nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 679/2016 kompatible Wei-
terverarbeitung zu den Zwecken nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben i) und j) der Verord-
nung (EU) 679/2016.

Zu Absatz 1

Ärztinnen und Ärzte sind nach § 5 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland täti-
gen Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, an den von den Ärztekammern eingeführten Maßnah-
men zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer
die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zudem müssen sie die Sicherheit ihrer Pa-
tientinnen und Patienten gewährleisten. So ist in § 6 der (Muster-)Berufsordnung für die in
Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte festgeschrieben, dass sie verpflichtet sind, die
ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekanntwerdenden unerwünschten Wirkun-
gen von Arzneimitteln der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und bei Me-
dizinprodukten auftretende Vorkommnisse der zuständigen Behörde mitzuteilen. Zur Erfül-
lung dieser berufsrechtlichen Verpflichtungen müssen Leistungserbringer personenbezo-
gene Daten verarbeiten. Diese Verarbeitung stützt sich auf den Erlaubnistatbestand nach
Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben i) der Verordnung (EU) 679/2016.

Sie unterliegen dabei dem Berufsgeheimnis nach § 203 StGB und strengen berufsethischen
Regelungen, die insbesondere bei der Forschung gemäß § 15 der (Muster-)Berufsordnung
für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte zwingend einzuhalten sind und techni-
sche und organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Pflichten beinhalten,
einschließlich der verpflichtenden Beratung der Betroffenen, wenn zu Forschungszwecken
Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen. Die Wei-
terverarbeitung der im Rahmen der Gesundheitsversorgung erhobenen Gesundheitsdaten
zu diesen Zwecken liegt daher im öffentlichen Interesse und stützt sich auf Artikel 9 Absatz
2 Buchstabe i) und j) der Verordnung (EU) 2016/679. Die Weiterverarbeitung zu medizini-
schen Forschungszwecken gilt nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) in Verbindung mit
Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 als nicht unvereinbar mit dem ursprüng-
lichen Verarbeitungszwecken.
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