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AUSWIRKUNG DER NORD STREAM 2 PIPELINE AUF DEN EUROPAISCHEN
GASMARKT
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frontier economics 147
AUSWIRKUNG DER NORD STREAM 2 PIPELINE AUF DEN EUROPÄISCHEN
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frontier economics i 49
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ERKLARUNG DER GUTACHTER
Wir erklären, dass die in dem vorliegenden Gutachten enthaltenen Tatsachen und
Wahrnehmungen persönliches Wissen sowie unsere sachverständige
Einschätzung reflektieren und wir diese nach bestem Wissen und Gewissen
abgegeben haben.
Bei der Bearbeitung dieses Gutachtens wurden wir durch Mitarbeiter von Frontier
unterstützt, insbesondere Dr. Michaela Unteutsch, Dr. Johanna Reichenbach,
Prof. Andreas Seeliger und Joscha Krug.
Weder die Gutachter noch die an der Bearbeitung dieses Gutachtens beteiligten
Mitarbeiter von Frontier haben ein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis dieses
Verfahrens.
frontier economics 150
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ANHANG A DETAILS ZUR
MARKTABGRENZUNG
In diesem Anhang beschreiben wir im'Detail die in Abschnitt 5.2.1 vorgenommene
wettbewerbsökonomische Marktabgrenzung in sachlicher und räumlicher Hinsicht.
Wir erläutern hierfür zunächst Hintergründe zur Marktabgrenzung und nehmen
dann die Marktabgrenzung im vorliegenden Fall vor.
A.1 Hintergründe zur Marktabgrenzung
Die Abgrenzung des relevanten Marktes
Die Kommission definiert den relevanten Markt auf einer fallweisen Basis gemäß
den in ihrer Bekanntmachung über Markdefinition dargelegten Prinzipien.'
Die Abgrenzung des relevanten Marktes enthält normalerweise zwei Sichtweisen:
Die relevanten Produkte (oder Dienstleistungen); und
das relevante geographische Gebiet, in dem diese Produkte produziert
und/oder gehandelt werden.
Aus praktischen Grinden wird oft zunächst der relevante Produktmarkt definiert,
und die geographische Ausdehnung des Marktes erfolgt anschließend im zweiten
Schritt.
Der Produktmarkt
Der relevante Produktmarkt wird aufgrund des Konzepts der Substituier- oder
Ersetzbarkeit abgegrenzt. Das Kriterium der Substituierbarkeit ermittelt Produkte,
welche in vernünftiger Weise die betroffenen Produkte ersetzen können. ' Weit-
gefasst heißt dies, dass zwei Produkte nur dann in demselben wirtschaftlichen
Markt enthalten sein sollten, wenn sie ausreichend nahestehende Substitute sind.
Die Wettbewerbsstärke zwischen zwei Produkten hängt normalerweise von
folgenden Punkten ab:
® Nachfrageseitige Substitution — Dies bezieht sich darauf, inwieweit sich Ver-
braucher im Falle einer Anderung des relativen Preises auch für ein anderes
Produkt entscheiden würden (z.B. inwieweit Fahrzeugkäufer statt eines PKW
einen Transporter ererben wurden, wenn sich der Preis für PKW erhöhen
wurde); und
Vgl. EU Kommission (1997).
Dieser Ersatz muss nicht identisch sein. Er kann auch unterschiedliche Preise haben (z.B. um
Qualitätsunterschiede darzustellen), solange der Preis eines Produktes ausreichend den Preis des anderen
beschränkt.
frontier economics 151
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© Angebotsseitige Substitution — Dies bezieht sich darauf, inwieweit Anbieter
zweier Produkte die Produktion im Falle einer Änderung des relativen Preises
umstellen würden (z.B. inwieweit Hersteller von Transportern anfangen
würden, PKW zu vertreiben, weil sich der Preis für PKW erhöhen würde).
In beiden Fällen sollte die Umstellung in einer relativ kurzen Zeitspanne erfolgen
(in den meisten Fällen wäre dies ein Jahr oder weniger), damit sich beide Produkte
in demselben wirtschaftlichen Markt befinden. Die Substitute sind auch nur dann
demselben Produktmarkt zuzuordnen, wenn die Umstellung ohne signifikante
Kosten geschehen würde.
Der geographische Markt
In ähnlicher Weise hängt die Wettbewerbsstärke zwischen (Anbietern in) ver-
schiedenen geographischen Gebieten normalerweise von folgenden Punkten ab:
r, Nachfrageseitige Substitution — Dies bezieht sich darauf, inwieweit Verbrau-
cher zwischen verschiedenen Anbietern in zwei verschiedenen Gebieten
hinsichtlich der relativen Preise wechseln würden (z.B. inwieweit deutsche
Verbraucher anfangen würden, Autos in den Niederlanden zu kaufen, wenn die
Autopreise in Deutschland steigen würden); und
Angebotsseitige Substitution — Dies bezieht sich darauf, inwieweit Anbieter
in zwei verschiedenen geographischen Gebieten beginnen wurden,
Verbraucher im anderen Gebiet zu beliefern oder ihre angebotene Menge fur
das andere Gebiet zu erhöhen (z.B. inwieweit niederländische Autoverkäufer
anfangen wurden, Autos in Deutschland zu verkaufen, wenn die Preise dort
steigen wurden).
Auch hier sollte, wenn die Substitution effektiv sein soll, die Umstellung innerhalb
einer relativ kurzen Zeitspanne (in den meisten Fällen wäre dies ein Jahr oder
weniger) und ohne signifikante Kosten erfolgen.
Hypothetischer Monopolisten-Test
Wettbewerbsbehörden (einschließlich der Europäischen Kommission) unter-
suchen im Allgemeinen, welche Produkte sich „nah genug" an den Substituten
befinden, indem sie ein konzeptuelles Konstrukt verwenden, bekannt als der
„hypothetische Monopolisten-Test" („der Test"). Obwohl der Test quantitativ
formuliert ist und formal angewendet werden kann, wird er typischerweise als
theoretisches Konzept genutzt: Er dient als logische Richtlinie zur Prüfung, ob
Wettbewerb zwischen Produkten und geographischen Regionen existiert.
88
Der Test ist auch bekannt als 'ssNIP' Test, was für „small but significant and non-transitory increase in
price" steht.
89 Vgl. EU Kommission (1997).
frontier economics 152
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Demnach wird ein Produkt (bzw. eine Gruppe von Produkten) und eine geo-
graphische Region als separater ökonomischer Markt betrachtet, falls ein
hypothetischer monopolistischer Anbieter dieses Produktes (bzw. dieser Gruppe
von Produkten) in dieser Region dauerhaft die Preise um 5-10% über das
Wettbewerbsniveau erhöhen könnte, ohne Umsatzverluste in solch einem
Ausmaß zu erleiden, dass der Preisanstieg unprofitabel werden würde.
Der Test beginnt typischerweise mit dem kleinstmöglichen Markt, d.h. durch die
Betrachtung eines hypothetischen Monopolisten, der der einzige Anbieter des
untersuchten Produktes (bzw. der Gruppe von Produkten) ist und der in der unter-
suchten geographischen Region agiert, in welcher das Produkt (bzw. die Gruppe
von Produkten) verkauft wird. Es stellt sich dann die Frage, ob für den hypothe-
tischen Monopolisten ein Preis dauerhaft rentabel wäre, welcher einen geringen,
aber entscheidenden Anstieg gegenüber dem Wettbewerbsniveau darstellt.
Г1 Falls die Frage bejaht werden kann, ist die Abgrenzung des relevanten Marktes
abgeschlossen.
и Falls die Frage zu verneinen ist, üblicherweise wegen des verlorenen Absatz-
volumens (aufgrund des Ausweichens der Kunden auf Substitutprodukte
und/oder -regionen), muss der Test für eine weiter gefasste Abgrenzung des
Produktmarktes oder des geographischen Marktes durchgeführt werden.
A.2 Abgrenzung im vorliegenden Fall
Sachliche Marktabgrenzung
Relevanter Produktmarkt — Gemeinsamer Großhandelsmarkt mit
Gasproduzenten, überregionalen und regionalen Ferngasgesellschaften
Bis zum Jahr 2014 hat das Bundeskartellamt (BKartA) in seiner ständigen
Entscheidungspraxis die sachliche Marktabgrenzung im Bereich Erdgas an den
Versorgungsstufen orientiert:''
y Importstufe: Hier belieferten ausländische und inländische Gasproduzenten
überregionale Ferngasgesellschaften (,Importunternehmen').
1. Stufe: Hier belieferten überregionale Ferngasgesellschaften regionale
Weiterverteiler (und z.T. sehr große Endkunden).
2.Stufe: Hier belieferten regionale Weiterverteiler lokale Weiterverteiler (und
z.T. große Endkunden).
3. Stufe: Hier belieferten lokale Weiterverteiler Endkunden, insbesondere
auch kleine Endkunden mit Standardlastprofilen (SLP), also Kunden ohne
Regelleistungsmessung (RLM) der jeweils tatsächlich verbrauchten
Gasmengen.
50 Vgl. Bundestkartellamt (2014), Rz. 74ff.
frontier economics 153
AUSWIRKUNG DER NORD STREAM 2 PIPELINE AUF DEN EUROPAISCHEN
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Abbildung 56 Sachliche Marktabgrenzungspraxis des BKartA bis 2014
Ausländische Produzenten lnländische Produzenten
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Quelle: Beschluss der 8. Beschlussabteilung des BKartA im Fusionskontrol/verfahren EWE / VNG vom 23.
Oktober 2014, Ri 75.
Die Unterscheidung zwischen der Importstufe und der 1. Stufe wurde damit
begründet, dass das Erdgas der Produzenten ausschließlich durch die Hände
überregionaler Ferngasgesellschaften in den deutschen Markt gelangen konnte.
Regionale oder lokale Weiterverteiler oder Endkunden hatten demnach aufgrund
der langfristigen Bezugsverträge zwischen Produzenten und überregionalen
Ferngasgesellschaften sowie aufgrund mangelnder Importtransportkapazitäten
keine Möglichkeit, ohne die Involvierung von überregionalen
Ferngasgesellschaften Erdgas zu beziehen. ' Im Fall einer marktbeherrschenden
Stellung von überregionalen Ferngasgesellschaften auf der oben definierten 1.
Stufe hätte somit keine Möglichkeit Wir Nachfragesubstitution (z.B. durch direkten
Bezug bei den Erdgasproduzenten) bestanden.
In seiner jüngeren Entscheidung zum EWE / VNG Fusionskontrollverfahren = hat
das BKartA die Unterscheidung zwischen der Belieferung überregionaler
Ferngasgesellschaften (Importstufe) und der Belieferung regionaler
Ferngasunternehmen (1. Stufe) jedoch aufgegeben und die Marktabgrenzung
geändert. Das BKartA fasst nunmehr beide Marktstufen sachlich zu einer
Vgl. Bundeskartellamt (2014), Rz. 81f.
792 Vgl. ebenda.
frontier economics 154
AUSWIRKUNG DER NORD STREAM 2 PIPELINE AUF DEN EUROPÄISCHEN
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einheitlichen Gasgroßhandelsstufe zusammen, die über den Kreis der bisherigen
überregionalen und regionalen Ferngasunternehmen hinaus weitere Unternehmen
wie insbesondere Händler umfasst.
Diese veränderte sachliche Marktabgrenzung basierte unter anderem auf
Ermittlungen des BKartA, die ergaben, dass gut ein Drittel der Importmengen
bundesweit von Produzenten selbst, also ohne die Einschaltung von
überregionalen Ferngasgesellschaften, in die Marktgebiete bis zum jeweiligen
virtuellen Punkt befördert werden, bzw. sogar knapp 40%, wenn man
Konzernunternehmen von großen Produzenten einbezieht.
In der Folge hob das BKartA die bisherige Separierung von Importstufe und der 1.
Stufe auf, und definierte eine gemeinsame Großhandelsstufe, auf welcher
inländische und ausländische Produzenten Erdgas anbieten, welches
überregionale und regionale Ferngasgesellschaften oder auch große Endkunden
direkt nachfragen.
Geographische Marktabgrenzung
Für die Abgrenzung des geographischen Marktes stellt sich die Frage, wie
Anbieter/Nachfrager auf eine hypothetische Preiserhöhung im dann existierenden
nationalen Marktgebiet reagieren wurden: Wichen Nachfrager für die
Gasbeschaffung auf andere Marktgebiete aus (Nachfragesubstitution) oder
lieferten Anbieter mehr Gas in das deutsche Marktgebiet (Angebotssubstitution),
sodass eine Preiserhöhung fur hypothetischen Monopolisten im deutschen
Marktgebiet nicht profitabel wäre, dann wäre der Markt räumlich weiter
abzugrenzen.
Das BKartA hat hierzu, sich auf die Kommission beziehend, im Jahr 2012
ausgeführt:
„Wenn bestimmte Faktoren (z.8. Engpässe in der zur Verfiigung
stehenden Infrastruktur,. fehlende LNG-Terminals oder Qualitäts-
und Kostenunterschiede des Gases) es nicht erlauben, den
Lieferanten ohne wesentliche Hindernisse europaweit zu
wechseln, [dann ist] der relevante geographische Markt enger
und gegebenenfalls auch auf das Gebiet eines Mitgliedstaats
beschränkt abzugrenzen. "193
Die Frage der geographischen Marktabgrenzung ist also im Wesentlichen eine
Frage der Verfügbarkeit von Transportkapazitäten mit Nachbarländern (Frage der
strukturellen Verbundenheit) und der Preisintegration (Frage der
Marktperformance): Sind Transportkapazitäten zu Marktgebieten, auch im
Ausland, verfügbar (d.h. es bestehen keine Engpässe), so können Marktakteure
Gas zwischen Marktgebieten substituieren, was sich dann aber die Interaktion der
Marktakteure in einer hohen Integration der Großhandelspreise auswirkt.
BKartA B8-116/11 GazpromNNG, vom 31 Januar 2012, Rz. 74.
frontier economics 155
AUSWIRKUNG DER NORD STREAM 2 PIPELINE AUF DEN EUROPÄISCHEN
GASMARKT
Im Jahr 2014 definierte das BKartA den relevanten Markt als mindestens
deutschlandweit, ließ jedoch noch offen, ob der Markt auch weiter darüber hinaus
abzugrenzen ist:
„Der Markt ist vielmehr marktgebietsübergreifend, also
mindestens bundesweit abzugrenzen. [...] Der
Großhandelsmarkt geht bezugsseitig allerdings wohl nicht über
Deutschland hinaus. [...] Diese Frage kann aber vorliegend
offengelassen werden. Der Großhandelsmarkt ist jedenfalls
mindestens bundesweit abzugrenzen. "194
Es ist davon auszugehen, dass seit der letzten expliziten Betrachtung des BKartA
eine weitere deutliche Marktintegration stattgefunden hat und folglich von einem
zumindest nordwesteuropäischen Gasmarkt ausgegangen werden muss.
Einen überregionalen Markt haben dabei auch von der Kommission befragte
Marktakteure im Rahmen der Gazprom/Wintershall/Target Companies
(COMP/М6910) Fusionskontrolle bestätigt (siehe im Folgenden):
Der relevante geographische Markt umfasst dabei nicht ganz Europa, da Erdgas
nicht ohne weiteres zwischen Deutschland und z.B. Portugal physisch bewegt
werden kann; jedoch sind Engpässe im nordwesteuropäischen Transportnetz
kaum noch vorhanden — Nachfrager in Deutschland beschaffen Gas z.B. auch im
Vereinigten Königreich; Produzenten aus z.B. Norwegen können auch zwischen
verschiedenen Absatzmärkten substituieren:
"(88) The majority of respondents from the market investigation,
on both the supply as well as the demand side of the upstream
wholesale gas supply market, indicated that Germany forms
part of a regional geographic market rather than the entire EEA
territory. Most respondent considered this regional market to
encompass several EEA Member States (in particular
Germany, Belgium the Netherlands and the United Kingdom).
(89)Also, participants active in Germany on the demand side of
the upstream wholesale gas supply market indicated a
capability of sourcing their gas directly from at least one of the
United Kingdom, the Netherlands or Norway. At the same time,
upstream producers confirmed that they would divert volumes
to Germany, away from at least the Netherlands, in the event of
a non-transitory, significant increase of German gas prices.
(90)Finally, there (...] appears to be an increasing price
convergence between the gas prices quoted at the gas trading
hubs located in this putative regional gas market."195
194 Vgl. Beschluss der 8. Beschlussabteilung des BKartA im Fusionskontroliverfahren E'NE / VNG vom 23.
Oktober 2014, Rz. 109f.
t95 GazpromМIintershаll/Tаrget Companies (COMP/М6910), Ri 88 bis 90.
frontier economics 156