l-aldila-i-entscheidung-i-84-17
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Indizierungs.-und Folgeindizierungsentscheidung“
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Gründe
Die Vorsitzende hat den Videofilm „L´Aldila (Geisterstadt der Zombies)“ (ital.), SSV-Video-
AG, Anschrift unbekannt, geprüft und festgestellt, dass dieser mit dem bereits indizierten Vi-
deofilm „Geisterstadt der Zombies“, ediert und vertrieben von VMP Video Medien Pool,
zweifelsfrei im Wesentlichen inhaltsgleich ist.
Die Vorsitzende der Bundesprüfstelle konnte über die Aufnahme des Mediums in die Liste
jugendgefährdender Medien daher selbst entscheiden (vgl. Liesching/Schuster, Jugendschutz-
recht, Kommentar, 5. Aufl. 2011, § 21 JuSchG Rn. 5). Zweifel an der Inhaltsgleichheit, auf-
grund derer das 12er-Gremien der Bundesprüfstelle von Amts wegen in das Verfahren hätte
mit einbezogen werden müssen, konnten aufgrund der Sachlage nicht entstehen.
Der Videofilm unterliegt gemäß § 15 Abs. 3 JuSchG automatisch den Indizierungsfolgen nach
§ 15 Abs. 1 JuSchG, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung
bedarf. Eine Eintragung in die Liste der jugendgefährdenden Medien konnte jedoch aus Klar-
stellungsgründen erfolgen, um Unklarheiten beim Handel zu vermeiden und eine Ahndung
bei Verstößen gegen die Verbreitungs- und Werbebeschränkungen zu ermöglichen. Eine Ver-
breitung ist aufgrund moderner technischer Verbreitungs- und Vervielfältigungsmöglichkeiten
nicht von vornherein ausgeschlossen.
Der Eintrag in der Liste war anzuordnen. § 18 Abs. 5 JuSchG lautet wie folgt:
„Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entschei-
dung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131 oder § 184, §
184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat.“
Die Voraussetzungen sind im Fall des Videofilms „L´Aldila (Geisterstadt der Zombies)“ ge-
geben. Der Film als Videofilm wurde unter dem Titel „L´Aldila“ mit Beschluss des AG Tier-
garten vom 16.08.2001, Az.: 352 Gs – 4534/01, bundesweit beschlagnahmt. In dem Beschluss
wurde festgestellt, dass in dem vorbezeichneten Videofilm gewalthaltige Inhalte im Sinne von
§ 131 StGB enthalten sind.
Der vorliegende Videofilm war daher gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG in Teil B der Liste
aufzunehmen.
Aus der Indizierungsentscheidung ergeben sich folgende Verbreitungs- und Werbebeschrän-
kungen:
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
Abs. 1 Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 be-
kannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht
werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden
kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die
Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Le-
sezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs,
ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von
ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
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6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen
werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs
mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen ge-
wonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine sol-
che Verwendung zu ermöglichen.
Abs. 3 Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und
einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste be-
kannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
Abs. 5 Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme
des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.
Abs. 6 Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf
die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Eine Anfechtungsklage gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung
beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist
gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§
25 Abs. 1, 2, 4 JuSchG; 42 VwGO). Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Hannak-Meinke
JK