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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Barrierefreiheit von www.bfit-bund.de“
6.5.2 Auflösung Punkt a) 6.5.3 Bildfrequenz Punkt a) 6.5.4 Synchronisation zwischen Audio und Video 6.5.5 Visueller Anzeiger von Audio mittels Video 6.5.6 Sprecheridentifizierung mittels Video- (Gebärden-) Kommunikation 7.1.1 Wiedergabe der Untertitelung 7.1.2 Synchronisation der Untertitelung 7.1.3 Erhaltung der Untertitelung 7.1.4 Eigenschaften von Untertiteln 7.1.5 Gesprochene Untertitel 7.2.1 Wiedergabe der Audiodeskription 7.2.2 Synchronisation der Audiodeskription 7.2.3 Erhaltung der Audiodeskription 7.3 Bedienelemente für Untertitel und Audiodeskription 9.1.1.1 Nicht-Text-Inhalt 9.1.2.1 Reines Audio und reines Video (aufgezeichnet) 9.1.2.2 Untertitel (aufgezeichnet) 9.1.2.3 Audiodeskription oder Medienalternative (aufgezeichnet) 9.1.2.5 Audiodeskription (aufgezeichnet) 9.1.3.1 Info und Beziehungen © Materna 2023 Seite 14 Competence Center Digital Experience – Accessibility Stand 27.07.2023 Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627 Version 1.0
9.1.3.2 Bedeutungsvolle Reihenfolge 9.1.3.3 Sensorische Eigenschaften 9.1.3.4 Ausrichtung 9.1.3.5 Eingabezweck bestimmen 9.1.4.1 Benutzung von Farbe 9.1.4.2 Audio-Steuerelement 9.1.4.3 Kontrast (Minimum) 9.1.4.4 Textgröße ändern 9.1.4.5 Bilder von Text 9.1.4.10 Automatischer Umbruch (Reflow) 9.1.4.11 Nicht-Text-Kontrast 9.1.4.12 Textabstand 9.1.4.13 Eingeblendeter Inhalt bei Darüberschweben (Hover) oder Fokus 9.2.1.1 Tastatur 9.2.1.2 Keine Tastaturfalle 9.2.1.4 Tastaturkürzel 9.2.2.1 Zeitvorgaben anpassbar 9.2.2.2 Pausieren, stoppen, ausblenden 9.2.3.1 Blitzen, dreimalig oder unterhalb Grenzwert 9.2.4.1 Blöcke überspringen © Materna 2023 Seite 15 Competence Center Digital Experience – Accessibility Stand 27.07.2023 Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627 Version 1.0
9.2.4.2 Seite mit Titel 9.2.4.3 Fokus-Reihenfolge 9.2.4.4 Linkzweck (im Kontext) 9.2.4.5 Verschiedene Möglichkeiten 9.2.4.6 Überschriften und Beschriftungen (Labels) 9.2.4.7 Fokus sichtbar 9.2.5.1 Zeigergesten 9.2.5.2 Abbruch der Zeigeraktion 9.2.5.3 Beschriftung (Label) im Namen 9.2.5.4 Betätigung durch Bewegung 9.3.1.1 Sprache der Seite 9.3.1.2 Sprache von Teilen 9.3.2.1 Bei Fokus 9.3.2.2 Bei Eingabe 9.3.2.3 Konsistente Navigation 9.3.2.4 Konsistente Kennzeichnung 9.3.3.1 Fehlerkennzeichnung 9.3.3.2 Beschriftungen (Labels) oder Anweisungen 9.3.3.3 Vorschlag bei Fehler 9.3.3.4 Fehlervermeidung (rechtlich, finanziell, Daten) © Materna 2023 Seite 16 Competence Center Digital Experience – Accessibility Stand 27.07.2023 Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627 Version 1.0
9.4.1.1 Syntaxanalyse 9.4.1.2 Name, Rolle, Wert 9.4.1.3 Statusmeldungen 9.6 Konformitätsanforderungen der WCAG 11.7 Benutzerpräferenzen 11.8.1 Inhaltstechnologie 11.8.2 Erstellung barrierefreier Inhalte 11.8.3 Erhaltung von Barrierefreiheitsinformationen bei Umwandlungen 11.8.4 Reparaturunterstützung 11.8.5 Vorlagen 12.1.1 Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktion 12.1.2 Barrierefreie Dokumentation 12.2.2 Informationen zu Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktionen 12.2.3 Effektive Kommunikation 12.2.4 Barrierefreie Dokumentation © Materna 2023 Seite 17 Competence Center Digital Experience – Accessibility Stand 27.07.2023 Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627 Version 1.0
3.2.2 Bewertung zusätzlicher Anforderungen Bei der Bewertung zusätzlicher internationaler und nationaler Anforderungen wird zum einen das Vorhandensein einer Anforderung und zum anderen die Bewertung dieser Anforderung in der folgenden Tabelle gesondert erfasst. Für das abschließende Fazit wird ausschließlich die Bewertung herangezogen. Zusätzliche internationale und nationale Anforderung Bewertung Technische Dokumentprüfung (Bewertung) Erklärung zur Barrierefreiheit (vorhanden) vorhanden Erklärung zur Barrierefreiheit (Bewertung) Feedback-Mechanismus (vorhanden) vorhanden Feedback-Mechanismus (Bewertung) Erläuterungen in Leichter Sprache (vorhanden) vorhanden Erläuterungen in Leichter Sprache (Bewertung) Erläuterungen in Gebärdensprache (vorhanden) vorhanden Erläuterungen in Gebärdensprache (Bewertung) © Materna 2023 Seite 18 Competence Center Digital Experience – Accessibility Stand 27.07.2023 Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627 Version 1.0
4 Auswertung der EN 301 549-Anforderungen Im Folgenden sind die Ergebnisse zu den Anforderungen der EN 301 549 aufgeführt. Die Zahlen nach der Kapitelnummer 4 stellen jeweils die Nummern der EN 301 549 dar und können dort nachgelesen werden (Beispiel: 4.9.1.1.1 entspricht der EN 301 549 Anforderung 9.1.1.1). Zu jeder Anforderung gibt es jeweils einen oder mehrere Prüfschritte. Diese sind in den jeweiligen Kapiteln der Anforderungen aufgeführt und werden einzeln bewertet. Die kursiv gedruckten Textabschnitte geben die Anforderungen der EN 301 549 wieder. Verweist die EN 301 549 auf die WCAG 2.1, so werden an entsprechender Stelle die Richtlinien, Prinzipien und Erfolgskriterien der WCAG 2.1 genannt. Bestehen Anforderungen aus mehreren Prüfschritten, wird auf die BITV-Test- Prüfschritte hingewiesen. 4.5 Allgemeine Anforderungen 4.5.2 Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen EN 301 549: „Wenn IKT dokumentierte Barrierefreiheits-Features hat, müssen jene dokumentierten Barrierefreiheitsfunktionen, die ein bestimmtes Erfordernis erfüllen müssen, aktiviert werden können, ohne auf eine Methode angewiesen zu sein, die dieses Erfordernis nicht unterstützt.“ Prüfschritt: bestanden 4.5.3 Biometrie EN 301 549: „Wenn IKT biologische Merkmale verwendet, darf sie nicht auf die Nutzung eines bestimmten biologischen Merkmals als einziges Mittel zur Benutzeridentifikation oder zur Steuerung der IKT angewiesen sein.“ Prüfschritt: nicht anwendbar © Materna 2023 Seite 19 Competence Center Digital Experience – Accessibility Stand 27.07.2023 Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627 Version 1.0
4.5.4 Erhaltung von Barrierefreiheitsinformationen während der
Umwandlung
EN 301 549: „Wenn IKT Informationen oder Kommunikation umwandelt, muss sie
alle dokumentierten nicht proprietären Informationen, die für die Barrierefreiheit
bereitgestellt werden, bis zu dem Ausmaß erhalten, dass derartige Informationen im
Zielformat enthalten sein oder von diesem unterstützt werden können.“
Prüfschritt: nicht anwendbar
© Materna 2023 Seite 20
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4.6 IKT mit Zweiwege-Sprachkommunikation 4.6.1 Audio-Bandbreite für Sprache EN 301 549: „Wenn IKT Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt, muss sie für eine gute Audioqualität in der Lage sein, die Zweiwege-Sprachkommunikation mit einem Frequenzbereich mit einer oberen Grenze von mindestens 7 000 Hz zu verschlüsseln und zu entschlüsseln.“ Prüfschritt: nicht anwendbar 4.6.2 Echtzeittextfunktionalität (RTT-Funktionalität) 4.6.2.1 Bereitstellung von RTT 4.6.2.1.1 RTT-Kommunikation EN 301 549: „Wenn IKT in einem Modus ist, der eine Möglichkeit für Zweiwege- Sprachkommunikation bereitstellt, muss die IKT eine Möglichkeit für Zweiwege-RTT- Kommunikation bereitstellen, außer wenn dies Gestaltungsänderungen erfordern würde, um Eingabe- oder Ausgabehardware zu ergänzen.“ Prüfschritt: nicht anwendbar 4.6.2.1.2 Gleichzeitige Verwendung von Sprache und Text EN 301 549: „Wenn IKT eine Möglichkeit für Zweiwege-Sprachkommunikation und für Benutzer zur Kommunikation über RRT bereitstellt, muss sie die gleichzeitige Verwendung von Sprache und Text über eine einzelne Benutzerverbindung erlauben.“ Prüfschritt: nicht anwendbar © Materna 2023 Seite 21 Competence Center Digital Experience – Accessibility Stand 27.07.2023 Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627 Version 1.0
4.6.2.2 Anzeige von RTT 4.6.2.2.1 Visuell unterscheidbare Darstellung EN 301 549: „Wenn IKT Fähigkeiten zum Senden und Empfangen von RTT hat, muss sich der angezeigte gesendete Text visuell vom empfangenen Text unterscheiden und getrennt von diesem dargestellt werden.“ Prüfschritt: nicht anwendbar 4.6.2.2.2 Durch Software bestimmbare Sende- und Empfangsrichtung EN 301 549: „Wenn IKT Fähigkeiten zum Senden und Empfangen von RTT hat, muss die Sende-/Empfangsrichtung des übertragenen/empfangenen Textes durch Software bestimmt werden können, sofern der RTT nicht als geschlossene Funktionalität implementiert ist.“ Prüfschritt: nicht anwendbar 4.6.2.2.3 Sprecheridentifizierung EN 301 549: „Wenn IKT RTT-Funktionalität hat und Sprecheridentifizierung für Sprache bereitstellt, muss die IKT Sprecheridentifizierung für RTT bereitstellen.“ Prüfschritt: Nicht anwendbar 4.6.2.2.4 Visueller Anzeiger von Audio mittels RTT EN 301 549: „Wenn IKT Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt und RTT- Fähigkeiten hat, muss die IKT einen visuellen Echtzeitanzeiger der Audioaktivität auf der Anzeige bereitstellen.“ Prüfschritt: nicht anwendbar © Materna 2023 Seite 22 Competence Center Digital Experience – Accessibility Stand 27.07.2023 Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627 Version 1.0
4.6.2.3 Interoperabilität
EN 301 549: „Wenn IKT mit RTT-Funktionalität mit anderer IKT mit RTT-
Funktionalität interagiert (wie in 6.2.1.1 gefordert), müssen sie die anwendbaren
RTT-Interoperabilitätsmechanismen unterstützen:
a) die IKT interagiert mit anderer IKT, welche direkt mit dem öffentlichen
Telefonnetz (en: Public Switched Telephone Network, PSTN) verbunden ist,
unter Anwendung der ITU-T-Empfehlung V.18 [i.23] oder einer ihrer Anhänge
zu Texttelefonie-Signalen an der PSTN-Schnittstelle;
b) die IKT interagiert mit anderer IKT unter Verwendung von VoIP mit dem SIP-
Protokoll und unter Verwendung von RTT, der konform zu IETF RFC 4103
[i.13] ist; für IKT, die mit anderer IKT unter Verwendung des IMS-Systems für
die Implementierung von VoIP interagiert, beschreiben die in ETSI TS 126 114
[i.10], ETSI TS 122 173 [i.11] und ETSI TS 134 229 [i.12] spezifizierten
Protokolle, wie IETF RFC 4103 [i.13] angewendet werden würde;
c) die IKT interagiert mit anderer IKT unter Verwendung von anderen
Technologien als den in den Punkten a und b genannten, unter Anwendung
einer passenden und anwendbaren allgemeinen Spezifikation für RTT-
Austausch, welche veröffentlicht und für die Umgebungen verfügbar ist, in
denen sie betrieben werden. Diese allgemeine Spezifikation muss eine
Methode zur Anzeige von Verlust oder Beschädigung von Zeichen umfassen.
d) die IKT interagiert mit anderer IKT unter Anwendung eines RTT-Standards,
der für die Nutzung in einer der oben genannten Umgebungen eingeführt
wurde und von sämtlicher anderer IKT unterstützt wird, die Sprache und RTT
in dieser Umgebung unterstützt.“
Prüfschritt: nicht anwendbar
4.6.2.4 Reaktionsfähigkeit von RTT
EN 301 549: „Wenn IKT RTT-Eingabe verwendet, muss diese RTT-Eingabe
innerhalb von 500 ms an das IKT-Netzwerk oder die Plattform übermittelt werden,
auf der die IKT läuft, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem die kleinste zuverlässig
zusammengesetzte Texteingabe-Einheit der IKT für die Übertragung zur Verfügung
steht. Verzögerungen aufgrund der Leistung der Plattform oder des Netzwerks
dürfen in den Grenzwert von 500 ms nicht eingerechnet werden.“
Prüfschritt: nicht anwendbar
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