151026-nord-stream-wettbewerbsrechtliche-aspekte-geschwarzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dokumente zu Nord Stream 2

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       keine Rückschlüsse auf eine wettbewerbliche Unbedenklichkeit des geplanten
       Vorhabens.
      Die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Wettbewerbsvorschriften steht al-
       lerdings auch nicht bereits deshalb fest, weil die KOM in einem laufenden Miss-
       brauchsverfahren gegen Gazprom von einer marktbeherrschenden Stellung
       Gazproms in acht mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten auf den vorgela-
       gerten Gasversorgungsmärkten ausgeht.
      Aussagen über die Einleitung von Verfahren der KOM wegen potentieller Ver-
       letzung anderer EU-Wettbewerbsvorschriften im Kontext mit dem Ausbauvor-
       haben, etwa gegen das Kartellverbot verstoßende wettbewerbsbeschränkende
       Absprachen wie Gebietsaufteilungen für Gaslieferungen oder Preisabsprachen,
       sind rein spekulativ.


II. Sachverhalt und Stellungnahme
In der am 16. Oktober 2015 unter der Federführung von Referat II A 3 abgehaltenen
Hausbesprechung zum geplanten Ausbau der Nord Stream Pipeline („Nord Stream 2“)
durch ein Konsortium um PJSC Gazprom, E.ON SE, BASF SE/Wintershall Holding
GmbH, Royal Dutch Shell plc, OMV AG und Engie S.A. wurde auch angesprochen,
dass das europäische Wettbewerbsrecht Auswirkungen auf das Projekt haben könn-
te. Die Kommission befürchtet wohl, dass Gazprom aufgrund der zusätzlichen Kapazitä-
ten durch die Erweiterung eine marktbeherrschende Stellung erreichen könnte.


Die nachfolgenden Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt, dass das BMWi auch
bei Vorliegen weiterer Sachverhaltsangaben keine verbindlichen Feststellungen zur
möglichen Verletzung von EU-Wettbewerbsrecht vornehmen kann.


1) Fusionskontrollverfahren nach der EU-Fusionskontrollverordnung
Die KOM ist verpflichtet, Zusammenschlüsse von Unternehmen zu untersagen, die
den wirksamen Wettbewerb im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erheblich behin-
dern würden. Voraussetzung wäre zunächst, dass ein anmeldepflichtiger Zusammen-
schluss vorliegt. Nach dem Aktionärsabkommen zum Bau des Gastransportsystems
Nord Stream II aus Russland nach Deutschland auf dem Boden der Ostsee von Anfang
September 2015 ist Gazprom mit 51 Prozent an der Projektgesellschaft „New Euro-


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pean Pipeline AG“ beteiligt. E.ON, Shell, OMV und BASF/Wintershall werden je zehn
Prozent und ENGIE neun Prozent halten. Die für einen Zusammenschluss erforderliche
gemeinsame Kontrolle bei Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch die
Gesellschafter könnte angesichts der Mehrheitsbeteiligung von der Gazprom fraglich
sein. Je nach Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der anderen Gesellschafter ist sie
aber nicht ausgeschlossen. Da bisher keine Anmeldung bei der KOM erfolgt ist, gehen
die Gesellschafter vermutlich davon aus, dass es sich nicht um einen anmeldepflichti-
gen Zusammenschluss handelt. Auch die ähnlich gestaltete vergleichbare Gründung
der Nord Stream AG 2005 ist nach hiesiger Kenntnis nicht als Zusammenschluss von
der KOM geprüft worden.


Einen kontrollpflichtigen Zusammenschluss unterstellt, hätte die KOM zu prüfen, ob er
zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf den betroffenen
Märkten führt. Eine Vorhersage des Ergebnisses der Prüfung ist angesichts der Vielzahl
möglicher betroffener Märkte sowie den bestehenden horizontalen und vertikalen Ver-
bindungen zwischen den Gesellschaftern nicht möglich. Die bisherigen Zusammen-
schlussvorhaben unter Beteiligung von Gazprom wurden von der KOM freigegeben.
Geprüft hat sie sowohl mögliche Auswirkungen der Zusammenschlüsse auf den Wett-
bewerb auf den Märkten für den Verkauf von Erdgas in den Mitgliedstaaten, wo Gaz-
prom Gas an nachgelagerte Groß- und Einzelhändler verkauft sowie auf den Wettbe-
werb auf den betroffenen Märkten für Erdgasspeicherung. Sie stufte die Zusammen-
schlüsse nicht als wettbewerblich bedenklich ein, weil sie Gazprom nicht dazu in die
Lage versetzen würden, den Zugang von Abnehmern zu Gaslieferungen einzuschrän-
ken, denn diese könnten auf dem vorgelagerten Markt auf genügend andere Anbieter
ausweichen. Festgestellte Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten
Unternehmen im Speicherbereich hätten bereits weitgehend bestanden oder es lag nur
eine sehr begrenzte Integration vor.


Es lässt sich nicht vorhersagen, ob diese Einschätzung auch für das vorliegende Pro-
jekt gelten würde, zumal das Projekt von den Gründern mit einem zusätzlichen Gasbe-
darf in Europa wegen zurückgehender Eigenproduktion in der EU begründet wird und
mit der Einschätzung verbunden ist, dass der Gasverbrauch in der EU steigen (z.B. zur
Stromproduktion) oder zumindest gleich bleiben werde.


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Es ist auch nicht einschätzbar, ob und wie sich das seit 2012 laufende Missbrauchsver-
fahren gegen Gazprom in einer fusionskontrollrechtlichen Prüfung auswirken könnte.
Die KOM geht bisher von der vorläufigen Annahme aus, dass Gazprom eine marktbe-
herrschende Stellung auf den vorgelagerten Gasversorgungsmärkten in den mittel-
und osteuropäischen Mitgliedstaaten (Bulgarien, Tschechien, Estland, Ungarn, Lettland,
Litauen, Polen und Slowakei) besitzt und diese möglicherweise missbraucht hat.
Gazprom hat Ende September 2015 der KOM Vorschläge unterbreitet, um die wettbe-
werblichen Bedenken der KOM auszuräumen und das Missbrauchsverfahren zu been-
den. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.


2) Verstoß gegen das Kartellverbot (Art. 101 AEUV)
Theoretisch käme auch ein Verstoß gegen das Kartellverbot in Betracht. Die KOM
könnte die Konsortialvereinbarung der Unternehmen oder ihre Durchführung darauf un-
tersuchen, ob sie Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt oder bewirkt, die geeignet
sind, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Entsprechende Vereinbarun-
gen wären unwirksam. Die KOM könnte den Verstoß feststellen, Abstellungsmaßnah-
men anordnen oder ein Bußgeld verhängen. Eine Einschätzung sowohl hinsichtlich der
Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorgehens der KOM als auch im Hinblick auf ein
wettbewerbswidriges Verhalten der Konsortialpartner ist derzeit rein spekulativ.


3) Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren (Art. 102 AEUV)
Die Einleitung eines kartellrechtlichen Missbrauchsverfahren durch die KOM er-
scheint derzeit weniger wahrscheinlich. Die KOM nimmt durchaus Marktbeherrschung
von Gazprom auf bestimmten Märkten an (s.o.). Ein Missbrauchsverfahren in Bezug auf
die Erweiterung der Nord Stream Pipeline müsste aber an ein konkretes Verhalten an-
knüpfen, das als missbräuchlich in Betracht kommt. Die Erweiterung als solche dürfte
nicht als Missbrauch zu qualifizieren sein.
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