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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Genehmigungsbescheide der VION Crailsheim GmbH“
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Homepagedes Regierungspräsidiums
Stuttgartsowieder Homepageder
StadtCrailsheimöffentlichbekanntgemacht.
GmbH
2.1.8 Der Betriebsstandort
der Fa. VION Crailsheim liegtim rechtskräftigen
Bebauungsplangebiet„Nordwest-Umgehung‘. Das gemeindlicheEinverneh-
men ist gegeben.
2.2 MaterielieGenehmiqungsfähigkeit
2.2.1 Bei antragsgemäßer und ebensolchemAnlagenbetrieb
Vorhabensausführung
sowie.beiBeachtungder in AbschnittC. dieses BescheidesfestgelegtenNe-
benbestimmungen ist sichergestellt,
dass bei ErrichtungundBetriebder neu-
en Änlagendie sich aus $ 5 BImSchG ergebendenPflichtenerfülltwerden.
Gem. & 6 Abs. 1i. V.m. 8 5 BImSchG ist sichergestellt,
dass insbesondere
und sonstigenGefahren,erheblichen
keineschädlichenUmwelteinwirkungen
und die Nach-
Nachteileund erheblichenBelästigungenfürdie Allgemeinheit
barschafthervorgerufenwerdenkönnen.
sich keine
2.2.2 Gegenüberdem bisher genehmigtenBetriebergeben Änderungen.
dem Stand derTechnikerneuert.
wirdentsprechend
Die Lüftungstechnik
Nach den vorgelegtenAbschätzungenkommtes zu keinerVeränderungder
Der Fahrverkehr
an den maßgeblichenImmissionsorten.
Beurteilungspegel
ändertsich nicht.Die vorgelegtenUnterlagenzum Arbeitsschufzzeigen, dass
die FirmaVION CrailsheimGmbH ihreArbeitgeberpflichten nach dem Ar-
beitsschutzgesetz (BetrSichV)
(ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung
(GefStoffV)kenntund entsprechendumsetzt.
und der Gefahrstoffverordnung
Da die Anlage nach den
vorgelegtenPlanunterlagen
dem Stand derTechnik
des Arbeitsschutzes,
entspricht,die Belangedes Immissionsschutzes, der
Abwasserbehandlung, derAbfallvermeidung
und -verwertungbzw. -
sind, sind keineweiterenNebenbestimmungen
beseitigungberücksichtigt er-
forderlich.
und
2.2.3 Andereöffentlich-rechtliche stehender Errichtung
Vorschriften dem Be-
triebderAnlagennichtentgegen(8 6 Abs. 1 Nr. BImSchG). Die erforderli-
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che Baugenehmigung ist durchdie immissionsschutzrechtliche
Genehmigung
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Sofern von den Festsetzungendes Bebauungsplansabgewi-
konzentriert.
chen wird,sind die entsprechendenBefreiungennach 8 31 Abs. 2 PauSe mit
dieserEntscheidungerteilt.
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Gebühren
Landesgebühren-
beruhtauf88 1,
Die Gebührenentscheidung 3,4,5 und 7
gesetz (LGebG) i. V. m. Nr. 8.3.1 des Gebührenverzeichnisses
zur Gebüh-
renverordnung Umweltministerium (GebVO UM) vom 19.12.2006 (GBl. S.
414) und Ziffern11.1.1 und 11.4 des Gebührenverzeichnisseszur Gebühren-
verordnungWirtschaftsministerium(GebVO WM) vom 20.10.2006 (GBI. S.
Ei
322). Bei der Berechnungder GebührwurdenKosten in Höhe vor
die:
Genehmigungund
iii
R fürdie immissionsschutzrechtliche für
Genehmigungzugrundegelegt:
baurechtliche
ill
Nr. 8.3.1 (immi.Genehmigung)
Nr. 11.1.1 (Baugenehmigung)
Nr. 11.4 (Befreiungen)
insgesamt
Bescheides
Die Gebührist unterAngabedes aufSeite 1 dieses genannten
Kassenzeichensaufdas Kontoder LandesoberkasseBaden-Württernberg,
m
überweisen.
mi Bakannkyahe
(Zustellung)dieses Beschei-
Die Gebührwird dem Tag der
des fällig.Sollte die Gebührinnerhalbeines Monatsnichtentrichtet sein, so
1
istfür jeden angefangenenMonatder Säumnisein Säumniszuschlagvon
von Hundertdes rückständigen, aufvolle50 € nach untenabgerundetenBe-
trageszu entrichten(88 18 und 20 LGebG;). Bei Klageerhebungwirdder Ein-
zug der Gebührbis zum Abschlussdes Verfahrensausgesetzt.
„22
Rechtsbehelfsbelehrung
diesen
Gegen Bescheid kanninnerhalbeines Monatsnach Zustellungbeim
Verwaltungsgericht
Stuttgart,Augustenstraße
5, 70178 Stuttgart,schriftlich
oderzur Niederschrift
des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle
des Ver-
Klage erhobenwerden.
waltungsgerichts
Mitfreundlichen
Grüßen