wieder-lila-samra-capitalbra-e-6349-anonymisiert
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Nichtindizierungsbescheide von Tonwerken“
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Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wurde gem. § 21 Abs. 6 Jugendschutzgesetz
(JuSchG) um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 28.01.2020 hat die KJM die Indizierung
des Angebots abgelehnt und dies wie folgt begründet:
Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen erfolgen durch den Vorsitzenden der KJM. Verneint der
Vorsitzende der KJM die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Me-
dien nach § 18 Abs. 1 JuschG entscheidet der zuständige Prüfausschuss der KJM (§ 7 Abs. 4 S. 1 und
2. GVO-KJM).
Kurzbeschreibung des Angebots:
Bei dem deutschsprachigen Telemediengebot https://www.youtube.com/watch?v=dn9g1v4Sht0
handelt es sich um ein auf der Plattform YouTube abrufbares Musikvideo mit dem Titel „SAMRA &
CAPITAL BRA - WIEDER LILA (PROD. BY BEATZARRE & DJORKAEFF)“. Das Video mit einer Länge
von ca. 03:04 Minutenangabe hat zum Zeitpunkt der Prüfung ca. „42,370,600 views“ und wurde am
„May 16, 2019“ von einem Nutzer mit der Bezeichnung „Samra“ veröffentlicht.
Das Angebot setzt sich unter anderem aus folgenden beispielhaften Bestandteilen zusammen:
Beispiel 1:
Mit Klick auf den Play-Button startet das Video. Ungefähr ab 00:11 Minutenangabe ist auf Tonebene
folgender Liedtext zu hören:
„Mich jagen Großfamilien und das LKA
Wir sind Stars, aber ticken so wie Dealer
Brettern im Camaro mit dreihundert km/h
Capi, Samra zählen wieder Lila
Mich jagen Großfamilien und das LKA
Wir sind Stars, aber ticken so wie Dealer
Brettern im Camaro mit dreihundert km/h
Capi, Samra zählen wieder Lila
Der Drecksbulle hält mich an, ich habe nix gestohlen
Plane eine Flucht über Holland oder Polen
Ich hab' Alkohol im Blut, in der Levi's circa sechzig Mille
Und der Polizeibeamte lässt mir nur die letzte Kippe
Ich bretter' asozial, die Stimme, sie ist rau
Nase wieder mal gebrochen, Augen lila, grün und blau
Mach' den Lieferwagen auf, Kugeln liegen schon im Lauf
Wallah, ich geh' über Leichen, doch nie wieder in den Bau, rrah
Im Jogginganzug von Milan
Lila in der Tasche und wir rollen im Beamer
Kunden rufen an und ich muss sie beliefern
Wahre Brüder fallen, Libanon, Ukraina, rrah, rrah!
Hundert Gramm Haschplatte in der Hosentasche
Doch kann nicht kiffen, ich komm' grade von der Prophylaxe
Es riecht nach Olympéa Paco Rabanne
Wenn ich in bar mit Cataleya an der Kasse bezahl'
Mich jagen Großfamilien und das LKA
Wir sind Stars, aber ticken so wie Dealer
Brettern im Camaro mit dreihundert km/h
Capi, Samra zählen wieder Lila
Mich jagen Großfamilien und das LKA
Wir sind Stars, aber ticken so wie Dealer
Brettern im Camaro mit dreihundert km/h
Capi, Samra zählen wieder Lila
Mich jagt das Finanzamt und die Mafia (Mafia)
Aber eigentlich ist es doch das Gleiche
Wieder mal ein Einsatz von dem SEK (SEK)
Die ganzen Wichser wollen ran an unsre Scheine (brra)
Black Jack, Pferderennen, Black Express American
5 iPhone-Handycam, Lamborghini Huracán Ich steh' auf Komfort, Gucci, Louis, Tom Ford Doch kann nicht schlafen, weil das SEK zu oft kommt Verteil' das Zeug in der Siedlung Treff' mich mit den Kunden vor der Autovermietung Der Anzug ist von Chelsea, Bratan, du siehst uns (Bratan) Und holst tief Luft Er denkt, er kann Eier spielen, weil er Body hat (ah) Aber ich hab' Makarow als mein Bodyguard (ja) Russische Spezialeinheit schnappt mich in Stalingrad (woh) Weil sie denken, dieser Ukro ist ein Oligarch (lelele) Mich jagen Großfamilien und das LKA Wir sind Stars, aber ticken so wie Dealer Brettern im Camaro mit dreihundert km/h Capi, Samra zählen wieder Lila Mich jagen Großfamilien und das LKA Wir sind Stars, aber ticken so wie Dealer Brettern im Camaro mit dreihundert km/h Capi, Samra zählen wieder Lila La la la La la la la la la La la la la la la la La la la la la la la la la la la la“ Beispiel 2: Mit Klick auf den Play-Button startet das Video. Über die gesamte Videolänge ist zu sehen, wie die Interpreten vor zwei Sportwagen genretypisch tanzen und mit einer Zigarette posieren. Zwischen- durch sind wiederholt kurze Sequenzen geschaltet, in denen die beiden Interpreten unter einer Re- gendusche rappen. Beispiel 3: Unterhalb des Videos wird folgende Information zugänglich gemacht: „Samra 723K subscribers "Berlin lebt 2" jetzt überall erhältlich: https://umg.lnk.to/Berlinlebt2 "Wieder Lila" überall erhältlich: https://umg.lnk.to/WiederLila "Smoking Kill" kommt am 28.02.20: https://umg.lnk.to/SmokingKill BERLIN LEBT 2 TOUR 2020 TICKETS: https://standinfront.de Produced by Beatzarre & Djorkaeff Video by Sergen Isici & Heiko Hammer Kanal abonnieren: https://umgt.de/SamraYT Samra on: Instagram: https://www.instagram.com/samra Facebook: https://www.facebook.com/SamraBerlin Capital Bra: Instagram: https://www.instagram.com/capital_bra Facebook: https://www.facebook.com/Capitalbra/ #Samra #CapitalBra #WiederLila #Berlinlebt2 Category Music
6 Music in this video Learn more Listen ad-free with YouTube Premium Song Wieder Lila Artist Samra, Capital Bra Licensed to YouTube by UMG (on behalf of Urban); Warner Chappell, and 3 Music Rights Societies“ Es wurde der frei zugängliche Bereich geprüft. Bewertung: Das Angebot https://www.youtube.com/watch?v=dn9g1v4Sht0 ist nach Auffassung der KJM nicht geeignet, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und ge- meinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Eine Aufnahme des Angebots in die Liste jugendge- fährdender Medien wird daher nicht befürwortet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Jugendgefährdung nach § 18 Abs. 1 JuSchG vor, da im Sich- tungszeitraum keine mindestens jugendgefährdenden Inhalte feststellbar waren. Das Musikstück ist als deutsches Rap-Lied einem besonders jugendaffinen Musikgenre zuzuordnen. Es sind weder auf Bild-, noch auf Textebene Inhalte erkennbar, die eine grundsätzliche Gewaltbereit- schaft gegenüber der Polizei oder sonstigen Personen unter Kindern und Jugendlichen befördern würden. Etwaige Gestik oder Textpassagen wie „Mach' den Lieferwagen auf, Kugeln liegen schon im Lauf Wallah, ich geh' über Leichen, doch nie wieder in den Bau, rrah“ enthalten zwar gewaltverherr- lichende Tendenzen (siehe Beispiele 1, 2). Diese werden im vorliegenden Angebot jedoch unter Be- rücksichtigung des Gesamtkontexts, insbesondere durch eine selbstironische, scherzhafte Darbie- tung, relativiert. Eine Verharmlosung oder Verherrlichung von exzessivem Drogenkonsum und -handel ist selbst im Hinblick auf labile und unsichere, jugendliche Rezipienten nicht zu befürchten. Mit Aussagen wie „Lila in der Tasche und wir rollen im Beamer Kunden rufen an und ich muss sie beliefern“, „Hundert Gramm Haschplatte in der Hosentasche Doch kann nicht kiffen, ich komm' grade von der Prophylaxe Es riecht nach Olympéa Paco Rabanne“ oder „Verteil' das Zeug in der Siedlung Treff' mich mit den Kunden vor der Autovermietung Der Anzug ist von Chelsea, Bratan, du siehst uns“ heben die Inter- preten mögliche finanzielle Vorteile des Drogenhandels hervor (siehe Beispiel 1). Die Textzeilen wei- sen im Gesamtkontext unter Berücksichtigung der selbstironisch-scherzhaften Darbietung allerdings nicht die notwendige Intensität auf, um auf eine jugendgefährdende Wirkung auf Kinder und Jugend- lichen schließen zu können. Insgesamt ist festzustellen, dass das Lied vereinzelt Aussagen zu den Themen Drogenhandel und Ge- walt enthält, die inhaltsgemäß nicht im Einklang mit den allgemein gültigen Wertvorstellungen und Erziehungszielen stehen. Allerdings sind die entsprechenden Textpassagen aufgrund der fehlenden Drastik und unter Berücksichtigung des scherzhaften Gesamtkontexts nicht als jugendgefährdend einzustufen. Ethische und moralische Grenzen werden hier nicht überschritten. Durch diese Art von Inhalten ist bei Kindern und Jugendlichen daher keine Verunsicherung und Desorientierung zu be- fürchten. Wie vorstehend ausgeführt, besteht keine Gefahr, dass die beschriebenen Handlungen zur Nachahmung anreizen. Auch geht von den Aussagen angesichts des künstlerisch-symbolischen Kon- textes keine verrohende Wirkung aus. Ergebnis: Im Ergebnis konnte die KJM im Sichtungszeitraum keine Inhalte feststellen, die zu der Annahme einer Jugendgefährdung im Sinne des § 18 Abs. 1 JuSchG führen. Zum Sichtungszeitraum waren insbesondere keine unsittlichen, verrohend wirkenden, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizenden Inhalte abrufbar.
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Die Verfahrensbeteiligten wurden form- und fristgerecht über den Sitzungstermin der Prüfstelle
am 29.04.2022 benachrichtigt. Die Verfahrensbeteiligten 2, 3, 6 und 7 haben von ihrem Recht auf
rechtliches Gehör Gebrauch gemacht. Sie führten aus, dass gemäß § 18 Abs. 8 Satz 2 JuSchG der
§ 18 Abs. 1 JuSchG bei Medien keine Anwendung finde, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Län-
der für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend
getroffen habe, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Me-
dien nach Absatz 1 nicht vorlägen. Ferner sei das Medium nicht jugendgefährdend, da es keine der
in § 18 Abs. 1 enthaltenen Tatbestände erfülle. Der Videoclip ziehe lediglich Parallelen zwischen
einer Traumwelt als Musikstar und der fiktionalen Vorstellung der beiden Künstler von dem Le-
ben von Cannabis-Dealern. In beiden Welten gehe es um Geld und darum, dass andere an das Geld
der Musikstars wollten, was in humoriger Art umgesetzt würde. Dies geschehe in nicht zu verken-
nender Ironie, wie schon die Bilder des Video-Clips, die ironische Darbietung des Textes und die
Melodie und Produktion des Songs zeigten. Die Inszenierung von zwei Luxussportwagen, zwei
Hip-Hoppern in Jogginganzügen, welche ihre Zigaretten rauchten, symbolisierten nur ein Karten-
haus. Das zeige schon der Anfang und noch viel länger das Ende des Videos mit Stativkamera, Mik-
rofonen und Bühnenaufbau. Es sei also alle nur „Bühne“. Die filmischen Darstellungen seien daher
weder unsittlich, verrohend noch in sonstiger Weise geeignet, unter den Tatbestand des § 18
JuSchG fallen zu können.
Der Text wiederum könne an einigen Stellen die Vorstellung, eine Fiktion bzw. einen Traum der
Künstler als Cannabis-Händler und von eventuell dadurch begründeter Gewaltbereitschaft ent-
halten, was aber ohne jedes weitere Detail erfolge. Gewalt würde im Text überhaupt nicht und
schon garnicht im großen Stil und epischer Breite oder selbstzweckhaft oder detailliert dargestellt
und auch nicht gerechtfertigt. Gewalt nehme keine konkrete, erst recht keine übergeordnete Rolle
ein. Gewalt erscheine nicht als nachahmenswertes Konfliktlösungsmittel. Außerdem enthalte der
Text auch immer wieder Brüche, die sich gerade kritisch mit den hier ohnehin schon fiktiven und
ironischen Textpassagen auseinandersetzten. Im Text des Videoclips würde Drogenkonsum gar
nicht dargestellt oder propagiert, stattdessen würde er eher kritisiert.
Schließlich entspräche die Musik darüber hinaus auch nicht den typischen schweren und düsteren
Beats des Gangsta-Raps, vielmehr vermittele der Song eher „Gute-Laune-Stimmung“. Es handele
sich um „Pop-Rap“.
Abschließend führten die Verfahrensbeteiligten an, dass eine Abwägung mit der Kunstfreiheit zu
dem Schluss führen müsse, dass der Videoclip nicht indizierungswürdig sei. Der Vergleich des Le-
bens als Musikstars mit dem eines Cannabis-Händlers geschehe keinesfalls in einer Weise, die zur
unkritischen Nachahmung animiere. Im Gegenteil würden im Text zudem auch noch selbstreflek-
tierend Brüche und die Schattenseiten aufgezeigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und
auf den des Internetangebotes Bezug genommen. Die Textauswertung des Liedes lag den Mitglie-
dern des 12er-Gremiums vor. Der Videoclip wurde vollständig vorgespielt.
Gr ün d e
Das Internetangebot https://www.youtube.com/watch?v=dn9g1v4Sht0 war nicht in die Liste der
jugendgefährdenden Medien aufzunehmen.
8 Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu ge- fährden, sind von der Prüfstelle in die Liste jugendgefährdende Medien aufzunehmen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG). Nach § 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG sind vor allem solche Medien jugendgefährdend, die unsittlich sind, verrohend wirken, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen sowie solche, in de- nen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerech- tigkeit nahe gelegt wird. Nach Ansicht des Gremiums bleiben die Inhalte des Videoclips unter der Schwelle zur Jugend- gefährdung. Das Medium wirkt weder verrohend noch ist es drogenverherrlichend noch propa- giert es einen kriminellen Lebensstil. Unter dem Begriff der Verrohung in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG ist die Desensibilisierung von Kin- dern und Jugendlichen im Hinblick auf die im Rahmen des gesellschaftlichen Zusammenlebens gezogenen Grenzen der Rücksichtnahme und der Achtung anderer Individuen zu verstehen, die in dem Außerachtlassen angemessener Mittel der zwischenmenschlichen Auseinandersetzung so- wie dem Verzicht auf jedwede mitmenschliche Solidarität ihren Ausdruck findet (Liesching, in Lie- sching/ Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Auflage, § 18 JuSchG, Rn. 33). Verrohend wirken Medien, wenn sie geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen negative Charaktereigenschaften wie Sadis- mus und Gewalttätigkeit, Gefühllosigkeit gegenüber anderen, Hinterlist und gemeine Schaden- freude zu wecken oder zu fördern (VG Köln, Beschl. v. 31.05.2010, Az. 22 L 1899/09, MMR 2010, 578). Erfasst sind somit Medien, die eine gleichgültige oder positive Einstellung zum Leiden Dritter als eine dem verfassungsrechtlichen Wertebild entgegengesetzte Anschauung vermitteln (Lie- sching, in Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Auflage, § 18 JuSchG, Rn. 33). Eine verrohende Wirkung ist folglich anzunehmen, wenn das Risiko besteht, dass ein Medium Kinder und Jugendliche innerlich gegenüber dem Schicksal und Leiden anderer Menschen ab- stumpfen lässt (Stumpf, Jugendschutz oder Geschmackszensur? Die Indizierung von Medien nach dem Jugendschutzgesetz, 2009, S. 184). Jugendgefährdend sind nach der Spruchpraxis der Prüfstelle auch Medien, in denen ein kriminel- ler Lebensstil verharmlosend oder befürwortend dargestellt wird. Propagieren eines kriminellen Lebensstils kann dann zu bejahen sein, wenn etwa die Folgen kriminellen Handelns herunterge- spielt werden, eine Gleichgültigkeit gegenüber den Opfern von Straftaten zutage tritt oder eine dem geltenden Recht und den allgemein anerkannten Regeln eines friedlichen Zusammenlebens zuwiderlaufende Lebensweise als vorteilhaft gegenüber der Einhaltung der Gesetze beschrieben wird. Über die gesetzlich genannten Jugendgefährdungstatbestände hinaus nimmt die Prüfstelle nach ihrer – auch durch die Rechtsprechung bestätigten - Spruchpraxis solche Medien in die Liste ju- gendgefährdender Medien auf, die den Drogenkonsum propagieren, verherrlichen oder verharm- losen (vgl. VG Köln, 17.2.2006 - 27 K 6557/05; OVG Münster, 5.6.2007 - 20 A 1561/06). Grund für die Annahme einer Jugendgefährdung bei der Verharmlosung oder Verherrlichung von Drogenkon- sum ist, dass solche Medieninhalte geeignet sein können, bei Kindern und Jugendlichen die Be- reitschaft zum Drogenkonsum zu erhöhen. Ein Verherrlichen oder Verharmlosen von Drogen liegt nach der Spruchpraxis der Prüfstelle vor, wenn die angeblich positiven Wirkungen des Drogenkonsums auf die Erfahrungswelt von Jugend- lichen herausgestellt werden und gleichzeitig die damit verbundenen negativen Folgen, wie z.B.
9 Gesundheitsschäden durch Abhängigkeit, bewusst oder unbewusst ausgeblendet werden. Es darf somit kein positives Bild von Drogen und Drogenkonsum vermittelt werden, etwa durch das Auf- zeigen der Möglichkeit der Flucht aus dem Alltag (OVG Münster, 5.6.2007 - 20 A 1561/06). Hinrei- chend ist bereits die Förderung der bloßen Konsumbereitschaft von Kindern und Jugendlichen, so dass auch Anleitungen zum Anbau, zu sonstiger Herstellung in Verbindung mit der Aufforderung zum Gebrauch von Cannabinoiden den Indizierungstatbestand erfüllen können. Zwar enthält der Text durchaus Darstellungen eines kriminellen Lebens, geprägt von Drogenhan- del und Gewalt, doch werden diese Aussagen in einem Maße durch die selbstironische Darbietung in Text und Bild gebrochen, dass sie, im Vergleich zu indizierungsrelevanten Inhalten deutlich an Wirkmacht verlieren. Aussagen wie „Doch kann nicht kiffen Ich komm' grade von der Prophylaxe.“ geben die Interpreten einer geradezu selbst gewählten Lächerlichkeit preis. Hinzu kommt die bühnenhafte und selbst- ironische Inszenierung der Künstler, die zwar Gangsta-Rap-Klischees bemüht, allerdings betont unglaubwürdig erscheint. Unter diesen Gesichtspunkten wirkt der Text weniger drastisch und in- tensiv als vergleichbare genretypische Texte und bleibt hinter den Aussagen zurück, die nach ak- tuellen Maßstäben zur Annahme einer Jugendgefährdung führen. Das Gremium hat kritisch diskutiert und darauf hingwiesen, dass gerade die zur Schau gestellte und durch die Pop-Melodie betonte Leichtigkeit im Verhältnis zur vorliegenden Thematik des In- ternetangebots „Wieder Lila“ durchaus problematisch ist und das Entwicklungsziel der Gemein- schaftsfähigkeit herausfordert. So hat das Gremium in Betracht gezogen, ob Kriminalität durch Drogenhandel entgegen dem Entwicklungsziel der Gemeinschaftsfähigkeit durch die humoristi- sche Darstellung als reale Option, Geld zu verdienen – bereits der Titel spielt auf 500-Euro-Scheine und deren Farbe an -, dargestellt und dadurch kriminelles Verhalten verharmlost wird. Verstärkt wurde dieser Aspekt durch den hohen Identifizierungscharakter mit den beiden sehr bekannten und beliebten Rappern. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung des Mediums kann das jedoch nicht in einer jugendgefährdenden Weise angenommen werden. Diese Einschätzung beruht vor allen Dingen auf dem Inszenierungscharakter, insbesondere auf bildlicher Ebene. Das pseudo-re- alistische Geschehen – das Leben als Drogenhändler als Fiktion auf einer Theaterbühne - wirddem Rezipierenden bereits zu Beginn des Videos und vor allen Dingen am Ende durch das Aufzeigen einer „Bühne“ deutlich gemacht. Gleichzeitig wird die ironisch-humoristische Inszenierung durch die mimisch und gestisch von den Künstlern bewusst scherzhafte Darstellung unterstrichen. Das Gremium erkannte an, dass selbst labile Jugendliche erkennen, dass das gesamte Internetangebot sowohl auf textlicher als auch auf bildlicher Ebene eine Inszenierung darstellen soll und nicht der Realität entsprechen will. Das Gremium schätzt folglich die Gefahr, dass bei gefährdungsgeneigten Jugendlichen durch das Wahrnehmen der Inhalte des Mediums eine verrohende oder drogenverherrlichende Wirkung entsteht oder dass diese durch das Propagieren einer kriminellen Lebensweise beinflusst werden, als gering ein. Es schließt sich der Stellungnahme der KM an. Da eine Jugendfährdung bereits auf Tatbestandsebene verneint wurde, kam es auf eine Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG nicht an. Folglich war das Internetangebot „https://www.youtube.com/watch?v=dn9g1v4Sht0 / Video: SAMRA & CAPITAL BRA - WIEDER LILA“ nicht in die Liste der jugendgefährdenden Medien auf- zunehmen.
10 Rechtsbehelfsbelehrung: Eine Klage gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, er- hoben werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Sig- natur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elekt- ronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektroni- scher-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV). Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundeszentrale für Kin- der- und Jugendmedienschutz zu richten. Sie hat keine aufschiebende Wirkung (§ 25 JuSchG, § 42 VwGO).