plenarprotokoll-1038
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „StVO Novelle 23“
394 Bundesrat – 1038. Sitzung – 24. November 2023
COM(2023) 192 final; Ratsdok. 8759/23 COM(2023) 258 final
(Drucksache 452/23, zu Drucksache 452/23) (Drucksache 457/23)
TOP 30b)
b) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Parlaments und des Rates zur Festlegung der Ver-
fahren der Union für die Zulassung und Über- Ihnen liegen die Ausschussempfehlungen vor.
wachung von Humanarzneimitteln und zur
Festlegung von Vorschriften für die Europäische Ziffer 3, zunächst ohne den Buchstaben b! – Mehrheit.
Arzneimittel-Agentur, zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 1394/2007 und der Verordnung Jetzt bitte Ihr Handzeichen für den Buchstaben b der
(EU) Nr. 536/2014 sowie zur Aufhebung der Ver- Ziffer 3! – Mehrheit.
ordnung (EG) Nr. 726/2004, der Verordnung (EG)
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledig-
Nr. 141/2000 und der Verordnung (EG)
ten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Nr. 1901/2006
COM(2023) 193 final; Ratsdok. 8758/23 Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung ge-
(Drucksache 453/23, zu Drucksache 453/23) nommen.
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Tagesordnungspunkte 33 a) und b) rufe ich zur ge-
Wir kommen zunächst zu Tagesordnungspunkt 30 a). meinsamen Beratung auf:
TOP 33a)
Wir stimmen über die Ausschussempfehlungen ab. a) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Erzeugung und
Ziffer 20! – Mehrheit. das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungs-
material in der Union, zur Änderung der Verord-
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledig- nungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU)
ten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit. 2018/848 des Europäischen Parlaments und des
Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung ge- 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG,
nommen. 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG,
2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und
Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 30 b). 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflan-
zenvermehrungsmaterial)
Auch hier liegen keine Wortmeldungen vor. COM(2023) 414 final
(Drucksache 521/23, zu Drucksache 521/23)
Ihnen liegen die Ausschussempfehlungen vor. Ich rufe
daraus auf: TOP 33b)
b) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Erzeugung und
Ziffer 21, zunächst ohne die Sätze 3 und 4! – Mehr-
das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungs-
heit.
guts, zur Änderung der Verordnungen (EU)
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für die Sätze 3 und 4 der 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen
Ziffer 21! – Mehrheit. Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/105/EG des Rates (Verordnung
Ziffern 26 bis 28 gemeinsam! – Mehrheit. über forstliches Vermehrungsgut)
COM(2023) 415 final
Ziffer 29! – Mehrheit. (Drucksache 522/23, zu Drucksache 522/23)
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledig- Es liegen keine Wortmeldungen vor.
ten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Wir kommen zunächst zu Tagesordnungspunkt 33 a).
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung ge-
nommen. Wir stimmen über die Ausschussempfehlungen ab.
Ziffer 1! – Minderheit.
Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 32:
TOP 32
Ziffer 2! – Minderheit.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zoll- Ziffer 3 soll nach Buchstaben getrennt abgestimmt
kodex der Union und zur Einrichtung der Zollbe- werden.
hörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Bundesrat – 1038. Sitzung – 24. November 2023 395
Bitte Ihr Handzeichen für Ziffer 3 Buchstaben b und c Es liegen keine Wortmeldungen vor.
gemeinsam! – Mehrheit.
Somit können wir zur Abstimmung kommen. Hierzu
Nun bitte Ihr Handzeichen für Buchstabe d der Zif- liegen Ihnen die Ausschussempfehlungen und zwei Lan-
fer 3! – Mehrheit. desanträge vor.
Bitte Ihr Handzeichen für Buchstabe g der Ziffer 3! – Wir beginnen mit den Ausschussempfehlungen.
Minderheit.
Ziffer 1! – Mehrheit.
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für die übrigen Buchstaben
der Ziffer 3! – Mehrheit. Ziffer 2! – Minderheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung ge- Ziffer 3! – Minderheit.
nommen.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 33 b).
Ziffer 5! – Mehrheit.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfeh-
lungen vor. Ziffer 6! – Mehrheit.
Ziffer 1! – Minderheit. Damit entfallen die Ziffern 7 und 10.
Ziffer 2! – Minderheit. Ziffer 8! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledig- Ziffer 9! – Mehrheit.
ten Ziffern der Ausschussempfehlungen! – Mehrheit.
Ziffer 11! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat entsprechend Stellung ge-
nommen. Ziffer 12! – Minderheit.
Ziffer 13! – Mehrheit.
Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 41:
TOP 41
Nun bitte Ihr Handzeichen für den saarländischen
Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß Landesantrag in Drucksache 515/3! – Mehrheit.
§ 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufent-
haltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte Wir kommen zurück zu den Ausschussempfehlungen:
aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-
Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV) Ziffer 18! – Minderheit.
(Drucksache 537/23)
Ziffer 19! – Mehrheit.
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Ziffer 21! – Mehrheit.
Zur Abstimmung liegen Ihnen die Ausschussempfeh-
lungen vor. Ziffer 22! – Minderheit.
Wer gemäß Ziffer 1 der Verordnung zustimmen möch- Nun bitte Ihr Handzeichen für den Antrag Baden-
te, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Mehrheit. Württembergs in Drucksache 515/2! – Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat der Verordnung zuge- Damit entfällt Ziffer 23 der Ausschussempfehlungen.
stimmt.
Ziffer 24! – Mehrheit.
Nun bitte noch das Handzeichen für die Entschließung
in Ziffer 2 der Ausschussempfehlungen! – Minderheit. Jetzt bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledig-
ten Maßgabeziffern der Ausschussempfehlungen! –
Dann ist die Entschließung n i c h t gefasst. Mehrheit.
Tagesordnungspunkt 45: Damit hat der Bundesrat der Verordnung mit Ände-
TOP 45
rungen zugestimmt.
Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestel-
len für die Trinkwassergewinnung (Trinkwasser- Wir haben nun noch über die des Weiteren empfohle-
einzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV) (Druck- ne Entschließung zu befinden. Zur Einzelabstimmung
sache 515/23) rufe ich auf:
396 Bundesrat – 1038. Sitzung – 24. November 2023
Ziffer 32! – Mehrheit. Ziffer 9! – Mehrheit.
Ziffer 35! – Minderheit. Ziffer 11! – Mehrheit.
Ziffer 36! – Minderheit. Damit entfällt Ziffer 12.
Ziffer 37! – Minderheit. Ziffer 14! – Mehrheit.
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledig- Ziffer 15! – Minderheit.
ten Entschließungsziffern! – Mehrheit.
Jetzt bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledig-
Damit hat der Bundesrat auch eine Entschließung ge- ten Maßgabeziffern der Ausschussempfehlungen! –
fasst. Mehrheit.
Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 46: Damit hat der Bundesrat der Verordnung mit Ände-
TOP 46
rungen zugestimmt.
Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlen-
schutzverordnung (Drucksache 516/23) Wir haben nun noch über die des Weiteren empfohle-
ne Entschließung zu befinden. Ich rufe auf:
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Ziffer 17! – Minderheit.
Wir kommen zur Abstimmung.
Jetzt bitte zunächst Ihr Handzeichen für Ziffer 18
Ziffer 1! – Mehrheit. Buchstabe a! – Mehrheit.
Ziffer 5! – Mehrheit. Dann bitte Ihr Handzeichen für den Rest von Zif-
fer 18! – Mehrheit.
Ziffer 8! – Mehrheit.
Wir kommen zu Ziffer 21, wunschgemäß in drei
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledig- Schritten.
ten Maßgabe- und Entschließungsziffern der Ausschuss-
empfehlungen! – Mehrheit. Zunächst bitte Ihr Handzeichen für Buchstabe a! –
Mehrheit.
Damit hat der Bundesrat der Verordnung entspre-
chend zugestimmt und eine begleitende Entschließung Buchstaben b und c! – Minderheit.
gefasst.
Buchstabe d! – Mehrheit.
Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 48:
Nun bitte Ihr Handzeichen für alle noch nicht erledig-
TOP 48
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die ten Entschließungsziffern! – Mehrheit.
Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Damit hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst.
und zur Änderung der Chemikalien-Verbots-
verordnung (Drucksache 520/23) Wir sind am Ende dieses Tagesordnungspunktes ange-
kommen.
Es liegen keine Wortmeldungen vor.
Wir können gleich über die Ausschussempfehlungen Tagesordnungspunkt 58:
abstimmen. TOP 58
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden In-
Ziffer 1! – Mehrheit. vestitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG)
(Drucksache 587/23, zu Drucksache 587/23)
Ziffer 2! – Mehrheit.
Es liegen keine Wortmeldungen vor. – Eine Erklä-
Ziffer 3! – Mehrheit. rung zu Protokoll1 wurde von Frau Ministerin Osigus
(Niedersachsen) abgegeben.
Ziffer 4! – Mehrheit.
Wir kommen zur Abstimmung.
Ziffer 5! – Mehrheit.
Ziffer 6! – Mehrheit.
Damit entfällt Ziffer 7. 1 Anlage 10
Bundesrat – 1038. Sitzung – 24. November 2023 397
Hierzu liegt Ihnen die Ausschussempfehlung vor, dem sie höchst kompliziert sind, ist das eine außerordentliche
Gesetz zuzustimmen. Wer dieser Empfehlung folgen Leistung. Insofern: Herzlichen Dank und Anerkennung
möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Mehrheit. dafür, dass das immer so gut klappt!
Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Ich darf mich genauso bei denjenigen bedanken, die,
wenn die Abstimmungsanlage ausfällt, schauen, dass wir
Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 60: trotzdem richtig zählen. Auch das ist relativ anspruchs-
TOP 60
voll. Dafür ganz herzlichen Dank!
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafge-
setzbuches – Strafbarkeit der sogenannten Sympa- Sehr geehrte Damen und Herren, damit haben wir die
thiewerbung für terroristische Vereinigungen – Tagesordnung der heutigen Sitzung erledigt.
Antrag des Freistaates Bayern gemäß § 36 Absatz 2
GO BR – (Drucksache 589/23) Die nächste Sitzung des Bundesrates berufe ich ein
auf Freitag, den 15. Dezember 2023, 9.30 Uhr.
Es liegen keine Wortmeldungen vor. – Eine Erklä-
rung zu Protokoll1 wurde von Herrn Staatsminister Ich wünsche Ihnen allen einen guten, stau- und unfall-
Dr. Herrmann (Bayern) für Herrn Staatsminister Eisen- freien Nachhauseweg, je nachdem wie Sie sich fortbewe-
reich abgegeben. gen. Ein schönes Wochenende!
Ich weise die Vorlage dem Rechtsausschuss – feder- Die Sitzung ist geschlossen.
führend – sowie dem Innenausschuss – mitberatend –
(Schluss: 13.30 Uhr)
zu.
Tagesordnungspunkt 63:
TOP 63
Mitteilung der Kommission an das Europäische Par-
lament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäi-
schen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen: Halbzeitrevision des
Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027
COM(2023) 336 final
(Drucksache 297/23)
Es liegen keine Wortmeldungen vor. – Eine Erklä-
rung zu Protokoll2 wurde abgegeben von Herrn Minis-
ter Richter (Sachsen-Anhalt) für Herrn Staatsminister
Robra.
Die Ausschussberatungen sind noch nicht abgeschlos-
sen. Wir sind übereingekommen, bereits heute in der
Sache zu entscheiden.
Zur Abstimmung liegen Ihnen ein Landesantrag und
eine Ausschussempfehlung vor.
Wir beginnen mit der Abstimmung über den Landes-
antrag.
Wer stimmt dem Landesantrag zu? – Mehrheit.
Damit erübrigt sich eine Abstimmung über die Aus-
schussempfehlung.
Der Bundesrat hat entsprechend Stellung genommen.
Ich darf mich an dieser Stelle bei denjenigen bedan-
ken, die die Sprechzettel für uns zusammenstellen. Weil
1 Anlage 11
2 Anlage 12
398 Bundesrat – 1038. Sitzung – 24. November 2023
Beschlüsse im vereinfachten Verfahren (§ 35 GO BR)
7. Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
des Eisenbahnregulierungsgesetzes Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 und der
Mehr Qualität und Wettbewerb auf die Schiene Verordnung (EU) 2018/1724 hinsichtlich der Nutzung des Binnen-
markt-Informationssystems und des einheitlichen digitalen Zugangstors
(Drucksache 334/19) für die Zwecke bestimmter Anforderungen gemäß der Richtlinie (EU)
Ausschusszuweisung: Vk .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über länderübergrei-
fende europäische Vereinigungen (COM(2023)516)
Beschluss: Kenntnisnahme COM(2023) 515 final
(Drucksache 422/23, zu Drucksache 422/23)
8. Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1
des Eisenbahnregulierungsgesetzes Ausschusszuweisung: EU – AIS – Fz – In – K – Wi
Wettbewerb in den Takt!
Beschluss: Kenntnisnahme
(Drucksache 677/21)
Ausschusszuweisung: Vk Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU)
Beschluss: Kenntnisnahme Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU)
2021/523 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen
7. Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1 Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung
des Eisenbahnregulierungsgesetzes COM(2023) 593 final
Mehr Qualität und Wettbewerb auf die Schiene
(Drucksache 529/23, zu Drucksache 529/23)
– Drucksache 19/12300 –
und Ausschusszuweisung: EU – Fz – Wi
8. Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1
des Eisenbahnregulierungsgesetzes Beschluss: Kenntnisnahme
Wettbewerb in den Takt!
– Bundesratsdrucksache 677/21 – Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Stellungnahme der Bundesregierung
(Drucksache 538/23)
(Drucksache 499/23)
Ausschusszuweisung: Wi
Ausschusszuweisung: Vk
Beschluss: Absehen von Stellungnahme
Beschluss: Kenntnisnahme
Bericht der Kommission: Jahresbericht 2022 über die Anwendung der
Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und die
Beziehungen zu den nationalen Parlamenten
COM(2023) 640 final
(Drucksache 497/23)
Ausschusszuweisung: EU
Beschluss: Kenntnisnahme
Feststellung gemäß § 34 GO BR
Einspruch gegen den Bericht über die 1037. Sitzung
ist nicht eingelegt worden. Damit gilt der Bericht
gemäß § 34 GO BR als genehmigt.
Bundesrat – 1038. Sitzung – 24. November 2023 399*
Anlage 1 sollte schnellstmöglich in den Gesetzgebungsprozess
gegeben und vorangetrieben werden.
Erklärung
Die Länder Saarland, Rheinland-Pfalz und Bremen
von Staatsministerin Judith Gerlach vertreten die Auffassung, dass alle noch strittigen Fragen
(Bayern) im Rahmen des eigentlichen Gesetzgebungsverfahrens
zu Punkt 2 der Tagesordnung der Krankenhausreform zu klären sind.
Die anhaltenden Kostensteigerungen in der Pflege stel- Die Länder Saarland, Rheinland-Pfalz und Bremen
len Pflegebedürftige derzeit vor immense finanzielle begrüßen grundsätzlich das durch das Krankenhaus-
Herausforderungen. Bemerkbar macht sich dieser Um- transparenzgesetz verfolgte Vorhaben, stationäre Ver-
stand vor allem im Bereich der stationären Versorgung sorgungsqualität durch Transparenz zu verbessern. Die
bei den Eigenanteilen der Pflegebedürftigen. Die Dyna- Einigung zwischen Bund und Ländern im Eckpunktepa-
mik der Entwicklung kann durch die im Elften Sozialge- pier umfasste auch das Zugeständnis an den Bund, ein
setzbuch vorgesehenen Mechanismen nicht vollständig Krankenhaustransparenzgesetz in eigener Zuständigkeit
und zeitlich kongruent aufgefangen werden. Vielmehr ist zu erlassen.
davon auszugehen, dass die finanzielle Belastung weiter-
Die Länder Saarland, Rheinland-Pfalz und Bremen be-
hin steigen und auch teilweise dauerhaft sein wird. Damit
tonen gleichzeitig, dass die Kritik an der Umsetzung und
die Kosten der Pflege für Pflegebedürftige sowohl kalku-
den Inhalten des Krankenhaustransparenzgesetzes teil-
lierbar als auch finanzierbar bleiben, hat der Bund dafür
weise berechtigt ist und mitgetragen wird. Insbesondere
Sorge zu tragen, dass Pflegebedürftige eine deutliche
die Regelungen zu Finanzhilfen für Krankenhäuser sind
Entlastung erfahren und ihnen nicht etwa solche Kosten
ungenügend. Mit einem Vorschaltgesetz sollte dem
aufgebürdet werden, deren Verwendung in erster Linie
Rechnung getragen werden.
einem gesamtgesellschaftlichen Zweck zugutekommt.
So verhält es sich allerdings mit den Kosten der Pfle-
geausbildung, die grundsätzlich von den Pflegeeinrich- Anlage 3
tungen und Pflegediensten zu tragen sind, aber mittelbar
auf die Eigenanteile der Pflegebedürftigen beziehungs- Umdruck 9/2023
weise auf die Pflegevergütungen umgelegt werden. Infol-
ge der Neuregelung der Vergütung für Pflegestudierende Zu den folgenden Punkten der Tagesordnung der
bei Beibehaltung des Umlageverfahrens ist nunmehr zu 1038. Sitzung des Bundesrates möge der Bundesrat
erwarten, dass die finanzielle Belastung für Pflegebedürf- gemäß den vorliegenden Empfehlungen und Vor-
tige nochmals zunehmen wird. schlägen beschließen:
Eine Änderung des Status quo erscheint vor diesem I.
Hintergrund dringend angezeigt, sodass Bayern weiterhin
die Herausnahme der Ausbildungsumlage aus der Vergü-
Zu den Gesetzen einen Antrag auf Anrufung des
tung der allgemeinen Pflegeleistungen fordert.
Vermittlungsausschusses nicht zu stellen:
Punkt 4
Anlage 2
Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 2023 zwischen
Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentral-
rat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öf-
von Staatssekretär Thorsten Bischoff fentlichen Rechts – zur Änderung des Vertrages vom
27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik
(Saarland)
Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutsch-
zu Punkt 3 der Tagesordnung
land – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, zuletzt
Die Länder Saarland, Rheinland-Pfalz und Bremen er- geändert durch den Vertrag vom 6. Juli 2018 (Druck-
klären, dass sie auf die Anrufung des Vermittlungsaus- sache 542/23)
schusses vor dem Hintergrund verzichten, dass der Pro-
zess der Krankenhausreform insgesamt nicht verzögert Punkt 7 b)
oder gefährdet werden darf. Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April
2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Die Krankenhausreform stellt eines der wichtigsten
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Vorhaben der Bundesregierung dar. Die Notwendigkeit
grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle
einer grundsätzlichen Reform ist allseits unbestritten. Das
Zusammenarbeit (Drucksache 546/23)
angedachte Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz
400* Bundesrat – 1038. Sitzung – 24. November 2023
Punkt 8 III.
Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus
dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz – Die Entschließung zu fassen:
StiftFinG) (Drucksache 578/23)
Punkt 18
Punkt 9 Entschließung des Bundesrates: Bidirektionales La-
Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungs- den als eine bedeutende Technologie für die Energie-
gesetzes (Drucksache 545/23) wende auf den Weg bringen (Drucksache 496/23)
Punkt 15 IV.
Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch- Gegen die Gesetzentwürfe keine Einwendungen zu
land zu dem Übereinkommen vom 30. Septem- erheben:
ber 2007 zur Gründung eines Maritimen Analyse-
und Einsatzzentrums – Suchtstoffe (Drucksa- Punkt 24
che 552/23)
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
II. Energiewirtschaftsgesetzes (Drucksache 509/23)
Den Gesetzen zuzustimmen: Punkt 25
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom
Punkt 5 18. Mai 2023 des Übereinkommens vom 29. Mai 1990
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfah- zur Errichtung der Europäischen Bank für Wie-
rensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung deraufbau und Entwicklung (Drucksache 510/23)
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(5. VwVfÄndG) (Drucksache 543/23) V.
Punkt 7 a) Zu den Vorlagen die Stellungnahmen abzugeben,
die in der jeweils zitierten Empfehlungsdrucksache
Gesetz zu dem Vertrag vom 5. April 2022 zwischen wiedergegeben sind:
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreiten- Punkt 28 a)
de polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
(Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (Drucksa- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parla-
che 551/23) ments und des Rates über Zahlungsdienste und
E-Geld-Dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der
Punkt 13 Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtli-
nien (EU) 2015/2366 und 2009/110/EG
Gesetz zu dem Protokoll vom 6. Juli 2023 zur Ände- COM(2023) 366 final; Ratsdok. 11221/23
rung des Abkommens vom 23. April 2012 zwischen (Drucksache 442/23, zu Drucksache 442/23, Drucksa-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Großher- che 442/1/23)
zogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung Punkt 31
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (Deutsch-luxemburgisches Steuerab- Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Par-
kommen) (Drucksache 549/23) laments und des Rates über die Erfassung der Treib-
hausgasemissionen von Verkehrsdiensten
Punkt 14 COM(2023) 441 final; Ratsdok. 11821/23
(Drucksache 467/23, zu Drucksache 467/23, Drucksa-
Gesetz zu dem Protokoll vom 21. August 2023 zur che 467/1/23)
Änderung des Abkommens vom 24. August 2000 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Österreich zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men und vom Vermögen in der durch das Protokoll
vom 29. Dezember 2010 geänderten Fassung (Druck-
sache 550/23)
Bundesrat – 1038. Sitzung – 24. November 2023 401*
Punkt 34 Punkt 44
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Par- Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstre-
laments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsa- ckungsformular-Verordnung (Drucksache 491/23)
men Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt
(Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Ände- Punkt 47
rung der Richtlinie 2010/13/EU
COM(2022) 457 final; Ratsdok. 12413/22 Verordnung über die Erfassung von Kfz-
(Drucksache 514/22, zu Drucksache 514/22, Drucksa- Energieverbrauchsdaten und ihre Übermittlung an die
che 573/23) Europäische Kommission (Kfz-Energieverbrauchs-
daten-Erfassung-Verordnung – Kfz-EEV) (Druck-
sache 519/23)
VI.
Punkt 49
Den Vorlagen ohne Änderung zuzustimmen:
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2, 3
Punkt 35 und 4 des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der So- Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
zialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsre- mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
chengrößen-Verordnung 2024) (Drucksache 511/23) (Achtzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-
Übereinkommens) (Drucksache 460/23)
Punkt 36
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialver- Punkt 50
sicherungsentgeltverordnung (Drucksache 512/23) Verordnung über Änderungen der Anlage zu dem
Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung
Punkt 37 des Internationalen Seeverkehrs (FAL-Überein-
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens kommen) (Drucksache 517/23)
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2024
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft Punkt 51
2024 – AELV 2024) (Drucksache 513/23) Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-
Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (Drucksa-
Punkt 38 che 456/23)
Sechste Verordnung zur Änderung der Schwerbe-
hinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (Drucksa- VII.
che 514/23)
Entsprechend den Anregungen und Vorschlägen zu
Punkt 39 beschließen:
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-
Punkt 52
Direktzahlungen-Verordnung (Drucksache 455/23)
Benennung eines Mitglieds für den Beirat Deutsch-
Punkt 40 landstipendium beim Bundesministerium für Bildung
und Forschung (Drucksache 528/23, Drucksa-
Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuerzustän- che 528/1/23)
digkeitsverordnung (Drucksache 490/23)
Punkt 53
Punkt 42
Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden
Erste Verordnung zur Änderung der Justizaktenauf- Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung „Haus der
bewahrungsverordnung (1. JAktAVÄndV) (Druck- Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“
sache 486/23) (Drucksache 575/23)
Punkt 43 Punkt 54
Verordnung zur Änderung der Notarfachprüfungs- Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden
verordnung (Drucksache 487/23) Mitglieds für den Eisenbahninfrastrukturbeirat
(Drucksache 576/23)
402* Bundesrat – 1038. Sitzung – 24. November 2023
Punkt 55 Der beschleunigte Ausbau des Schienennetzes mit
dem Bahnknoten Bremen und dem Optimierten Alpha-E
Bestimmung eines Mitglieds und eines stellvertreten-
plus Bremen ist ein wichtiger Schritt für einen tragfähi-
den Mitglieds im Beirat des Erdölbevorratungsver-
gen und zukunftssicheren Schienenverkehr in der Region.
bandes (Drucksache 489/23, Drucksache 489/1/23)
Die Freie Hansestadt Bremen befürwortet ausdrücklich
die vorgesehene Erhöhung der Streckenkapazitäten im
Punkt 56 Nordwesten und der Regio-S-Bahn.
Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden
Mitglieds für den Beirat bei der Bundesnetzagentur Darüber hinaus begrüßt die Freie Hansestadt Bremen
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und ausdrücklich die deutliche Beschleunigung bei der Sanie-
Eisenbahnen (Drucksache 577/23) rung der Brücken, insbesondere den Ersatzneubau der
Weserbrücke im Zuge des Ausbaus der A1 sowie den
Ersatzneubau der Moorbrücke und der Geestebrücke.
Punkt 64
Benennung von Vertreterinnen und Vertretern und Die zuvor genannten Maßnahmen sind Voraussetzung
Stellvertreterinnen und Stellvertretern des Bundesrates für die weitere erfolgreiche Entwicklung des Wirtschafts-
im Mittelstandsrat der Kreditanstalt für Wieder- und Hafenstandortes Bremens.
aufbau (Drucksache 617/23)
Das im Gesetz verankerte überragende öffentliche In-
Punkt 66 teresse für den Autobahnabschnitt A27 (AK Bremen–
AS HB-Überseestadt; Bedarfsplan-Nr. 496) wird jedoch
Benennung eines stellvertretenden Mitglieds für den kritisch gesehen. Laut Gesetzesbegründung handelt es
Beirat bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, sich bei den in Anlage 2 aufgelisteten Autobahnabschnit-
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ten um Vorhaben, zu denen die Länder ihr politisches
(Drucksache 618/23) Einvernehmen erklärt hätten.
VIII. Das in dem Gesetz verankerte überragende öffentliche
Interesse für den Autobahnabschnitt A27 (AK Bremen–
Zu den Verfahren, die in der zitierten Drucksache AS HB-Überseestadt; Bedarfsplan-Nr. 496) wurde von-
bezeichnet sind, von einer Äußerung und einem Bei- seiten des Bundes jedoch festgestellt, ohne dass die Freie
tritt abzusehen: Hansestadt Bremen – entgegen den Ausführungen in der
Gesetzesbegründung – ihre Zustimmung erklärt hat.
Punkt 57 Aufgrund dieses Umstandes enthält sich Bremen zum
Gesetz.
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
(Drucksache 535/23)
Anlage 5
Anlage 4 Erklärung
Erklärung von Ministerin Prof. Dr. Kerstin von der Decken
(Schleswig-Holstein)
von Staatsrat Dr. Olaf Joachim zu Punkt 10 der Tagesordnung
(Bremen)
zu Punkt 10 der Tagesordnung Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung begrüßt
ausdrücklich das mit dem Gesetz verfolgte Ziel, die Ver-
Für die Freie Hansestadt Bremen gebe ich folgende fahren zur Planung und Genehmigung von Infra-
Erklärung zu Protokoll: strukturprojekten deutlich zu verkürzen, um diese
schnell, effizient und zielsicher umsetzen zu können.
Die Freie Hansestadt Bremen begrüßt ausdrücklich das Allerdings ist sie der Auffassung, dass bei den im Gesetz
mit dem Gesetz verfolgte Ziel einer Beschleunigung von enthaltenen Maßnahmen mit überragendem öffentlichen
Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der dringen- Interesse eine Unausgewogenheit in der geografischen
de Sanierungsbedarf im Schienennetz, bei Brücken und Verteilung zu erkennen ist. Aus Sicht der Schleswig-
Straßen ist auch in und um Bremen zu spüren. Zudem Holsteinischen Landesregierung ist neben den bereits
ergibt sich vor dem Hintergrund der Klimaziele dringen- benannten Vorhaben insbesondere auch das Projekt „A23
der Investitionsbedarf. Die Freie Hansestadt Bremen AS Tornesch–AS Eidelstedt“ von überragendem öffentli-
begrüßt, dass wichtige Infrastrukturmaßnahmen in der chen Interesse.
Region durch das Gesetz vereinfacht und beschleunigt
werden sollen.
Bundesrat – 1038. Sitzung – 24. November 2023 403*
Hierbei handelt es sich um ein Bedarfsplanvorhaben, Die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes ergibt sich
für das – wie für die meisten der im aktuellen Gesetz- aus Artikel 84 Absatz 1 Satz 6 des Grundgesetzes (GG),
entwurf vorhandenen Vorhaben – ein vordringlicher da die Bundesnetzagentur (BNetzA) durch § 54 Absatz 3
Bedarf mit dem Zusatz Engpassbeseitigung festgestellt Satz 3 EnWG dazu ermächtigt wird, den künftig für die
ist. Daraus folgt, dass ein hoher Beitrag des Vorhabens Betreiber der Energieversorgungsnetze geltenden Regu-
zur Minderung beziehungsweise Beseitigung von Eng- lierungsrahmen „vorrangig“ durch bundesweit einheitli-
pässen gegeben ist. Verkehrstechnische Analysen erge- che Festlegungen zu bestimmen, die auch für die Regu-
ben für den vierstreifigen Abschnitt eine schlechte Quali- lierungsbehörden der Länder und die kleineren Verteiler-
tätsstufe für den Verkehrsablauf. Dies ist nicht verwun- netzbetreiber in deren Regulierungszuständigkeit ver-
derlich, denn schaut man sich das prognostizierte Ver- bindlich sein werden. Diese bundesweit einheitlichen
kehrsaufkommen in 2030 von bis zu 96 000 Fahrzeugen Festlegungen der BNetzA werden zwangsläufig auch
am Tag auf dieser Strecke an und vergleicht dies mit den Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthalten, die
vorgesehenen Einsatzbereichen vierstreifiger Querschnit- schon aufgrund der den bundesweit einheitlichen Festle-
te von höchstens bis 72 000 Kfz/24 h, so liegt es auf der gungen als Allgemeinverfügungen zukommenden Tatbe-
Hand, in diesem Abschnitt für eine Verbesserung der standswirkung für die Landesregulierungsbehörden ab-
Verkehrsverhältnisse zu sorgen. weichungsfest im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Satz 5
GG sein werden. Hieran ändert auch die Regelung in § 54
Die Nichtaufnahme dieses Abschnitts in die neue An- Absatz 3 Satz 7 EnWG nichts, wonach die Vorgaben der
lage 2 zum Fernstraßenausbaugesetz und insbesondere bundesweit einheitlichen Festlegungen der BNetzA das
die ausdrückliche Negierung eines überragenden öffentli- Verwaltungsverfahren der Landesregulierungsbehörden
chen Interesses für dieses Projekt erfolgte ohne stichhal- nicht berühren. Dies steht zum einen im direkten Wider-
tige Begründung und lediglich unter Verweis auf politi- spruch zu dem vorgenannten Sinn und Zweck der bun-
sche Verhandlungen. Die Schleswig-Holsteinische Lan- desweit einheitlichen Zuständigkeit der BNetzA, die
desregierung geht davon aus, dass die Liste der im über- „Einheitlichkeit des Regulierungsrahmens“ sicherzustel-
ragenden öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen in len. Zum anderen ist eine Beschränkung der bundesweit
regelmäßigen Abständen einer Überprüfung zu unterzie- einheitlichen Festlegungen der BNetzA ausschließlich
hen ist und erwartet in diesem Zuge die ergänzende Auf- auf materiellrechtliche Aspekte aufgrund des untrennba-
nahme des Projektes „A23 AS Tornesch–AS Eidelstedt“. ren Zusammenhangs zwischen dem materiellrechtlichen
und dem verfahrensrechtlichen Gehalt zahlreicher in dem
Ebenfalls nicht nachzuvollziehen ist, dass kein einzi- Gesetz vorgesehener Festlegungsbefugnisse nicht denk-
ges Bundeswasserstraßenprojekt in ein überragendes bar. Bundesweit einheitliche Festlegungen der BNetzA
öffentliches Interesse gestellt wurde. Auch hierbei han- müssen sich daher, soll ein einheitlicher Regulierungs-
delt es sich um immens wichtige Infrastrukturprojekte, rahmen geschaffen werden, zwangsläufig auch auf Rege-
die für die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands von lungen des Verwaltungsverfahrens erstrecken, die konse-
höchster Bedeutung sind. Es ist aus Sicht der Schleswig- quenterweise auch für die Landesregulierungsbehörden
Holsteinischen Landesregierung insbesondere völlig gelten.
unverständlich, dass der Nord-Ostsee-Kanal – die meist-
befahrene künstliche Wasserstraße der Welt – mit seinen Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
milliardenschweren Investitionsvorhaben hier nicht ent- richts (BVerfG) liegt eine Regelung des Verwaltungsver-
halten ist. Auch an dieser Stelle erwartet Schleswig- fahrens nicht nur dann vor, wenn das Verwaltungsverfah-
Holstein künftig Nachbesserungen. ren unmittelbar durch ein Parlamentsgesetz vorgegeben
wird, sondern auch, wenn durch ein Parlamentsgesetz der
Exekutive eine Ermächtigung erteilt wird, durch einen
Anlage 6 gesonderten Rechtsakt das Verwaltungsverfahren zu re-
geln (siehe BVerfG, BVerfGE 55, 274, 325 f. – entschie-
Erklärung den zu Artikel 84 Absatz 1 GG a. F. für eine Verord-
nungsermächtigung). Diese Rechtsprechung des BVerfG
von Staatsminister Dr. Florian Herrmann ist auf die aktuelle Regelung des Artikels 84 Absatz 1
(Bayern) Sätze 5 und 6 GG zu übertragen und konsequenterweise
zu Punkt 12 der Tagesordnung auch auf Festlegungsbefugnisse (als Befugnis zum Erlass
von Allgemeinverfügungen) anzuwenden. Für die Ratio
1. Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes des Artikels 84 Absatz 1 Sätze 5 und 6 GG, den födera-
listischen Staatsaufbau abzusichern und somit die Länder
Der Freistaat Bayern hält das Gesetz für zustim- vor „Systemverschiebungen“ hin zum Bund zu schützen
mungsbedürftig. Durch die Behandlung als Einspruchs- (siehe jeweils zu Artikel 84 Absatz 1 GG a. F.: BVerfG,
gesetz und damit den Verzicht auf die Zustimmung des BVerfGE 37, 363, 379 f.; BVerfGE 55, 274, 319 f.;
Bundesrates besteht das Risiko einer Verfassungswidrig- BVerfGE 114, 196, 231), ist es unerheblich, ob durch
keit und Nichtigkeit des gesamten Gesetzes. Parlamentsgesetz eine Ermächtigung zum Erlass einer