feuertod-sturmwehr-e-6273-anonymisiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Nichtindizierungsbescheide von Tonwerken“
8 Der Begriff der zum Rassenhass anreizenden Medien konkretisiert das allgemeine verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Der Begriff der „Rasse“ ist entsprechend weit auszulegen (Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 284). Zum Rassenhass anreizende Medien sind demnach solche, die geeignet sind, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen eine durch ihre Nationalität, Religion oder ihr Volkstum bestimmte Gruppe zu erzeugen, welche zugleich bei Kindern und Jugendlichen einen geistigen Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegenüber diesen Gruppen schafft (Roll, in: Nikles/Roll/Spürck (u.a.), Jugendschutzrecht, 3. Aufl. 2011, § 18 JuSchG, Rn. 5 m.w.N.). Eine feindselige Haltung wird erzeugt, indem die benannten Gruppen als minderwertig oder verächtlich dargestellt werden. Dem Begriff des Anreizens zum Rassenhass wohnt nicht nur die Bedeutung des Impulsgebens, des Hervorrufens, sondern auch der Darstellung von Rassenhass als nachahmenswert inne. Eine Schilderung ist dabei anreizend, wenn sie Rassenhass als nachahmenswert darstellt. Es soll mithin einer unmittelbare Tatstimmung erzeugenden Wirkung entgegengewirkt werden. Die CD enthält keine Stellen, die geeignet wären, eine solche feindselige, zu Exzessen verführende Haltung zu schaffen. Dies gilt auch für den Titel 10. Es wird, wie die anregungsberechtigte Stelle zutreffend anführt, die gegenwärtige Flüchtlings- und Gesellschaftspolitik kritisiert. Diese Kritik bewegt sich aber innerhalb der Grenzen eines durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG geschützten politischen Diskurses, ohne die Schwelle der Jugendgefährdung zu überschreiten. Das 12er-Gremium hat sich in der Vergangenheit bereits mit der Frage befasst, wie im Lichte der Meinungsfreiheit zulässige Beiträge zu einem aktuellen politischen Diskurs wie der Flüchtlingskrise von Botschaften mit jugendgefährdendem Anreizen zu Rassenhass abzugrenzen sind. In ständiger Spruchpraxis sieht das 12er-Gremium dabei Aussagen als zulässig an, die eine bloße Kritik politischer Entscheidungen darstellen. Die Grenze zur Jugendgefährdung wird dagegen dann überschritten, wenn Zuwanderung und Fluchtbewegungen als übergeordneter Plan zur „Auslöschung“ der deutschen oder europäischen Bevölkerung und die Flüchtlinge als eine Art Waffe dargestellt werden, die gegen die einheimische Bevölkerung eingesetzt wird. Zum Rassenhass wird außerdem dann angereizt, wenn ohne jegliche Differenzierung bestimmten Menschengruppen per se eine Kriminalitätsneigung unterstellt wird oder wenn eine pauschale Herabwürdigung aus anderen Gründen stattfindet, insbesondere wenn dies in Verbindung mit abwertenden und diskriminierenden Begriffen erfolgt. Titel 10 bringt zwar den Willen zu einer starken Begrenzung oder sogar einem Stopp von Zuwanderung und Flucht zum Ausdruck, richtet sich dabei jedoch nicht in zum Hass anreizender Weise gegen Personengruppen. So heißt es dort: Titel 10: Es reicht: „Das Maß ist voll, das Boot droht zu kentern, Wenn die unseren Kahn hier täglich entern, Sie nehmen uns den Wind aus den Segeln, Ignorieren Gesetze, Vorschriften und Regeln. Alle hoch auf Deck, auf zur Meuterei, Jede Frau, jeder Mann, seid alle mit dabei, Es heißt nun kehrt Marsch! Auf nimmer Wiedersehen! Ihr hämisches Grinsen wird ihnen noch vergehen“
9 Das 12er-Gremium verkennt dabei nicht, dass die „den Kahn“ Enternden strukturell nur Flüchtlinge und Zuwanderer sein können und im Vorwurf, diese würden Regeln und Gesetze ignorieren, die Unterstellung einer gewissen Neigung zur Kriminalität zum Ausdruck bringen kann. Die Formulierungen sind jedoch noch nicht konkret und deutlich genug, um bereits Feindseligkeit und die Bereitschaft zu Exzessen zu fördern. Denn der Vorwurf, Gesetze und Regeln zu ignorieren, bleibt völlig vage und qualifiziert insbesondere nicht die Schwere der unterstellten Regelverstöße. Es fehlt daher an der notwendigen Aggressivität und Polarisierung der Aussage, um tatsächlich von einem Anreiz zu Hass ausgehen zu können. Soweit man in dem Aufruf zur „Meuterei“ einen Aufruf zu Widerstand gegen die Flüchtlingspolitik sieht, ist dieser Aufruf jedenfalls zu vage, um als potenziell strafbarer Aufruf zu Gewalt und Straftaten bewertet zu werden. Denn im Rahmen einer – nach Art. 5 Abs. 1 GG gebotenen – Auslegung dieser Zeile kann diese auch nur als Aufruf zum legalen Protest gegen eine politische Entscheidung verstanden werden. Meuterei kann insofern auch nur als Symbolbegriff für einen als legitim empfundenen Protest gegen eine politisch ungewünschte Regierung verstanden werden. Auch Titel 11 überschreitet nicht die Schwelle zum Anreiz von Rassenhass. Dort heißt es: Titel 11: Weil du nicht warst wie sie „Deren Machokultur lässt grüßen, Das ist der Preis jener Vielfalt, Wehre dich gegen die Gewalt, Die Hand zur Faust geballt Sie schlugen auf dich ein, Schrien: "Du deutsches Schwein!", Knochen gebrochen, auf dich eingestochen, Nur weil du nicht warst wie sie […] Wo soll das alles noch enden, wir haben genug, Kriminelle Ausländer raus, setzt sie in einen Zug.“ Der Titel thematisiert zwar Kriminalität von Ausländern, jedoch nicht in einer solchen Weise, dass von der Unterstellung einer generellen Kriminalitätsneigung ausgegangen werden kann. Vielmehr stellt er ein konkretes Verhalten konkreter Personen dar und fordert als Reaktion hierauf die Abschiebung. Das 12er-Gremium erkennt dabei durchaus, dass durch die Zeilen eine Korrelation zwischen ausländischer Herkunft und kriminellem Verhalten assoziiert werden kann und möglicherweise auch soll. Eine solche Assoziation ist aber im vorliegenden Fall ebenfalls noch zu vage, um eine zu Exzessen anreizende, ausländerfeindliche Haltung zu fördern. Auch eine Jugendgefährdung durch Verherrlichung des Nationalsozialismus sieht das 12er- Gremium im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. Neben den in § 18 Abs. 1 JuSchG beispielhaft aufgeführten Medien sind nach langjähriger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle, bestätigt durch höchstrichterliche Rechtsprechung, auch solche Medien jugendgefährdend, die den Nationalsozialismus verherrlichen oder verharmlosen. Denn „das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend ist u.a. darauf gerichtet, Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit nicht aufkommen zu lassen. Die NS-Ideologie ist durch solche Elemente [jedoch] wesentlich geprägt“ (VG Köln, 27.11.2015 - 19 K 3652/14; BVerfG, 10.9.2007 - 1 BvR 1584/07, NVwZ-RR 2008, 29 (30); BVerfG, 11.1.1994 -1 BvR 434/87, BVerfGE 90, 1 (19)). Medien können durch „unterschwellige Beeinflussung von Jugendlichen ein nationalsozialistisch geprägtes Weltbild begründen oder verfestigen, das
10 eine darauf bezogene Gewaltneigung fördern kann“ (BVerfG, 10.9.2007 - 1 BvR 1584/07, NVwZ-RR 2008, 29 (30)). Jugendgefährdende Verherrlichung der NS-Ideologie liegt vor, wenn für die Idee des Nationalsozialismus, z.B. seine Rassenlehre, sein autoritäres Führerprinzip, sein Volkserziehungsprogramm, seine Kriegsbereitschaft oder seine Kriegsführung geworben oder wenn diese verteidigt werden (vgl. OVG Münster, 29.11.1966, II A 436/64, ausdrücklich bestätigt durch BVerwG, 11.10.1967 - V C 26.67, BVerwGE 28, 61). Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus ist gegeben, wenn das Ausmaß der Gewalttaten des NS-Regimes bagatellisiert wird. Ferner ist der Tatbestand verwirklicht, wenn das Medium das NS-Regime oder die NS- Ideologie durch verfälschte oder unvollständige Informationen im Sinne einer Geschichtsklitterung aufzuwerten oder zu rehabilitieren sucht und bei jugendlichen Lesern eine entsprechende Fehlorientierung auslösen kann (BVerwG, 3.3.1987 - 1 C 39/84, NJW 1987, 1431 (1432); bestätigt durch VG Köln, 11.5.2012 -19 K 140/10). Dies gilt insbesondere, wenn Adolf Hitler oder seine Parteigenossen als Vorbilder oder tragische Helden hingestellt werden. Des Weiteren liegt der Tatbestand vor, wenn Medien die als Gegenentwurf zum NS-Regime etablierten verfassungsrechtlichen Grundsätze der Präambel, der Art. 1 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 25 und 26 GG oder den Frieden des deutschen Staates mit den ehemaligen Kriegsgegnern und die Position Deutschlands als Teil der Völkergemeinschaft in Frage stellen (zum Ganzen: Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 286 m.w.N.). Den Liedtexten lässt sich ein NS-Bezug wenn überhaupt nur in Titel 08 entnehmen, wenn dort die Bombardierung deutscher Städte thematisiert wird. Dort heißt es auszugsweise: Titel 08: Feuertod „Du starbst im Abendrot, '45 den Flammentod, Sie kamen in der Nacht, Und luden ab ihre tödliche Fracht Brecht euer Schweigen und klagt an, Die Verbrechen, die ich nicht vergessen kann.“ Selbst diese Zeilen thematisieren aber weder das NS-Regime noch seine Ideologie. Alleine die Bezeichnung der Bombardierung als Verbrechen überschreitet für sich auch noch nicht die Grenze zur Geschichtsklitterung. Ein Versuch der Rehabilitierung des NS-Regimes kann hierin nicht gesehen werden, weil sich die textliche Darstellung alleine auf das Verhältnis zwischen Bevölkerung und Bombardierung bezieht. Einen Bezug zum NS-Reich lässt dagegen das Cover der CD-Hülle erkennen. Das 12er- Gremium geht dabei davon aus, dass die Darstellungen auf die Bombardierung von Dresden 1945 zielen. Es fehlt in diesem Zusammenhang jedoch ebenfalls an einer Verherrlichung des NS-Regimes. Die Gestaltung des Covers für sich alleine genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an eine Verherrlichung des NS-Regimes. Das 12er-Gremium hat bereits Indizierungsentscheidungen ausschließlich auf die jugendgefährdende Wirkung eines Covers gestützt, auch wenn die Lieder eines Albums selbst keinen jugendgefährdenden Inhalt hatten. Auch die Darstellung der Bombardierung von Dresden ist bereits als indizierungsrelevant angesehen worden. In diesen Fällen kam jedoch eine weitere Geschichtsklitterung dadurch hinzu, dass die Opferzahlen des NS-Regimes nach unten verfälscht und die Opferzahlen durch alliierte
11 Bombardierungen nach oben verfälscht wurden. Etwas Derartiges ist hier nicht erkennbar, sodass die bloße bildliche Darstellung der Bombardierung einer Stadt für sich nicht als Verherrlichung des NS-Regimes angesehen werden kann. Das Gremium konnte auch in den anderen Liedtexten der CD keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Interpreten die Ideologie des Nationalsozialismus befürworten. Es erachtete die Aussagen in den Texten insgesamt als zu vage, als dass aus den dargebotenen Liedern geschlossen werden könnte, dass die Interpreten mit der CD intendieren, den Nationalsozialismus zu verherrlichen oder zu verharmlosen. Auch die in Titel 11 („Weil du nicht warst wie sie“) zu findende Aussage „Wo soll das alles noch enden, wir haben genug, Kriminelle Ausländer raus, setzt sie in einen Zug“ ist nicht als Forderung nach einer Rückkehr zur NS-Rassenvernichtungspolitik zu verstehen, sondern lediglich als Aufforderung, straffällig gewordene Menschen mit Migrationshintergrund abzuschieben. Eine derartige Forderung an sich reizt jedoch nicht zum Rassenhass an. Da nach Auffassung des Gremiums die verfahrensgegenständliche CD bereits keinen Jugendgefährdungstatbestand verwirklicht, kam es im vorliegenden Verfahren auf eine Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes einerseits und der Bedeutung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG andererseits nicht mehr an.