BStbl Nr. 9 2002
Bundessteuerblatt Nr. 9 aus 2002
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat an‐
sässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen
Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert
werden.(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen
Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der wäh‐
a)
rend des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält, und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen
c)
Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines
Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrie‐
ben wird, in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und
Verwaltungsratsvergütungen
(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ih‐
rer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig
ist, können im anderen Staat besteuert werden.(2) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat an‐
sässige Person in ihrer Eigenschaft als Direktor oder nach dem Handelsrecht für die allgemeine Geschäftsführung eines Unterneh‐
mens verantwortlicher Angestellter einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat
besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Büh‐
nen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeüb‐
ten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser
Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können
diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine
Tätigkeit ausübt.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Vertragsstaat aus‐
geübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat mittelbar oder unmittelbar in erheblichem Umfang durch öffentliche Mittel des
anderen Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften gefördert wird. In diesem Fall können die Ein‐
künfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
Artikel 18
Ruhegehälter,
Renten und ähnliche Zahlungen
(1) Regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertrags‐
staat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und Vergütungen können aber
auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
a) sie aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen werden;
die Beiträge zu den Altersversorgungskassen oder -systemen im anderen Staat steuerlich abzugsfähig waren, oder wenn das
b) Ruhegehalt von dem anderen Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer staatlichen Orga‐
ne finanziert worden ist, und
sie nicht für Leistungen oder Tätigkeiten gezahlt werden, die von einer Person außerhalb des anderen Staates erbracht bezie‐
c)
hungsweise ausgeübt wurden, als diese Person nicht in diesem anderen Staat ansässig war.
(2) Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
sie werden aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats bezogen. Im letzteren Fall können sie im anderen Staat besteuert
werden. Der Ausdruck "Renten" bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder wäh‐
rend eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen sind, die diese Zahlungen als Ge‐
genleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht; er umfasst jedoch keine Renten, deren
Kosten in dem Vertragsstaat steuerlich abzugsfähig waren, in dem sie erworben wurden.(3) Ungeachtet der übrigen Bestimmungen
dieses Abkommens gilt Folgendes:
Kriegsrenten und sonstige Vergütungen (einschließlich Ruhegehälter und Vergütungen, die an Kriegsteilnehmer oder infolge von
a) im Krieg erlittenen Schäden und Verletzungen gezahlt werden), die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person
aus Kanada bezieht, können nur in Kanada besteuert werden.
Regelmäßig wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder
oder eines ihrer staatlichen Organe einer in Kanada ansässigen Person als Vergütung für einen Schaden leistet, der als Folge
b)
von Kriegshandlungen oder früherer politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in der Bundesrepublik Deutschland be‐
steuert werden.
Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Per‐
son gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden, jedoch ist der Betrag einer solchen Leistung, der in dem erst‐
c)
genannten Staat vom zu versteuernden Einkommen ausgenommen wäre, wenn der Empfänger in diesem Staat ansässig wäre,
von der Besteuerung in dem anderen Staat befreit.
Unterhaltszahlungen und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
d)
ansässige Person gezahlt werden, können nur im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1)
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder, ei‐
a) ner ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land, der Ge‐
bietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person eine in diesem Staat ansässige Person ist, die nicht Staats‐
b)
angehörige des unter Buchstabe a genannten Staates ist, deren Gehalt, Lohn und ähnliche Vergütung in dem letztgenannten
Staat besteuert wird.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit
eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe erbracht werden.(3) In diesem
Artikel bedeutet der Ausdruck "Organ" jeden Vertreter oder Rechtsträger, der von der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten,
eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geschaffen oder eingerichtet
worden ist, und der in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnet und vereinbart ist.
Artikel 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student, ein Lehrling oder ein anderer in beruflicher Ausbildung Stehender (einschließlich eines Volontärs oder
eines Praktikanten), der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen
Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein
Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen
außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbe‐
weglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im
anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine
dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt worden, tatsächlich zu
dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.(3) Unge‐
achtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen im
anderen Vertragsstaat bezieht, auch im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen
Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht,
kann im anderen Staat besteuert werden.(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge sowie Container, die von einem Unternehmen eines Ver‐
tragsstaats im internationalen Verkehr betrieben beziehungsweise benutzt werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb
dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.(4) Alle anderen Vermögensteile einer in ei‐
nem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Beseitigung der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in Kanada ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Unter Beachtung der gegenwärtig geltenden kanadischen Rechtsvorschriften über den Abzug der außerhalb Kanadas gezahlten
Steuer von der kanadischen Steuer und etwaiger späterer Änderungen dieser Vorschriften, die den allgemeinen Grundsatz hier‐
von nicht berühren, und sofern das kanadische Recht keinen höheren Abzugsbetrag oder keine weitergehende Befreiung vor‐
a)
sieht, wird die deutsche Steuer (ausgenommen die Vermögensteuer), die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von dem
aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Gewinn, den Einkünften oder Vermögenszuwächsen zu zahlen ist, von der
auf diesen Gewinn, diese Einkünfte oder Vermögenszuwächse entfallenden kanadischen Steuer abgezogen.
Zahlt eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft eine Dividende an eine in Kanada ansässige Gesellschaft,
die unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der erstgenannten Gesellschaft kontrolliert, wird un‐
ter Beachtung der gegenwärtig geltenden kanadischen Rechtsvorschriften betreffend die Anrechnung außerhalb Kanadas ge‐
b)
schuldeter Steuern auf die kanadische Steuer und etwaiger späterer, die tragenden Prinzipien der Anrechnung ausländischer
Steuern wahrenden Änderungen dieser Vorschriften, bei der Steueranrechnung die Steuer berücksichtigt, die die erstgenannte
Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewinne schuldet, aus denen diese Dividende gezahlt wird.
Bezieht eine in Kanada ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, und sind diese Einkünfte oder ist dieses Vermögen
nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der kanadischen Steuer befreit, kann Kanada jedoch die befreiten Einkünfte
c)
oder das befreite Vermögen bei der Berechnung der Höhe der auf andere Einkünfte und anderes Vermögen entfallenden Steuer
berücksichtigen.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Gewinne, Einkünfte und Vermögenszuwächse einer in Kanada ansässigen Person als
d) aus Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammend, wenn sie entsprechend diesem Abkommen in der Bundesrepublik
Deutschland besteuert werden können.
(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte
oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Unter Beachtung des Buchstabens b werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen in‐
nerhalb Kanadas und die in Kanada gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in Kanada
a) besteuert werden können oder nur dort besteuert werden können; die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber bei der
Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte die Einkünfte und Vermögens‐
werte, die nach den vorstehenden Artikeln in Kanada besteuert werden können.
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Dividenden auf Aktien, die eine in Kanada ansässige Gesell‐
schaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft zahlt, wenn mindestens 10 vom Hundert des Kapitals
der kanadischen Gesellschaft unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz von der Bemes‐
sungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrech‐
nung ausländischer Steuern die kanadische (einschließlich der an eine kanadische Gebietskörperschaft gezahlten Steuern vom
Einkommen) angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den nachstehenden Einkünften gezahlt worden
ist:
aa) Dividenden im Sinne des Artikels 10, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb) Zinsen im Sinne des Artikels 11 und Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12;
b)
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, die von Kanada nur nach Artikel 13 Absätze 4 und 7 Buchstabe a besteuert
cc)
werden können;
dd) Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 sowie der Artikel 16 und 17;
ee) Ruhegehälter und Renten im Sinne des Artikels 18 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe c;
ff) Einkünfte, die nur nach Artikel 21 in Kanada besteuert werden können.
Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und
10 anzuwenden sowie auf die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, es sei denn, die in der Bundesrepublik
c) Deutschland ansässige Person weist nach, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Gewinn erzielt wurde,
oder die in Kanada ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoer‐
träge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fal‐
lenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches
Vermögen, das zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört (Artikel 6 Absatz 4), sowie für die Gewinne aus der Veräuße‐
rung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das zum Betriebsvermögen ei‐
ner Betriebsstätte gehört (Artikel 13 Absatz 2).
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Die‐
se Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für natürliche Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.(2) Die Be‐
steuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung
ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträ‐
ge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.(3) Unternehmen eines Ver‐
tragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder
mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zu‐
sammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar
oder mittelbar einer in einem dritten Staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unter‐
liegt, unterworfen sind oder unterworfen werden können.(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten, ungeachtet der Bestimmun‐
gen von Artikel 2, für alle Steuern die in einem Vertragsstaat erhoben werden.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung
führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht
dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern
ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger sie ist,
einen schriftlichen Antrag stellen mit einer Begründung, weshalb die Änderung dieser Besteuerung gefordert wird. Voraussetzung für
die Zulassung dieses Antrags ist, dass er innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Bekanntgabe der Maßnahmen erfolgt, die zu
einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben.(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für be‐
gründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch
Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechen‐
de Besteuerung vermieden wird.(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie kön‐
nen auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht be‐
handelt sind.(4) Insbesondere können die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren, um nach Möglichkeit
eine Einigung zu erreichen über
eine übereinstimmende Zurechnung des Gewinns, der auf ein Unternehmen eines Vertragsstaats und auf seine im anderen Ver‐
a)
tragsstaat gelegene Betriebsstätte entfällt;
b) eine übereinstimmende Aufteilung der Gewinne auf verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 9;
c) die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Fall von Nachlässen oder Trusts.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkeh‐
ren.(6) Fragen, Schwierigkeiten oder Zweifel betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens, die nicht durch die zustän‐
digen Behörden in Anwendung der Absätze 1, 2 oder 3 geregelt werden können, können im gegenseitigen Einvernehmen der zu‐
ständigen Behörden einer Schiedskommission vorgelegt werden. Die Entscheidungen der Schiedskommission sind verbindlich. Die
Zusammensetzung der Schiedskommission und das Schiedsverfahren werden nach Erörterung zwischen den zuständigen Behör‐
den durch Notenwechsel auf diplomatischem Weg zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.
Artikel 26
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder
des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die
diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht
eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaat‐
lichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte
und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fal‐
lenden Steuern befasst sind oder, ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 4, mit der Veranlagung oder Erhebung von Steuern,
die in einem Vertragsstaat, von einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden und die im Wesentli‐
chen den Steuern gleichen, die von diesem Abkommen erfasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für
diese Zwecke verwenden. Diese Informationen dürfen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen nur offen
gelegt werden, wenn die zuständige Behörde des die Informationen erteilenden Staates keine Einwände erhebt.(2) Absatz 1 ist nicht
so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertrags‐
a)
staats abweichen;
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertrags‐
b)
staats nicht beschafft werden können;
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben
c)
würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die Grundsätze und das Verfahren bezüglich des Austau‐
sches personenbezogener Daten.(4) Für die Zwecke dieses Artikels bedeuten die unter das Abkommen fallenden Steuern, ungeach‐
tet der Bestimmungen von Artikel 2, alle in einem Vertragsstaat erhobenen Steuern.
Artikel 27
Amtshilfe bei der Steuererhebung
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Amtshilfe bei der Erhebung der in Absatz 8 aufgeführten Steuern ein‐
schließlich der Zinsen, Kosten, Zuschläge auf solche Steuern und Verwaltungsbußen, die in diesem Artikel als "steuerliche Ansprü‐
che" bezeichnet werden. Die Bestimmungen dieses Artikels werden nicht durch Artikel 1 eingeschränkt.(2) Ersuchen um Amtshilfe
bei der Erhebung eines steuerlichen Anspruchs müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates
enthalten, dass der steuerliche Anspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Staates unanfechtbar festgesetzt ist. Für die Zwecke
dieses Artikels ist ein steuerlicher Anspruch unanfechtbar festgesetzt, wenn der ersuchende Staat nach seinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften berechtigt ist, den steuerlichen Anspruch beizutreiben und alle Einspruchs- und Klagerechte des Steuerpflichti‐
gen, die Beitreibung in dem ersuchenden Staat zu verhindern, ausgeschöpft sind.(3) Ein steuerlicher Anspruch des ersuchenden
Staates, der unanfechtbar festgesetzt ist, kann von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Beitreibung anerkannt wer‐
den und wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 7 nach der Anerkennung von dem ersuchten Staat nach den einschlägi‐
gen Rechtsvorschriften über die Beitreibung der eigenen Steuern des ersuchten Staates beigetrieben, als wäre dieser steuerliche
Anspruch ein unanfechtbar festgesetzter steuerlicher Anspruch des ersuchten Staates.(4) Wird ein Ersuchen um Beitreibung eines
steuerlichen Anspruchs gegen einen Steuerpflichtigen
von der Bundesrepublik Deutschland angenommen, wird der steuerliche Anspruch von der Bundesrepublik Deutschland auf die‐
a) selbe Weise beigetrieben wie ein steuerlicher Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland gegen
den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens;
von Kanada angenommen, wird er von Kanada als Forderung nach dem Einkommensteuergesetz (Income Tax Act) behandelt,
b)
wobei die Beitreibung keinerlei Einschränkungen unterliegt.
(5) Dieser Artikel begründet keinerlei Rechte auf Einspruch oder Klage gegen die unanfechtbar festgesetzten steuerlichen Ansprü‐
che des ersuchenden Staates durch den ersuchten Staat aufgrund von Rechten, die nach den Rechtsvorschriften eines der beiden
Vertragsstaaten bestehen könnten. Verfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen dieses Artikels durch den ersuchten
Staat können nur bei der zuständigen Stelle dieses Staates eingeleitet werden. Verliert der ersuchende Staat im Laufe der Durchfüh‐
rung eines Amtshilfeersuchens nach diesem Artikel nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften das Recht, den steuerlichen An‐
spruch beizutreiben, zieht die zuständige Behörde des ersuchenden Staates das Ersuchen unverzüglich zurück.(6) Soweit nicht von
den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anders vereinbart, werden die üblichen Kosten, die bei der Amtshilfe entstehen, von
dem ersuchten Staat getragen; alle anfallenden außergewöhnlichen Kosten werden von dem ersuchenden Staat getragen.(7) Ein
steuerlicher Anspruch eines ersuchenden Staates, der zur Beitreibung anerkannt wurde, hat in dem ersuchten Staat keinen Vorrang
vor steuerlichen Ansprüchen des ersuchten Staates, selbst wenn das angewandte Beitreibungsverfahren das Verfahren ist, das auf
die eigenen steuerlichen Ansprüche Anwendung findet.(8) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2 gelten die Bestimmungen
dieses Artikels für alle Steuerarten, die von einem Vertragsstaat oder im Namen eines Vertragsstaats beigetrieben werden ein‐
schließlich im Falle der Bundesrepublik Deutschland, die der "Länder".(9) Dieser Artikel verpflichtet die beiden Vertragsstaaten nicht,
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die ihren Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraktiken oder den Grundsätzen der Besteu‐
erung oder der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen.(10) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen
sich über den Anwendungsmodus dieses Artikels sowie darüber, wie sichergestellt werden kann, dass beide Vertragsstaaten in ver‐
gleichbarem Maße Amtshilfe leisten.
Artikel 28
Mitglieder diplomatischer Missionen
und konsularischer Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer
Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen.(2) Ungeachtet des
Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen oder ständigen Vertretung
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ist, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsende‐
staat ansässig, wenn sie
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit ihren Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit ihrem außerhalb
a)
dieses Staates gelegenen Vermögen nicht zur Steuer herangezogen wird und
im Entsendestaat mit ihrem gesamten Einkommen oder mit ihrem Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steu‐
b)
er herangezogen wird.
(3) Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Mitglieder einer diplomati‐
schen Mission oder einer konsularischen oder ständigen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten,
aber in keinem der beiden Vertragsstaaten mit ihrem Einkommen oder Vermögen wie dort ansässige Personen zur Steuer herange‐
zogen werden.
Artikel 29
Verschiedenes
(1) In Bezug auf das in einem Vertragsstaat zu besteuernde Einkommen ist dieses Abkommen nicht so auszulegen, als beschränke
es in irgendeiner Weise Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, Freibeträge oder andere Abzüge, die gewährt werden
a) nach dem Recht eines Vertragsstaats bei der Ermittlung der von diesem Staat erhobenen Steuer oder
b) nach allen sonstigen von einem Vertragsstaat geschlossenen Übereinkünften.
(2) Es besteht Übereinstimmung darüber, dass das Abkommen nicht so auszulegen ist, als hindere es
Kanada, Beträge zu besteuern, die den Einkünften einer in Kanada ansässigen Person in Bezug auf die Beteiligung an einer
a)
Personengesellschaft, einem Trust oder einer beherrschten ausländischen Tochtergesellschaft hinzugerechnet werden;
die Bundesrepublik Deutschland, Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes zu den
b)
Einkünften einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person hinzugerechnet werden.
Führt diese Besteuerung zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden einander, wie die Doppelbesteue‐
rung gemäß Artikel 25 Absatz 3 vermieden werden kann.(3) Das Abkommen gilt nicht für Gesellschaften (oder für Einkünfte des An‐
teilseigners der Gesellschaft), Trusts oder Personengesellschaften, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und unmittelbar oder
mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer nicht in diesem Staat ansässigen Personen stehen oder von diesen beherrscht werden,
wenn die Steuer, die auf das Einkommen oder das Kapital der Gesellschaft, des Trusts oder der Personengesellschaft von diesem
Staat erhoben wird, erheblich niedriger ist als der Betrag, der von dem Staat erhoben würde, wenn alle Kapitalanteile der Gesell‐
schaft oder alle Anteile an dem Trust oder der Personengesellschaft im Eigentum einer oder mehrerer natürlicher Personen stünden,
die in diesem Staat ansässig sind.(4) Beiträge zu einem in dem anderen Staat steuerlich anerkannten Altersversorgungssystem, die
in einem Jahr für in diesem Jahr erbrachte Dienstleistungen von oder im Namen einer natürlichen Person geleistet werden, die in ei‐
nem der Vertragsstaaten ansässig ist oder sich zeitweilig in diesem Staat aufhält, werden für einen Zeitraum von bis zu insgesamt
60 Monaten steuerlich in dem erstgenannten Staat auf dieselbe Weise behandelt wie ein Beitrag, der zu einem Altersversorgungs‐
system gezahlt wird, das in dem erstgenannten Staat steuerlich anerkannt ist, vorausgesetzt, dass:
eine solche natürliche Person während eines Zeitraums, der unmittelbar, bevor sie in dem erstgenannten Staat ansässig wurde
a)
beziehungsweise zeitweilig anwesend wurde, endete, regelmäßige Beiträge zu dem Altersversorgungssystem geleistet hat; und
die zuständige Behörde des erstgenannten Staates anerkennt, dass das Altersversorgungssystem allgemein einem Altersver‐
b)
sorgungssystem entspricht, das in diesem Staat steuerlich anerkannt ist.
Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Ausdruck "Altersversorgungssystem" ein Altersversorgungssystem, das im Rahmen
des Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats eingerichtet wurde.(5) Für die Zwecke von Artikel XXII Absatz 3 des Allgemei‐
nen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen vereinbaren die Vertragsstaaten, dass ungeachtet dieses Absatzes, Streitig‐
keiten zwischen ihnen, ob eine Maßnahme in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, dem Rat für den Handel mit Dienstleis‐
tungen entsprechend diesem Absatz nur vorgelegt werden können, wenn beide Vertragsstaaten damit einverstanden sind. Alle Zwei‐
fel hinsichtlich der Auslegung dieses Absatzes werden im Rahmen von Artikel 25 Absatz 3 oder wenn es nach diesem Verfahren zu
keiner Einigung kommt, nach einem anderen von den Vertragsstaaten zu vereinbarenden Verfahren geregelt.(6) Keine Bestimmung
in diesem Abkommen ist so auszulegen, als sei ein Vertragsstaat daran gehindert, Vorteile nach diesem Abkommen auszuschließen,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Gewährung von Vorteilen zu einem Missbrauch der Bestimmungen des Abkom‐
mens oder der innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates führen würde.
Artikel 30
Protokoll zum Abkommen
Das anliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 31
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten sich gegenseitig mitgeteilt haben, dass die innerstaatli‐
chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag der letzten Mitteilung. Das Abkommen tritt in Kraft
bei im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nichtansässigen Personen am oder nach dem 1. Januar 2001 ge‐
a)
zahlt oder gutgeschrieben werden, und
b) bei den sonstigen Steuern für die Steuerjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2001.
(2) Das am 17. Juli 1981 in Ottawa unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermei‐
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern findet nicht mehr An‐
wendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 1 anzuwenden ist, und tritt am letzten Tag, an dem es nach den
vorstehenden Bestimmungen gilt, außer Kraft.(3) Hätte eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person auf Grund einer Bestim‐
mung des am 17. Juli 1981 in Ottawa unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Ver‐
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern Anspruch auf eine
größere Entlastung von der Steuer, so behält diese Bestimmung ihre Wirkung bis einschließlich, des Steuerjahres, an dem dieses
Abkommen in Kraft tritt.
Artikel 32
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkom‐
men auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden auf das Jahr des
Inkrafttretens folgenden Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nichtansässigen Personen am oder nach dem 1. Januar des Ka‐
a)
lenderjahres nach Ablauf der vorgenannten Sechsmonatsfrist gezahlt oder gutgeschrieben werden,
bei den sonstigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres nach Ablauf der vorgenann‐
b)
ten Sechsmonatsfrist beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.Geschehen zu Berlin am
19. April 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver‐
bindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
G. W e s t d i c k e n b e r g
Für Kanada
P h i l i p R. L. S o m e r v i l l e
BStbl Seite 518
Doppelbesteuerung
Protokoll
zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung
der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen
Die Bundesrepublik DeutschlandundKanadahaben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhin‐
derung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen in Berlin am 19. April 2001 Folgendes vereinbart:
1. Zu Artikel 4 Absatz 1:
Es wird davon ausgegangen, dass der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" Personen umfasst, die mit ih‐
ren weltweiten Einkünften steuerpflichtig sind, selbst wenn diese Personen nur mit dem Vermögen steuerpflichtig sind, das sich
in diesem Staat befindet.
2. Zu Artikel 6:
Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" umfasst Beteiligungen an Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen
sowie Anwartschaften (Optionen) auf unbewegliches Vermögen.
3. Zu Artikel 10 Absatz 2:
Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Ein‐
künfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewin‐
nobligationen) können nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, besteuert werden, wenn sie dort bei der Ermittlung
des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind.
4. Zu Artikel 12 Absatz 2:
Der Ausdruck "Bruttobetrag" umfasst nicht die Umsatzsteuer.
Zu den Einkünften, die nach Artikel 18 Absatz 1 besteuert werden, gilt Folgendes:
Der Satz der kanadischen Steuer auf regelmäßig wiederkehrende Ruhegehälter aus Quellen innerhalb Kanadas darf den
jeweils niedrigeren der nachstehenden Sätze nicht übersteigen:
aa) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zahlung oder
a)
den Satz, der unter Zugrundelegung des Steuerbetrags ermittelt wird, den der Zahlungsempfänger für den von ihm
5.
bb) während des Jahres bezogenen Gesamtbetrag der regelmäßig wiederkehrenden Ruhegehälter für das Jahr zu zahlen
hätte, wenn er eine in Kanada ansässige Person wäre;
von Ruhegehältern aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf die deutsche Steuer nur erhoben werden,
b) wenn die Ruhegehälter von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften
gezahlt werden.
6. Zu Artikel 18 Absatz 2:
Der Satz der Steuer, die ein Vertragsstaat von Renten aus Quellen innerhalb dieses Staates erhebt, darf 15 vom Hundert des
zu versteuernden Teils der Zahlung nicht übersteigen. Diese Begrenzung gilt aber nicht für Kapitalabfindungen anlässlich der
Aufgabe, der Kündigung, des Rückkaufs, Verkaufs oder einer sonstigen Veräußerung einer Rente und nicht für Zahlungen auf‐
grund einer Rentenvereinbarung, wenn die Kosten zu der Vereinbarung bei der Berechnung des Einkommens einer Person,
die die Vereinbarung abgeschlossen hat, ganz oder teilweise abzugsfähig waren.
7. Zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c:
Die zuständige Behörde eines Vertragsstaats teilt der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats alle Änderungen der
Höhe des Betrags der Sozialversicherungsleistungen mit, der von dem zu versteuernden Einkommen einer in dem erstgenann‐
ten Staat ansässigen Person, die solche Leistungen erhält, ausgenommen ist.
8. Zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d:
Für Unterhaltszahlungen oder ähnliche Vergütungen, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person
an eine in Kanada ansässige natürliche Person zahlt, werden dem Zahlenden bei der Ermittlung seines zu versteuernden Ein‐
kommens dieselben Abzüge gewährt, die er erhielte, wenn der Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig
wäre.
9. Zu Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 25:
Werden Einkünfte in Kanada und in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich qualifiziert oder unterschiedlich zugerech‐
net und kann dieser Unterschied nicht durch ein Verständigungsverfahren nach Artikel 25 beseitigt werden, so gilt Folgendes:
Würden die betreffenden Einkünfte doppelt besteuert, so vermeidet die Bundesrepublik Deutschland diese Doppelbesteue‐
a)
rung durch Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe b;
würden die betreffenden Einkünfte in Kanada nicht oder nur ermäßigt besteuert und gleichzeitig von der deutschen Steuer
b) befreit, so gewährt die Bundesrepublik Deutschland für diese Einkünfte keine Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2
Buchstabe a, sondern eine Steueranrechnung nach den Grundsätzen des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe b.
10. Zu Artikel 23 und Artikel 25:
Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch eine Steueranrechnung im Sinne von Artikel 23 Ab‐
satz 2 Buchstabe b und nicht durch Steuerbefreiung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a, wenn sie nach gehöriger Konsul‐
tation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts Kanada auf diplomatischem Wege andere Einkünfte
notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Eine Mitteilung im Sinne dieses Absatzes tritt an dem Tag in
Kraft, an dem sie eingegangen ist.
11. Zu Artikel 26:
Es wird davon ausgegangen, dass der andere Vertragsstaat sich bei Auskunftsersuchen durch einen Vertragsstaat nach die‐
sem Artikel bemüht, die Auskünfte, die Gegenstand dieses Ersuchens sind, so zu beschaffen, als handele es sich um eigene
Besteuerungsfälle, ungeachtet der Tatsache, dass der andere Staat solche Auskünfte zu diesem Zeitpunkt nicht benötigt.
Zu diesem Abkommen:
Werden in der Bundesrepublik Deutschland die Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte
von einer in Kanada ansässigen Person im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs zu
a) dem im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt;
die so erhobene Steuer wird auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit erstattet, als sie nach diesem Abkommen ermäßigt
12. oder aufgehoben wird;
die Anträge auf Erstattung sind bis Ende des vierten Jahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die im Ab‐
b)
zugsweg erhobenen Steuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte festgesetzt wurden; und
die Bundesrepublik Deutschland kann von der zuständigen Behörde in Kanada eine amtliche Bescheinigung verlangen,
c)
dass der Steuerpflichtige in Kanada ansässig ist.
BStbl Seite 520
Doppelbesteuerung
Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 26 Absatz 3
des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter
anderer Steuern,
zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in
Steuersachen
vom 19./20. April 2001 (nachfolgend: "Abkommen")
Nach Artikel 26 des Abkommens tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durchfüh‐
rung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern
erforderlich sind. Für die Verwendung und Offenlegung der so ausgetauschten Informationen gelten die Einschränkungen dieser Be‐
stimmung. Darüber hinaus beachten die zuständigen Behörden Folgendes:
Unter personenbezogenen Daten, im Folgenden Daten genannt, sind nähere Angaben über die persönlichen und faktischen Ver‐
1.
hältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zu verstehen.
Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten Daten sind für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, und zu den von
2. der übermittelnden zuständigen Behörde im Einzelfall vorgeschriebenen Bedingungen zu verwenden. Die Verwendung der Da‐
ten für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der die betreffenden Daten übermittelnden zuständigen Behörde.
Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gilt für die Übermittlung und Verwendung von Daten
Folgendes:
Die empfangende zuständige Behörde unterrichtet die übermittelnde zuständige Behörde auf Ersuchen über die empfan‐
a)
genden Daten, deren Verwendung und die dadurch erzielten Ergebnisse;
die zuständigen Behörden behandeln die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten sorgfältig und achten beson‐
ders auf deren Korrektheit und Vollständigkeit. Es sind nur Daten zu übermitteln, die das gestellte Ersuchen betreffen. Er‐
3. b) weist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der
empfangenden zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende zuständige Behörde berichtigt etwaige
Fehler oder übermittelt die Daten zurück;
die zuständigen Behörden machen die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten in geeigneter Weise
c)
aktenkundig;
die zuständigen Behörden gewährleisten für die übermittelten Daten Schutz gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verände‐
d)
rung und unbefugte Bekanntgabe.
Berlin, den 19. April 2001
Für den Bundesminister der Finanzen
Dr. G e r d S t u h r m a n n
Ottawa, den 20. April 2001
Für die Kanadische Zoll- und
Steuerbehörde
Wayne Adams