20220707-dok1-auszug-bgbl

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stand des Regierungsvorhabens „Meeresschutz“

/ 21
PDF herunterladen
894              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022

        sparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der               Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
        Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bun­               S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten
        desministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese                  Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter
        Titel auszubringen.                                                 oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder
           (10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin­               unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent­
        det auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaft­            lichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für
        lerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung.                      sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf­
                                                                            tigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
                                                                            Durchführung, Auswertung oder Bewertung von For­
                                      §7
                                                                            schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
                    Überlassung und Veräußerung
                 von Vermögensgegenständen sowie                                                          §9
                   Verzicht auf Auslagenerstattung
                                                                                           Baumaßnahmen der
           (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts­                       Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
        ordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bun­
                                                                               Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei­
        desdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung
                                                                            ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbe­
        entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öf­
                                                                            darfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2
        fentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so­
                                                                            des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien­
        weit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft­
                                                                            aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das
        ware, die von Bundesdienststellen erworben worden
                                                                            zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
        ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist
                                                                            (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirt­
        die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
                                                                            schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
           (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts­               veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministe­
        ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro­              rium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.
        nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent­
        geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt                                            § 10
        werden können.
                                                                                                       Bezüge
          (3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur
                                                                               (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus­
        Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah­
                                                                            haltsordnung können die Personalausgaben für abge­
        men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß
                                                                            ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah­
        § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset­
                                                                            ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
        zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für
                                                                            werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be­
        Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah­
                                                                            dürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere­
        men im Rahmen der Amtshilfe.
                                                                            gelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der
                                                                            Finanzen.
                                      §8
                                                                               (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
                     Bewilligung von Zuwendungen                            § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen
           (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen                    und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veran­
        für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus­                   schlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden.
        haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben                      Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen
        oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben                    nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Solda­
        einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung                    tinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der
        (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der              veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet
        Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungs­                     werden.
        empfängers nicht von der zuständigen obersten Bun­                    (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä­
        desbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirt­                 mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt
        schaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des                 werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403
        Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals                   und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
        aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministe­
        rium der Finanzen festgelegten Fällen.                                 (4) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch­
                                                                            tigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und
           (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur                    Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich,
        institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage               höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnitt­
        bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger                      lichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines
        seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare            12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen
        Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.                      422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt
        Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt­                    das Bundesministerium des Innern und für Heimat im
        förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen­                       Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan­
        dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen                         zen.
        der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes­
        ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen­                                             § 11
        der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2
        gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung                              Verbriefung von Verpflichtungen
        gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom                       Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
        5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch               die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun­




Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
5

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                        895

        desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904                  (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
        Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Ka­             ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
        pitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und                 ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui­
        687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten interna­                  ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu
        tionalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe                einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar­
        unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.                         lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes­
                                                                            tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
                                     § 12                                      (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
                     Liquiditätshilfen, Fälligkeit                          mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan­
                  von Zuschüssen und Leistungen                             stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ih­
               des Bundes an die Rentenversicherung                         rer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
          (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für                Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
        Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz­                  Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
        buch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der                     (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364
        Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge­                 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
        nommen werden.                                                      geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis
                                                                            zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
           (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für                leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang
        Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro               bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für
        begrenzt.                                                           Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten
           (3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine                   hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der
        Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren­                 Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt
        tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder­               sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich
        erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monats­                   zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit­
        raten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einver­                telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen
        nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die                   Union.
        Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisie­
        rung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversiche­                                              § 13
        rung erforderlich ist.                                                          Rückzahlung, Titelverwechslung
          (3a) Die Sonderzahlung des Bundes an die allge­
                                                                              (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
        meine Rentenversicherung nach § 287a des Sechsten
                                                                            kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer­
        Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2022 um
                                                                            den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
        500 000 000 Euro vermindert. § 287a Satz 2 des
                                                                            abzusetzen.
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon un­
        berührt.                                                              (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun­
                                                                            gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
           (4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds
                                                                            § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
        nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge­
                                                                            Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos­
        setzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der
                                                                            sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal­
        Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
                                                                            ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu­
        genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des
                                                                            setzen.
        Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches
        Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bun­                     (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer­
        desministerium der Finanzen vorgezogen werden, so­                  den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
        weit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach                 sind.
        § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
        erforderlich ist.                                                                          Abschnitt 3
           (4a) Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds der so­                             Bewirtschaftung
        zialen Pflegeversicherung nach § 65 des Elften Buches                         der Planstellen und Stellen
        Sozialgesetzbuch nicht aus, um alle Zuweisungen nach
        § 67 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen,                                             § 14
        gewährt der Bund dem Ausgleichsfonds ein unverzins­                             Verbindlichkeit des Stellenplans
        tes Darlehen in Höhe der fehlenden Mittel als Liquidi­
        tätshilfe. Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzu­                 (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin­
        zahlen. Die Liquiditätshilfen an den Ausgleichsfonds                sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
        nach Satz 1 sind auf 1 000 000 000 Euro begrenzt.                   angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
        Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch                 den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli­
        genommen werden. Das Darlehen ist spätestens mit                    gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pau­
        dem Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Rei­                   schale Abweichungen kann das Bundesministerium
        chen die Mittel des Ausgleichsfonds nicht aus, um                   der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass da­
        das Liquiditätsdarlehen des Bundes bis zum Ende                     durch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen
        des Haushaltsjahres vollständig zurückzuzahlen, gilt                um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
        die Rückzahlung für ausstehende Beträge als bis zum                   (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver­
        Schluss des folgenden Haushaltsjahres zinsfrei ge­                  waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
        stundet. Die Rückzahlung ist durch geeignete Maßnah­                des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutio­
        men sicherzustellen.                                                nellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich




Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
6

896              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022

        der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angege­                  (2) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten
        benen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die         Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer­
        für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit                tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts­
        außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre­              plans 2022 orientieren.
        chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Ab­                         (3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
        weichungen von den verbindlichen Erläuterungen be­                  31. Dezember 2022 erbracht sein. Die betroffenen
        dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der                  Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
        Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarif­
        rechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche                    (4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
        kann das Bundesministerium der Finanzen seine                       der Finanzen.
        Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden über­
        tragen.                                                                                          § 16
                                                                                         Ausbringung von Planstellen
                                     § 15                                              und Stellen für Überhangpersonal
              Ausbringung von Planstellen und Stellen                          (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
           (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­                  mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen
        mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses                 und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie
        des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin­                  mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt
        nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen                    werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals
        und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be­                 fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
        soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu­                   (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus­
        sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,              haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit
        auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be­                 Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen
        steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen                nach der Versetzung des Überhangpersonals.
        sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
        Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.                  (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe­
        Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun­              darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus­
        desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.                      gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts­
                                                                            mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge­
          (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­                   setzt werden.
        mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um
        Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:                                               § 17
        1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des                                   Ausbringung von
           öffentlichen Rechts,                                                       Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
        2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes­                       (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
           haushaltsordnung,                                                Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
        3. von Sondervermögen des Bundes oder                               die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Er­
        4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund                     satzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge­
           institutionell gefördert werden.                                 bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige
                                                                            Inhaber des Dienstpostens
        Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt
        voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen               1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem
        und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein                    Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags ver­
        Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen                       wendet werden soll oder
        besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht                  2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna­
        zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung                     tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst­
        der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf                      bezüge verwendet oder auf eine entsprechende
        Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Be­                     Verwendung vorbereitet werden soll.
        diensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts
                                                                            Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha­
        an anderer Stelle führt.
                                                                            berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
                                                                            befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
                                    § 15a
                                                                            der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Er­
                            Stelleneinsparung                               satzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit
           (1) Im Haushaltsjahr 2022 sind im Bundeshaushalts­               der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bis­
        plan in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titel­                  herigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht über­
        gruppe 1 – Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112,              schritten.
        1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und                    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
        3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und                    Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh­
        Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit­                merinnen und Arbeitnehmer.
        nehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der
        sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und                                             § 18
        Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die
        Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen                               Ausbringung von Leerstellen
        und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen                    (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs­
        kw-Vermerk tragen.                                                  gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen­




Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
7

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                        897

        dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen                     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
        und Beamte,                                                         Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
                                                                            sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
        1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3
           Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes                           (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
           oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgeset­                Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun­
           zes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt             des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas­
           durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Fe­                sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste
           bruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,                 Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter
           ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate                    eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus­
           beurlaubt werden,                                                bringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter
                                                                            am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungs­
        2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver­                gericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontroll­
           ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320),                   organs des Unabhängigen Kontrollrates nach dem
           die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom                   BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste
           16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden                Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen
           ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung                  Besoldungsgruppe ausbringen.
           Elternzeit in Anspruch nehmen,
                                                                               (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
        3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit                mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
           nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der                     bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
           Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer­                 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht
           den,                                                             sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen
        4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen                  soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
           Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das                mächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten
           zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom               Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach
           28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist,             Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für
           unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig­             die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände aus­
           keit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer              gebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der
           Auslandsvertretung beurlaubt werden,                             Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun­
                                                                            deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be­
        5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter                   fördert oder höhergruppiert worden ist.
           Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Mo­
           nate für eine der folgenden Verwendungen beur­                                                § 19
           laubt werden:
                                                                                  Umwandlung von Planstellen und Stellen
           a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen                     Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
              Bundestages oder eines Landtages,                             Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
           b) bei einer juristischen Person des öffentlichen                gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
              Rechts,                                                       ein unabweisbarer Bedarf besteht.
           c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
                                                                                                         § 20
              überstaatlichen Einrichtung,
                                                                                                Sonderregelungen
           d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam­
              menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der                 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er­
              Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa­                 mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
              ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein­                   Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
              schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus­               oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht recht­
              landshandelskammer,                                           zeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei­
                                                                            werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Be­
           e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen­                 soldungs- oder Entgeltgruppe weg.
              dungen des Bundes institutionell geförderten Zu­
                                                                               (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch­
              wendungsempfänger oder bei einer vergleich­
                                                                            tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra­
              baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge­
                                                                            gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
              meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
                                                                            Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
        oder                                                                Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
                                                                            handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten
        6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidial­
                                                                            Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs­
           amt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekre­
                                                                            quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
           tariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in
                                                                            den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er­
           der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundes­
                                                                            reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
           beauftragten für den Datenschutz und die Informa­
                                                                            Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese
           tionsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat
                                                                            weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Be­
           verwendet werden.
                                                                            schäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt
           (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich­                 noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle
        zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes­                 wieder mit einem schwerbehinderten Menschen be­
        ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach­                 setzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die
        besetzung treffen.                                                  Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall




Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
8

898              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022

        der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und                 wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt
        Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der ent­                werden.
        sprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze
        ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.                                            Abschnitt 4
           (3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im                   Übergangs- und Schlussvorschriften
        Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver­
        träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz                                              § 22
        vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
        durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019                                Stundung von Ansprüchen
        (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen                  § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaus­
        eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet                    haltsordnung findet im Haushaltsjahr 2022 mit der
        sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach                   Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der An­
        dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos                    spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ ge­
        befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres                 strichen werden.
        Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde.
        Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,                                              § 23
        bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulas­                                           Fortgeltung
        sen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor,
        wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos                    § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die
        befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht ab­               §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des
        geschlossen ist.                                                    Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
                                                                            weiter.
                                     § 21
                                                                                                         § 24
                            Überhangpersonal
           Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be­                                     Inkrafttreten
        diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der                   Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022
        Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder                       in Kraft.



                                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                          sind gewahrt.
                                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                                          Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                             Berlin, den 19. Juni 2022

                                                         Der Bundespräsident
                                                              Steinmeier

                                                           Der Bundeskanzler
                                                               Olaf Scholz

                                                Der Bundesminister der Finanzen
                                                       Christian Lindner




Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
9

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                        899




                                                              Gesamtplan

                                                 des Bundeshaushaltsplans

                                                                     2022




                                      Teil I:         Haushaltsübersicht
                                                      A. Einnahmen
                                                      B. Ausgaben
                                                      C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
                                                      D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge­
                                                         setzes


                                      Teil II:        Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
                                                      des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
                                                      das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom­
                                                      ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes


                                      Teil III:       Finanzierungsübersicht


                                      Teil IV:        Kreditfinanzierungsplan




Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
10

900                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022

                                                                          Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

                                                                                                  A. Einnahmen

                                                                                                                    Summe Einnahmen                   gegenüber 2021
                                                                                                                                                         mehr (+)
          Epl.                               Bezeichnung                                                                                                weniger (–)
                                                                                                             2022                 2021
                                                                                                            1 000 €              1 000 €                 1 000 €
           1                                               2                                                   3                      4                     5

           01    Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                       193                    193                      –
           02    Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1 824                 1 779                   +45
           03    Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     21                     86                   –65
           04    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .                                               103 502                  3 502              +100 000
           05    Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        147 789                200 789               –53 000
           06    Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                        802 575               1 195 621             –393 046
           07    Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   644 777                624 777               +20 000
           08    Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                         622 489                620 446                 +2 043
           09    Bundesministerium für Wirtschaft und Klima­
                 schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           731 920                465 095              +266 825
           10    Bundesministerium für Ernährung und Land­
                 wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               81 704                80 381                 +1 323
           11    Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                               1 763 076              1 813 314              –50 238
           12    Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .                                                 7 976 453              8 085 379             –108 926
           14    Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                           710 797                260 797              +450 000
           15    Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                         104 518                102 691                 +1 827
           16    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
                 nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .                                                  822 448                852 978               –30 530
           17    Bundesministerium für Familie, Senioren,
                 Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          199 048                199 048                      –
           19    Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      40                     40                      –
           20    Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2 221                 3 925                 –1 704
           21    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
                 und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    85                     85                      –
           22    Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –                                            –
           23    Bundesministerium für wirtschaftliche Zu­
                 sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                       747 834                802 525               –54 691
           25    Bundesministerium für Wohnen, Stadtent­
                 wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  265 727                                     +265 727
           30    Bundesministerium für Bildung und For­
                 schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               41 251                40 276                  +975
           32    Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               140 630 904             241 296 994         –100 666 090
           60    Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              339 390 279             316 074 993          +23 315 286
                 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            495 791 475             572 725 714          –76 934 239

        Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
                     – Steuereinnahmen in Höhe von 328 435 000 T€,
                     – Einnahmen aus Krediten in Höhe von 138 942 200 T€ sowie
                     – sonstige Einnahmen in Höhe von 28 414 275 T€.




Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
11

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                                                   901

                                                                          Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

                                                                                                  A. Einnahmen
                                                                                                            Steuern und steuer-   Verwaltungs-           Übrige
                                                                                                             ähnliche Abgaben      einnahmen           Einnahmen
          Epl.                               Bezeichnung
                                                                                                                   2022              2022                2022
                                                                                                                 1 000 €            1 000 €             1 000 €
           1                                               2                                                         6                 7                   8

           01    Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                             –                   3                 190
           02    Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –                1 824                   –
           03    Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –                   1                  20
           04    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .                                                         –             103 464                  38
           05    Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –             147 589                 200
           06    Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                                  –             795 910                6 665
           07    Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             –             644 493                 284
           08    Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                                   –             577 017               45 472
           09    Bundesministerium für Wirtschaft und Klima­
                 schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     –             730 147                1 773
           10    Bundesministerium für Ernährung und Land­
                 wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –               75 299               6 405
           11    Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                          –               46 405           1 716 671
           12    Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .                                                            –            7 799 706            176 747
           14    Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                                     –             169 533             541 264
           15    Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                   –             103 944                 574
           16    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
                 nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .                                                            –               83 824            738 624
           17    Bundesministerium für Familie, Senioren,
                 Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –               19 854            179 194
           19    Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –                  40                    –
           20    Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       –                  14                2 207
           21    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
                 und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         –                  85                    –
           22    Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         –                    –                   –
           23    Bundesministerium für wirtschaftliche Zu­
                 sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 –               15 004            732 830
           25    Bundesministerium für Wohnen, Stadtent­
                 wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            –                3 861            261 866
           30    Bundesministerium für Bildung und For­
                 schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       –               30 245              11 006
           32    Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –            1 089 582      139 541 322
           60    Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    328 598 000            5 230 101           5 562 178
                 Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                328 598 000        17 667 945         149 525 530
                 Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                284 260 000        17 140 594         271 325 120
                 gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                              +44 338 000            +527 351      –121 799 590




Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
12

902                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022

                                                                          Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

                                                                                                   B. Ausgaben

                                                                                                                    Summe Ausgaben                    gegenüber 2021
                                                                                                                                                         mehr (+)
          Epl.                               Bezeichnung                                                                                                weniger (–)
                                                                                                             2022                    2021
                                                                                                            1 000 €              1 000 €                 1 000 €
           1                                               2                                                   3                      4                     5

           01    Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                     44 890                 44 650                 +240
           02    Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1 108 906              1 059 755              +49 151
           03    Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  35 293                 41 189                –5 896
           04    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . .                                              3 861 175              4 647 717             –786 542
           05    Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       7 107 584              6 301 728             +805 856
           06    Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                   14 986 394             18 457 714            –3 471 320
           07    Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   937 979                 957 461              –19 482
           08    Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                        8 826 143              8 742 340              +83 803
           09    Bundesministerium für Wirtschaft und Klima­
                 schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      11 333 775             10 273 534            +1 060 241
           10    Bundesministerium für Ernährung und Land­
                 wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            7 104 577              7 676 076             –571 499
           11    Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                          161 080 980            164 920 480            –3 839 500
           12    Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . .                                             36 111 000             41 354 472            –5 243 472
           14    Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                      50 404 828             46 930 012            +3 474 816
           15    Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                    64 357 036             49 896 423           +14 460 613
           16    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
                 nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . .                                                 2 172 384              2 657 058             –484 674
           17    Bundesministerium für Familie, Senioren,
                 Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     12 599 961             13 206 591                –606 630
           19    Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   35 910                 37 170                –1 260
           20    Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             172 905                 168 882                +4 023
           21    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
                 und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 43 243                 31 537              +11 706
           22    Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 12 375                  4 690                +7 685
           23    Bundesministerium für wirtschaftliche Zu­
                 sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                  12 349 893             12 425 681                 –75 788
           25    Bundesministerium für Wohnen, Stadtent­
                 wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 4 962 548                                +4 962 548
           30    Bundesministerium für Bildung und For­
                 schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        20 385 200             20 819 427                –434 227
           32    Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                18 463 298             15 273 596            +3 189 702
           60    Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               57 293 198            146 797 531           –89 504 333
                 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           495 791 475            572 725 714           –76 934 239




Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
13

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022                                                          903

                                                                          Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

                                                                                                   B. Ausgaben
                                                                                                                            Sächliche          Militärische
                                                                                                          Personal-        Verwaltungs-      Beschaffungen,     Schulden-
                                                                                                          ausgaben          ausgaben          Anlagen usw.        dienst
          Epl.                              Bezeichnung
                                                                                                            2022              2022               2022             2022
                                                                                                          1 000 €            1 000 €            1 000 €          1 000 €
           1                                               2                                                  6                 7                  8                9

           01    Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . .                                                   25 179            12 757                  –               –
           02    Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        740 639            181 547                    –               –
           03    Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                19 213            14 166                  –               –
           04    Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                           362 157          1 350 710                    –               –
           05    Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1 167 939            618 617                    –               –
           06    Bundesministerium des Innern und für Heimat                                                5 488 121          5 195 922                    –               –
           07    Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . .                               595 678            195 314                    –               –
           08    Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . .                                   4 044 121          1 622 127                    –               –
           09    Bundesministerium für Wirtschaft und Klima­
                 schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       939 977            657 803                    –               –
           10    Bundesministerium für Ernährung und Land­
                 wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         435 756            304 079                    –               –
           11    Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                            289 450            158 875                    –               –
           12    Bundesministerium für Digitales und Verkehr                                                1 916 004          2 002 084                    –               –
           14    Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . .                                    19 875 174          8 394 116         20 417 054                 –
           15    Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                     338 360            467 476                    –               –
           16    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
                 nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . .                                              342 512            366 528                    –               –
           17    Bundesministerium für Familie, Senioren,
                 Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      175 236               63 589                  –               –
           19    Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 27 791             4 504                  –               –
           20    Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         129 818               27 205                  –               –
           21    Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
                 und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               25 892             9 354                  –               –
           22    Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2 631             5 709                  –               –
           23    Bundesministerium für wirtschaftliche Zu­
                 sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . .                                   113 252               73 278                  –               –
           25    Bundesministerium für Wohnen, Stadtent­
                 wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  98 015            94 377                  –               –
           30    Bundesministerium für Bildung und For­
                 schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         151 996            139 428                    –               –
           32    Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –         125 098                    –    16 203 575
           60    Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    93 790         422 710               10 000               –
                 Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         37 398 701         22 507 373         20 427 054      16 203 575
                 Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         35 960 392         20 239 236         18 155 168      10 261 016
                 gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                       +1 438 309         +2 268 137         +2 271 886      +5 942 559




Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
14

Zur nächsten Seite