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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Genehmigungsbescheide der VION Crailsheim GmbH

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        Homepagedes Regierungspräsidiums
                                       Stuttgartsowieder Homepageder
        StadtCrailsheimöffentlichbekanntgemacht.

                                                 GmbH
2.1.8   Der Betriebsstandort
                          der Fa. VION Crailsheim      liegtim rechtskräftigen
        Bebauungsplangebiet„Nordwest-Umgehung‘.  Das gemeindlicheEinverneh-
        men ist gegeben.

2.2     MaterielieGenehmiqungsfähigkeit


2.2.1   Bei antragsgemäßer                und ebensolchemAnlagenbetrieb
                         Vorhabensausführung
        sowie.beiBeachtungder in AbschnittC. dieses BescheidesfestgelegtenNe-
        benbestimmungen ist sichergestellt,
                                         dass bei ErrichtungundBetriebder neu-
        en Änlagendie sich aus $ 5 BImSchG ergebendenPflichtenerfülltwerden.
        Gem. & 6 Abs. 1i. V.m. 8 5 BImSchG ist sichergestellt,
                                                            dass insbesondere
                                        und sonstigenGefahren,erheblichen
        keineschädlichenUmwelteinwirkungen
                                                               und die Nach-
        Nachteileund erheblichenBelästigungenfürdie Allgemeinheit
        barschafthervorgerufenwerdenkönnen.

                                                     sich keine
2.2.2   Gegenüberdem bisher genehmigtenBetriebergeben          Änderungen.
                                        dem Stand derTechnikerneuert.
                         wirdentsprechend
        Die Lüftungstechnik
        Nach den vorgelegtenAbschätzungenkommtes zu keinerVeränderungder
                                                          Der Fahrverkehr
                        an den maßgeblichenImmissionsorten.
        Beurteilungspegel
        ändertsich nicht.Die vorgelegtenUnterlagenzum Arbeitsschufzzeigen, dass
        die FirmaVION CrailsheimGmbH ihreArbeitgeberpflichten  nach dem Ar-
        beitsschutzgesetz                                           (BetrSichV)
                          (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung
                                   (GefStoffV)kenntund entsprechendumsetzt.
        und der Gefahrstoffverordnung


        Da die Anlage nach den
                               vorgelegtenPlanunterlagen
                                                       dem Stand derTechnik
                                                    des Arbeitsschutzes,
        entspricht,die Belangedes Immissionsschutzes,                  der
        Abwasserbehandlung,   derAbfallvermeidung
                                                und -verwertungbzw. -
                               sind, sind keineweiterenNebenbestimmungen
        beseitigungberücksichtigt                                     er-
        forderlich.

                                                                und
2.2.3   Andereöffentlich-rechtliche          stehender Errichtung
                                  Vorschriften                      dem Be-
        triebderAnlagennichtentgegen(8 6 Abs. 1 Nr. BImSchG). Die erforderli-
                                                    2



        che Baugenehmigung  ist durchdie immissionsschutzrechtliche
                                                                 Genehmigung
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            Sofern von den Festsetzungendes Bebauungsplansabgewi-
konzentriert.
chen wird,sind die entsprechendenBefreiungennach 8 31 Abs. 2 PauSe mit
dieserEntscheidungerteilt.
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Gebühren

                                                       Landesgebühren-
                      beruhtauf88 1,
Die Gebührenentscheidung                 3,4,5 und 7
gesetz (LGebG) i. V. m. Nr. 8.3.1 des Gebührenverzeichnisses
                                                           zur Gebüh-
renverordnung  Umweltministerium   (GebVO UM) vom 19.12.2006 (GBl. S.
414) und Ziffern11.1.1 und 11.4 des Gebührenverzeichnisseszur Gebühren-
verordnungWirtschaftsministerium(GebVO WM) vom 20.10.2006 (GBI. S.



                                                              Ei
322). Bei der Berechnungder GebührwurdenKosten in Höhe vor
                                                                   die:
                                   Genehmigungund




                                                    iii
R   fürdie immissionsschutzrechtliche                           für
            Genehmigungzugrundegelegt:
baurechtliche




                                               ill
Nr. 8.3.1 (immi.Genehmigung)
Nr. 11.1.1 (Baugenehmigung)
Nr. 11.4 (Befreiungen)
insgesamt

                                           Bescheides
Die Gebührist unterAngabedes aufSeite 1 dieses       genannten
Kassenzeichensaufdas Kontoder LandesoberkasseBaden-Württernberg,




m
überweisen.

                mi                Bakannkyahe
                                              (Zustellung)dieses Beschei-
Die Gebührwird        dem Tag der
des fällig.Sollte die Gebührinnerhalbeines Monatsnichtentrichtet sein, so
                                                                        1
istfür jeden angefangenenMonatder Säumnisein Säumniszuschlagvon
von Hundertdes rückständigen,   aufvolle50 € nach untenabgerundetenBe-
trageszu entrichten(88 18 und 20 LGebG;). Bei Klageerhebungwirdder Ein-
zug der Gebührbis zum Abschlussdes Verfahrensausgesetzt.
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„22


      Rechtsbehelfsbelehrung

              diesen
      Gegen            Bescheid kanninnerhalbeines Monatsnach Zustellungbeim
      Verwaltungsgericht
                       Stuttgart,Augustenstraße
                                              5, 70178 Stuttgart,schriftlich
      oderzur Niederschrift
                         des Urkundsbeamten  bei der Geschäftsstelle
                                                                   des Ver-
                     Klage erhobenwerden.
      waltungsgerichts


Mitfreundlichen
              Grüßen
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