BStbl Nr. 9 2002
Bundessteuerblatt Nr. 9 aus 2002
BUNDESSTEUERBLATT
2002 / Nr. 9
BStbl Seite 504
*)
Niedersächsisches Euro-Anpassungsgesetz
Vom 20. November 2001
- Auszug -
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:. . .
Artikel 21
Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes
Das Kirchensteuerrahmengesetz in der Fassung vom 10. Juli 1986 (NdS. GVBl. S. 281) wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird der Betrag "0,05 Deutsche Mark" durch die Worte "den Cent" ersetzt.
In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "bei Monats-, Wochen- und Tageslohnzahlungen jeweils auf 0,01 Deutsche Mark, bei an‐
2.
deren Lohnzahlungen auf 0,05 Deutsche Mark" durch die Worte "jeweils auf den Cent" ersetzt.
...
Zehnter Abschnitt
Schlussvorschriften
Artikel 46
Übergangsregelung
1§ 11 Abs. 1 Satz 3 und § 12 Abs. 2 Satz 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes in der Fassung des Artikels 21 dieses Gesetzes sind
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
das Kirchensteuerrahmengesetz in der Fassung dieses Gesetzes erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen
nach dem 31. Dezember 2001 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezem‐
ber 2001 zufließen.. . .
Artikel 48
In-Kraft-Treten
1
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 22 hinsichtlich des § 2 Abs. 1. Satz 2 am 1. Juli
2002 in Kraft.
Hannover den 20. November 2001
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Sigmar G a b r i e l
*) NdS. GVBl. Nr. 32/2001 vom 21. 11. 2001
BStbl Seite 505
Doppelbesteuerung
Gesetz
zu dem Abkommen vom 19. April 2001
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern,
*)
zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen
Vom 23. März 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 19. April 2001 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermei‐
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der
Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen sowie der Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 26
Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in
Steuersachen vom 19./20. April 2001 wird zugestimmt. Das Abkommen und die Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 31 Abs. 1 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergan‐
gene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit
auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalen‐
derjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 1
in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.Berlin den 23. März 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. F i s c h e r
*) BGBl. II S. 670 vom 27. März 2002
Doppelbesteuerung
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung
der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen
Die Bundesrepublik DeutschlandundKanada -von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshil‐
fe in Steuersachen zu schließen -haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rech‐
nung eines der beiden Vertragsstaaten, und im Falle der Bundesrepublik Deutschland, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebiets‐
körperschaften erhoben werden.(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkom‐
men, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern
vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.(3) Zu
den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:
a) in Kanada:
die von der kanadischen Regierung nach dem Einkommensteuergesetz (Income Tax Act) erhobenen Steuern
(im Folgenden als "kanadische Steuer" bezeichnet);
in der Bundesrepublik Deutschland:
aa) die Einkommensteuer,
bb) die Körperschaftsteuer,
b)
cc) die Vermögensteuer,
dd) die Gewerbesteuer, und
ee) der Solidaritätszuschlag
(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art vom Einkommen und für Steuern vom Ver‐
mögen, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen maßgeblichen Änderungen
mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck "Kanada", im geographischen Sinne verwendet, das kanadische Hoheitsgebiet einschließlich
aller Gebiete außerhalb der kanadischen Hoheitsgewässer, die nach dem Völkerrecht und nach kanadischem Recht zu
aa) den Gebieten gehören, in denen Kanada Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer
a)
Naturschätze ausüben darf;
der Gewässer und des Luftraums über allen in Doppelbuchstabe aa genannten Gebieten hinsichtlich aller Tätigkeiten in
bb)
Verbindung mit der Erforschung oder Ausbeutung der dort genannten Naturschätze;
bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepu‐
blik Deutschland einschließlich des an das Küstenmeer angrenzenden Gebiets des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und
b) der darüber befindlichen Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung,
Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
bedeuten die Ausdrücke "Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang Kanada oder die Bundes‐
c)
republik Deutschland;
d) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder andere Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische
e)
Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein
f) Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im
anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"
in Bezug auf Kanada alle natürlichen Personen, die die kanadische Staatsangehörigkeit besitzen, und alle juristischen Per‐
aa) sonen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Kanada geltenden Recht errichtet
g) worden sind;
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deut‐
bb) schland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
h) aa) aufseiten Kanadas den Minister of National Revenue oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
bb) aufseiten der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesminister der Finanzen oder seinen Vertreter;
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Fahrt eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen
i) eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, der Hauptzweck der Fahrt ist die Beförderung von Personen oder Gütern zwi‐
schen Orten innerhalb des anderen Vertragsstaats.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im
Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die
Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den
Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer
a)
Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist;
den Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine Behörde oder Einrichtung dieses Staates,
b)
eines Landes oder einer Gebietskörperschaft.
Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in die‐
sem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig,
so gilt Folgendes:
Die Person gilt nur als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten
a) über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftli‐
chen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem
b) der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat;
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie nur als in dem Staat an‐
c)
sässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaa‐
d)
ten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so bemühen sich die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen, ihren Ansässigkeitsstatus zu regeln und die Anwendung des Abkom‐
mens festzulegen. Soweit ein derartiges Einvernehmen nicht erzielt wird, gilt diese Person für Zwecke der Abkommensvorteile als in
keinem der Vertragsstaaten ansässig.
Artikel 5
Betriebsstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit ei‐
nes Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.(2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.(4) Die Nutzung
von Einrichtungen, Bohrinseln oder Schiffen in einem Vertragsstaat, die der Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen die‐
nen, gilt als Betriebsstätte, jedoch nur, wenn sie in einem Zwölfmonatszeitraum länger als drei Monate zu diesem Zweck eingesetzt
werden.(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens be‐
a)
nutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhal‐
b)
ten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes
c)
Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren ein‐
d)
zukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten
e)
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e
f) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrich‐
tung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(6) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 - für ein Unternehmen tätig und besitzt
sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort ge‐
wöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der
Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in
Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem ge‐
nannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.(7) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängi‐
gen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.(8) Allein dadurch, dass eine
in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im an‐
deren Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird kei‐
ne der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.(2)
Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem einschlägigen Steuerrecht des Vertragsstaats zu‐
kommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende
und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gel‐
ten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder
das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als
unbewegliches Vermögen.(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie je‐
der anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens und für Einkünfte aus der Veräußerung dieses Vermögens.(4) Die Absätze
1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermö‐
gen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unter‐
nehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt oder ausgeübt hat. Übt das Unter‐
nehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus oder hat es sie so ausgeübt, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.(2) Übt ein Unternehmen ei‐
nes Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus oder hat es sie so ausge‐
übt, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte er‐
zielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unter‐
nehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.(3)
Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich
der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurech‐
nenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2
nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnauftei‐
lung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.(5) Aufgrund des bloßen Ein‐
kaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.(6) Bei der Anwendung der
vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,
dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln
dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht be‐
rührt.
Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Ver‐
kehr können nur in diesem Staat besteuert werden.(2) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Benutzung oder
Vermietung von Containern (einschließlich Trailerschiffen, Leichtern und ähnlichem Gerät für die Beförderung von Containern), die
im internationalen Verkehr eingesetzt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.(3) Ungeachtet der Bestimmungen von
Artikel 7 können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Fahrt eines Seeschiffes in dem anderen Staat besteu‐
ert werden, wenn der Hauptzweck der Fahrt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen Orten innerhalb des anderen Ver‐
tragsstaats ist.(4) Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder ei‐
ner internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines
a)
Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens ei‐
b)
nes Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte
Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen
die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat,
den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt,
können im anderen Staat besteuert werden.(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividen‐
den zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn eine in dem
anderen Vertragsstaat ansässige Person der Nutzungsberechtigte der Dividenden ist, nicht übersteigen:
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 vom
a)
Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet
Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder
a)
anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung und
sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus
Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines
b) stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen oder aus Ge‐
winnobligationen und ähnliche gewinnabhängige Entgelte sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermö‐
gen.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Ver‐
tragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Be‐
triebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividen‐
den gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat und nicht auch im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Ge‐
winne oder Einkünfte aus dem anderen Staat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden be‐
steuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung ge‐
hört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividen‐
den oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Einkünften bestehen.(6) Ungeach‐
tet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens kann Kanada die den in Kanada gelegenen Betriebsstätten zuzurechnenden
Einkünfte einer Gesellschaft oder die Einkünfte aus der Veräußerung von in Kanada liegendem unbeweglichem Vermögen durch ein
im Handel mit unbeweglichem Vermögen tätiges Unternehmen einer Steuer unterwerfen, die neben der Steuer erhoben wird, welche
auf die Einkünfte einer in Kanada ansässigen Gesellschaft entfällt; die zusätzliche Steuer darf jedoch höchstens zu dem nach Ab‐
satz 2 Buchstabe a begrenzten Satz von den Einkünften erhoben werden, die dieser zusätzlichen Steuer in vorhergegangenen Steu‐
erjahren nicht unterworfen waren. Für die Zwecke dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck "Einkünfte"
die Einkünfte, die auf die Veräußerung dieses in Kanada liegenden unbeweglichen Vermögens entfallen, soweit sie in Kanada
a)
gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 oder Artikel 13 Absatz 1 besteuert werden können, und
die Gewinne, die den in Kanada gelegenen Betriebsstätten (einschließlich der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Gewinne aus
der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen dieser Betriebsstätten ist) in Übereinstimmung mit Artikel 7 in einem
Jahr und vorhergehenden Jahren nach Abzug nachstehender Beträge zuzurechnen sind:
diesen Betriebsstätten in dem betreffenden Jahr und vorhergehenden Jahren zuzurechnende Geschäftsverluste (ein‐
aa)
schließlich der Verluste aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen dieser Betriebsstätten ist);
alle Steuern, die in Kanada von diesen Gewinnen erhoben werden, ausgenommen die in diesem Absatz erwähnte zusätzli‐
bb)
che Steuer;
in Kanada reinvestierte Gewinne, vorausgesetzt, dieser Abzugsbetrag wird nach den geltenden Bestimmungen des kanadi‐
b) cc) schen Rechts über die Ermittlung des Abzugs bei Vermögensinvestitionen in Kanada einschließlich etwaiger späterer Än‐
derungen dieser Bestimmungen, soweit sie deren allgemeine Grundsätze nicht berühren, berechnet, und
fünfhunderttausend kanadische Dollar (500 000 $) oder ihr Gegenwert in der Währung der Bundesrepublik Deutschland,
vermindert um alle nach diesem Absatz
dd) aaa) von der Gesellschaft oder
von einer mit ihr verbundenen Person im Zusammenhang mit der gleichen oder einer ähnlichen wie der von der Ge‐
bbb)
sellschaft ausgeübten Tätigkeit
abgezogenen Beträge.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können
im anderen Staat besteuert werden.(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; stehen jedoch die Zinsen einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person zu, so
darf diese Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen,
die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die der Nutzungsbe‐
rechtigte der Zinsen ist, nur im anderen Staat besteuert werden, soweit die Zinsen
im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder Waren auf Kredit vom Käufer an den Veräußerer gezahlt werden,
a)
außer bei Geschäften zwischen verbundenen Personen;
für Schuldverschreibungen der Regierung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften ge‐
b)
zahlt werden;
an die kanadische Export Development Corporation oder die deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesell‐
c)
schaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit gezahlt werden;
an die Regierung eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder oder an eine ihrer Gebietskörperschaften oder an die Zentral‐
d)
bank eines Vertragsstaats gezahlt werden oder
e)
an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, die ausschließlich gegründet wurde und betrieben wird, um Leis‐
tungen aus Altersversorgungskassen und anderen Kassen zur Arbeitnehmer-Versorgung zu verwalten beziehungsweise zu er‐
bringen, soweit
aa) die ansässige Person im anderen Staat allgemein von der Einkommensteuer befreit ist, und
bb) die Zinsen nicht aus einer kommerziellen oder gewerblichen Tätigkeit oder von einer verbundenen Person stammen.
Für die Zwecke der Buchstaben a und e gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn sie gesellschaftsrechtliche
Beziehungen zu dieser Person unterhält oder von ihr geleitet oder beherrscht wird oder wenn beide Personen gesellschaftsrechtli‐
che Beziehungen zu einer dritten Person unterhalten oder von dieser geleitet oder beherrscht werden. Für die Zwecke des vorste‐
henden Satzes unterhält eine Person zu einer anderen Beziehungen, wenn sich mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Anteile
im Besitz der anderen Person, von Personen, mit denen die andere Person verbunden ist oder von anderen auf diese Weise mit ihr
verbundenen Personen befindet.(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, unabhängig davon, ob die Forderungen durch Pfandrechte gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen
und aus Obligationen, einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie Einkünfte, die nach
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staates, aus dem sie stammen, derselben steuerlichen Behandlung unterliegen wie Ein‐
künfte aus Darlehen. Der Ausdruck "Zinsen" umfasst jedoch nicht Einkünfte gemäß Artikel 10.(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzu‐
wenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein‐
richtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stam‐
mend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf,
ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist
die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden, und
trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebs‐
stätte oder die feste Einrichtung liegt.(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem
von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden
Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel
nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden,
können im anderen Staat besteuert werden.(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stam‐
men, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; stehen jedoch die Lizenzgebühren einer in dem anderen Vertragsstaat an‐
sässigen Person zu, so darf diese Steuer 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.(3) Ungeachtet
des Absatzes 2 können Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, die der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren ist, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn
die Lizenzgebühren für Urheberrechte und andere ähnliche Zahlungen für die Schaffung oder die Vervielfältigung literarischer,
dramaturgischer, musikalischer oder künstlerischer Werke (ausgenommen jedoch Lizenzgebühren für kinematographische Filme
a)
beziehungsweise Lizenzgebühren für Filme oder Bildbandaufzeichnungen von Werken oder Reproduktionen für das Fernsehen)
gezahlt werden;
die Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht zur Benutzung von Computer-Software oder das Recht auf die Benutzung
von Patenten oder Informationen betreffend gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen (jedoch aus‐
b)
schließlich aller Lizenzgebühren, die im Zusammenhang mit einer Miet- oder Konzessionsvereinbarung zur Verfügung gestellt
werden) gezahlt werden.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das
Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Ver‐
fahren oder andere immaterielle Wirtschaftsgüter oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmänni‐
scher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrun‐
gen gezahlt werden; er schließt Vergütungen jeder Art für kinematographische Filme, Bildbandaufzeichnungen sowie andere Repro‐
duktionsträger für das Fernsehen ein.(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Ver‐
mögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In
diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.(6) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stam‐
mend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung und ist
die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder festen Einrichtung eingegangen und trägt die
Betriebsstätte oder feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die
Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen je‐
dem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrun‐
de liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird die‐
ser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Ver‐
tragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der
Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Arti‐
kels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.(2) Gewinne aus der Veräußerung be‐
weglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver‐
tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung ei‐
ner selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung
einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, kön‐
nen im anderen Staat besteuert werden.(3) Gewinne eines Unternehmens aus der Veräußerung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen
und Containern, die im internationalen Verkehr betrieben beziehungsweise genutzt werden, oder aus beweglichem Vermögen, das
dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.(4) Gewinne, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von
Anteilen (mit Ausnahme von Anteilen, die an einer anerkannten Börse des anderen Vertragsstaats notiert sind), die zu einer we‐
a) sentlichen Beteiligung am Kapital einer im anderen Staat ansässigen Gesellschaft gehören und deren Wert überwiegend auf in
diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen beruht, oder
Beteiligungen an einer Personengesellschaft, Rechte an einem Trust oder an einem Nachlass, deren Wert überwiegend auf in
b)
dem anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen beruht,
bezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Ausdruck "unbewegliches
Vermögen" keine Grundstücke (mit Ausnahme vermieteter Grundstücke), in denen die Tätigkeit der Gesellschaft, Personengesell‐
schaft, des Trusts oder des Nachlasses ausgeübt wird; und eine wesentliche Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft liegt vor,
wenn der ansässigen Person und mit ihr verbundenen Personen mindestens 10 vom Hundert der Anteile irgendeiner Gattung am
Kapital der Gesellschaft gehören.(5) Veräußert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögen im Rahmen einer Grün‐
dung, Umstrukturierung, eines Zusammenschlusses, einer Teilung oder eines ähnlichen Vorgangs, und unterliegen der Gewinn oder
die Einkünfte aus dieser Veräußerung in diesem Staat nicht der Besteuerung, kann auf Antrag der Person, die das Vermögen erwor‐
ben hat, die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats unter den ihr angemessen erscheinenden Vorraussetzungen zustim‐
men, die Besteuerung des Gewinns oder der Einkünfte aus diesem Vermögen für die Zwecke der Besteuerung in dem anderen
Staat auszusetzen.(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.(7) Für eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat an‐
sässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, gilt Folgendes:
Absatz 6 berührt nicht das Recht eines jeden Vertragsstaats, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gewinne aus
a) der Veräußerung von Vermögen zu besteuern, die diese Person zu irgendeinem Zeitpunkt während der ersten zehn Jahre nach
dem Tag bezieht, von dem ab sie nicht mehr im erstgenannten Staat ansässig ist.
Wird diese natürliche Person in dem erstgenannten Staat steuerlich so behandelt, als hätte sie ein Vermögen veräußert, und
wird sie aus diesem Grunde in diesem Staat besteuert, kann sie sich dafür entscheiden, in dem anderen Staat steuerlich so be‐
handelt zu werden, als hätte sie das Vermögen unmittelbar, bevor sie in diesem Staat ansässig wurde, zu einem dem gemeinen
b) Marktwert in diesem Zeitpunkt entsprechenden Gegenwert verkauft und wiedergekauft. Diese Bestimmung gilt jedoch weder für
Vermögen, aus dem Gewinne, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die natürliche Person in dem anderen
Staat ansässig wurde, in diesem Staat besteuert werden können noch für unbewegliches Vermögen, das sich in einem Drittstaat
befindet.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selb‐
ständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat
für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht oder stand ihr eine solche feste Einrich‐
tung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrich‐
tung zugerechnet werden können.(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftli‐
che, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwäl‐
te, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.