prfberichtwww-bfit-bund-de20230627

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Barrierefreiheit von www.bfit-bund.de

/ 143
PDF herunterladen
6.5.2 Auflösung Punkt a)

 6.5.3 Bildfrequenz Punkt a)

 6.5.4 Synchronisation zwischen Audio und Video

 6.5.5 Visueller Anzeiger von Audio mittels Video
 6.5.6 Sprecheridentifizierung mittels Video- (Gebärden-)
 Kommunikation

 7.1.1 Wiedergabe der Untertitelung

 7.1.2 Synchronisation der Untertitelung

 7.1.3 Erhaltung der Untertitelung

 7.1.4 Eigenschaften von Untertiteln

 7.1.5 Gesprochene Untertitel

 7.2.1 Wiedergabe der Audiodeskription

 7.2.2 Synchronisation der Audiodeskription

 7.2.3 Erhaltung der Audiodeskription

 7.3 Bedienelemente für Untertitel und Audiodeskription

 9.1.1.1 Nicht-Text-Inhalt

 9.1.2.1 Reines Audio und reines Video (aufgezeichnet)

 9.1.2.2 Untertitel (aufgezeichnet)

 9.1.2.3 Audiodeskription oder Medienalternative
 (aufgezeichnet)

 9.1.2.5 Audiodeskription (aufgezeichnet)

 9.1.3.1 Info und Beziehungen


© Materna 2023                                              Seite 14
Competence Center Digital Experience – Accessibility        Stand 27.07.2023
Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627                       Version 1.0
15

9.1.3.2 Bedeutungsvolle Reihenfolge

 9.1.3.3 Sensorische Eigenschaften

 9.1.3.4 Ausrichtung

 9.1.3.5 Eingabezweck bestimmen

 9.1.4.1 Benutzung von Farbe

 9.1.4.2 Audio-Steuerelement

 9.1.4.3 Kontrast (Minimum)

 9.1.4.4 Textgröße ändern

 9.1.4.5 Bilder von Text

 9.1.4.10 Automatischer Umbruch (Reflow)

 9.1.4.11 Nicht-Text-Kontrast

 9.1.4.12 Textabstand

 9.1.4.13 Eingeblendeter Inhalt bei Darüberschweben (Hover)
 oder Fokus

 9.2.1.1 Tastatur

 9.2.1.2 Keine Tastaturfalle

 9.2.1.4 Tastaturkürzel

 9.2.2.1 Zeitvorgaben anpassbar

 9.2.2.2 Pausieren, stoppen, ausblenden

 9.2.3.1 Blitzen, dreimalig oder unterhalb Grenzwert

 9.2.4.1 Blöcke überspringen



© Materna 2023                                                Seite 15
Competence Center Digital Experience – Accessibility          Stand 27.07.2023
Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627                         Version 1.0
16

9.2.4.2 Seite mit Titel

 9.2.4.3 Fokus-Reihenfolge

 9.2.4.4 Linkzweck (im Kontext)

 9.2.4.5 Verschiedene Möglichkeiten

 9.2.4.6 Überschriften und Beschriftungen (Labels)

 9.2.4.7 Fokus sichtbar

 9.2.5.1 Zeigergesten

 9.2.5.2 Abbruch der Zeigeraktion

 9.2.5.3 Beschriftung (Label) im Namen

 9.2.5.4 Betätigung durch Bewegung

 9.3.1.1 Sprache der Seite

 9.3.1.2 Sprache von Teilen

 9.3.2.1 Bei Fokus

 9.3.2.2 Bei Eingabe

 9.3.2.3 Konsistente Navigation

 9.3.2.4 Konsistente Kennzeichnung

 9.3.3.1 Fehlerkennzeichnung

 9.3.3.2 Beschriftungen (Labels) oder Anweisungen

 9.3.3.3 Vorschlag bei Fehler

 9.3.3.4 Fehlervermeidung (rechtlich, finanziell, Daten)



© Materna 2023                                             Seite 16
Competence Center Digital Experience – Accessibility       Stand 27.07.2023
Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627                      Version 1.0
17

9.4.1.1 Syntaxanalyse

 9.4.1.2 Name, Rolle, Wert

 9.4.1.3 Statusmeldungen

 9.6 Konformitätsanforderungen der WCAG

 11.7 Benutzerpräferenzen

 11.8.1 Inhaltstechnologie

 11.8.2 Erstellung barrierefreier Inhalte
 11.8.3 Erhaltung von Barrierefreiheitsinformationen bei
 Umwandlungen

 11.8.4 Reparaturunterstützung

 11.8.5 Vorlagen

 12.1.1 Barrierefreiheits- und Kompatibilitätsfunktion

 12.1.2 Barrierefreie Dokumentation
 12.2.2 Informationen zu Barrierefreiheits- und
 Kompatibilitätsfunktionen

 12.2.3 Effektive Kommunikation

 12.2.4 Barrierefreie Dokumentation




© Materna 2023                                             Seite 17
Competence Center Digital Experience – Accessibility       Stand 27.07.2023
Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627                      Version 1.0
18

3.2.2      Bewertung zusätzlicher Anforderungen
Bei der Bewertung zusätzlicher internationaler und nationaler Anforderungen wird
zum einen das Vorhandensein einer Anforderung und zum anderen die Bewertung
dieser Anforderung in der folgenden Tabelle gesondert erfasst. Für das
abschließende Fazit wird ausschließlich die Bewertung herangezogen.

 Zusätzliche internationale und nationale Anforderung             Bewertung

 Technische Dokumentprüfung (Bewertung)

 Erklärung zur Barrierefreiheit (vorhanden)                        vorhanden

 Erklärung zur Barrierefreiheit (Bewertung)

 Feedback-Mechanismus (vorhanden)                                  vorhanden

 Feedback-Mechanismus (Bewertung)

 Erläuterungen in Leichter Sprache (vorhanden)                     vorhanden

 Erläuterungen in Leichter Sprache (Bewertung)

 Erläuterungen in Gebärdensprache (vorhanden)                      vorhanden

 Erläuterungen in Gebärdensprache (Bewertung)




© Materna 2023                                                      Seite 18
Competence Center Digital Experience – Accessibility                Stand 27.07.2023
Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627                               Version 1.0
19

4      Auswertung der EN 301 549-Anforderungen

Im Folgenden sind die Ergebnisse zu den Anforderungen der EN 301 549 aufgeführt.
Die Zahlen nach der Kapitelnummer 4 stellen jeweils die Nummern der EN 301 549
dar und können dort nachgelesen werden (Beispiel: 4.9.1.1.1 entspricht der
EN 301 549 Anforderung 9.1.1.1). Zu jeder Anforderung gibt es jeweils einen oder
mehrere Prüfschritte. Diese sind in den jeweiligen Kapiteln der Anforderungen
aufgeführt und werden einzeln bewertet.
Die kursiv gedruckten Textabschnitte geben die Anforderungen der EN 301 549
wieder. Verweist die EN 301 549 auf die WCAG 2.1, so werden an entsprechender
Stelle die Richtlinien, Prinzipien und Erfolgskriterien der WCAG 2.1 genannt.
Bestehen Anforderungen aus mehreren Prüfschritten, wird auf die BITV-Test-
Prüfschritte hingewiesen.

4.5 Allgemeine Anforderungen

4.5.2      Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen

EN 301 549: „Wenn IKT dokumentierte Barrierefreiheits-Features hat, müssen jene
dokumentierten Barrierefreiheitsfunktionen, die ein bestimmtes Erfordernis erfüllen
müssen, aktiviert werden können, ohne auf eine Methode angewiesen zu sein, die
dieses Erfordernis nicht unterstützt.“

Prüfschritt:              bestanden


4.5.3      Biometrie

EN 301 549: „Wenn IKT biologische Merkmale verwendet, darf sie nicht auf die
Nutzung eines bestimmten biologischen Merkmals als einziges Mittel zur
Benutzeridentifikation oder zur Steuerung der IKT angewiesen sein.“

Prüfschritt:              nicht anwendbar




© Materna 2023                                                        Seite 19
Competence Center Digital Experience – Accessibility                  Stand 27.07.2023
Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627                                 Version 1.0
20

4.5.4      Erhaltung von Barrierefreiheitsinformationen während der
           Umwandlung

EN 301 549: „Wenn IKT Informationen oder Kommunikation umwandelt, muss sie
alle dokumentierten nicht proprietären Informationen, die für die Barrierefreiheit
bereitgestellt werden, bis zu dem Ausmaß erhalten, dass derartige Informationen im
Zielformat enthalten sein oder von diesem unterstützt werden können.“

Prüfschritt:              nicht anwendbar




© Materna 2023                                                       Seite 20
Competence Center Digital Experience – Accessibility                 Stand 27.07.2023
Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627                                Version 1.0
21

4.6 IKT mit Zweiwege-Sprachkommunikation

4.6.1      Audio-Bandbreite für Sprache

EN 301 549: „Wenn IKT Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt, muss sie für
eine gute Audioqualität in der Lage sein, die Zweiwege-Sprachkommunikation mit
einem Frequenzbereich mit einer oberen Grenze von mindestens 7 000 Hz zu
verschlüsseln und zu entschlüsseln.“

Prüfschritt:              nicht anwendbar


4.6.2      Echtzeittextfunktionalität (RTT-Funktionalität)

4.6.2.1 Bereitstellung von RTT

4.6.2.1.1 RTT-Kommunikation

EN 301 549: „Wenn IKT in einem Modus ist, der eine Möglichkeit für Zweiwege-
Sprachkommunikation bereitstellt, muss die IKT eine Möglichkeit für Zweiwege-RTT-
Kommunikation bereitstellen, außer wenn dies Gestaltungsänderungen erfordern
würde, um Eingabe- oder Ausgabehardware zu ergänzen.“

Prüfschritt:              nicht anwendbar

4.6.2.1.2 Gleichzeitige Verwendung von Sprache und Text

EN 301 549: „Wenn IKT eine Möglichkeit für Zweiwege-Sprachkommunikation und
für Benutzer zur Kommunikation über RRT bereitstellt, muss sie die gleichzeitige
Verwendung von Sprache und Text über eine einzelne Benutzerverbindung
erlauben.“

Prüfschritt:              nicht anwendbar




© Materna 2023                                                      Seite 21
Competence Center Digital Experience – Accessibility                Stand 27.07.2023
Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627                               Version 1.0
22

4.6.2.2 Anzeige von RTT

4.6.2.2.1 Visuell unterscheidbare Darstellung

EN 301 549: „Wenn IKT Fähigkeiten zum Senden und Empfangen von RTT hat,
muss sich der angezeigte gesendete Text visuell vom empfangenen Text
unterscheiden und getrennt von diesem dargestellt werden.“

Prüfschritt:              nicht anwendbar

4.6.2.2.2 Durch Software bestimmbare Sende- und Empfangsrichtung

EN 301 549: „Wenn IKT Fähigkeiten zum Senden und Empfangen von RTT hat,
muss die Sende-/Empfangsrichtung des übertragenen/empfangenen Textes durch
Software bestimmt werden können, sofern der RTT nicht als geschlossene
Funktionalität implementiert ist.“

Prüfschritt:              nicht anwendbar

4.6.2.2.3 Sprecheridentifizierung

EN 301 549: „Wenn IKT RTT-Funktionalität hat und Sprecheridentifizierung für
Sprache bereitstellt, muss die IKT Sprecheridentifizierung für RTT bereitstellen.“

Prüfschritt:              Nicht anwendbar

4.6.2.2.4 Visueller Anzeiger von Audio mittels RTT

EN 301 549: „Wenn IKT Zweiwege-Sprachkommunikation bereitstellt und RTT-
Fähigkeiten hat, muss die IKT einen visuellen Echtzeitanzeiger der Audioaktivität auf
der Anzeige bereitstellen.“

Prüfschritt:              nicht anwendbar




© Materna 2023                                                          Seite 22
Competence Center Digital Experience – Accessibility                    Stand 27.07.2023
Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627                                   Version 1.0
23

4.6.2.3 Interoperabilität

EN 301 549: „Wenn IKT mit RTT-Funktionalität mit anderer IKT mit RTT-
Funktionalität interagiert (wie in 6.2.1.1 gefordert), müssen sie die anwendbaren
RTT-Interoperabilitätsmechanismen unterstützen:
    a) die IKT interagiert mit anderer IKT, welche direkt mit dem öffentlichen
       Telefonnetz (en: Public Switched Telephone Network, PSTN) verbunden ist,
       unter Anwendung der ITU-T-Empfehlung V.18 [i.23] oder einer ihrer Anhänge
       zu Texttelefonie-Signalen an der PSTN-Schnittstelle;
    b) die IKT interagiert mit anderer IKT unter Verwendung von VoIP mit dem SIP-
       Protokoll und unter Verwendung von RTT, der konform zu IETF RFC 4103
       [i.13] ist; für IKT, die mit anderer IKT unter Verwendung des IMS-Systems für
       die Implementierung von VoIP interagiert, beschreiben die in ETSI TS 126 114
       [i.10], ETSI TS 122 173 [i.11] und ETSI TS 134 229 [i.12] spezifizierten
       Protokolle, wie IETF RFC 4103 [i.13] angewendet werden würde;
    c) die IKT interagiert mit anderer IKT unter Verwendung von anderen
       Technologien als den in den Punkten a und b genannten, unter Anwendung
       einer passenden und anwendbaren allgemeinen Spezifikation für RTT-
       Austausch, welche veröffentlicht und für die Umgebungen verfügbar ist, in
       denen sie betrieben werden. Diese allgemeine Spezifikation muss eine
       Methode zur Anzeige von Verlust oder Beschädigung von Zeichen umfassen.
    d) die IKT interagiert mit anderer IKT unter Anwendung eines RTT-Standards,
       der für die Nutzung in einer der oben genannten Umgebungen eingeführt
       wurde und von sämtlicher anderer IKT unterstützt wird, die Sprache und RTT
       in dieser Umgebung unterstützt.“

Prüfschritt:              nicht anwendbar


4.6.2.4 Reaktionsfähigkeit von RTT

EN 301 549: „Wenn IKT RTT-Eingabe verwendet, muss diese RTT-Eingabe
innerhalb von 500 ms an das IKT-Netzwerk oder die Plattform übermittelt werden,
auf der die IKT läuft, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem die kleinste zuverlässig
zusammengesetzte Texteingabe-Einheit der IKT für die Übertragung zur Verfügung
steht. Verzögerungen aufgrund der Leistung der Plattform oder des Netzwerks
dürfen in den Grenzwert von 500 ms nicht eingerechnet werden.“

Prüfschritt:              nicht anwendbar


© Materna 2023                                                         Seite 23
Competence Center Digital Experience – Accessibility                   Stand 27.07.2023
Prüfbericht www.bfit-bund.de 20230627                                  Version 1.0
24

Zur nächsten Seite