20220707-dok1-auszug-bgbl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stand des Regierungsvorhabens „Meeresschutz““
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
sparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bun S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten
desministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter
Titel auszubringen. oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent
det auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaft lichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für
lerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung. sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf
tigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
Durchführung, Auswertung oder Bewertung von For
§7
schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
Überlassung und Veräußerung
von Vermögensgegenständen sowie §9
Verzicht auf Auslagenerstattung
Baumaßnahmen der
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
ordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bun
Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei
desdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung
ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbe
entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öf
darfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2
fentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so
des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien
weit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft
aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das
ware, die von Bundesdienststellen erworben worden
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist
(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirt
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministe
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro rium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt § 10
werden können.
Bezüge
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus
Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah
haltsordnung können die Personalausgaben für abge
men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß
ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah
§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset
ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für
werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be
Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah
dürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere
men im Rahmen der Amtshilfe.
gelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen.
§8
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
Bewilligung von Zuwendungen § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veran
für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus schlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden.
haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Solda
einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung tinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet
Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungs werden.
empfängers nicht von der zuständigen obersten Bun (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä
desbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirt mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt
schaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403
Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministe
rium der Finanzen festgelegten Fällen. (4) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch
tigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich,
institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnitt
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger lichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines
seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im
förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan
dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen zen.
der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes
ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen § 11
der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung Verbriefung von Verpflichtungen
gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun
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desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Ka ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
pitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui
687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten interna ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu
tionalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar
unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen. lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes
tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
§ 12 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
Liquiditätshilfen, Fälligkeit mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan
von Zuschüssen und Leistungen stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ih
des Bundes an die Rentenversicherung rer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
buch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364
Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
nommen werden. geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis
zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang
Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für
begrenzt. Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der
Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt
tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich
erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monats zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit
raten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einver telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Union.
Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisie
rung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversiche § 13
rung erforderlich ist. Rückzahlung, Titelverwechslung
(3a) Die Sonderzahlung des Bundes an die allge
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
meine Rentenversicherung nach § 287a des Sechsten
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer
Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2022 um
den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
500 000 000 Euro vermindert. § 287a Satz 2 des
abzusetzen.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon un
berührt. (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
(4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds
§ 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge
Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos
setzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der
sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal
Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu
genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des
setzen.
Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bun (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer
desministerium der Finanzen vorgezogen werden, so den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
weit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach sind.
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
erforderlich ist. Abschnitt 3
(4a) Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds der so Bewirtschaftung
zialen Pflegeversicherung nach § 65 des Elften Buches der Planstellen und Stellen
Sozialgesetzbuch nicht aus, um alle Zuweisungen nach
§ 67 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen, § 14
gewährt der Bund dem Ausgleichsfonds ein unverzins Verbindlichkeit des Stellenplans
tes Darlehen in Höhe der fehlenden Mittel als Liquidi
tätshilfe. Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzu (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin
zahlen. Die Liquiditätshilfen an den Ausgleichsfonds sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
nach Satz 1 sind auf 1 000 000 000 Euro begrenzt. angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli
genommen werden. Das Darlehen ist spätestens mit gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pau
dem Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Rei schale Abweichungen kann das Bundesministerium
chen die Mittel des Ausgleichsfonds nicht aus, um der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass da
das Liquiditätsdarlehen des Bundes bis zum Ende durch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen
des Haushaltsjahres vollständig zurückzuzahlen, gilt um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
die Rückzahlung für ausstehende Beträge als bis zum (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver
Schluss des folgenden Haushaltsjahres zinsfrei ge waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
stundet. Die Rückzahlung ist durch geeignete Maßnah des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutio
men sicherzustellen. nellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich
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der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angege (2) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten
benen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer
für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts
außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre plans 2022 orientieren.
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Ab (3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
weichungen von den verbindlichen Erläuterungen be 31. Dezember 2022 erbracht sein. Die betroffenen
dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarif
rechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche (4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
kann das Bundesministerium der Finanzen seine der Finanzen.
Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden über
tragen. § 16
Ausbringung von Planstellen
§ 15 und Stellen für Überhangpersonal
Ausbringung von Planstellen und Stellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts
mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er setzt werden.
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um
Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: § 17
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des Ausbringung von
öffentlichen Rechts, Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
haushaltsordnung, Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
3. von Sondervermögen des Bundes oder die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Er
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund satzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge
institutionell gefördert werden. bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige
Inhaber des Dienstpostens
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt
voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem
und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags ver
Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen wendet werden soll oder
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna
zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst
der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf bezüge verwendet oder auf eine entsprechende
Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Be Verwendung vorbereitet werden soll.
diensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha
an anderer Stelle führt.
berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
§ 15a
der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Er
Stelleneinsparung satzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit
(1) Im Haushaltsjahr 2022 sind im Bundeshaushalts der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bis
plan in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titel herigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht über
gruppe 1 – Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112, schritten.
1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh
Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit merinnen und Arbeitnehmer.
nehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der
sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und § 18
Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die
Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen Ausbringung von Leerstellen
und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs
kw-Vermerk tragen. gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen
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dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgeset Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun
zes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas
durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Fe sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste
bruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter
ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus
beurlaubt werden, bringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter
am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungs
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver gericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontroll
ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), organs des Unabhängigen Kontrollrates nach dem
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste
16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen
ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Besoldungsgruppe ausbringen.
Elternzeit in Anspruch nehmen,
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht
den, sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird er
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das mächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten
zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach
28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für
unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände aus
keit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer gebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der
Auslandsvertretung beurlaubt werden, Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun
deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter fördert oder höhergruppiert worden ist.
Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Mo
nate für eine der folgenden Verwendungen beur § 19
laubt werden:
Umwandlung von Planstellen und Stellen
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
Bundestages oder eines Landtages, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
Rechts, ein unabweisbarer Bedarf besteht.
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
§ 20
überstaatlichen Einrichtung,
Sonderregelungen
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht recht
landshandelskammer, zeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei
werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Be
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen soldungs- oder Entgeltgruppe weg.
dungen des Bundes institutionell geförderten Zu
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch
wendungsempfänger oder bei einer vergleich
tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra
baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge
gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
oder Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten
6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidial
Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs
amt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekre
quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
tariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in
den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er
der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundes
reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
beauftragten für den Datenschutz und die Informa
Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese
tionsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat
weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Be
verwendet werden.
schäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes wieder mit einem schwerbehinderten Menschen be
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach setzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die
besetzung treffen. Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall
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der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt
Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der ent werden.
sprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze
ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten. Abschnitt 4
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Übergangs- und Schlussvorschriften
Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver
träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz § 22
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 Stundung von Ansprüchen
(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaus
eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet haltsordnung findet im Haushaltsjahr 2022 mit der
sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der An
dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ ge
befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres strichen werden.
Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, § 23
bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulas Fortgeltung
sen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor,
wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die
befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht ab §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des
geschlossen ist. Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
weiter.
§ 21
§ 24
Überhangpersonal
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be Inkrafttreten
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 899
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2022
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
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900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2021
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2022 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 824 1 779 +45
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 86 –65
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 103 502 3 502 +100 000
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 789 200 789 –53 000
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 802 575 1 195 621 –393 046
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 644 777 624 777 +20 000
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 622 489 620 446 +2 043
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731 920 465 095 +266 825
10 Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 704 80 381 +1 323
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 763 076 1 813 314 –50 238
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 7 976 453 8 085 379 –108 926
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 710 797 260 797 +450 000
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 104 518 102 691 +1 827
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 822 448 852 978 –30 530
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 048 199 048 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 221 3 925 –1 704
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 85 –
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 747 834 802 525 –54 691
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265 727 +265 727
30 Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 251 40 276 +975
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 630 904 241 296 994 –100 666 090
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339 390 279 316 074 993 +23 315 286
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 791 475 572 725 714 –76 934 239
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 328 435 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 138 942 200 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 28 414 275 T€.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 901
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2022 2022 2022
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 824 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 20
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . – 103 464 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 147 589 200
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat – 795 910 6 665
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 644 493 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . – 577 017 45 472
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 730 147 1 773
10 Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 75 299 6 405
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 46 405 1 716 671
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . – 7 799 706 176 747
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . – 169 533 541 264
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 103 944 574
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . – 83 824 738 624
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 19 854 179 194
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 14 2 207
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 85 –
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . – 15 004 732 830
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 3 861 261 866
30 Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 245 11 006
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 089 582 139 541 322
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 598 000 5 230 101 5 562 178
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 598 000 17 667 945 149 525 530
Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284 260 000 17 140 594 271 325 120
gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +44 338 000 +527 351 –121 799 590
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902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2021
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2022 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 44 890 44 650 +240
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 108 906 1 059 755 +49 151
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 293 41 189 –5 896
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 3 861 175 4 647 717 –786 542
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 107 584 6 301 728 +805 856
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 14 986 394 18 457 714 –3 471 320
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937 979 957 461 –19 482
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 8 826 143 8 742 340 +83 803
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 333 775 10 273 534 +1 060 241
10 Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 104 577 7 676 076 –571 499
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 161 080 980 164 920 480 –3 839 500
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 36 111 000 41 354 472 –5 243 472
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 50 404 828 46 930 012 +3 474 816
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 64 357 036 49 896 423 +14 460 613
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 2 172 384 2 657 058 –484 674
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 599 961 13 206 591 –606 630
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 910 37 170 –1 260
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 905 168 882 +4 023
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 243 31 537 +11 706
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 375 4 690 +7 685
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 12 349 893 12 425 681 –75 788
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 962 548 +4 962 548
30 Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 385 200 20 819 427 –434 227
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 463 298 15 273 596 +3 189 702
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 293 198 146 797 531 –89 504 333
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 791 475 572 725 714 –76 934 239
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 903
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2022 2022 2022 2022
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . 25 179 12 757 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740 639 181 547 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 213 14 166 – –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 362 157 1 350 710 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 167 939 618 617 – –
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 5 488 121 5 195 922 – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . 595 678 195 314 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . 4 044 121 1 622 127 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939 977 657 803 – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Land
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435 756 304 079 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 289 450 158 875 – –
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr 1 916 004 2 002 084 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . 19 875 174 8 394 116 20 417 054 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 338 360 467 476 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . 342 512 366 528 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 236 63 589 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 791 4 504 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 818 27 205 – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 892 9 354 – –
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 631 5 709 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 113 252 73 278 – –
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 015 94 377 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 996 139 428 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 125 098 – 16 203 575
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 790 422 710 10 000 –
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 398 701 22 507 373 20 427 054 16 203 575
Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 960 392 20 239 236 18 155 168 10 261 016
gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . +1 438 309 +2 268 137 +2 271 886 +5 942 559
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