hitler-wears-hermes-e-6286-anonymisiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Nichtindizierungsbescheide von Tonwerken“
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mus und Gewalttätigkeit, Gefühllosigkeit gegenüber anderen, Hinterlist und gemeine Scha-
denfreude zu wecken oder zu fördern. (VG Köln, 31.5.2010 - 22 L 1899/09, MMR 2010, 578
(578)). Erfasst sind somit Medien, die eine gleichgültige oder positive Einstellung zum Lei-
den Dritter als eine dem verfassungsrechtlichen Wertebild entgegengesetzte Anschauung
vermitteln (vgl. Liesching, in: Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Aufl. 2011, § 18
JuSchG, Rn. 33).
Die Texte der Lieder – soweit sie überhaupt verständlich waren – enthalten die für HipHop
übliche rüde Ausdrucksweise, etwa in einigen Titeln vereinzelt „fuckin(g)“ oder „fuck“, aber
in sehr geringem Ausmaß. Weder wird Sadismus oder Gefühllosigkeit gefördert noch wird
eine gleichgültige oder positive Einstellung zum Leid Dritter propagiert.
Auch die Musik ist keine, die besonders aggressiv auf den Zuhörer wirkt. Die Texte sind
durch ihre Slang-Sprache teilweise unverständlich, was einen eventuellen Verrohungseffekt
mindert. Eine verrohende Wirkung liegt insgesamt nicht vor.
Der Begriff der zu Gewalttätigkeit anreizenden Medien stellt – in Abgrenzung zur Verrohung
– auf die äußeren Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen ab.
Unter dem Begriff der Gewalttätigkeit ist ein aggressives, aktives Tun zu verstehen, durch das
unter Einsatz oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper
eines Menschen in einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchtigenden
oder konkret gefährdenden Weise eingewirkt wird.
Eine Schilderung ist dabei anreizend, wenn sie die Ausübung von Gewalt als nachahmenswert
darstellt (Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Aufl. 2011, § 18 JuSchG, Rn. 38). Es soll
mithin einer unmittelbare Tatstimmung erzeugenden Wirkung entgegengewirkt werden.
Das Tatbestandsmerkmal der Anreizung zu Gewalttätigkeit ist nach der Spruchpraxis der
Bundesprüfstelle insbesondere dann erfüllt, wenn
• Gewalt- und Tötungshandlungen das mediale Geschehen insgesamt prägen (z.B. ,
wenn das Geschehen ausschließlich oder überwiegend auf dem Einsatz brutaler Ge-
walt bzw. auf Tötungshandlungen basiert und/oder wenn das Medium Gewalt in gro-
ßem Stil und in epischer Breite schildert); dabei ist der Kontext, in denen die Darstel-
lungen im konkreten Fall erfolgen, einzubeziehen;
• Gewalt legitimiert oder gerechtfertigt wird; dies ist der Fall, wenn die Anwendung von
Gewalt als im Namen des Gesetzes oder im Dienste einer angeblich guten Sache oder
zur Bereicherung als gerechtfertigt und üblich dargestellt wird, sie jedoch faktisch
Recht und Ordnung negiert, bzw. Gewalt als Mittel zum Lustgewinn oder zur Steige-
rung des sozialen Ansehens positiv dargestellt wird;
• Gewalt und deren Folgen verharmlost wird; so kann auch das Herunterspielen von
Gewaltfolgen eine Gewaltverharmlosung zum Ausdruck bringen und somit in Zu-
sammenhang mit anderen Aspekten (z.B. thematische Einbettung, Realitätsbezug) ju-
gendgefährdend sein, soweit nicht bereits die Art der Visualisierung oder die ernsthaf-
te inhaltliche Auseinandersetzung mit Gewalt die notwendige Distanzierung erkennbar
werden lässt.
Bei der Bewertung sind hier insbesondere Aspekte wie die Opfer und der Realitätsbezug der
dargestellten Gewalthandlungen, aber auch die jeweilige Genrezugehörigkeit mitsamt der
genretypischen dramaturgischen und bildlichen Visualisierung zu berücksichtigen.
6 In den Texten der auf dem Medium befindlichen Lieder wird das Leben eines drogenkonsu- mierenden Kriminellen geschildert. Das verbindende Oberthema sind Luxus- und Markenar- tikel; ein Krimineller, ursprünglich arm, besingt seinen erworbenen Reichtum. Die demonstra- tive Zurschaustellung von Luxus-Marken spielt im Hip Hop eine wichtige Rolle und hat sogar eine eigene Bezeichnung: Pimping. Die Gewalt spielt nur eine untergeordnete Rolle in den Liedern. In Titel 02 (Rayfuls Plug) heißt es u.a.: „Doper than dope So much fishscale, that the scale done broke, (…) put the MAC to your throat, we known for crack dealing.” Der Text von Ti- tel 3 und 04 ist unverständlich. In Titel 05 (Messhall Talk) kommt diese Zeile: “MAC in his face, you swear he had Parkinson's Niggas on the block say I'm starving 'em”.”MAC” ist die Bezeichnung für eine Schusswaffe. An vielen Stellen der Titel auf der CD ist die Rede von Drogen. Rauschmittel werden erwähnt zum Beispiel in Titel 01 (MKQueens Dead): cocaine, Titel 02 (Rayfuls Plug): dope, crack, Titel 05 (Messhall Talk): pot. Auch Waffen kommen in den Texten vor, zum Beispiel MAC in Titel 2 (Rayfuls Plug) und Titel 05 (Messhall Talk). Im Genre „Rap“ sind zugespitzte und stark übertriebene Darstellungen von Drogenkonsum und Waffengebrauch typisches Stilmittel. Die Verwendung der für das Genre typischen künst- lerischen Stilmittel ist dazu geeignet, eine Jugendgefährdung auszuschließen, weil auch Kin- der und Jugendliche diese als solche erkennen und deuten. Drogenkonsum und Gewalt sind nur beiläufig im Text erwähnt und werden nicht weiter aus- geführt. Damit entfalten diese Aspekte keine Jugendgefährdung im Sinne einer Anreizschaf- fung, gewalttätig zu werden. Das Gremium hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob die häufige Verwendung des Wortes „Nigger“ (zum Beispiel in Titel 05 (Messhall Talk): „Niggas on the block say I´m starving ´them“ oder „Seek and destroy niggas, demolish they thrones“ in den Liedtexten als rassen- diskriminierend einzustufen sei. Der Begriff der zum Rassenhass anreizenden Medien konkretisiert das allgemeine verfas- sungsrechtliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Der Begriff der „Rasse“ ist entsprechend weit auszulegen (Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 284). Zum Rassen- hass anreizende Medien sind demnach solche, die geeignet sind, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen eine durch ihre Nationalität, Religion oder ihr Volkstum bestimmte Gruppe zu erzeugen, welche zugleich bei Kindern und Jugendlichen einen geistigen Nährboden für die Bereitschaft zu Exzessen gegen- über diesen Gruppen schafft (Roll, in: Nikles/Roll/Spürck (u.a.), Jugendschutzrecht, 3. Aufl. 2011, § 18 JuSchG, Rn. 5 m.w.N.). Eine feindselige Haltung wird erzeugt, indem die benann- ten Gruppen als minderwertig oder verächtlich dargestellt werden. Dem Begriff des Anreizens zum Rassenhass wohnt nicht nur die Bedeutung des Impulsgebens, des Hervorrufens, sondern auch der Darstellung von Rassenhass als nachahmenswert inne. Eine Schilderung ist dabei anreizend, wenn sie Rassenhass als nachahmenswert darstellt. Es soll mithin einer unmittelbare Tatstimmung erzeugenden Wirkung entgegengewirkt werden. Das Gremium kam zu der Einschätzung, dass die häufige Verwendung des Wortes „Nigger“ in den verfahrensgegenständlichen Liedtexten nicht als rassendiskriminierend zu werten ist, sondern es im Genre der HipHop/Rap-Musik üblich ist, dass sich afroamerikanische Interpre- ten selbst und auch gegenseitig als „Nigger“ titulieren. Eine Abwertung ist damit vorliegend
7 gerade nicht verbunden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Interpret selbst Afroamerikaner ist. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Diskriminierung gegeben ist, wurde dieser Begleitumstand berücksichtigt und führte zu dem Ergebnis, dass keine Rassendiskriminierung vorliegt. Zu prüfen war noch aufgrund des Hinweises des Anregenden auf die Verwendung des Na- mens „Hitler“ im Titel der CD, ob Inhalte der CD den Nationalsozialismus verherrlichen oder verharmlosen. In der Sitzung wurde im Hinblick auf das Cover ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Medi- en, die die NS-Ideologie verherrlichen oder verharmlosen, grundsätzlich indiziert werden. Denn „das verfassungsrechtlich bedeutsame Interesse an einer ungestörten Entwicklung der Jugend ist u.a. darauf gerichtet, Rassenhass, Kriegslüsternheit und Demokratiefeindlichkeit nicht aufkommen zu lassen. Die NS-Ideologie ist durch solche Elemente [jedoch] wesentlich geprägt“ (VG Köln, 27.11.2015 - 19 K 3652/14; BVerfG, 10.9.2007 - 1 BvR 1584/07, NVwZ-RR 2008, 29 (30); BVerfG, 11.1.1994 -1 BvR 434/87, BVerfGE 90, 1 (19)). Medien können durch „unterschwellige Beeinflussung von Jugendlichen ein nationalsozialistisch ge- prägtes Weltbild begründen oder verfestigen, das eine darauf bezogene Gewaltneigung för- dern kann“ (BVerfG, 10.9.2007 - 1 BvR 1584/07, NVwZ-RR 2008, 29 (30)). Jugendgefährdende Verherrlichung der NS-Ideologie liegt vor, wenn für die Idee des Natio- nalsozialismus, z.B. seine Rassenlehre, sein autoritäres Führerprinzip, sein Volkserziehungs- programm, seine Kriegsbereitschaft oder seine Kriegsführung geworben oder wenn diese ver- teidigt werden (vgl. OVG Münster, 29.11.1966, II A 436/64, ausdrücklich bestätigt durch BVerwG, 11.10.1967 - V C 26.67, BVerwGE 28, 61). Eine Verharmlosung des Nationalso- zialismus ist gegeben, wenn das Ausmaß der Gewalttaten des NS-Regimes bagatellisiert wird. Ferner ist der Tatbestand verwirklicht, wenn das Medium das NS-Regime oder die NS- Ideologie durch verfälschte oder unvollständige Informationen im Sinne einer Geschichtsklit- terung aufzuwerten oder zu rehabilitieren sucht und bei jugendlichen Lesern eine entspre- chende Fehlorientierung auslösen kann (BVerwG, 3.3.1987 - 1 C 39/84, NJW 1987, 1431 (1432); bestätigt durch VG Köln, 11.5.2012 -19 K 140/10). Dies gilt insbesondere, wenn Adolf Hitler oder seine Parteigenossen als Vorbilder oder tragische Helden hingestellt wer- den. Des Weiteren liegt der Tatbestand vor, wenn Medien die als Gegenentwurf zum NS-Regime etablierten verfassungsrechtlichen Grundsätze der Präambel, der Art. 1 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 25 und 26 GG oder den Frieden des deutschen Staates mit den ehemaligen Kriegsgegnern und die Position Deutschlands als Teil der Völkergemeinschaft in Frage stellen (zum Ganzen: Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 286 m.w.N.). Das Gremium hat sich aufgrund der Titelgebung („Hitler wears Hermes“) in erster Linie da- mit auseinandergesetzt, ob in den Liedtexten die Ideologie und/oder Führungspersönlichkei- ten des Nationalsozialismus verherrlicht oder verharmlost werden. Besonders fragwürdig erscheint es, Personen des Dritten Reichs, hier Adolf Hitler, zu Unter- haltungszwecken in die Kunst einzubeziehen. Bei der Abbildung von Adolf Hitler rein zu Unterhaltungszwecken besteht die Gefahr, dass dieses Konterfei quasi salonfähig wird. Der zu befürchtende Gewöhnungseffekt könnte dazu
8 führen, dass Kinder und Jugendliche abgestumpft werden und einen Empathieverlust gegen- über den Opfern des Nationalsozialismus erfahren. Auch wurde in Titel 06 („Hitlers Theme“) ein Auszug eingefügt aus der Rede von 1934, die Adolf Hitler aus Anlass des Reichsparteita- ges in Nürnberg gehalten hat: „Es ist unser Wunsch und Wille, dass dieser Staat und dieses Reich bestehen sollen in den kommenden Jahrtausenden. Wir können glücklich sein zu wissen, dass diese Zukunft restlos uns gehört.“ Das Gremium ist zu der Überzeugung gelangt, dass vorliegend weder eine Verherrlichung noch eine Verharmlosung der Person Hitlers erfolgt. Mit der Betitelung „Hitler Wears Hermes“ sollte eine Anspielung auf den weithin bekannten Film „Der Teufel trägt Prada“ verbunden sein, die potentielle Kunden aufmerksam und neu- gierig machen könnte. Das Cover ist ein aufgrund der roten Linien entstelltes Bild von Adolf Hitler und regt gerade nicht zur Verehrung oder Verherrlichung des Dargestellten an. Das Bild im Inlet ist zwar nicht entstellt durch rote Linien, aber durch die Verzerrung eben- falls keine heroisierende Darstellung. Zieht man die Parallele zum bekannten Film „Der Teu- fel trägt Prada“, wäre Hitler im Vergleich zum Vorbildsatz der Teufel. Die Konnotation mit „Teufel“ ist negativ. Der Auszug aus der Rede des Nürnberger Reichsparteitages von 1934 war zwar verständlich (für Deutsche), ist aber als Dokument der Zeitgeschichte auch sonst frei zugänglich und wird als Anschauungsmaterial im Schulunterricht verwendet. Man könnte hier sogar vermuten, dass der Künstler einen satirischen Ansatz verfolgt. Dafür spricht auch die Einspielung von Bachs „Air suite Nr. 3“, die direkt im Anschluss an den Auszug aus der Rede eingespielt wird. In diesem Zusammenhang erscheint auch das Cover mit dem Hitlerkonterfei als Satire. In der CD geht es um die Nennung von Modelabeln und Luxusgütern. Die Anspielung auf Hitler ist eher untergeordnet; es geht hauptsächlich um die Parallele von „Prada“ zu „Hermes“ Die Nennung des Namens „Hitler“ und der Einbau des Redeausschnittes in Titel 06 (Hitler Theme) dienen offensichtlich nur der Provokation und haben keinen die NS-Ideologie ver- herrlichenden Hintergrund. Als Afroamerikaner wäre der Interpret auch eher Opfer einer sol- chen Ideologie und nicht Täter. Entscheidend bei der Beurteilung, ob ein Medium zu indizieren ist, ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles (BVerfG NVwZ-RR 2008, 29, 30). Unter Berücksichtigung der dargelegten Gesamtumstände ist folglich festzuhalten, dass die CD keine jugendgefährdende Wirkung hat. Da schon eine jugendgefährdende Wirkung nicht vorliegt, kam es auf eine Abwägung zwi- schen den Belangen des Jugendschutzes und dem künstlerischen Gehalt des Albums nicht an.