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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Genehmigungsbescheide der VION Crailsheim GmbH

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2.1.4                     der Firma VION Crailsheim.GmbH liegtim rechtskräfti-
        Der Betriebsstandort
                             „Nordwest-Umgehung".Das gemeindlicheEinver-
        gen Bebauungsplangebiet
        nehmenist gegeben


2.2     MaterielleGenehmigungsfähigkeit


2.2.1   Bei antragsgemäßer                und ebensolchemAnlagenbetrieb
                         Vorhabensausführung
        sowie bei Beachtungder in AbschnittC. dieses BescheidesfestgelegtenNe-
        benbestimmungen   ist sichergestellt,dass bei dem Anbauder insgesamtvier
        Verladelukendie sich aus 8 5 BImSchG ergebendenPflichtenerfülltwerden
        Gem.   86
                    Abs.   1i. V.m.   85 BImSchG ist sichergestellt,dass insbesondere
        keineschädlichenUmwelteinwirkungen und sonstigenGefahren,erheblichen
        Nachteileund erheblichenBelästigungenfürdieAllgemeinenund die Nach-
                             werdenkönnen.
        barschafthervorgerufen

        Gegenüber
2.2.2            dem genehmigtenBetriebdes Schlachthofsergebensich keine
        Änderungen.Die geplantenMaßnahmenwirkensich nichtaufdie Betriebs-
        weise sowie aufdie Schlachtleistungaus. ÄnderungenderVerkehrsbewe-

        gungenergebensich nicht. Es ist davonauszugehen, dass die von der Ver-
                   ausgehendenLärmemissionen
        ladetätigkeit                            durchdie Verladeluken- zumin-
        destqualitativ- reduziertwerden. Das Vorhabenist nichtmitEmissionenluft-
        fremderStoffeverbunden.Das Dachflächenwasserwirdgeordnetabgeführt.
                                                            ist zu rechnen;
        Zwar ist miteinergeringenZunahmevon Dachflächenwasser
        diese Menge istjedochvernachlässigbar.


        Da die Anlage nach den vorgelegtenUnteriagendem Stand der Technikent-
        spricht, die Belange des Immissionsschutzes,des Arbeitsschutzes,der Ab-
        wasserbehandlung,  der Abfallvermeidung und -verwertungbzw. -beseitigung
        nichtbetroffenbzw. berücksichtigt
                                        sind, sind keineweiterenNebenbestim-

        mungenerforderlich

2.2.3   Andereöffentlich-rechtliche         stehender Errichtungund dem Be-
                                 Vorschriften
        triebderAnlagennichtentgegen(8 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Die erforderli-
        che Baugenehmigungist durchdie immissionsschutzrechtliche
                                                               Genehmigung
        konzentriert.Sofernvon den Festsetzungendes Bebauungsplansabgewi-
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                               Befreiungennach $ 31 Abs. 2 BauGB mit
chen wird,ist die entsprechenden
dieserEntscheidungerteilt.
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Gebühren

Die Gebührenentscheidung
                      beruhtauf88        1,   3,   4,   5 und 7   Landesgebühren-
              I. V. m. Nr. 8.2.1 des Gebührenverzeichnisses
gesetz (1.Geb6)                                           zur Gebüh-
renverordnungUmweltministerium    (GebVO UM) vom 19.12.2006 (GBi. S
414) undZiffern11.1.1 und 11.4 des Gebührenverzeichnisses
                                                       zur Gebühren-
verordnungWirtschaftsministerium (GebVO WM) vom 20.10.2006 (GBl. S
322). Bei der Berechnungder GebührwurdenKosten in Höhe von
fürdie immissionsschutzrechtliche
                                                                        iin
                                                            3
                               Genehmigungund                          fürdie bau-
rechtlicheGenehmigungzugrundegelegt




                                                   m
Nr.   8.2.1 (immi, Genehmigung)
Nr. 11.1.1   (Baugenehmigung)
Nr.   11.4 (Befreiung)
insgesamt

Die Gebührist unterAngabe des aufSeite 1 dieses Bescheidesgenannten
                                                                                .
Kassenzeichensaufdas Kontoder LandesoberkasseBaden-Württemberg,




EEE
überweisen.


Die Gebührwirdmitdem Tag der Bekanntgabe(Zustellung)dieses Beschei-
des fällig. Sollte die Gebührinnerhalbeines Monatsnichtentrichtet
                                                                sein, so
ist fürjedenangefangenenMonatder Säumnisein Säumniszuschlagvon 1
von Hundertdes rückständigen,aufvolle50 € nach untenabgerundetenBe-
trageszu entrichten
                  (88 18 und 20 LGeb6). Bei Klageerhebungwirdder Ein-
zug der Gebührbis zum Abschlussdes Verfahrensausgesetzt
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      Rechtsbehelfsbelehrung

                     Bescheid
      Gegen diesen              kann innerhalbeines Monatsnach Zustellungbeim
                                              5, 70178 Stuttgart,schriftlich
                       Stuttgart,Augustenstraße
      Verwaltungsgericht
                         des Urkundsbeamten
      oderzur Niederschrift                  bei der Geschäftsstelle
                                                                   des Ver-
                    Klage erhobenwerden.
      waltungsgerichts


Mitfreundlichen
              Grüßen
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