20240823112450
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Genehmigungsbescheide der VION Crailsheim GmbH“
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2.1.4 der Firma VION Crailsheim.GmbH liegtim rechtskräfti-
Der Betriebsstandort
„Nordwest-Umgehung".Das gemeindlicheEinver-
gen Bebauungsplangebiet
nehmenist gegeben
2.2 MaterielleGenehmigungsfähigkeit
2.2.1 Bei antragsgemäßer und ebensolchemAnlagenbetrieb
Vorhabensausführung
sowie bei Beachtungder in AbschnittC. dieses BescheidesfestgelegtenNe-
benbestimmungen ist sichergestellt,dass bei dem Anbauder insgesamtvier
Verladelukendie sich aus 8 5 BImSchG ergebendenPflichtenerfülltwerden
Gem. 86
Abs. 1i. V.m. 85 BImSchG ist sichergestellt,dass insbesondere
keineschädlichenUmwelteinwirkungen und sonstigenGefahren,erheblichen
Nachteileund erheblichenBelästigungenfürdieAllgemeinenund die Nach-
werdenkönnen.
barschafthervorgerufen
Gegenüber
2.2.2 dem genehmigtenBetriebdes Schlachthofsergebensich keine
Änderungen.Die geplantenMaßnahmenwirkensich nichtaufdie Betriebs-
weise sowie aufdie Schlachtleistungaus. ÄnderungenderVerkehrsbewe-
gungenergebensich nicht. Es ist davonauszugehen, dass die von der Ver-
ausgehendenLärmemissionen
ladetätigkeit durchdie Verladeluken- zumin-
destqualitativ- reduziertwerden. Das Vorhabenist nichtmitEmissionenluft-
fremderStoffeverbunden.Das Dachflächenwasserwirdgeordnetabgeführt.
ist zu rechnen;
Zwar ist miteinergeringenZunahmevon Dachflächenwasser
diese Menge istjedochvernachlässigbar.
Da die Anlage nach den vorgelegtenUnteriagendem Stand der Technikent-
spricht, die Belange des Immissionsschutzes,des Arbeitsschutzes,der Ab-
wasserbehandlung, der Abfallvermeidung und -verwertungbzw. -beseitigung
nichtbetroffenbzw. berücksichtigt
sind, sind keineweiterenNebenbestim-
mungenerforderlich
2.2.3 Andereöffentlich-rechtliche stehender Errichtungund dem Be-
Vorschriften
triebderAnlagennichtentgegen(8 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Die erforderli-
che Baugenehmigungist durchdie immissionsschutzrechtliche
Genehmigung
konzentriert.Sofernvon den Festsetzungendes Bebauungsplansabgewi-
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Befreiungennach $ 31 Abs. 2 BauGB mit
chen wird,ist die entsprechenden
dieserEntscheidungerteilt.
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Gebühren
Die Gebührenentscheidung
beruhtauf88 1, 3, 4, 5 und 7 Landesgebühren-
I. V. m. Nr. 8.2.1 des Gebührenverzeichnisses
gesetz (1.Geb6) zur Gebüh-
renverordnungUmweltministerium (GebVO UM) vom 19.12.2006 (GBi. S
414) undZiffern11.1.1 und 11.4 des Gebührenverzeichnisses
zur Gebühren-
verordnungWirtschaftsministerium (GebVO WM) vom 20.10.2006 (GBl. S
322). Bei der Berechnungder GebührwurdenKosten in Höhe von
fürdie immissionsschutzrechtliche
iin
3
Genehmigungund fürdie bau-
rechtlicheGenehmigungzugrundegelegt
m
Nr. 8.2.1 (immi, Genehmigung)
Nr. 11.1.1 (Baugenehmigung)
Nr. 11.4 (Befreiung)
insgesamt
Die Gebührist unterAngabe des aufSeite 1 dieses Bescheidesgenannten
.
Kassenzeichensaufdas Kontoder LandesoberkasseBaden-Württemberg,
EEE
überweisen.
Die Gebührwirdmitdem Tag der Bekanntgabe(Zustellung)dieses Beschei-
des fällig. Sollte die Gebührinnerhalbeines Monatsnichtentrichtet
sein, so
ist fürjedenangefangenenMonatder Säumnisein Säumniszuschlagvon 1
von Hundertdes rückständigen,aufvolle50 € nach untenabgerundetenBe-
trageszu entrichten
(88 18 und 20 LGeb6). Bei Klageerhebungwirdder Ein-
zug der Gebührbis zum Abschlussdes Verfahrensausgesetzt
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Rechtsbehelfsbelehrung
Bescheid
Gegen diesen kann innerhalbeines Monatsnach Zustellungbeim
5, 70178 Stuttgart,schriftlich
Stuttgart,Augustenstraße
Verwaltungsgericht
des Urkundsbeamten
oderzur Niederschrift bei der Geschäftsstelle
des Ver-
Klage erhobenwerden.
waltungsgerichts
Mitfreundlichen
Grüßen