vv-wsv2603-version2023-1
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwaltungsvorschrift VV-WSV 2603 „Liegenschaftsmanagement"“
Präambel
Zur Umsetzung des Gesetzes
zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA - Errichtungsgesetz/BImAG)
in der Bundesverwaltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BVBS)
wird nachstehende Dachvereinbarung geschlossen:
Die Dachvereinbarung trifft Regelungen zu grundsätzlichen Inhalten und Verfahrensweisen.
Die Vertragsparteien verfolgen in Umsetzung der Regelungen des BImAG gemeinsam das Ziel, das Eigentum der
Dienstliegenschaften der Oberbehörden der BVBS, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und des
Deutschen Wetterdienstes auf die BA zu übertragen und unter Beachtung der jeweiligen spezifischen Bedürfnisse
ein Einheitliches Liegenschaftsmanagement (ELM) einzuführen.
Die Dachvereinbarung trifft Regelungen zu grundsätzlichen Inhalten und Verfahrensweisen, die von den jeweiligen
Behörden im Rahmen der späteren Ausgestaltung des Mietverhältnisses mit der BA im einzelnen entsprechend ihren
jeweiligen spezifischen Bedürfnissen auszufüllen sind und bei denen die wechselseitigen Interessen zu berücksich-
tigen sind.
Für die Liegenschaften des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) - als oberste Bun-
desbehörde - wurde ein Antrag nach § 2 Abs. 4 BImAG gestellt (Anlage 1). Die Entscheidung hierüber und gegebe-
nenfalls über weitere Anträge nach § 2 Abs. 4 BImAG erfolgt gesondert und nicht im Rahmen dieser Dachvereinba-
rung.
Die Dachvereinbarung stellt eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 BImAG dar.
I. Abschnitt
Liegenschaften der Bundesverwaltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BVBS)
§1
Liegenschaften der Oberbehörden der BVBS
(1) Im Ressortvermögen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stehen Liegenschaften
folgender Oberbehörden der BVBS bzw. sind von diesen angemietet:
- Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
- Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
- Bundesanstalt für Wasserbau (BAW)
- Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
- Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG)
- Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU)
- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
- Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU)
- Deutscher Wetterdienst (DWD)
VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.1 459
- Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
- Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
- Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
(2) Das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) unterfällt nicht dem BImAG, da es sich um ein „Sondervermögen“ handelt.
(3) Das Eigentum an den zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den in Abs. 1 genannten Oberbehörden der BVBS ge-
nutzten Dienstliegenschaften (Anlage 2) wird auf die BA übertragen, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine
abweichenden Regelungen treffen und die Liegenschaften sich nicht bereits im Eigentum der BA befinden oder von
Dritten angemietet sind.
§2
Liegenschaften der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(1) Das Eigentum an den Dienstliegenschaften (Anlage 2) der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(WSV) wird auf die BA übertragen. Das ELM wird auf diesen Dienstliegenschaften eingeführt.
(2) Bundeswasserstraßen und ihr Zubehör stellen keine dienstlich genutzten Liegenschaften dar und unterliegen
damit nicht den Vorschriften des BImAG.
(3) Der Eigentumsübergang an Einrichtungen des Seelotswesens nach dem Seelotsgesetz wird mit der Maßgabe
einer erneuten Prüfung für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ab Unterzeichnung dieser Dachvereinbarung zurück-
gestellt. Eine Ausnahmeentscheidung nach § 2 Abs. 4 BImAG ist damit weder getroffen noch präjudiziert.
§3
Zuständigkeiten zur Umsetzung des BImAG in der WSV
(1) Entscheidungsbefugte Ansprechpartner
- für die Oberbehörden und die Mittel- und Unterbehörden der WSV sind die Direktionen der BA,
- für die Direktionen der BA sind die Oberbehörden und die Mittel- und Unterbehörden der WSV,
- in grundsätzlichen Fragen und bei fehlendem Einvernehmen zwischen Unterbehörden und der BA sind die Was-
ser- und Schifffahrtsdirektionen.
(2) Die gewünschten Dienstleistungen der BA werden unmittelbar von den Behörden der WSV bei den Direktionen
der BA abgefordert.
Bezüglich
- der Eigentumsübertragung gilt § 6 Abs. 1,
- des Abschlusses der Mietverträge gilt § 7 Abs. 3.
WSV und BA werden ihre wechselseitigen Interessen berücksichtigen.
§4
Liegenschaften des Deutschen Wetterdienstes und der Bundesanstalt für Straßenwesen
(1) Aufgrund ihrer steuerlichen Verstrickung und aus liegenschaftsspezifischen Gründen wird die Übertragung des
Eigentums an den Liegenschaften des Deutschen Wetterdienstes (DWD) und der Bundesanstalt für Straßenwesen
(BASt) auf die BA zunächst für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ab Unterzeichnung dieser Dachvereinbarung
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zurückgestellt. Eine Ausnahmeentscheidung nach § 2 Abs. 4 BImAG ist damit weder getroffen noch präjudiziert.
DWD und BASt können für ihre jeweiligen Liegenschaften zur Optimierung der Wirtschaftlichkeit eine Beratung der
BA in Anspruch nehmen.
(2) In dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitrahmen wird die Frage des Eigentumsübergangs erneut geprüft. Dabei ist
auch eine Lösung der steuerrechtlichen Sonderproblematik herbeizuführen.
§5
Bundesdienst- und Bundesmietwohnungen
(1) Die Übertragung des Eigentums an Bundesdienstwohnungen (Anlage 2) von der BVBS auf die BA führt nicht zu
einer Schlechterstellung des Dienstwohnungsberechtigten. Dies gilt auch für Bundesdienstwohnungen, die bereits
von der BA übernommen worden sind. Die Rechtsverhältnisse zwischen der BVBS und der BA richten sich nach
Abschnitt II.
(2) Bundesmietwohnungen sind keine Dienstliegenschaften im Sinne des BImAG. Sie sind Gegenstand einer geson-
derten Vereinbarung und unterfallen daher nicht den Regelungen der DV BVBS.
II. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen zur Umsetzung des BImAG in der BVBS
§6
Eigentumsübertragung
(1) Die Übertragung des Eigentums / Erbbaurechts und die Einführung des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements
(ELM - Anlage 7 -) an den Dienstliegenschaften der BVBS auf die BA erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem
BMVBS und der Zentrale der BA nach Vorbereitung durch die Behörden der BVBS. Der zu übertragende Liegen-
schaftsbestand der BVBS ist in Anlage 2 zusammengefasst.
(2) Die Eigentumsübertragung für die Liegenschaften der BVBS soll erfolgen
- zum 01.01.2009 für die Liegenschaften der WSV sowie der BAW und der BfG (Kapitel 1203, ohne Tgr. 03 „Lots-
wesen“),
- zum 01.01.2010 für die Liegenschaften der Oberbehörden der BVBS
BAG (Kap. 1205)
BSH und BSU (Kap. 1208)
KBA (Kap. 1212)
LBA und BFU (Kap. 1216)
EBA (Kap. 1221)
BBR (Kap. 1227).
(3) Die Vereinbarung zur Eigentumsübertragung der Dienstliegenschaften auf die BA wird erst abgeschlossen, nach-
dem Einigung über den Abschluss des jeweiligen Mietvertrages besteht und Fragen zur Betriebsverantwortung ein-
vernehmlich zwischen den Nutzern und der BA geklärt sind. Im Falle des Scheiterns einer Einigung behält sich das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor, Ausnahmeanträge nach § 2 Abs. 4 BImAG zu stellen.
§7
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Einführung des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements (ELM)
durch Abschluss von Mietverträgen zwischen den Nutzern und der BA
(1) Im Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang und der Einführung des ELM ist zwischen der BA und dem
Nutzer auf der Basis des Mustermietvertrages für die BVBS ein Mietvertrag abzuschließen.
(2) Der Mustermietvertrag zwischen BA und BMVBS (Anlage 3) regelt die Rechte und Pflichten von Vermieter und
Mieter. Änderungen und Anpassungen des Vertrages, die den Besonderheiten des Nutzers und der Liegenschaft
Rechnung zu tragen haben, insbesondere Zeitpunkt, Art und Umfang der Aufgabenübertragung sowie die sich dar-
aus ergebenden Personal- und Haushaltsfragen, sind jeweils durch die jeweilige Dienststelle der BVBS vorzuneh-
men.
(3) Der Abschluss von Mietverträgen erfolgt im jeweiligen Einzelfall und in eigener Verantwortung zwischen den
Nutzern und der BA. Vertragspartner der Behörden der BVBS sind die Direktionen der BA.
(4) Soweit die BA über die im Mietvertrag geregelten Vermieterpflichten hinaus zusätzliche Dienstleistungen erbrin-
gen soll (z.B. Bewachung, Gebäudereinigung), werden hierüber zwischen den Nutzern und der zuständigen Direktion
der BA gesonderte Vereinbarungen abgeschlossen. Soweit die BA die Dienstleistungen nicht mit eigenem Personal
erbringt, stellt sie die Einhaltung der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung si-
cher.
§8
Grundsatz der Berücksichtigung fachlicher Belange
(1) Die rein liegenschaftsbezogenen technischen Anlagen und Einrichtungen liegen grundsätzlich im Verantwor-
tungsbereich der BA.
(2) Die liegenschaftsbezogenen Aufgaben, die die BA übernimmt, sind von den Fach- und Kernaufgaben, die in der
funktionalen Betriebsverantwortung des Nutzers verbleiben, abzugrenzen. Im Rahmen der Ausgestaltung der Ein-
zelmietverträge ist daher für den jeweiligen Einzelfall eine Pflichtenverteilung vorzunehmen, wonach die BA nicht in
den Betrieb des Nutzers und nutzerspezifische technische Anlagen und Einrichtungen, die für dessen unmittelbare
Aufgabenerfüllung notwendig sind, eingreifen darf. Die zur Betriebsverantwortung getroffenen Vereinbarungen wer-
den Bestandteile der Mietverträge.
(3) In den Fällen, in denen ein Einvernehmen zwischen Nutzer und BA nicht hergestellt werden kann, sind die be-
trieblichen Erfordernisse des Nutzers ausschlaggebend. Dies gilt insbesondere für die in den Einzelvereinbarungen
festzulegenden Betreiberverantwortlichkeiten für nicht liegenschaftsbezogene technische Anlagen und damit ver-
bundene Investitions- und Instandsetzungskosten für solche Anlagen.
§9
Verbleib der Behörden der BVBS in den bisher genutzten Liegenschaften
(1) Die Unterbringung der Behörden in ihren bisherigen Liegenschaften bleibt vom Übergang des Eigentums an den
Dienstliegenschaften auf die BA und der Einführung des ELM unberührt (Standortzusage/Standortgarantie).
VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.1 462
(2) Die Veräußerung von Liegenschaften durch die BA und die Verlagerung des Unterbringungsstandortes der be-
troffenen Behörde aus der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf die BA genutzten Dienstliegenschaft an eine
andere Örtlichkeit bedarf der Zustimmung des BMVBS und der betroffenen Behörde. Dingliche Belastungen einer
Liegenschaft, wie z.B. die Eintragung von Grunddienstbarkeiten, bedürfen der Zustimmung des Liegenschaftsnut-
zers.
§ 10
BA als Mieter
(1) Steht die genutzte Liegenschaft einer Behörde der BVBS nicht im Eigentum des Bundes, ist beabsichtigt, dass
die BA in die bestehenden Mietverträge als Mieter eintritt und die Liegenschaft entsprechend beigefügtem Mietver-
trag (Anlage 4) an den Nutzer untervermietet. Die für bestehende Mietverträge bereits im Haushalt bzw. in der Fi-
nanzplanung enthaltenen Mieten sind vom Titel 518.1 auf Titel 518.2 umzusetzen.
(2) In der Anlage 2 zu dieser Dachvereinbarung sind alle Dienstliegenschaften aufgeführt, die zur Unterbringung der
Behörden der BVBS angemietet wurden und in die Verwaltung und Bewirtschaftung der BA übergehen sollen.
(3) Die sonstigen Regelungen der Dachvereinbarung gelten für die von der BA angemieteten Liegenschaftsobjekte
entsprechend.
§ 11
Personal
(1) Entsprechend den auf die Bundesanstalt übergehenden Aufgaben übernimmt die Bundesanstalt nach Maßgabe
der nachfolgenden Regelungen dieses Paragraphen das operative liegenschaftsbezogene Personal (tarifbeschäftig-
tes Personal und Beamte) der jeweiligen Behörden der BVBS, es sei denn dieses Personal kann dort jeweils ver-
bleiben und zur Erledigung anderer Aufgaben oder an anderer Stelle eingesetzt werden.
(2) Die Bundesanstalt bietet den betroffenen Tarifbeschäftigten der Behörden der BVBS die Möglichkeit eines frei-
willigen Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit der Bundesanstalt durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages an.
Die Arbeitsverhältnisse mit der Bundesanstalt werden auf der Grundlage des in der Anlage (Anlage 6) zu dieser
Vereinbarung enthaltenen Muster-Arbeitsvertrages so ausgestaltet, dass der Besitzstand voll umfänglich bewahrt
und der Status unverändert bleibt. Der neue Arbeitsplatz soll an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet liegen.
Um die stellenmäßige Absicherung des Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten, ist die entsprechende Stelle im jewei-
ligen Kapitel des Einzelplans 12 in Abgang zu stellen und diese im Stellenplan der Bundesanstalt neu auszubringen.
Für die zugehörigen Ausgaben gilt § 13 Abs. 2 S. 2.
(3) Sofern Tarifbeschäftigte ohne vorhergehende stellenmäßige Absicherung erst im Laufe des Haushaltsjahres in
die Bundesanstalt wechseln, ist der Vorstand der Bundesanstalt ermächtigt, die hierfür erforderlichen Stellen zusätz-
lich im Stellenplan auszubringen. Die Einwilligung des BMF nach Nr. 2.5 der Wirtschaftsführungsbestimmungen gilt
insoweit als erteilt. Im Gegenzug gelten die entsprechenden Stellen/Mittel (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2 dieser Vereinbarung)
im Einzelplan 12 als weggefallen. Der Wegfall ist im nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren nachzuvollziehen.
(4) Bei dem gesamten operativen liegenschaftsbezogenen Personal der Bundesanstalt sind beginnend mit dem
Haushaltsjahr 2009 mindestens die jährlich altersbedingt frei werdenden Plan-/Stellen in Bezug auf den Stellenplan
ausgewogen einzusparen. Die betroffenen Plan-/Stellen fallen weg, es sei denn die Bundesanstalt weist in den zur
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Haushaltsaufstellung vorzulegenden Unterlagen bzw. in den Haushaltsverhandlungen nach, dass eine solche Plan-
/Stelle auf Dauer nicht entbehrlich ist.
(5) Soweit das tarifbeschäftigte Personal nach Abs. 1 nicht in der jeweiligen Behörde der BVBS verbleiben und zur
Erledigung anderer Aufgaben oder an anderer Stelle eingesetzt werden kann, aber auch nicht in ein Arbeitsverhältnis
mit der Bundesanstalt nach Abs. 2 wechseln will, wird es mit Beginn des Mietvertrages im Wege einer Personalge-
stellung (§ 4 Abs. 3 TVöD) die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung auf Grund eines Personalgestellungsvertrages
zwischen den einzelnen Direktionen der Bundesanstalt (vertreten durch die Leiterin / den Leiter der Hauptstelle Or-
ganisation Personal) und der Beschäftigungsdienststelle gemäß Anlage 5 für die Bundesanstalt erbringen. Die Per-
sonalausgaben im Einzelplan 12 werden insoweit nicht abgesenkt; eine Erstattung der Personalausgaben für das
gestellte Personal durch die Bundesanstalt erfolgt nicht. Entsprechend können diese Personalausgaben von der BA
nicht als Betriebskosten abgerechnet werden. Die Stellen dieses Personals sind im Einzelplan 12 „kw mit Ausschei-
den des/der Stelleninhaber/in“ zu stellen. Die Bundesanstalt verpflichtet sich, im Fall einer Arbeitsunterbrechung des
gestellten Personals (z.B. Krankheit) vor Inanspruchnahme Dritter die erforderliche Arbeitsleistung vorrangig durch
Einsatz eigener Ressourcen kostenneutral zu ersetzen.
(6) Das Verwaltungspersonal verbleibt in den Behörden der BVBS.
(7) Für den Wechsel des beamteten operativen liegenschaftsbezogenen Personals gelten neben den gesetzlichen
Bestimmungen die vorstehenden Regelungen sinngemäß.
§ 12
Ausbildungsleistungen
Die Ausbildungsleistungen, die das BMVBS und sein Geschäftsbereich bisher erbracht haben und noch erbringen
und die durch den Aufgabenübergang auf die BA unmöglich werden, sind von der BA in gleichem Umfang fortzuset-
zen.
§ 13
Haushaltsmäßige Grundlagen und Grundsätze
(1) Die Veranschlagung der Grundmiete einschließlich der Ausgaben im Rahmen der Selbstversicherung gemäß
§ 5 Abs. 6 des Mustermietvertrages erfolgt für die Bestandsliegenschaften plafonderhöhend („on top“) in einem ge-
sonderten Miettitel im Kapitel des Nutzers (Titel 518.2).
(2) Die Mietnebenkosten (Betriebskosten) sind weiterhin im Nutzerhaushalt zu veranschlagen; sie werden nicht „on
top“ gewährt. Soweit der Personalwechsel (§ 11 Abs. 2) zusätzliche Betriebskostenzahlungen an die BA verursacht,
werden die hierfür erforderlichen Mittel plafondneutral (ggf. im Wege der Umschichtung von Hgr. 4 nach Hgr. 5)
bereitgestellt. Bei einer nachträglichen Änderung haben sich die Vertragspartner zu verständigen.
(3) Die Zahlung des nach detaillierter Mietermittlung festgelegten Mietzinses wird für die genutzten Dienstliegen-
schaften der Behörden erst ab dem Zeitpunkt und in dem Umfang fällig, wie seitens BMF die benötigten Haushalts-
mittel „on top“ auf den entsprechenden Haushaltstiteln zur Auszahlung bereit gestellt sind.
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(4) Die im Haushaltsjahr 2008 (Kapitel 1203) bzw. im Haushaltsjahr 2009 (übrige Kapitel gemäß § 6 Abs. 2) im
Einzelplan 12 veranschlagten Baumaßnahmen werden bis zu deren Fertigstellung in Zuständigkeit des BMVBS ab-
gewickelt. Zwischen der BA und dem BMVBS können im Einzelfall hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen
werden. Neue Bedarfe werden durch die BA gedeckt.
(5) Mieterinvestitionen für Neu-, Um- und Einbauten sind vom Mieter unter Verwendung eigener Mittel durchzuführen
(Veranschlagung bei Titel 711.1 oder 712.1). Bei großen Baumaßnahmen sind diese Kosten gesondert in den Bau-
unterlagen (ES-Bau) auszuweisen. Hierüber ist zwischen Mieter und Vermieter eine schriftliche Vereinbarung abzu-
schließen, in der auch Regelungen über den Umgang mit den Neu-, Um- und Einbauten nach Beendigung des
Mietvertrags zu treffen sind.
(6) In der zu entrichtenden Grundmiete wird ein kalkulatorischer Ansatz in Höhe von 15 % für Bauunterhaltungsmaß-
nahmen veranschlagt. Die BA bildet intern zum Zwecke der Mittelbewirtschaftung hieraus für sämtliche Dienstliegen-
schaften der Behörden der BVBS einen „Ressort-Pool“ für den gesamten Einzelplan 12. Soweit die Mittel danach
voraussichtlich nicht auskömmlich sein werden, stimmt die BA mit dem BMVBS die Prioritäten des Bauunterhalts ab.
Der kalkulatorische Ansatz in Höhe von 15% der Grundmiete stellt bei unaufschiebbaren Bauunterhaltsmaßnahmen
keine absolute jährliche Höchstgrenze dar.
(7) In besonders dringenden Ausnahmefällen z.B. bei Gefahr im Verzug kann der Mieter die unbedingt erforderlichen
Bauunterhaltungsmaßnahmen unmittelbar beauftragen. Die Abrechnung erfolgt über den Vermieter, der unverzüg-
lich zu unterrichten ist. Für Bauunterhaltungsmaßnahmen in Liegenschaften oder Teilen von Liegenschaften, die
nicht Mietgegenstand sind, liegt die Zuständigkeit für die Durchführung und Finanzierung von Bauunterhaltungsmaß-
nahmen auch künftig beim Nutzer; insoweit erfolgt eine Veranschlagung auch weiterhin bei Titel 519.1 im Haushalt
des Nutzers.
(8) Die BA leistet auf Wunsch des Nutzers notwendige Beiträge zum Haushaltsvoranschlag.
§ 14
Sonderregelungen im Bereich Bundesforst und Bundesfernstraßenverwaltung
(1) Die Durchführung liegenschaftsbezogener Leistungen der BA (Geschäftsbereich Bundesforst) für die WSV wird
durch eine gesonderte Rahmenvereinbarung geregelt.
(2) Die Durchführung liegenschaftsbezogener Leistungen der BA im Bereich der den Ländern nach Artikel 90 Abs. 2
GG in eigener Wahrnehmungszuständigkeit obliegenden Verwaltung der Bundesfernstraßen erfolgt auf der Grund-
lage gesonderter Regelungen.
§ 15
Schiedsvereinbarung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung des BImAG in der BVBS eng und vertrauensvoll zusammen.
Sollten zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung dieser Dachver-
einbarung entstehen, entscheidet über alle Streitigkeiten das Schiedsgericht im Bundesamt der Justiz unter Aus-
schluss des ordentlichen Rechtsweges abschließend.
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(2) Die Einschaltung des Schiedsgerichts ist nur zulässig, wenn eine Einigung zwischen der Obersten Bundesbe-
hörde, die für den Geschäftsbereich des Nutzers zuständig ist, und dem Bundesministerium der Finanzen nicht mög-
lich ist. Dies ist durch ein entsprechendes Schreiben einer der beiden Stellen nachzuweisen.
§ 16
Änderungen und In-Kraft-Treten
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Dachvereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden be-
stehen nicht. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Die Unwirksamkeit einer der vor-
stehenden Regelungen berührt die Wirksamkeit der DV im Übrigen nicht. Die Beteiligten vereinbaren an Stelle der
unwirksamen Regelungen eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich gewollten Inhalt in rechtlich zulässiger
Weise entspricht.
(2) Die Dachvereinbarung wird dreifach ausgefertigt. Jeder Beteiligte erhält eine Ausfertigung. Sie tritt mit Unter-
zeichnung in Kraft und gilt auch dann fort, wenn Oberbehörden der BVBS ganz oder in Teilen in den Geschäftsbe-
reich eines anderen Ministeriums überführt werden.
Bonn, 18. September 2008 Michael Deres
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Berlin, 29. September 2008 Thorsten Ruge
Bundesministerium der Finanzen
Münster, 6. Oktober 2008 Dietmar Engels
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Anlagen:
Anlage 1 Liegenschaften des BMVBS als oberste Bundesbehörde Nicht beigefügt!
Anlage 2 Gesamtübersicht der Liegenschaften der BVBS Auszug (WSV, BAW, BfG, BSH)
Anlage 3 Mustermietvertrag
Anlage 4 Mustermietvertrag Anmietung
Anlage 5 Muster für Vereinbarungen zur Personalgestellung Nicht beigefügt!
Anlage 6 Musterarbeitsvertrag Nicht beigefügt!
Anlage 7 Grundlagen und Verfahren des ELM
Anlagen teilweise mit Unteranlagen!
VV-WSV 2603 Liegenschaftsmanagement - Version 2023.1 466
Muster und Anhänge
7 Zusammenarbeit mit der BImA
7.6 Übersicht der an die BImA zu übertragenden Liegenschaften von WSV, BAW, BfG und BSH
postalische Anschrift Eigentümer
beschäftigtes operatives
zuständige Direktion der
mit/auf der Liegenschaft
Nettogrundfläche nach
1 = Ressortvermögen
2 = Anstaltseigentum
eingerichtete Büroar-
beits-plätze (Anzahl)
Grundstücksfläche
Ressort
Kapitel
lfd.Nr.
3 = Dritteigentum
Bezeichnung der
Personal ( AK )
DIN 277 ( qm )
Liegenschaft
(ehem. AGV)
Ort PLZ Straße u. Nr.
(Anmietung)
( qm )
BImA
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord (GDWS-Standort Kiel)
1 WSA Stralsund BMVBS 1203 Stralsund 18439 Wamper Weg 5 1 9.548,00 805,00 73 1 Rostock
2 WSA Hamburg BMVBS 1203 Hamburg 20148 Moorweidenstr. 14 1 1.351,00 3.498,00 83 2 Rostock
3 WSA Lübeck BMVBS 1203 Lübeck 23566 Moltkeplatz 17 1 5.905,00 4.285,00 64 1,5 Rostock
4 WSD Nord BMVBS 1203 Kiel 24106 Hindenburgufer 247 1 8.468,00 5.273,00 165 3,5 Rostock
5 Lohnrechnungsstelle BMVBS 1203 Kiel 24106 Feldstr. 153 2 222,00 222,00 10 0 Rostock
6 Außenstelle WSA Lübeck BMVBS 1203 Kiel 24106 Feldstr. 153
7 WSA Kiel-Holtenau BMVBS 1203 Rendsburg 24768 Kanalufer 16 1 814,00 671,00 29 0 Rostock
8 Stellplätze des WSA
8 BMVBS 1203 Rendsburg 24768 Kanalufer 18 3
Kiel-Holtenau
9 WSA Brunsbüttel BMVBS 1203 Brunsbüttel 25541 Alte Zentrale 4 1 5.844,00 937,00 36 1 Rostock
10 WSA Brunsbüttel BMVBS 1203 Brunsbüttel 25541 Alte Zentrale 5 2 900,00 297,00 9 0 Rostock
11 WSA Brunsbüttel BMVBS 1203 Brunsbüttel 25541 Alte Zentrale 7 1 2.042,00 288,00 9 0 Rostock
12 WSA Brunsbüttel BMVBS 1203 Brunsbüttel 25541 Cuxhavener Str. 13 1 2.212,00 307,00 11 0 Rostock
13 WSA Tönning BMVBS 1203 Tönning 25832 Am Hafen 40 1 3.576,00 2.002,00 51 1 Rostock
14 WSA Cuxhaven BMVBS 1203 Cuxhaven 27472 Cuxhaven 1 3.547,00 2.212,00 60 0 Soltau
WSD Nord gesamt 44.429,00 20.797,00 600 10
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postalische Anschrift Eigentümer
Nettogrundfläche nach DIN
eingerichtete Büroarbeits-
beschäftigtes operatives
zuständige Direktion der
mit/auf der Liegenschaft
1 = Ressortvermögen
2 = Anstaltseigentum
Ressort
Grundstücks-fläche
Kapitel
lfd.Nr.
Bezeichnung der
3 = Dritteigentum
Personal ( AK )
Liegenschaft
plätze (Anzahl)
Ort PLZ Straße u. Nr.
(ehem. AGV)
(Anmietung)
277 ( qm )
( qm )
BImA
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest (GDWS-Standort Aurich)
WSA WHV BMVBS 1203 Wilhelmshaven 26382 Mozartstraße 32 1 3.238,00 8.150,00 70 0,7 Magdeburg
1 Parkplatz 7.249,00
2 WSD Nordwest BMVBS 1203 Aurich 26603 Schlossplatz 9 1 8.577,00 4.935,00 150 0,5 Magdeburg
WSA Emden BMVBS 1203 Emden 26725 Am Eisenbahndock 3 1 4.202,00 2.334,00 77 0,6 Magdeburg
3 Kfz Abstellf. 141,00
Zuwegung Bürgersteig 23,00
TFNW Brake BMVBS 1203 Brake 26919 Hinrich-Schnitger-Str. 20 1 380,00 501,57 0,6 Magdeburg
4 111,00 15
360,00
WSA Bremerhaven 1 BMVBS 1203 Bremerhaven 27568 Am alten Vorhafen 1 1 110,00 1.408,00 56 0,6 Magdeburg
5 40,00
230,00
60,00
WSA Bremen BMVBS 1203 Bremen 28199 Franziuseck 5 1 1.945,00 2.282,00 106 0,4 Magdeburg
6 141,00
23,00
WSD Nordwest gesamt 26.830,00 19.610,57 474 3,40
1
Das WSA Bremerhaven wird nicht an die BImA übertragen
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