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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Antrag nach dem LTranspG: Vollständige Ausbildungsunterlagen des Lehrgangs „Gruppenführer – Freiwillige Feuerwehr GF“ in aktueller Fassung

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Lernunterlage Gruppenführer                 Seite 87
Version 1.5 August 23


T4      Gebäude mit Rettungshöhen über 18 m, Krankenhäuser,
        Messehallen, Einkaufszentren über 10000 m 2 Geschossfläche, Wohn-, Büro- und
        Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große
        Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr.

T5      Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt.



Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren)
Risikoklassen ABC 1 bis ABC 5

                           Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)

ABC 1          Keine besondere Gefährdung, Ortsverkehr, keine Anlagen mit radioaktiven
               Stoffen.

ABC 2          Betriebsbereiche, in denen Gefahrstoffe verwendet und vertrieben werden und
               die nicht der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S.
               1598) unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß
               Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe I eingestuft sind,
               geringer Durchgangsverkehr.

ABC 3          Betriebsbereiche, die den Grundpflichten der Störfall-Verordnung unterliegen,
               Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-
               Pfalz in der Gefahrengruppe II eingestuft sind, normaler Durchgangsverkehr.

ABC 4          Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung
               unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß
               Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe III eingestuft sind,
               großer Durchgangsverkehr.



ABC 5          Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung
               unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß
               Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe III eingestuft sind,
               großer Durchgangsverkehr.



Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer
Risikoklassen W 1 bis W 5

                           Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)

W1      Kleine Gewässer sowie stehende und fließende Gewässer, bei denen Einsätze mit
        persönlicher Schutzausrüstung (PSA) abgearbeitet werden können.

W2      Stehende Gewässer (Kiesgruben             und     Seen);     Gewässer        mit    Sport-     und
        Freizeitschifffahrt ohne Motorantrieb.

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W3     Fließende Gewässer; Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt
       mit Motorantrieb, Sportboot- und Yachthäfen.

W4     Binnenschifffahrt (Rhein, Mosel, Saar), Verladeanlagen im Uferbereich.

W5     Hafenanlagen mit großem Güterumschlag.




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Fußnoten zur Tabelle:
 1)
       In kleinen Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, können noch
       TSA und GW-TS verwendet werden. Wird nur ein TSA vorgehalten, ist zusätzlich
       eine 4-teilige Steckleiter erforderlich. Der GW-TS kann auch in örtlichen
       Feuerwehreinheiten verwendet werden, die mit einem TSF ohne Isoliergeräte
       (Pressluftatmer) ausgestattet sind. In größeren Ortsgemeinden, die noch in
       Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, kann auch ein TSF-W verwendet werden.
 2)
       Normfahrzeug mit ergänzter Ausrüstung, insbesondere Löschwassermenge 1000
       Liter.
 3)
       In Ortsgemeinden, die in den Risikoklassen B 2 und B 3 eingruppiert sind, müssen
       HRF in der Alarmstufe 1 vorgehalten werden, wenn sie zur Sicherstellung des
       zweiten Rettungsweges erforderlich sind. Werden HRF nur als Arbeitsgeräte bei der
       Brandbekämpfung und beim Rüsteinsatz benötigt, ist es ausreichend, wenn sie als
       überörtliches Einsatzmittel im Rahmen der gegenseitigen Hilfe zwischen den
       Gemeinden untereinander oder zwischen den Gemeinden und Landkreisen nach
       dem Additionsprinzip innerhalb einer Frist von 25 Minuten (Stufe 3) nach der
       Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen.
 4)
       Als HRF kommen die DLK oder TMK in Betracht. Aufgrund einsatztaktischer und
       sicherheitstechnischer Nachteile scheidet die Verwendung des GMK zur
       Sicherstellung des zweiten Rettungsweges grundsätzlich aus.
 5)
       In Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 2 eingruppiert sind, können alternativ die
       Drehleiter DL 16-4 mit Handantrieb und die Anhängeleiter AL 16-4 verwendet
       werden.
 6)
       Im begründeten Einzelfall kann auch das HLF 20 in Betracht kommen.
 7)
       Für kreisfreie Städte kann auch das HLF 20 in Betracht kommen.
 8)
       Für kreisfreie Städte kann auch ein TLF 4000 in Betracht kommen.
 9)
       Für kreisfreie Städte mit Großstadtkerncharakter kann ein Eintreffen nach 15
       Minuten (Alarmstufe 2) erforderlich sein.
 10)
       MS-TH: Stromerzeuger 5 kVA, Beleuchtungsgeräte, hydraulisches Kombigerät
       (Schere/Spreizer), Gerät zum Trennen von Verbundglasscheiben, Motorsäge nebst
       Schutzkleidung und -helm, Tauchpumpe (kann beispielsweise mitgeführt werden
       auf: MLF, MZF 1).
 11)
       Der RW ist alternativ auch als Rüstwagen-Kran (RW-Kran) [Hubkraft F H = 35 kN bei
       Ausladung l A = 10 m] zulässig.
 12)
       WLF mit AB-P: Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter Pritsche (Plane mit
       Spriegel).
 13)
       Das WLF ist alternativ auch als WLF-K [F H = 35 kN bei Ausladung l A = 10 m] mit
       AB-P zulässig.

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 14)
       GAMS-Plus: 6 x leichte Chemikalienschutzbekleidung, 6 x
       Chemikalienschutzhandschuhe, 6 Paar Gummistiefel, 6 x Schutzbrille, 1 Paket
       Einmalschutzhandschuhe, Ersteinsatzliteratur/Kurzinfo GAMS, Ex-Meter,
       Universalindikatorpapier, Ölnachweispapier, PE-Gewebeplane, 10 x PE-
       Kunststoffsäcke, 10 m Gewebeklebeband, Abdichtmaterial.

                                  Abkürzungsverzeichnis

Es bedeuten (alphabetisch aufgeführt):

AB-P           Abrollbehälter-Pritsche

DLK            Drehleiter mit Korb

ELW            Einsatzleitwagen

GAMS-Plus      Ausstattungssatz zur Unterstützung der unaufschiebbaren Erstmaßnahmen

GMK            Gelenkmast mit Korb

GW-A           Gerätewagen-Atemschutz

GW-G           Gerätewagen-Gefahrgut

GW-Mess        Gerätewagen-Messtechnik

GW-TS          Gerätewagen-Tragkraftspritze

HLF            Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug

HRF            Hubrettungsfahrzeug

KdoW           Kommandowagen

KLF            Kleinlöschfahrzeug

MLF            Mittleres Löschfahrzeug

MS-TH          Mindestsatz-Technische Hilfe

MZB            Mehrzweckboot

MZF            Mehrzweckfahrzeug

MZF-Dekon      Mehrzweckfahrzeug-Dekontamination

MZF-G          Mehrzweckfahrzeug-Gefahrstoff

RTB            Rettungsboot

RW             Rüstwagen

SW             Schlauchwagen


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TLF                Tanklöschfahrzeug

TMK                Teleskopgelenkmast mit Korb

TSA                Tragkraftspritzenanhänger

TSF                Tragkraftspritzenfahrzeug

TSF-W              Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser

WLF                Wechselladerfahrzeug

                            Ausrüstung mit Feuerwehr-Haltegurten

Auf den Fahrzeugen sind Feuerwehr-Haltegurte in der Anzahl bereitzuhalten, die der Hälfte
der gerätebezogenen Mannschaftsstärke entspricht. Gerätebezogene Mannschaftsstärke ist
die Personalstärke, die erforderlich ist, um alle fahrbaren Geräte (Löschfahrzeuge, GW-TS,
TSA, SW, RW, HRF) zu gleicher Zeit ordnungsgemäß einsetzen zu können. Ausgenommen
sind solche Fahrzeuge, die nur alternativ eingesetzt werden können; hier ist nur das Gerät in
Ansatz zu bringen, das die größere Personalstärke erfordert.

                                  Gerätesatz „Absturzsicherung“

In jeder Gemeinde ist mindestens ein Gerätesatz „Absturzsicherung“ vorzuhalten.

               Mindestbedarf an umluftunabhängigen Atemschutzgeräten
                              für alle Gefahrenbereiche

In der Risikoklasse 1 müssen in Stufe 1 mindestens 4 frei tragbare Isoliergeräte
(Pressluftatmer) eingesetzt werden können.

Anlage 3
(zu § 4 Abs. 4 )

      Dienstgrade der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, der hauptamtlichen
        Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, und der
                             Kreisfeuerwehrinspekteure

Die Dienstgrade richten sich nach der Funktion, die die Feuerwehrangehörigen in der
Feuerwehr wahrnehmen. Die Dienstgrade bleiben auch nach Aufgabe der jeweiligen Funktion
erhalten. Die Dienstgradabzeichen werden gesondert geregelt.



Funktion                                                    Dienstgrad
                                                            (= Bezeichnung der ehrenamtlichen
                                                            Feuerwehrangehörigen)

Truppmannanwärter                                           Feuerwehrmannanwärter

Truppfrauanwärterin                                         Feuerwehrfrauanwärterin



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Truppmann                                              Feuerwehrmann

Truppfrau                                              Feuerwehrfrau

Truppmann                                              Oberfeuerwehrmann

Truppfrau                                              Oberfeuerwehrfrau

Truppführer                                            Hauptfeuerwehrmann

Truppführerin                                          Hauptfeuerwehrfrau

Truppführer, Gerätewart und vergleichbare              Löschmeister
Funktionen

Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare          Löschmeisterin
Funktionen

erfahrener Truppführer, Gerätewart und                 Oberlöschmeister
vergleichbare Funktionen

erfahrene Truppführerin, Gerätewartin und              Oberlöschmeisterin
vergleichbare Funktionen

besonders erfahrener Truppführer, Gerätewart und       Hauptlöschmeister
vergleichbare Funktionen

besonders erfahrene Truppführerin, Gerätewartin        Hauptlöschmeisterin
und vergleichbare Funktionen

Führer eines Trupps als selbstständiger taktischer     Brandmeister
Einheit-, Staffel- oder Gruppenführer

Führerin eines Trupps als selbstständiger taktischer Brandmeisterin
Einheit-, Staffel- oder Gruppenführerin

Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen Brandmeister
des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die
gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe
nicht übersteigt

Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit   Brandmeisterin
denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die
gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe
nicht übersteigt

Zugführer                                              Oberbrandmeister

Zugführerin                                            Oberbrandmeisterin

Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen Oberbrandmeister
des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die

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gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges
nicht übersteigt



Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit   Oberbrandmeisterin
denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die
gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges
nicht übersteigt

Verbandsführer                                        Hauptbrandmeister

Verbandsführerin                                      Hauptbrandmeisterin

Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit      Hauptbrandmeister
denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die
gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges
übersteigt

Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit   Hauptbrandmeisterin
denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die
gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges
übersteigt

Stellvertretender Wehrleiter
Stellvertretende Wehrleiterin
Wehrleiter
Wehrleiterin
Stellvertretender Kreis- oder Stadtfeuerwehrinspekteur
Stellvertretende Kreis- oder Stadtfeuerwehrinspekteurin        Neu: Brand- und
Kreisfeuerwehrinspekteur Kreisfeuerwehrinspekteurin            Katastrophenschutzinspekteur
Stadtfeuerwehrinspekteur Stadtfeuerwehrinspekteurin




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4. Einsatzlehre

4.1 Gefahren der Elektrizität
Das Thema Elektrizität ist in der heutigen Zeit im Bereich der Feuerwehr nicht mehr
wegzudenken. In fast allen Bereichen kommt die Feuerwehr bei Einsätzen mit der Gefahr der
Elektrizität in Kontakt. Sei es beim Zimmerbrand oder Fahrzeugbrand, Elektrizität spielt immer
eine Rolle.

4.1.1 Unterteilung der elektrischen Anlagen
In der Elektrizität unterscheidet man zwischen Niederspannung und Hochspannung sowie
Gleichstrom und Wechselstrom.



                                  Niederspannung             Hochspannung
 max. Wechselspannung             1000 V                     >1000 V
 max. Gleichspannung              1500 V                     >1500 V


4.1.2 Wirkung des elektrischen Stromes auf den Menschen
An fast jeder Einsatzstelle treffen wir auf Gefahren der Elektrizität. Die Gefahr besteht hierbei
bei der Berührung spannungsführender Teile, wobei der Strom durch den menschlichen
Körper in die Erde fließt.

Gefährlich für den Menschen ist die Stromstärke. Bereits 50mA können tödlich sein.



 Stromstärke              Wirkung auf den Menschen
 < 5mA                    Kribbeln, leichter Schlag
   5 … 15mA               Muskelverkrampfung (Loslassen noch möglich)
 >15 … 25mA               Muskelverkrampfung (Loslassen nicht mehr möglich)
 >25 … 50mA               Blutdrucksteigerung, Herzunregelmäßigkeit, Herzstillstände mit
                          Wiedereinsetzten der Herztätigkeit
 >50 … 80mA               Bewusstlosigkeit
 >80mA                    Herzkammerflimmern (akute Lebensgefahr)
  800 … 2000mA            Thermische Verletzung
 >2000mA                  Schwere Verbrennungen




4.1.3 Einsatzgrundsätze in elektrischen Anlagen
Die „ 5 Sicherheitsregeln“

 1. Freischalten
 2. Gegen Wiedereinschalten sichern
 3. Spannungsfreiheit feststellen
 4. Erden und kurzschließen
 5. Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken

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4.1.4 Schutzabstände störungsfreie/gestörte Anlagen


4.1.4.1 Störungsfreie Anlagen


                          < 1kV                     1m

                          1kV – 110 kV              3m

                          110kV – 220kV             4m

                          220kV – 380kV             5m

                          Deutsche Bahn AG  3m



Rettungsarbeiten unter Oberleitungen der DB AG bei dem der Mindestabstand von 3m auf
1,5m verringert wird, dürfen nach DIN VDE 0105-103 nur von Elektrofachkräften,
elektrotechnisch unterwiesenen Personen sowie bahntechnisch unterwiesenen Personen
durchgeführt werden. Feuerwehrangehörige zählen im Regelfall NICHT zu diesem
Personenkreis.

Ist die Höhe der Spannung nicht bekannt, muss vorsichtshalber ein Schutzabstand von 5m
eingehalten werden.



4.1.4.2 Gestörte Anlagen
Wenn auf Grund eines Schadens sich die Anlage in einem unvorhergesehenen Zustand
befindet, spricht man von einer „gestörten Anlage“.



Die nachfolgenden Sicherheitsabstände sind einzuhalten:

                                 < 1kV                      

                                 1kV – 110 kV

                                 110kV – 220kV

                                 220kV – 380kV



                                 Deutsche Bahn AG 15kV




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