vv-wsv2603-version2023-1

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwaltungsvorschrift VV-WSV 2603 „Liegenschaftsmanagement"

/ 534
PDF herunterladen
Muster und Anhänge
                  1        Verträge über Nutzungen
                  1.17 Gestattungsvertrag (Grundwasserbeobachtungsbrunnen, Vermessungsfest-
                       punkte)


                     Gestattungsvertrag
                   über die Errichtung von
   Grundwasserbeobachtungsbrunnen * Vermessungsfestpunkten

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dieses vertreten
durch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, diese vertreten durch das ...,
im Folgenden „WSV“ genannt,


und


Frau * Herr * Firma ...,
im Folgenden „Grundstückseigentümer“ genannt,
{erforderlichenfalls „Grundstückseigentümerin“ >> Vertragstext muss dann entsprechend sprachlich angepasst wer-
den. Gleiches gilt, wenn Grundstück, Fläche etc. im Singular/Plural stehen müssen.}


schließen folgenden Gestattungsvertrag:


                                                                   §1
                                                           Vertragsgegenstand


(1) Frau * Herr * Firma ... ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer der nachfolgend aufgeführten Flurstücke:

                                                                                              Pächter und Ende des
          Gemarkung                       Flur         Flurstück        Grundstücksqualität
                                                                                               Pachtverhältnisses
                  1                         2             3                     4                      5




(2) Der Grundstückseigentümer gestattet der WSV, auf den vorstehend aufgeführten Flurstücken Grundwasserbe-
obachtungsbrunnen * Vermessungsfestpunkte zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Beschäftigten der
WSV und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, hierfür alle erforderlichen Arbeiten vorzunehmen und zu diesem
Zwecke das Grundstück jederzeit zu betreten und zu befahren.


(3) Die ungefähre Lage des Grundwasserbeobachtungsbrunnens * Vermessungsfestpunktes ist in dem anliegenden
Lageplan (Anlage 1) dargestellt.


(4) Der voraussichtliche Aufbau des Grundwasserbeobachtungsbrunnens * Vermessungsfestpunktes ist in der an-
liegenden Prinzipskizze dargestellt (Anlage 2).




VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.1               310
310

(5) Die WSV wird bei allen Arbeiten für eine ordnungsgemäße, dem ursprünglichen Zustand entsprechende Wieder-
herstellung des Grundstückes sorgen.


(6) Der WSV obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die von ihr errichteten Anlagen.


(7) Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, alle Handlungen, die den Bestand bzw. die Funktion des Grund-
wasserbeobachtungsbrunnens * Vermessungsfestpunktes gefährden könnten, zu unterlassen oder zu unterbinden.
Bei der landwirtschaftlichen Nutzung darf ein Mindestabstand von ... m, gemessen bis zur Außenkante des Grund-
wasserbeobachtungsbrunnens * Vermessungsfestpunktes, nicht unterschritten werden.


(8) Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, den jeweiligen Pächter der in Anspruch zu nehmenden Fläche über
den Inhalt dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und insoweit Einvernehmen über die Inanspruchnahme herzustel-
len.
Alternativ:
Für die Inanspruchnahme wird mit dem Pächter ein gesonderter Vertrag abgeschlossen.




                                                                         §2
                                                                    Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit, solange der Grundwas-
serbeobachtungsbrunnen * Vermessungsfestpunkt von der WSV benötigt wird.


(2) Sobald der Grundwasserbeobachtungsbrunnen * Vermessungsfestpunkt nicht mehr benötigt wird, wird die WSV
diesen mindestens bis in 1 m Tiefe entfernen und den alten Zustand der in Anspruch genommenen Fläche wieder-
herstellen.


(3) Dieser Vertrag endet mit schriftlicher Kündigung durch die WSV. Eine Kündigung des Vertrages durch den Grund-
stückseigentümer ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 314 Abs. 2 BGB unter den dortigen
Voraussetzungen möglich.


                                                                         §3
                                                             Eintragung in das Grundbuch
(1) Zur Sicherung der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen verpflichtet sich der Grundstückseigentümer
zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenverwaltung) eine beschränkte persönliche
Dienstbarkeit zu bestellen. Die WSV beantragt und der Grundstückseigentümer bewilligt die Eintragung der Dienst-
barkeit in das Grundbuch von ... Blatt ..., lastend auf den unter § 1 Abs. 1 genannten Flurstücken folgenden Inhalts:
”Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenverwaltung) ist berechtigt, an der im beigefügten Lageplan
(Anlage 1) gekennzeichneten Stelle einen Grundwasserbeobachtungsbrunnen * Vermessungsfestpunkt zu errichten,
zu betreiben und zu unterhalten und zu diesem Zwecke das Grundstück jederzeit zu betreten und zu befahren. Der
Lageplan (Anlage 1) ist Bestandteil dieses Antrages. Die Ausübung dieses Rechtes kann auch Dritten überlassen
werden“.




VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.12023.1               311
311

(2) Alle nachweislich im Zusammenhang mit der Eintragung dieser Dienstbarkeit anfallenden Notargebühren sowie
etwaige Kosten und Gebühren des Grundbuchamtes trägt die WSV. Die WSV nimmt Befreiung oder Ermäßigung
von Kosten und Gebühren im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in Anspruch.


(3) Eintragungsnachrichten für die WSV werden erbeten an ...


(4) Die WSV verpflichtet sich, zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages eine Löschungsbewilligung zur Lö-
schung der gemäß § 3 Abs. 1 einzutragenden Dienstbarkeit zu erteilen.




                                                                  §4
                                                             Entschädigung
Wegen der Geringfügigkeit des Eingriffs ist für die in diesem Vertrag gestattete Nutzung keine Nutzungsentschädi-
gung vorgesehen.
Alternativ:
(1) Für die dauernde Inanspruchnahme des Grundstückes für den Grundwasserbeobachtungsbrunnen * Vermes-
sungsfestpunkt und für die damit verbundenen Ertragseinbußen bzw. Erschwernisse bei der Bewirtschaftung der
landwirtschaftlichen Fläche sowie für die gemäß § 3 zu bestellende beschränkte persönliche Dienstbarkeit zahlt die
WSV dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung in Höhe von ... € (in Worten: ... Euro).
Mit der Zahlung dieser Entschädigung sind - unter Ausnahme eines etwaigen Kostentragungsanspruches gemäß §
3 Abs. 2 und eines eventuellen Schadenersatzanspruches gemäß § 5 - alle aus diesem Vertrag resultierenden An-
sprüche des Grundstückseigentümers vollständig abgegolten.


(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 ist fällig innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Benachrichtigung des
Grundbuchamtes über die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 3 und ist zu zahlen an:
Zahlungsempfänger: ...
Name der Bank: ...
IBAN: ...
BIC: ...


(3) Der Grundstückseigentümer stellt die WSV von allen Entschädigungsforderungen des Pächters für Ertragsein-
bußen bzw. Erschwernisse bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Fläche frei.1




                                                                  §5
                                                                Haftung
(1) Sollten durch die Errichtung, Benutzung oder Unterhaltung des Grundwasserbeobachtungsbrunnens * Vermes-
sungsfestpunktes nachweislich Schäden am Grundstück entstehen (z. B. Aufwuchsschäden), so sind diese geson-
dert zu entschädigen.


(2) Aufwuchsschäden an verpachteten Flächen regelt die WSV mit dem Pächter.
                                                                  §6

1
    Der Abs. entfällt, wenn ein separater Vertrag mit dem Pächter abgeschlossen wird (siehe dazu § 1 Abs. 8) oder
keine Entschädigungszahlung an den Eigentümer erfolgt.

VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.12023.1        312
312

Sonstiges
(1) Für den Fall, dass die unter § 1 genannte Grundstücksflächen veräußert werden, verpflichtet sich der Grund-
stückseigentümer, den Eintritt des neuen Eigentümers in diesen Vertrag herbeizuführen und die WSV über den
Eigentumswechsel zu unterrichten.


(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.


(3) Dieser Vertrag ist einmal gefertigt und verbleibt beim ... . Der Grundstückseigentümer erhält eine beglaubigte
Kopie dieser Vereinbarung. * Dieser Vertrag ist zweimal gefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.


(4) Die folgenden Unterlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:
- 1 Lageplan (Anlage 1)
- 1 Prinzipskizze (Anlage 2)


                                                                                      §7
                                                                            Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird nach § 38 Abs. 1 ZPO Bonn (Sitz der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt) ver-
einbart.


............................................................ , den ... ... 20..             ........................................................... , den ... ... 20..
               1
Im Auftrag


...................................................................................         ..................................................................................
Wasserstraßen-Neubauamt ...                                                                 Grundstückseigentümer


(Dienstsiegel)





1
    entfällt bei Unterschrift durch Amtsleitung

VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.12023.1                            313
313

Muster und Anhänge
                  2        Verwaltungsvereinbarungen
                  2.1      Dauernde Abgabe


Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ..........................
Außenbezirk ..............................................................
Bundeswasserstraße .................................................
von km ….,… bis km ….,… N- * S- * l * r Ufer



                                                   Verwaltungsvereinbarung
                                                       - Dauernde Abgabe von Grundstücken - 1



Zwischen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, vertreten durch die Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt, diese vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ... ,
im Folgenden „WSV“ genannt,


und die …verwaltung, vertreten durch …,
im Folgenden „Bundesdienststelle“ genannt,


wird folgende folgende Vereinbarung geschlossen:

                                                                             1.
                                                                Betroffene Grundstücke
Im Grundbuch von …........................................................................................... , Band …....., Blatt ….....
ist nachfolgendes * sind nachstehende bundeseigene(s) Grundstück(e) eingetragen:

     Gemarkung                                           Flur            Flurstück        Wirtschaftsart, Lage                              Größe m2




                                                                             2.
                                                            Vereinbarungsgegenstand
Die WSV gibt das * die * vorbezeichnete(n) Grundstück(e) * eine Teilfläche * Teilflächen aus dem vorbezeichneten
Grundstück in Größe von etwa … m2 mit den nachfolgenden Gebäuden, Anlagen und Zubehör: …............... für
dauernd in das Verwaltungsgrundvermögen der Bundesdienststelle ab.
Die Vermessung wird von der Bundesdienststelle veranlasst, die auch die Kosten hierfür trägt.
Lage und Abgrenzung(en) des Grundstücks * der Grundstücke sind aus dem * der anliegenden Lageplan * Han-
dzeichnung ersichtlich.
Das Grundstück ist * Die Grundstücke sind * nicht * wie folgt belastet: ....................................................................
__________
1
    Entfällt bei Abgaben innerhalb des Geschäftsbereichs des BMDV.


VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.1                         314
314

3.
                                                                       Grundstückszustand
Das Grundstück wird * Die Grundstücke werden in dem Zustand übernommen, in dem es sich * sie sich bei der
Übergabe befindet * befinden. Dieser Zustand ist der Bundesdienststelle bekannt.
Auf den beigefügten Bau- und Zustandsbericht wird hierbei Bezug genommen.




                                                                                      4.
                                    Besitzübergang, Haftung, Bauunterhaltung, Kostenabrechnung
Besitz, Nutzungen und Lasten gehen mit Wirkung vom … … 20.. auf die Bundesdienststelle über. Von diesem Zeit-
punkt an entstehende Ansprüche Dritter wegen Personen-, Sach- oder sonstiger Schäden aus dem Eigentum des
abgegebenen Grundstücks richten sich gegen die Bundesdienststelle.
Die Bauunterhaltungpflicht obliegt vom Übergabetage an der Bundesdienststelle nach Abschnitt C Nr. 1.2 RBBau.
Eine Abrechnung der von der WSV bis zum … … 20.. gezahlten Lasten und Abgaben und der von ihr bis dahin
erzielten Einnahmen unterbleibt.


                                                                                      5.
                                                                           Werterstattung
Der Buchwert (bei Abgabe ohne Werterstattung) * Der Verkehrswert (bei Abgabe gegen Werterstattung) des abgeg-
ebenen Grundstücks beträgt … Euro.
Die Abgabe erfolgt * ohne Werterstattung nach …Angabe der Ermächtigung für die Abgabe ohne Werterstattung... *
gegen Erstattung dieses Wertes an die WSV.


                                                                                      6.
                                                 Übernahme in das Verwaltungsgrundvermögen
Die Bundesdienststelle wird das Grundstück * die Grundstücke ihrem Verwaltungsgrundvermögen zuführen.




                                                                                      7.
                                                                       Grundbuchänderung
Die WSV bewilligt für die „Bundesrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenverwaltung)“ und die Bundesdienst-
stelle beantragt für die „Bundesrepublik Deutschland (...)“, im Grundbuch den Klammerzusatz hinter dem Namen des
Berechtigten in „(…)“ zu ändern.


                                                                                      8.
                                                       Bestehende Miet- und Pachtverhältnisse
................................................................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................




                                                                                      9.
                                                                 Besondere Vereinbarungen
................................................................................................................................................................................




VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.1                                   315
315

10.
                                                                        Liegenschaftsakten
An die Bundesdienststelle werden folgende Akten und Unterlagen übergeben: .......................................................




........................................................... , den … … 20..                  .......................................................... , den … … 20..
               1
Im Auftrag


...................................................................................         ..................................................................................
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt                                                          ..................................................................................


(Dienstsiegel)





1
    entfällt bei Unterschrift durch Amtsleitung

VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.1                                  316
316

Muster und Anhänge
                  2        Verwaltungsvereinbarungen
                  2.2      Militärische Leitungen


Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ..........................
Außenbezirk ..............................................................
Bundeswasserstraße .................................................
von km ....,... bis km ....,... N- * S- * l * r Ufer



                                            Verwaltungsvereinbarung Nr. ...
                                                             - Militärische Leitungen -



Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, vertreten durch die Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt, diese vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ... ,
im Folgenden „WSV“ genannt,

und …,
im Folgenden „Wehrverwaltung“ genannt,


schließen nachstehende Vereinbarung:

                                                                             §1
                                                       Grundstück, Art der Benutzung
Die WSV gestattet der Wehrverwaltung nach Maßgabe dieser Vereinbarung die Errichtung und den Betrieb einer
Betriebsstoffleitung für Verteidigungsaufgaben - im Folgenden „Anlage“ genannt, in dem in angeheftetem Lageplan
einge-tragenen Verlauf auf den dort rot bzw. blau gekennzeichneten Flächen:

    Gemarkung                                            Flur                             Flurstück




Der Lageplan bildet einen Bestandteil dieser Vereinbarung.



                                                                             §2
                                                                Dauer, Kündbarkeit
(1) Die Vereinbarung gilt ab ... ... 20.. auf unbestimmte Zeit. Sie ist für die Dauer der Benutzung für Verteidigungs-
aufgaben unkündbar.

(2) Entfällt die Benutzung für Verteidigungsaufgaben nicht nur vorübergehend, so kann die Vereinbarung mit einer
Frist von ....................... gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.


VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.1                         317
317

§3
                                                                       Entgelt, Mehrkosten
(1) Ein Entgelt für die Benutzung wird nicht erhoben.


(2) Die Wehrverwaltung übernimmt alle der WSV im Zusammenhang mit der Anlage und deren Betrieb entstehenden
Mehrkosten und Nutzungsausfälle.


                                                                                     §4
                                                                      Bauliche Maßnahmen
(1) Alle baulichen Maßnahmen für Herstellung, Betrieb, Unterhaltung, Änderung oder Beseitigung der Anlage auf
den in § 1 bezeichneten Grundstücken sind - soweit sie sich auf die Aufgabenerfüllung der WSV, auf den Gemein-
gebrauch oder auf Nutzungen Dritter auswirken können - spätestens eine Woche vor Beginn der WSV sowie gege-
benenfalls betroffenen Dritten anzuzeigen und dürfen nur mit der schriftlichen Genehmigung der WSV begonnen
werden. Lediglich bei Gefahr im Verzuge dürfen bauliche Maßnahmen sofort begonnen werden. Hiervon ist die WSV
unverzüglich zu benachrichtigen.


(2) Die baulichen Maßnahmen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Dabei sind
folgende Einzelbestimmungen einzuhalten: .............................................................................................................
................................................................................................................................................................................


(3) Etwaige die baulichen Maßnahmen berührenden Weisungen der WSV sind zu befolgen. Zur Entgegennahme
solcher Weisungen wird die Wehrverwaltung für die Dauer der baulichen Maßnahmen der WSV einen von ihr Be-
vollmächtigten benennen.


(4) Alle behördlichen Vorschriften, welche die baulichen Maßnahmen und die Anlage berühren, sind zu befolgen.
Etwaige öffentlich-rechtliche Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.


(5) Die Wehrverwaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Errichtung und Betrieb sowie bei Änderung oder Besei-
tigung der Anlage der Verkehr, der Wasserabfluss, Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die Nutzungen
Dritter auf den im Lageplan gekennzeichneten Flächen nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert
werden.


(6) Die Wehrverwaltung verpflichtet sich, die Vermarkungen von Grenz- und Vermessungspunkten sowie Markie-
rungszeichen nicht zu beseitigen, zu versetzen oder überzuschütten. Soweit eine Beseitigung oder Veränderung von
Vermarkungen oder Schifffahrtszeichen erforderlich ist, hat diese durch die WSV zu erfolgen.


(7) Nach Beendigung einer baulichen Maßnahme ist der vor Beginn vorhanden gewesene Zustand des Geländes
und der Flusssohle ordnungsgemäß wiederherzustellen. Setzungsschäden sind zu beseitigen, möglichst jedoch zu
vermeiden.


(8) Ferner findet nach Beendigung einer baulichen Maßnahme eine gemeinsame Besichtigung statt. Es wird eine
Niederschrift gefertigt, in die festgestellte Mängel aufgenommen werden. Bei wesentlichen Mängeln findet nach
deren Beseitigung eine erneute Besichtigung statt. Die WSV kann auf die Besichtigung verzichten. Die Besichtigung
ersetzt nicht nach sicherheits- und ordnungsbehördlichen Vorschriften erforderliche Abnahmen.


VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.1                                   318
318

§5
                                               Unterhaltung, Verkehrssicherung und Haftung
(1) Die Wehrverwaltung ist für die sachgerechte Ausführung und Unterhaltung der Anlage sowie für ihren ordnungs-
gemäßen Betrieb verantwortlich. Die Pflicht der Wehrverwaltung zur Herstellung des den Polizeivorschriften entspre-
chenden Zustandes wird hierdurch nicht berührt. Soweit die Anlage und die vereinbarte Benutzung verkehrssi-
chernde Maßnahmen erfordern, obliegt der Wehrverwaltung die Verkehrssicherungspflicht. Verkehrssichernde Maß-
nahmen sind im Einvernehmen mit der WSV zu treffen.

(2) Die Wehrverwaltung haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen gegenüber der WSV, ihren Beschäftigten und
ihren Beauftragten für alle Schäden, die ihnen durch die Errichtung, den Betrieb, die Änderung oder die Beseitigung
der Anlage entstehen.

(3) Die Wehrverwaltung wird die WSV von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aus der Errichtung, dem Betrieb,
der Unterhaltung, der Änderung und Beseitigung der Anlage gegen sie geltend gemacht werden.

(4) Die WSV wird Ansprüche Dritter nach Abs. 3 nur mit Zustimmung der Wehrverwaltung anerkennen oder durch
Vergleich erledigen.

                                                                   §6
                   Ausschluss von Ansprüchen gegen die WSV, Duldungspflicht der Wehrverwaltung
(1) Die in § 1 genannten Grundstücke werden der Wehrverwaltung in dem Zustand, in dem sie sich befinden, zur
Verfügung gestellt. Die WSV übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Grundstücke frei von Leitungen, baulichen
Anlagen oder Hindernissen sind. Soweit ihr solche bekannt sind, wird die WSV der Wehrverwaltung jedoch entspre-
chende Hinweise geben, ohne die Gewähr für die Vollständigkeit dieser Angaben zu übernehmen.

(2) Die Gestattung gewährt der Wehrverwaltung gegen die WSV keinen Anspruch auf Ausgleich der Schäden durch
Einwirkung des Hochwassers, des Eisgangs, der Strömung oder der Schifffahrt. Die Wehrverwaltung hat auch keinen
Anspruch auf Schutz gegen solche Einwirkungen.

(3) Nachteile durch bestehende oder künftige Vereinbarungen oder Genehmigungen der WSV zugunsten Dritter,
welche die von der Wehrverwaltung benutzten Grundstücke berühren, muss die Wehrverwaltung ohne Entschädi-
gung dulden, sofern die gestattete Benutzung dadurch nicht dauernd wesentlich eingeschränkt wird. Nicht zu den
wesentlichen Einschränkungen gehören Erschwernisse durch Verlegen anderer Leitungen in den benutzten Grund-
stücken sowie durch Änderung der Befestigung der Erdoberfläche.

(4) Die Wehrverwaltung hat ohne Anspruch auf Entschädigung im Bereich der Anlage nach vorheriger Unterrichtung
Arbeiten der WSV, die zum Ausbau oder zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in einem für den Schiffsverkehr
erforderlichen Zustand notwendig sind, insbesondere das Setzen von Schifffahrts- und Vermessungszeichen u.dgl.,
das vorübergehende Lagern von Kies, Steinen und sonstigen Baustoffen oder Baugeräten sowie die Vornahme er-
forderlicher Uferbauten, durch die WSV zu dulden.


                                                                   §7
                                                          Folgeverpflichtungen
(1) Die Wehrverwaltung hat gegen die WSV keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn infolge von Strom- bzw.
Uferausbau- oder -unterhaltungsmaßnahmen der Wert oder die Benutzbarkeit der Anlage beeinträchtigt wird oder




VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.1               319
319

Zur nächsten Seite