l-aldila-folgeindizierung_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungs.-und Folgeindizierungsentscheidung“
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Abs. 5 Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren
zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Lis-
te anhängig ist oder gewesen ist.
Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Han-
del die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuwei-
sen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung des 3er-Gremiums im vereinfachten Verfahren ist vor einer Klageer-
hebung zunächst innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Entscheidung
des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle zu beantragen.
Eine Anfechtungsklage gegen diese abschließende Entscheidung kann sodann innerhalb eines
Monats ab Zustellung beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben
werden. Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundes-
prüfstelle zu richten (§§ 25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende
Wirkung.