protestnoten-disszensiert-bzw-dissidenten-e-6087-anonymisiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Nichtindizierungsbescheide von Tonwerken“
12 Zu Gewalttätigkeit anreizende Medien stehen in engem Zusammenhang mit den verrohend wirkenden Medien. Während jedoch bei der durch Medien hervorgerufenen „Verrohung“ gleichsam auf die „innere“ Charakterformung abgestellt wird, zielt der Begriff der zu Gewalt- tätigkeit anreizenden Medien auf die „äußere“ Verhaltensweise von Kindern und Jugendli- chen ab. Unter dem Begriff der Gewalttätigkeit ist ein aggressives, aktives Tun zu verstehen, durch das unter Einsatz oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines Menschen in einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchti- genden oder konkret gefährdenden Weise eingewirkt wird. Eine Schilderung ist dabei anrei- zend, wenn sie die Ausübung von Gewalt als nachahmenswert darstellt. Es soll mithin einer unmittelbare Tatstimmung erzeugenden Wirkung entgegengewirkt werden (Ukrow, a.a.O., Rdnr. 280). Das Gremium hat erörtert, ob die Aussage „Die deutsche Jugend im Zusammenhalt kämpft jetzt gegen euch und eure Staatsgewalt“ in Lied Nr. 03 („Scherbenhaufen“) als Aufruf zu Gewalttätigkeit anzusehen ist, hat dies jedoch verneint, da die Äußerung hierfür keine konkre- ten Anhaltspunkte aufweist. Hinsichtlich des Liedes Nr. 04 („Auf Erden“) war nach Auffassung des Gremiums dem Ver- fahrensbeteiligten zuzugeben, dass auch für Jugendliche erkennbar eine kritische Sicht der US-amerikanischen Innen- und Außenpolitik geäußert wird, deren Aussage dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit unterliegt. Nach Ansicht des Gremiums besteht keine Gefahr, dass die in diesem Lied geschilderten Vorgehensweisen von Jugendlichen als Vorschläge für eigenes Handeln missverstanden werden. Das Gremium hat außerdem erörtert, ob mit der Aussage „Da siehst du ihre Bande an der Straßenecke steh’n, die Haare schwarz, mit Alphajacke und mit dunkler Haut. Sie hau’n dir auf die Fresse und danach wirst du beklaut“ in Lied Nr. 11 („Was willst du?“) eine Diskrimi- nierung von dunkelhäutigen Menschen verbunden ist. Dies wurde seitens des Gremiums ver- neint, da mit der Schilderung des Überfalls einer Straßenbande keine generelle Aussage über Menschen dunkler Hautfarbe verbunden ist. Eine Listenaufnahme der CD war nach alledem nicht auszusprechen. Rechtsbehelfsbelehrung Eine Anfechtungsklage gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.