vv-wsv2603-version2023-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwaltungsvorschrift VV-WSV 2603 „Liegenschaftsmanagement"“
Muster und Anhänge
1 Verträge über Nutzungen
1.8 Landpachtvertrag
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ..........................
Außenbezirk ..............................................................
Bundeswasserstraße .................................................
von km ....,... bis km ....,... N- * S- * l * r Ufer
Kassenzeichen: ....... (Bei Zahlungen bitte stets angeben!)
Landpachtvertrag Nr. ...
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dieses vertreten
durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, diese vertreten durch das Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamt ... ,
im Folgenden „WSV“ genannt,
und
.............................................................................................................................................................................. ,
im Folgenden „Pächter“ genannt,
{erforderlichenfalls „Pächterin“ >> Vertragstext muss dann entsprechend sprachlich angepasst werden!}
schließen folgenden Landpachtvertrag:
§1
Vertragsgegenstand
(1) Die WSV überlässt dem Pächter die nachstehend aufgeführten Landflächen aus ihrem Grundbesitz (Pachtfläche)
einschließlich der im Folgenden bezeichneten Anlagen zur Nutzung (§ 2 Abs. 1):
1. Pachtfläche:
Lage der Pachtfläche Größe der Pachtfläche
Gemarkung Flur Flurstück (m2 * ha)
Insgesamt:
2. Anlagen: .............................................................................................................................................................
3. Produktions- und Lieferrechte
Auf der Pachtfläche ruht: - eine Milchquote von ... l/ha
- ein Rübenkontingent von ...
- ...
In dem beigefügten Lageplan ist die Pachtfläche .............. gefärbt. Die Anlagen sind ................ gekennzeichnet.
VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.1 272
(2) Der Pächter übernimmt die Pachtfläche und die Anlagen in dem Zustand, der am Tage der Inbesitznahme besteht
* der bei der gemeinsamen Besichtigung am ... ... 20.. festgestellt worden ist. * Dieser Zustand ist in dem als Anlage
beigefügten Protokoll über diese Besichtigung vermerkt worden. * Es enthält auch Angaben über vorhandene Ver-
markungen von Grenz- und Vermessungspunkten.
(3) Der Pächter übernimmt das Inventar, das in dem von der WSV mit ihm angefertigten Verzeichnis aufgeführt ist,
zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Vertrages zum Schätzwert zurückzugewähren; im
einzelnen gilt § 582 a BGB. Die Schätzung erfolgte nach der Schätzungsordnung für das landwirtschaftliche Pacht-
wesen. Der Schätzwert beträgt ....... Euro.
§2
Nutzung
(1) Der Pächter wird die Pachtfläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) und die Anlagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) zu folgenden Zwecken
nutzen und betreiben (Nutzung): .............................................................................................................................
Eine Änderung der Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der WSV.
Der Pächter wird die Pachtfläche, welche in einem * 20 m (Binnenbereich) * 50 m (Tidebereich) breiten Uferstreifen
liegt, zu folgenden Zwecken extensiv nutzen: ..........................................................................................................
(2) Die Nutzung ist durch Rechte Dritter wie folgt eingeschränkt:
- .............................................................................................................................................................................
Der Pächter darf die Ausübung des Jagdrechts und des Fischereirechts durch den Berechtigten nicht behindern; er
verzichtet auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden durch die WSV; * Ansprüche dieser Art gegen Dritte bleiben un-
berührt.
(3) Dieser Vertrag ersetzt nicht die für die Nutzung (Abs. 1) erforderlichen Verwaltungsakte. Der Pächter übergibt
der WSV auf Verlangen Abdruck der ihm von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse oder
Bewilligungen. Er unterrichtet die WSV unverzüglich, sobald ein derartiger Verwaltungsakt nicht erteilt oder
unanfechtbar widerrufen worden oder aus anderen Gründen unwirksam geworden ist.
§3
Anlagen
(1) Der Pächter wird erst nach schriftlicher Einwilligung der WSV vorhandene Anlagen ändern oder beseitigen sowie
neue Anlagen errichten. Das gilt auch für Anschüttungen, Abgrabungen und Vertiefungen.
(2) Der Pächter wird neue Anlagen nur für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses mit der Pachtfläche verbinden.
Ihm ist bekannt, dass bereits vorhandene Anlagen, die er von dem früheren Pächter übernimmt, ebenfalls nur zu
einem vorübergehenden Zweck mit der Pachtfläche verbunden worden sind.
(3) Der Pächter hat die Anlagen ordnungsgemäß zu unterhalten.
(4) Der Pächter wird auf Verlangen der WSV die von ihm auf der Pachtfläche vorgenommenen ober- und unterirdi-
schen Veränderungen nach einer von der WSV zur Verfügung gestellten Spezifikation auf eigene Kosten einmessen,
auswerten und dokumentieren und die entsprechenden Unterlagen der WSV bis zu einem von ihr zu bestimmenden
Zeitpunkt übergeben.
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§4
Vertragsdauer
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am ... ... 20.. und endet am ... ... 20.. .
(2) Es verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Pachtjahr, wenn es nicht mit einer Frist von sechs Monate vor
Ablauf eines Pachtjahres von der WSV oder dem Pächter schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung aus den in § 15
genannten Gründen bleibt unberührt.
(3) Als Pachtjahr gilt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember * 1. Oktober bis zum 30. September * 1. November
bis 31. Oktober.
§5
Pachtzins und Nebenkosten
(1) Der Pächter zahlt gemäß der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr herausgegebenen Verwaltungs-
vorschrift der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (VV-WSV) VV-WSV 2604 Nutzungsentgelte
Version … für die Nutzung ab ... ... 20.. einen Pachtzins einschließlich eines Betrages für Lasten und Abgaben (z.B.
Steuern, Gebühren, Beiträge) in Höhe von insgesamt .... Euro/Jahr. Der Pachtzins umfasst nicht die Beiträge zur
Berufsgenossenschaft; diese trägt der Pächter. * Die Grundsteuer ist im Pachtzins enthalten; das gilt jedoch nicht für
einen Mehrbetrag, wenn die Grundsteuer infolge der Nutzung erhöht wird. * Der Pächter zahlt für die Zeit vom ... ...
20.. bis zum ... ... 20.. einen Betrag in Höhe von .... Euro.
(2) Der Pachtzins ist auch dann zu zahlen, wenn die Nutzung nicht oder nur teilweise ausgeübt wird. Bei schwerwieg-
ender dauernder Beeinträchtigung der Nutzung durch Maßnahmen der WSV, die der Pächter dulden muss (§ 11
Abs. 1), ermäßigt die WSV den Pachtzins angemessen.
(3) Die WSV prüft nach Ablauf von jeweils ... Jahren, erstmals zum 1. Januar * 1. Oktober * 1. November 20.., ob der
Pachtzins der VV-WSV 2604 Nutzungsentgelte in der dann geltenden Fassung entspricht. Bei einer Änderung stellt
sie den zusätzlich oder den weniger zu zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest und teilt dem
Pächter die Höhe des künftig zu zahlenden Pachtzinses schriftlich mit.
(4) Der Pächter kann gegen den Pachtzins nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
aufrechnen.
§6
Zahlungsweise
(1) Der Pächter überweist den Pachtzins sowie eventuelle zusätzliche Beträge (§ 5 Abs. 1) unter Angabe des Kas-
senzeichens (Seite 1) an den Fälligkeitsterminen (Abs. 2) an die Bundeskasse ..., Konto: Deutsche Bundesbank -
Filiale ..., IBAN ..., BIC ... .
Hat sich der Pächter für das Lastschrifteinzugsverfahren entschieden, werden der Pachtzins sowie zusätzliche Be-
träge von der Bundeskasse ... an den Fälligkeitsterminen (Abs. 2) eingezogen.
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(2) Der erstmalig gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 * und * der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 zu zahlende Pachtzins * sowie
eventuelle zusätzliche Beträge nach § 5 Abs. 1 Satz * 2 * und 3 * werden * wird am 1. Werktag des auf die Vertrags-
unterzeichnung folgenden übernächsten Monats fällig. Im Übrigen ist der Pachtzins im Voraus fällig am 1. Werktag
des Monats Januar * Oktober * November.
(3) Wird ein fälliger Betrag nicht fristgerecht überwiesen oder bei Einziehung nicht dem Konto der Bundeskasse ...
gutgeschrieben, setzt in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 die Bundeskasse ... den Pächter durch Mahnschreiben in
Zahlungsverzug; in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 tritt der Zahlungsverzug des Pächters ohne Mahnschreiben ein.
(4) Bei Zahlungsverzug zahlt der Pächter, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, Verzugszinsen gem. §§ 34
BHO, 288 Abs. 1 BGB * kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, Verzugszinsen gem. §§ 34 BHO, 288 Abs. 2
BGB in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus leistet der Pächter Ersatz für den sonstigen nachweisbaren
Verzugsschaden. Der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz wird für jeden Zinstag dieses Monats zugrun-
degelegt. Der Pächter, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, zahlt für jede schriftliche Mahnung 2,50 Euro
pauschalierte Mahnkosten. * kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, zahlt eine Verzugspauschale gem. §§ 34
BHO, 288 Abs. 5 BGB in der jeweils geltenden Fassung. Verzugszinsen, sonstigen Schadensersatz und Mahnkosten
* Verzugspauschale hat der Pächter nach Maßgabe einer besonderen Aufforderung an die Bundeskasse … zu zah-
len.
§7
Erstattung von Mehrkosten
(1) Der Pächter erstattet der WSV die Mehrkosten für die Unterhaltung der Wasserstraße, die durch die Nutzung
verursacht werden. Für die Aufrechnung gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.
(2) Die Mehrkosten werden dem Pächter von der WSV in Rechnung gestellt; die zu erstattenden Beträge werden mit
schriftlicher Benachrichtigung durch die Bundeskasse ........ fällig; sie sind innerhalb der gesetzten Frist an die Bun-
deskasse ....... zu zahlen. Wird die Forderung nicht fristgerecht beglichen, setzt die Bundeskasse ....... den Pächter
durch Mahnschreiben in Zahlungsverzug. Für die Verzugszinsen, sonstigen Verzugschaden und die Mahnkosten *
Verzugspauschale gilt § 6 Abs. 4.
§8
Belange der Wasserstraße, Grenz- und Vermessungspunkte, Verkehrssicherungs- und Reinhaltepflicht
(1) Der Pächter übt die Nutzung so aus, dass der Zustand der Wasserstraße, der Zustand und der Betrieb der
Schifffahrtsanlagen und der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden. Werden die Ver-
markungen von Grenz- und Vermessungspunkten oder Markierungs- oder Schifffahrtszeichen durch den Pächter
oder dessen Beauftragte beseitigt, beschädigt, versetzt oder überschüttet, so hat der Pächter unverzüglich im Ein-
vernehmen mit der WSV zu veranlassen, dass die Vermarkungen oder Zeichen auf seine Kosten wieder hergestellt
werden.
(2) Der Pächter hat die Verkehrssicherungspflicht für die Pachtfläche und die Anlagen.
(3) Der Pächter hat für die ordnungsgemäße Entsorgung von Gegenständen und Stoffen zu sorgen, die während der
Dauer dieses Vertragsverhältnisses auf der Pachtfläche angeschwemmt oder unbefugt abgelagert werden. Dabei
darf auch Treibgut nicht wieder ins Gewässer verbracht werden.
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§9
Schutz von Natur und Landschaft
(1) Der Pächter übt die Nutzung so aus, dass Landschafts- und Naturschutzgebiete, schutzwürdige Biotope und
andere für Naturschutz und Landschaftspflege erhaltenswerte Flächen und Objekte auf der Pachtfläche und auf den
angrenzenden Grundstücken und Wasserflächen nicht beeinträchtigt werden. Das gilt auch für Flächen, die zur
Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen von Maßnahmen der WSV angelegt worden sind.
(2) Der Pächter darf Art und Ausmaß des Bewuchses (z.B. Bäume, Sträucher und Röhricht) auf der Pachtfläche nur
mit Zustimmung der WSV verändern. Die WSV ist jederzeit berechtigt, im Benehmen mit dem Pächter weitere
Anpflanzungen oder Ergänzungspflanzungen vorzunehmen.
(3) Der Pächter verwendet Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel auf der Pachtfläche nur unter strikter
Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und nur soweit dies für die vertragsmäßige Bewirtschaftung unvermeidlich
ist.
§ 10
Schutz des Bodens und der Gewässer
(1) Der Pächter hat die Pachtfläche und die Anlagen unter Beachtung der Erfordernisse und Bestimmungen des
Umweltschutzes zu bewirtschaften und zu betreiben. Er verhindert durch sachgemäße Maßnahmen, dass bei der
Nutzung unzulässig Stoffe in den Boden oder in die Gewässer einschließlich des Grundwassers gelangen können,
die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens (bodengefährdende
Stoffe) oder des Wassers (wassergefährdende Stoffe) zu verändern.
(2) Der Boden ist nur nach Bedarf der Pflanzen mit Nährstoffen zu versorgen, sodass keine Überdüngung entsteht.
Der Pächter darf Klärschlamm oder andere Sekundärrohstoffdünger nur unter strikter Einhaltung der abfall- und
düngemittelrechtlichen Bestimmungen (z.B. Klärschlammverordnung, Düngemittelgesetz) aufbringen.
(3) In Wasserschutzgebieten und auf Gewässerrandstreifen hat der Pächter bei der Verwendung von Dünger, Pflan-
zenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln die besonderen wasserrechtlichen Schutzbestimmungen zu
beachten.
(4) Für Verbesserungen der Pachtfläche erhält der Pächter keine Vergütung.
§ 11
Duldungspflichten
(1) Der Pächter duldet, dass die Nutzung durch Maßnahmen der WSV zum Ausbau der Wasserstraße, zur Durch-
führung von Maßnahmen, die die Planfeststellungsbehörde im öffentlichen Interesse angeordnet hat, oder durch
Maßnahmen zur Unterhaltung, zur Verkehrssicherung der Wasserstraße sowie zur Errichtung und zum Betrieb von
Schifffahrtsanlagen, Schifffahrtszeichen, Vermessungspunkten oder Betriebsleitungen beeinträchtigt wird.
(2) Der Pächter duldet, dass die WSV die Pachtfläche sowie die Anlagen und ihren Betrieb nicht vor Schäden durch
natürliche Einwirkungen, z.B. Hochwasser, Eisgang oder Strömung, sowie durch Einwirkungen der Schifffahrt oder
durch andere Benutzungen der Wasserstraßen schützt; das gilt auch bei natürlichen Veränderungen der Wasser-
straße.
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(3) Für Nachteile und Schäden durch Maßnahmen und Ereignisse im Sinne der Absätze 1 und 2 kann der Pächter
keinen Ersatz von der WSV verlangen. Die WSV ist nicht zur Beseitigung entstandener Schäden verpflichtet. Eine
Ermäßigung des Pachtzinses kommt nur bei Maßnahmen im Sinne von Abs. 1, und zwar nach Maßgabe von § 5
Abs. 2 Satz 2, in Betracht.
§ 12
Haftung des Pächters
(1) Der Pächter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber der WSV, ihren Beschäftigten oder ihren
Beauftragten für alle Schäden, die durch die Nutzung verursacht werden.
(2) Der Pächter stellt die WSV, ihre Beschäftigten oder ihre Beauftragten von allen durch die Nutzung begründeten
Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Die WSV wird diese Ansprüche nur nach Einwilligung des Pächters anerken-
nen oder durch Vergleich erledigen. Rechtsstreitigkeiten führt die WSV nach Abstimmung mit dem Pächter, der die
der WSV dabei entstehenden Kosten trägt.
§ 13
Haftung der WSV
(1) Die WSV haftet nur für solche Schäden, die ihre Beschäftigten oder Beauftragten bei der Erfüllung der Aufgaben
der WSV vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei mitwirkendem Verschulden gilt § 254 BGB.
(2) Schadensersatzansprüche aufgrund hoheitlicher Tätigkeit (Art. 34 Satz 1 GG in Verbindung mit § 839 BGB)
bleiben unberührt.
§ 14
Betreten der Pachtfläche
Der Pächter ist damit einverstanden, dass Beschäftigte oder Beauftragte der WSV die Pachtfläche und die Anlagen
betreten, um die Einhaltung der vom Pächter in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu prüfen, die der
WSV in diesem Vertrag eingeräumten Rechte auszuüben oder die der WSV obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
§ 15
Außerordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag kann unbeschadet der ordentlichen Kündigung (§ 4 Abs. 2) gekündigt werden,
1. von der WSV
1.1 mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Pachtjahres,
1.1.1 wenn die Beendigung der Nutzung im öffentlichen Interesse notwendig ist oder die Pachtfläche in ein Boden-
ordnungsverfahren einbezogen ist;
1.1.2 wenn ein Verwaltungsakt, der für die vertragsgemäße Nutzung der Pachtfläche und der Anlagen (§ 2 Abs. 1)
erforderlich ist, nicht erteilt oder unanfechtbar widerrufen worden oder aus anderen Gründen unwirksam ge-
worden ist;
1.2 mit einer Frist von drei Monaten, wenn die Pachtfläche verkauft wird.
1.3 fristlos, wenn der Pächter eine von ihm in diesem Vertrag übernommene Verpflichtung nicht innerhalb der ihm
von der WSV gesetzten Frist erfüllt oder ein vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt;
2. vom Pächter
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mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Pachtjahres, wenn unvorhersehbare Umstände eine
Nutzung der Pachtfläche nicht mehr zulassen.
(2) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(3) Bei einer Kündigung nach Abs. 1 Nr. 1.2 erstattet die WSV dem Pächter anteilig den Pachtzins für das laufende
Pachtjahr, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf des Pachtjahres endet. Ferner erstattet die WSV bei einer Kün-
digung nach Abs. 1 Nr. 1.1.1 und 1.2 dem Pächter nachgewiesene, vor Zugang der Kündigung erbrachte Aufwen-
dungen für die nächste Ernte, wenn ihm diese nicht mehr zufällt. Bei einer Kündigung nach Abs. 1 Nr. 1.1.2, Nr. 1.3
und Nr. 2 hat der Pächter keinen Anspruch auf anteilige Pachtzinserstattung oder Erstattung von Aufwendungen für
die nächste, ihm nicht mehr zufallenden Ernte.
§ 16
Rückgabe der Pachtfläche
(1) Nach der Kündigung wird der Pächter auf Verlangen der WSV innerhalb einer Woche die Pachtfläche und die
Anlagen mit der WSV besichtigen, um gemeinsam den Zustand der Nutzfläche und der Anlagen festzustellen. Das
Ergebnis der gemeinsamen Besichtigung und die vom Pächter bis zur Rückgabe zu erfüllenden Verpflichtungen
werden in einem von der WSV und dem Pächter zu unterschreibenden Protokoll vermerkt.
(2) Der Pächter wird die von ihm errichteten oder die von ihm vom früheren Pächter übernommenen Anlagen (§ 3
Abs. 2) nach der Kündigung bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses in Abstimmung mit der
WSV auf seine Kosten beseitigen und die Anlagen der WSV (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) in den ursprünglichen Zustand oder,
soweit die WSV eingewilligt hat, in einen den veränderten Verhältnissen angepassten ordnungsgemäßen Zustand
versetzen.
(3) Der Pächter wird der WSV spätestens am Tage der Beendigung dieses Vertragsverhältnisses die Pachtfläche in
einem der vertragsgemäßen Bewirtschaftung entsprechenden Zustand mit den verbleibenden Anlagen und dem In-
ventar zurückgeben. Für die Rückgabe des Inventars zum Schätzwert gilt § 582 a Abs. 3 BGB. * Die Rückgabe wird
in einem von beiden Seiten zu unterzeichnenden Protokoll festgestellt. * In dem Protokoll wird auch vermerkt, welche
Leistungen der Pächter bis zu welchem Zeitpunkt noch erbringen muss.
(4) Mit der Pachtfläche verbundene Produktions- und Lieferrechte (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) gehen mit der Beendigung dieses
Vertragsverhältnisses auf die WSV über, soweit nicht gesetzliche Regelungen etwas anderes bestimmen.
§ 17
Ersatzvornahme
Erfüllt der Pächter von ihm in diesem Vertrag übernommene Verpflichtungen auch nach schriftlicher Aufforderung
durch die WSV nicht innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist, ist die WSV berechtigt, auf seine Kosten die erforderli-
chen Maßnahmen durchführen zu lassen oder selbst durchzuführen.
§ 18
Zusätzliche Vereinbarungen
................................................................................................................................................................................
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§ 19
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird nach § 38 Abs. 1 ZPO Bonn (Sitz der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt) ver-
einbart.
§ 20
Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Der Pächter wird seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten ganz oder teilweise nur nach
schriftlicher Einwilligung der WSV übertragen.
(3) Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen unterzeichnet; jeder Vertragspartner erhält eine Vertragsausfertigung.
(4) Die folgenden Unterlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
- Lageplan (§ 1 Abs. 1),
- VV-WSV 2604 Nutzungsentgelte (§ 5). Die jeweils aktuelle Fassung der Verwaltungsvorschrift VV-WSV 2604
Nutzungsentgelte steht auf der WSV-Internetseite zum Download bereit.
- Protokoll über den Zustand der Pachtfläche * und Anlagen/(§ 1 Abs. 2)
............................................................ , den ... ... 20.. ........................................................... , den ... ... 20..
Im Auftrag1
................................................................................... ..................................................................................
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Pächter
(Dienstsiegel)
1
entfällt bei Unterschrift durch Amtsleitung
VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.1 279
Muster und Anhänge 8
1 Verträge über Nutzungen
1.9 Jagdangliederungsvertrag
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ..........................
Außenbezirk ..............................................................
Bundeswasserstraße .................................................
von km ....,... bis km ....,... N- * S- * l * r Ufer
Kassenzeichen: ....... (Bei Zahlungen bitte stets angeben!)
Jagdangliederungsvertrag Nr. ...
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dieses vertreten
durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, diese vertreten durch das Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamt ... ,
im Folgenden „WSV“ genannt,
und
................................................................................................................................................................................
als Eigentümer * Pächter des Jagdbezirks ... im Folgenden „Pächter“ genannt,
{erforderlichenfalls „Pächterin“ >> Vertragstext muss dann entsprechend sprachlich angepasst werden!}
schließen gemäß Bundesjagdgesetz folgenden Jagdangliederungsvertrag:
§1
Vertragsgegenstand
Die nachstehend aufgeführten, im angehefteten Lageplan rot gefärbten bundeseigenen Grundstücke (Jagdfläche)
werden dem Jagdbezirk ... des Pächters zur Jagdnutzung angegliedert.
Gemarkung Flur Flurstück Größe (ha)
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§2
Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt am 1. April 20.. und endet am 31. März 20.. Er verlängert sich danach jeweils um ein weiteres
Jagdjahr, falls er nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres von einem der Vertragspartner
schriftlich gekündigt wird. * Der Vertrag beginnt am 1. April 20.. Er endet zu demselben Zeitpunkt, in dem der mit
dem Pächter des Jagdbezirks abgeschlossenen Jagdpachtvertrag endet.
§3
Entschädigung
(1) Die Entschädigung für die Angliederung der in § 1 genannten Fläche beträgt gemäß der vom Bundesministerium
für Digitales und Verkehr herausgegebenen Verwaltungsvorschrift der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes (VV-WSV) VV-WSV 2604 Nutzungsentgelte Version … jährlich ... Euro/ha, mithin insgesamt aufgerun-
det ... Euro (in Worten: ... Euro).
Die VV-WSV 2604 Nutzungsentgelte ist Bestandteil dieses Vertrages. Die jeweils aktuelle Fassung der Verwaltungs-
vorschrift VV-WSV 2604 Nutzungsentgelte steht auf der WSV-Internetseite zum Download bereit.
(2) Die Entschädigung ist am 1. April eines jeden Jahres fällig und muss bis zum dritten Werktag des Fälligkeitsmo-
nats kostenfrei bei der Bundeskasse ..., Konto: Deutsche Bundesbank - Filiale ..., IBAN ..., BIC ... eingegangen sein.
(3) Für die Zeit vom … 20.. bis 31. März 20.. ist erstmalig ein Betrag in Höhe von ... Euro (in Worten: ... Euro) bis
zum übernächsten Ersten des Monats nach Zugehen der Vertragsurkunde beim Pächter zu zahlen; im Übrigen gilt
Abs. 6.
(4) Bei der Zahlung ist das auf der Seite 1 genannte Kassenzeichen anzugeben.
(5) Bei Zahlungsverzug zahlt der Pächter, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, Verzugszinsen gem. §§ 34
BHO, 288 Abs. 1 BGB * kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, Verzugszinsen gem. §§ 34 BHO, 288 Abs. 2
BGB in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus leistet der Pächter Ersatz für den sonstigen nachweisbaren
Verzugsschaden. Der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz wird für jeden Zinstag dieses Monats zugrun-
degelegt. Der Pächter, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, zahlt für jede schriftliche Mahnung 2,50 Euro
pauschalierte Mahnkosten. * kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, zahlt eine Verzugspauschale gem. §§ 34
BHO, 288 Abs. 5 BGB in der jeweils geltenden Fassung. Verzugszinsen, sonstigen Schadensersatz und Mahnkosten
* Verzugspauschale hat der Pächter nach Maßgabe einer besonderen Aufforderung an die Bundeskasse … zu zah-
len.
(6) Der Pächter kann gegen die Entschädigung weder aufrechnen noch kann er ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§4
Anpassungsklausel
Die WSV prüft nach Ablauf von jeweils ... Jahren, erstmals zum 1. April 20.., ob die Entschädigung der VV-WSV
2604 Nutzungsentgelte in der dann geltenden Fassung entspricht. Bei einer Änderung stellt sie den zusätzlich oder
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