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§ 223 :
(Körperverl etzung)
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I.
Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit
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beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
II.
§ 240 :
(Nötigung)
1.
Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel zu einer llandlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
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oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fallen mit Freiheits
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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III. . ■
§ 239 :
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( Frei hei tsberaubung )
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b Wer widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andere
Weise des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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2 III. .
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§ 27 :
(Beihilfe)
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Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen
zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe
geleistet hat.
II. 0
§ 25 :
(Täterschaft)
I.
Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch cinen
anderen begeht.
II.
Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder
als Täter bestraft (Mittäter).
b) Strafprozeßordnung in der Fassung vom 7. Januar 1975 (Bundes
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gesetzblatt I Seite 129; HI 512 - 2).
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Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet
werden, wenn er der Tat dringend verdächtigt ist und ein Haft
grund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu i
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der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder
Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
t II.
Ein Haftgrund bestellt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen
1. fcstgestcllt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder
sich verborgen hält,
2.
3.
III.
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Richter am Amtsgericht
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