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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stand des Regierungsvorhabens „Meeresschutz“

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890              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022




                                            Gesetz
           über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022
                                     (Haushaltsgesetz 2022)
                                                               Vom 19. Juni 2022


           Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
                                                                            mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
                               Abschnitt 1                                  auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts­
                 Allgemeine Ermächtigungen                                  jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
                                                                            Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
                                      §1                                    Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
                                                                            Haushaltsjahres anzurechnen.
                   Feststellung des Haushaltsplans
                                                                               (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie­
           (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun­                 ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungs­
        deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in                 anleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kre­
        Einnahmen und Ausgaben auf 495 791 475 000 Euro                     ditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spä­
        festgestellt.                                                       testens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden
           (2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für                 Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos erge­
        das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 2 beigefügte Wirt­                ben.
        schaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruk­                  (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
        tur“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausga­                 mächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an
        ben auf 7 398 683 000 Euro festgestellt.                            Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz­
          (3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für                  anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen
        das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 3 beigefügte Wirt­                des Bundes aufzunehmen. Der gesamte Eigenbestand
        schaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Kli­                  an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent
        mafonds“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und                    des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere
        Ausgaben auf 106 819 521 000 Euro festgestellt.                     nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bun­
                                                                            deswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im
           (4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für
                                                                            Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die
        das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 6 beigefügte Wirt­
                                                                            umlaufenden Bundeswertpapiere. Das Bundesministe­
        schaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
                                                                            rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbe­
        wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf
                                                                            stände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besiche­
        15 612 188 000 Euro festgestellt.
                                                                            rung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie
                                                                            im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1
                                      §2
                                                                            und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
                          Kreditermächtigungen
                                                                              (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
          (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird                       mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der
        ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das                        Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr
        Haushaltsjahr 2022 Kredite bis zur Höhe von                         ergänzende Verträge abzuschließen
        138 942 200 000 Euro aufzunehmen.                                   1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren­
           (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die                      zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags­
        Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2022 fällig                   volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
        werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus                   2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
        dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des                  Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolu­
        Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung                        men von bis zu 30 000 000 000 Euro.
        von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Ein­
        nahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem                        Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner
        Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines un­                 ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende
        vorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu                  Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften
        15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren                   von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen
        des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,                    Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem
        soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur                 Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro ab­
        Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der               zuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2
        Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapi­                   werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die
        tel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des                  Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin­
        Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die                   gern oder ausschließen.
        Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach                      (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
        Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der                      mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
        Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.                            Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah­




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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                        891

        men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu­                      1. bis zu 150 000 000 000 Euro im Zusammenhang
        schließen:                                                             mit förderungswürdigen oder im besonderen staat­
        1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach                   lichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland
           Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig                liegenden Ausfuhren,
           werdender Kredite aufgenommen werden;                            2. bis zu 60 000 000 000 Euro
        2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift                  a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan­
           bestimmten Umfang.                                                     zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
                                                                                  besonderem staatlichen Interesse der Bundes­
        Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen
                                                                                  republik Deutschland,
        werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgen­
        den Haushaltsjahres angerechnet.                                       b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för­
                                                                                  derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
          (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in
        § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit­                 c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank
        ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun­                         und der Europäischen Bank für Wiederaufbau
        deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des                        und Entwicklung an Schuldner außerhalb der
        Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht                       Europäischen Union, die im besonderen Inte­
        aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.                         resse der Bundesrepublik Deutschland liegen,
           (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­                  3. bis zu 37 000 000 000 Euro
        mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe                       a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli­
        von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Be­                     tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera­
        trages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleich­                        len Finanziellen Zusammenarbeit,
        zeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren
        beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite                   b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli­
        bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 fest­                     tisch förderungswürdige Vorhaben der bilatera­
        gestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bun­                          len Finanziellen Zusammenarbeit,
        desministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt,                    c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf­
        Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Pro­                        bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
        zent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten                            Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusam­
        Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften                           menarbeit sowie
        aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungs­
                                                                               d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
        swapgeschäften können weitere Kassenverstärkungs­
                                                                                  Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des inter­
        kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6
                                                                                  nationalen Klima- und Umweltschutzes,
        Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen
        werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird                     4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
        ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Ab­                       Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs­
        satz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte                           gebiet,
        abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund                      5. bis zu 550 000 000 000 Euro zur Förderung der
        weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Krediter­                  Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs­
        mächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern                     lagen im In- und Ausland,
        diese Beträge dem Bund von den betroffenen An­
        stalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kredit­              6. bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
        ermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge an­                  der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an
        zurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer                   europäischen oder internationalen Finanzinstitutio­
        Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.                              nen und Fonds,
           (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­                 7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich­
        mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für                   tungen der Treuhandanstalt,
        Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2               8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des
        Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer                        Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für
        Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom                     den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der
        2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt                    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen
        durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015                   Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
        (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden                     über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem
        Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von                     Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so­
        7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter­                      wie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und
        mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf                       2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011,
        Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze                     S. 45) auf deutschen Werften.
        aufgenommen worden sind.
                                                                            Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu­
                                                                            terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
                                      §3
                                                                               (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe­
                   Gewährleistungsermächtigungen                            träge werden die auf Grund der Ermächtigungen
          (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird                       früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewähr­
        ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige                   leistungen angerechnet, soweit der Bund noch in An­
        Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt                         spruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt
        903 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon                           eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genom­




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892              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022

        men worden ist und für die erbrachten Leistungen kei­               einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
        nen Ersatz erlangt hat.                                             5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach
           (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können                 Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen
        auch in ausländischer Währung übernommen werden;                    über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti­
        sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses               gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fällig­
        der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag                   keitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außer­
        anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis­               planmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmä­
        tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.                     ßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen,
                                                                            gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1
           (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge­                  bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Ver­
        währleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre­                  pflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1
        chenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in                    bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein­
        der der Bund daraus in Anspruch genommen werden                     willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem
        kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Er­                 Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
        mächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies                      Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
        gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein                  Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und
        gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung,                  außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
        Zinsen und Kosten festgelegt wird.                                  § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre­
           (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber­                chend anzuwenden.
        nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan­                         (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
        spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz                mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
        für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom­             des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
        mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht                      an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten
        mehr anzurechnen.                                                   Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu­
           (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann­                stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan­
        ten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des                 teil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
        Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
        auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs­                                       Abschnitt 2
        ermächtigungen verwendet werden.                                                Bewirtschaftung
           (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­                         von Einnahmen, Ausgaben
        mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1                   und Verpflichtungsermächtigungen
        Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1
        Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil­                                                §5
        ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun­                                   Flexibilisierte Ausgaben
        destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1
        der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine                         (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
        Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus­                     aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab­
        schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus                      sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine
        zwingenden Gründen gestattet.                                       andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen
                                                                            ist.
           (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien
        und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1,                  (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge­
        die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von                  genseitig deckungsfähig:
        1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus­                1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der
        haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter­                     Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie
        richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine                      Ausgaben der Titel 634 .3,
        Ausnahme geboten ist.                                               2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
                                                                               519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,
                                      §4                                       527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1
                  Über- und außerplanmäßige                                    und 545 .1,
           Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen                        3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,
           (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun­                   684 .9, 686 .9 und 687 .9,
        deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge­                 4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
        setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
        Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle              5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
        der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag                Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 auf­
        von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli­               geführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die
        gung des Bundesministeriums der Finanzen dem                        flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in­
        Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur                    nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Aus­
        Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden               gabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzuge­
        Gründen eine Ausnahme geboten ist.                                  hörigkeit zuzuordnen.
          (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun­                    (3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga­
        deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest­                  benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben
        gesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflich­                  bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollan­
        tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in                  sätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparun­




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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                        893

        gen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 ge­                      pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer­
        nannten Ausgabenbereichen geleistet werden.                            den.
          (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga­                    (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
        benbereiche sind übertragbar.                                       für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
           (5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln            Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel
        0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711,               518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die
        0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711,               Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet
        1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in                 werden.
        Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung:                   (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
        Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der                  mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
        flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs                des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel­
        nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein­               plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei
        zelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die               Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis
        Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll­                  1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuord­
        ständig für dessen Zweck verfügt ist.                               nen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach In­
          (6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium                     krafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind,
        der Finanzen.                                                       wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapi­
                                                                            tel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die
                                      §6                                    einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechti­
                                                                            gung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann.
                     Verstärkungsmöglichkeiten,                             Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch für
                  Deckungsfähigkeit, Zweckbindung                           übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der
          (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen                Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Ein­
        den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                               willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen
        1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu­                    Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die De­
           schüssen für die berufliche Eingliederung behinder­              ckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit
           ter und schwerbehinderter Menschen sowie für                     Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn
           Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß­                    unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben ge­
           nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus                  leistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des
           Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz              Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
           vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt                   (5a) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und
           durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember                   Entwicklungsvorhaben, die im Geschäftsbereich des
           2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,                      Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen
        2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu­                 werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millio­
           schüssen für die berufliche Eingliederung behinder­              nen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss
           ter und schwerbehinderter Menschen,                              des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen.
                                                                            Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deut­
        3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und                     schen Bundestages sind Verträge zu der entsprechen­
           Schadenersatzleistungen Dritter.                                 den Maßnahme schwebend unwirksam.
           (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen                  (6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen
        den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten            aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran­
        Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num­                    gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz­
        mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den                beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.
        Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han­                 Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
        delt.                                                               Finanzen.
          (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5                 (7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach
        Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:                          Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der
        1. Die obersten Bundesbehörden können die De­                       im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
           ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup­                912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu­
           pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi­               letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Au­
           tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar               gust 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und
           sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr               nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom
           als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt­                   28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch
           schaftlich zweckmäßig erscheint.                                 Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
        2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich                  S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßen­
           ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in                  wesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrs­
           besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,                   politische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums
           dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514                     für Digitales und Verkehr zu verwenden.
           und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat­                 (8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel
           zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner­                   6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haus­
           halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge­                 haltsausschusses des Deutschen Bundestages.
           deckt werden.                                                       (9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver­
        3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein­                  rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung
           sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup­                     bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Ein­




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        sparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der               Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
        Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bun­               S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten
        desministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese                  Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter
        Titel auszubringen.                                                 oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder
           (10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin­               unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent­
        det auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaft­            lichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für
        lerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.                      sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf­
                                                                            tigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
                                                                            Durchführung, Auswertung oder Bewertung von For­
                                      §7
                                                                            schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
                    Überlassung und Veräußerung
                 von Vermögensgegenständen sowie                                                          §9
                   Verzicht auf Auslagenerstattung
                                                                                           Baumaßnahmen der
           (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts­                       Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
        ordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bun­
                                                                               Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei­
        desdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung
                                                                            ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbe­
        entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öf­
                                                                            darfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2
        fentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so­
                                                                            des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien­
        weit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft­
                                                                            aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das
        ware, die von Bundesdienststellen erworben worden
                                                                            zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
        ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist
                                                                            (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirt­
        die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
                                                                            schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
           (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts­               veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministe­
        ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro­              rium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.
        nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent­
        geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt                                            § 10
        werden können.
                                                                                                       Bezüge
          (3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur
                                                                               (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus­
        Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah­
                                                                            haltsordnung können die Personalausgaben für abge­
        men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß
                                                                            ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah­
        § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset­
                                                                            ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
        zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für
                                                                            werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be­
        Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah­
                                                                            dürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere­
        men im Rahmen der Amtshilfe.
                                                                            gelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der
                                                                            Finanzen.
                                      §8
                                                                               (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
                     Bewilligung von Zuwendungen                            § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen
           (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen                    und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veran­
        für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus­                   schlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden.
        haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben                      Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen
        oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben                    nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Solda­
        einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung                    tinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der
        (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der              veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet
        Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungs­                     werden.
        empfängers nicht von der zuständigen obersten Bun­                    (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä­
        desbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirt­                 mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt
        schaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des                 werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403
        Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals                   und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
        aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministe­
        rium der Finanzen festgelegten Fällen.                                 (4) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch­
                                                                            tigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und
           (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur                    Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich,
        institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage               höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnitt­
        bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger                      lichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines
        seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare            12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen
        Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.                      422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt
        Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt­                    das Bundesministerium des Innern und für Heimat im
        förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen­                       Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan­
        dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen                         zen.
        der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes­
        ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen­                                             § 11
        der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2
        gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung                              Verbriefung von Verpflichtungen
        gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom                       Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
        5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch               die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun­




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5

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                        895

        desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904                  (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
        Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Ka­             ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
        pitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und                 ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui­
        687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten interna­                  ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu
        tionalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe                einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar­
        unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.                         lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes­
                                                                            tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
                                     § 12                                      (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
                     Liquiditätshilfen, Fälligkeit                          mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan­
                  von Zuschüssen und Leistungen                             stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ih­
               des Bundes an die Rentenversicherung                         rer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
          (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für                Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
        Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz­                  Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
        buch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der                     (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364
        Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge­                 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
        nommen werden.                                                      geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis
                                                                            zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
           (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für                leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang
        Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro               bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für
        begrenzt.                                                           Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten
           (3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine                   hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der
        Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren­                 Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt
        tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder­               sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich
        erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monats­                   zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit­
        raten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einver­                telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen
        nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die                   Union.
        Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisie­
        rung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversiche­                                              § 13
        rung erforderlich ist.                                                          Rückzahlung, Titelverwechslung
          (3a) Die Sonderzahlung des Bundes an die allge­
                                                                              (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
        meine Rentenversicherung nach § 287a des Sechsten
                                                                            kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer­
        Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2022 um
                                                                            den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
        500 000 000 Euro vermindert. § 287a Satz 2 des
                                                                            abzusetzen.
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon un­
        berührt.                                                              (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun­
                                                                            gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
           (4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds
                                                                            § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
        nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge­
                                                                            Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos­
        setzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der
                                                                            sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal­
        Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
                                                                            ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu­
        genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des
                                                                            setzen.
        Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches
        Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bun­                     (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer­
        desministerium der Finanzen vorgezogen werden, so­                  den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
        weit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach                 sind.
        § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
        erforderlich ist.                                                                          Abschnitt 3
           (4a) Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds der so­                             Bewirtschaftung
        zialen Pflegeversicherung nach § 65 des Elften Buches                         der Planstellen und Stellen
        Sozialgesetzbuch nicht aus, um alle Zuweisungen nach
        § 67 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen,                                             § 14
        gewährt der Bund dem Ausgleichsfonds ein unverzins­                             Verbindlichkeit des Stellenplans
        tes Darlehen in Höhe der fehlenden Mittel als Liquidi­
        tätshilfe. Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzu­                 (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin­
        zahlen. Die Liquiditätshilfen an den Ausgleichsfonds                sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
        nach Satz 1 sind auf 1 000 000 000 Euro begrenzt.                   angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
        Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch                 den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli­
        genommen werden. Das Darlehen ist spätestens mit                    gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pau­
        dem Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Rei­                   schale Abweichungen kann das Bundesministerium
        chen die Mittel des Ausgleichsfonds nicht aus, um                   der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass da­
        das Liquiditätsdarlehen des Bundes bis zum Ende                     durch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen
        des Haushaltsjahres vollständig zurückzuzahlen, gilt                um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
        die Rückzahlung für ausstehende Beträge als bis zum                   (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver­
        Schluss des folgenden Haushaltsjahres zinsfrei ge­                  waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
        stundet. Die Rückzahlung ist durch geeignete Maßnah­                des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutio­
        men sicherzustellen.                                                nellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich




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896              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022

        der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angege­                  (2) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten
        benen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die         Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer­
        für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit                tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts­
        außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre­              plans 2022 orientieren.
        chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Ab­                         (3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
        weichungen von den verbindlichen Erläuterungen be­                  31. Dezember 2022 erbracht sein. Die betroffenen
        dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der                  Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
        Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarif­
        rechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche                    (4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
        kann das Bundesministerium der Finanzen seine                       der Finanzen.
        Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden über­
        tragen.                                                                                          § 16
                                                                                         Ausbringung von Planstellen
                                     § 15                                              und Stellen für Überhangpersonal
              Ausbringung von Planstellen und Stellen                          (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
           (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­                  mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen
        mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses                 und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie
        des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin­                  mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt
        nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen                    werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals
        und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be­                 fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
        soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu­                   (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus­
        sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,              haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit
        auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be­                 Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen
        steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen                nach der Versetzung des Überhangpersonals.
        sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
        Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.                  (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe­
        Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun­              darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus­
        desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.                      gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts­
                                                                            mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge­
          (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­                   setzt werden.
        mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um
        Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:                                               § 17
        1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des                                   Ausbringung von
           öffentlichen Rechts,                                                       Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
        2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes­                       (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
           haushaltsordnung,                                                Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
        3. von Sondervermögen des Bundes oder                               die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Er­
        4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund                     satzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge­
           institutionell gefördert werden.                                 bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige
                                                                            Inhaber des Dienstpostens
        Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt
        voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen               1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem
        und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein                    Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags ver­
        Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen                       wendet werden soll oder
        besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht                  2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna­
        zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung                     tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst­
        der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf                      bezüge verwendet oder auf eine entsprechende
        Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Be­                     Verwendung vorbereitet werden soll.
        diensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts
                                                                            Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha­
        an anderer Stelle führt.
                                                                            berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
                                                                            befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
                                    § 15a
                                                                            der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Er­
                            Stelleneinsparung                               satzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit
           (1) Im Haushaltsjahr 2022 sind im Bundeshaushalts­               der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bis­
        plan in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titel­                  herigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht über­
        gruppe 1 – Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112,              schritten.
        1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und                    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
        3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und                    Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh­
        Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit­                merinnen und Arbeitnehmer.
        nehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der
        sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und                                             § 18
        Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die
        Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen                               Ausbringung von Leerstellen
        und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen                    (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs­
        kw-Vermerk tragen.                                                  gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen­




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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                        897

        dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen                     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
        und Beamte,                                                         Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
                                                                            sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
        1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3
           Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes                           (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
           oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgeset­                Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun­
           zes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt             des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas­
           durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Fe­                sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste
           bruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,                 Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter
           ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate                    eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus­
           beurlaubt werden,                                                bringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter
                                                                            am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungs­
        2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver­                gericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontroll­
           ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320),                   organs des Unabhängigen Kontrollrates nach dem
           die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom                   BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste
           16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden                Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen
           ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung                  Besoldungsgruppe ausbringen.
           Elternzeit in Anspruch nehmen,
                                                                               (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
        3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit                mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
           nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der                     bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
           Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer­                 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht
           den,                                                             sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen
        4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen                  soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
           Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das                mächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten
           zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom               Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach
           28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist,             Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für
           unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig­             die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände aus­
           keit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer              gebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der
           Auslandsvertretung beurlaubt werden,                             Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun­
                                                                            deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be­
        5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter                   fördert oder höhergruppiert worden ist.
           Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Mo­
           nate für eine der folgenden Verwendungen beur­                                                § 19
           laubt werden:
                                                                                  Umwandlung von Planstellen und Stellen
           a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen                     Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
              Bundestages oder eines Landtages,                             Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
           b) bei einer juristischen Person des öffentlichen                gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
              Rechts,                                                       ein unabweisbarer Bedarf besteht.
           c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
                                                                                                         § 20
              überstaatlichen Einrichtung,
                                                                                                Sonderregelungen
           d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam­
              menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der                 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
              Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa­                 mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
              ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein­                   Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
              schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus­               oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht recht­
              landshandelskammer,                                           zeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei­
                                                                            werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Be­
           e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen­                 soldungs- oder Entgeltgruppe weg.
              dungen des Bundes institutionell geförderten Zu­
                                                                               (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch­
              wendungsempfänger oder bei einer vergleich­
                                                                            tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra­
              baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge­
                                                                            gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
              meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
                                                                            Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
        oder                                                                Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
                                                                            handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten
        6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidial­
                                                                            Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs­
           amt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekre­
                                                                            quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
           tariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in
                                                                            den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er­
           der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundes­
                                                                            reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
           beauftragten für den Datenschutz und die Informa­
                                                                            Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese
           tionsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat
                                                                            weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Be­
           verwendet werden.
                                                                            schäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt
           (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich­                 noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle
        zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes­                 wieder mit einem schwerbehinderten Menschen be­
        ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach­                 setzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die
        besetzung treffen.                                                  Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall




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898              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022

        der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und                 wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt
        Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der ent­                werden.
        sprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze
        ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.                                            Abschnitt 4
           (3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im                   Übergangs- und Schlussvorschriften
        Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver­
        träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz                                              § 22
        vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
        durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019                                Stundung von Ansprüchen
        (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen                  § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaus­
        eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet                    haltsordnung findet im Haushaltsjahr 2022 mit der
        sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach                   Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der An­
        dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos                    spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ ge­
        befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres                 strichen werden.
        Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde.
        Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,                                              § 23
        bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulas­                                           Fortgeltung
        sen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor,
        wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos                    § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die
        befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht ab­               §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des
        geschlossen ist.                                                    Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
                                                                            weiter.
                                     § 21
                                                                                                         § 24
                            Überhangpersonal
           Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be­                                     Inkrafttreten
        diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der                   Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022
        Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder                       in Kraft.



                                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                          sind gewahrt.
                                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                                          Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                             Berlin, den 19. Juni 2022

                                                         Der Bundespräsident
                                                              Steinmeier

                                                           Der Bundeskanzler
                                                               Olaf Scholz

                                                Der Bundesminister der Finanzen
                                                       Christian Lindner




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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                        899




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                                                 des Bundeshaushaltsplans

                                                                     2022




                                      Teil I:         Haushaltsübersicht
                                                      A. Einnahmen
                                                      B. Ausgaben
                                                      C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
                                                      D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge­
                                                         setzes


                                      Teil II:        Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
                                                      des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
                                                      das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom­
                                                      ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes


                                      Teil III:       Finanzierungsübersicht


                                      Teil IV:        Kreditfinanzierungsplan




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