BStbl Nr. 9 2002
Bundessteuerblatt Nr. 9 aus 2002
BStbl Seite 521
Doppelbesteuerung
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-kanadischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung
und zur Amtshilfe in Steuersachen
sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 17. Juli 1981
Vom 3. April 2002
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 2002 zu dem Abkommen vom 19. April 2001 zwischen der Bundesrepublik Deut‐
schland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer
Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2002 II S. 670) wird bekannt gemacht,
dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 1 am 28. März 2002 in Kraft getreten ist. Das Abkommen tritt in Kraft
bei im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nichtansässigen Personen am oder nach dem 1. Januar 2001 ge‐
a)
zahlt oder gutgeschrieben werden, und
b) bei den sonstigen Steuern für die Steuerjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2001.
Nach Artikel 31 Abs. 2 dieses Abkommens findet das Abkommen vom 17. Juli 1981 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern
(BGBl. 1982 II S. 801; 1983 II S. 652) nicht mehr Anwendung auf die Steuern, auf die dieses Abkommen nach den Buchstaben a
und b anzuwenden ist, und tritt am letzten Tag, an dem es nach den vorstehenden Bestimmungen gilt, außer Kraft.
Berlin, den 3. April 2002
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. Westdickenberg
Doppelbesteuerung
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 7. Mai 2002
IV B 4 - S 2293 - 26/02
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundesamt für Finanzen
Vertretungen der Länder
beim Bund
Bundesfinanzakademie
im Bundesministerium der Finanzen
Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ent‐
lastung von deutscher Abzugsteuer nach § 50a Abs. 4 EStG durch das Bundesamt für Finanzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG) nachfolgen‐
des Verfahren.
Inhaltsübersicht
1 Allgemeines
1.1 Grundlagen des Erstattungsverfahrens
Persönliche Abkommensberechtigung und
1.2
ihr Nachweis
1.3 Verfahrensarten
1.3.1 Erstattungsverfahren (vgl. Tz. 2)
1.3.2 Freistellung im Steuerabzugsverfahren (vgl. Tz. 3)
1.3.3 Kontrollmeldeverfahren (vgl. Tz. 4)
1.4 Gemeinsame Bestimmungen
1.4.1 Antragsberechtigter
1.4.2 Antragstellung und Vordrucke
1.4.3 Missbrauch
1.4.4 Informationsaustausch
2 Erstattungsverfahren
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Antragsfrist
2.3 Erstattungsanspruch
2.4 Besonderheit
2.5 Nachweise
3 Freistellung im Steuerabzugsverfahren
3.1 Anwendungsbereich
3.2 Antragsfrist
3.3 Freistellungsbescheinigung
3.4 Zeitraum
3.5 Nachweise
3.6 Folgen eines unterlassenen Steuerabzugs
4 Kontrollmeldeverfahren
Sonderfall: Zwischenschaltung von Gesell-
5 schaften zur Wahrung von Schutzrechten
(Verwertungsgesellschaften)
6 Merkblätter des Bundesamtes für Finanzen
1 Allgemeines
1.1 Grundlagen des Entlastungsverfahrens
Bei Einkünften im Sinne des § 50 a Abs. 4 EStG wird Abzugsteuer bis zu einem Satz von 25 v. H. (für Vergütungen, die nach dem 31 . Dezember 2002 zufließen: bis zu einem Satz von 20 v. H.) erhoben. Die Abzugsteuer ist vom Schuldner der Vergütung einzu‐ behalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen (§ 50a Abs. 5 EStG). Ausländische Empfänger (Gläubiger) derartiger Einkünfte sind nach Maßgabe der DBA von dieser Abzugsteuer zu entlasten (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung). Das Ent‐ lastungsverfahren regelt § 50d EStG. 1.2 Persönliche Abkommensberechtigung und ihr Nachweis Anspruch auf Entlastung hat, wer im Abkommensstaat ansässig ist. Die Ansässigkeit richtet sich nach den Vorschriften des einzel‐ nen DBA. Für die Frage, wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist das deutsche Recht maßgebend, sofern das betreffende DBA keine Sonderbestimmungen enthält. Bei der Ansässigkeit handelt es sich um ein steuerrechtliches Merkmal, über dessen Voraussetzungen allein der Ansässigkeitsstaat verlässlich Auskunft geben kann. Die Ansässigkeit ist daher regelmäßig durch eine Bestätigung der für den Gläubiger der Einkünfte nach § 50a Abs. 4 EStG zuständigen ausländischen Steuerbehörde auf dem Antragsvordruck nachzuweisen. Hierbei sowie beim Nachweis der sonstigen Voraussetzungen für die Abkommensberechtigung ist § 90 Abs. 2 AO zu beachten. Der im anderen Vertragsstaat ansässige Gläubiger der Einkünfte nach § 50a Abs. 4 EStG hat keinen Anspruch auf Entlastung nach den Abkommen, wenn diese Einkünfte seiner im Inland gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. Einige DBA verlangen zusätzlich, dass die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig sind und/oder dorthin überwiesen wer‐ den. Ausländische Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht abkommensberechtigt. Wird jedoch nachgewiesen, dass die einzel‐ nen Gesellschafter aufgrund eines DBA Anspruch auf Entlastung haben, kann der Antrag der Personengesellschaft aus Vereinfa‐ chungsgründen als Sammelantrag zugelassen werden. Für den Ansässigkeitsnachweis gilt § 50d Abs. 4 EStG entsprechend. 1.3 Verfahrensarten Für die Entlastung von der Abzugsteuer stehen das Erstattungsverfahren, die Freistellung im Steuerabzugsverfahren (Freistel‐ lungsverfahren) und das Kontrollmeldeverfahren zur Verfügung. 1.3.1 Erstattungsverfahren (vgl. Tz. 2) Bei diesem Verfahren wird die vom Vergütungsschuldner einbehaltene und an das für ihn zuständige Finanzamt abgeführte Abzug‐ steuer dem Vergütungsgläubiger auf Antrag von dem Bundesamt für Finanzen ganz oder zum Teil erstattet. 1.3.2 Freistellung im Steuerabzugsverfahren (vgl. Tz. 3) Bei diesem Verfahren wird durch das Bundesamt für Finanzen bescheinigt, dass der Zahlungsverpflichtete (Vergütungsschuldner) den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen darf. Die Freistellungsbescheinigung wird frühestens mit Wirkung ab dem Datum erteilt, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen eingeht (§ 50d Abs. 2 Satz 4 EStG). Für vorangegangene Zeiträume ist die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nicht möglich. 1.3.3 Kontrollmeldeverfahren (vgl. Tz. 4) Bei diesem Verfahren kann ein Vergütungsschuldner von sich aus den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen. Vorausset‐ zung ist, dass der Vergütungsschuldner vom Bundesamt für Finanzen zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens ermächtigt wurde und die Zahlungen die in Tz. 4 genannten Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Vergütungsschuldner muss die Beträge dem Bundesamt für Finanzen jährlich mitteilen. 1.4 Gemeinsame Bestimmungen 1.4.1 Antragsberechtigter Der Antrag auf Erstattung oder Freistellung kann nur von dem Vergütungsgläubiger gestellt werden (§ 50d Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Vergütungsschuldner kann den Antrag im Namen des Vergütungsgläubigers stellen, wenn ihm der Gläubiger hierzu Vollmacht erteilt hat. Die Vollmachtsurkunde ist bei Antragstellung vorzulegen. Der Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren ist von dem Vergütungsschuldner zu stellen. 1.4.2 Antragstellung und Vordrucke Anträge im Entlastungsverfahren sind bei dem Bundesamt für Finanzen, 53221 Bonn, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Antragsvordrucke sind bei dem Bundesamt für Finanzen erhältlich und stehen zudem auf dessen Internet-Seite "www.bff- online.de" zum Download bereit.
1.4.3 Missbrauch Die Entlastung erfolgt nicht, wenn das DBA missbräuchlich in Anspruch genommen wird (vgl. § 50d Abs. 3 EStG, § 42 AO). 1.4.4 Informationsaustausch Das Bundesamt für Finanzen kann den Ansässigkeitsstaat des Vergütungsgläubigers über die Erstattung einbehaltener Abzugsteu‐ er oder über die Freistellung von dem Steuerabzug informieren (vgl. Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunfts‐ austausch in Steuersachen vom 3. Februar 1999, BStBl I S. 228/974). 2 Erstattungsverfahren 2.1 Anwendungsbereich Hat der Vergütungsschuldner Abzugsteuer einbehalten und abgeführt, kann der Vergütungsgläubiger bei dem Bundesamt für Fi‐ nanzen die Erstattung der zu viel erhobenen Steuer beantragen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach dem jeweils an‐ wendbaren DBA erfüllt sind. Beruht der Erstattungsanspruch nicht auf einem DBA (z. B. bei irrtümlicher oder doppelter Abführung der Abzugsteuer), ist für die Erstattung das Finanzamt zuständig, an das die Abzugsteuer abgeführt worden ist (z. B. Änderung der Steueranmeldung nach § 168 i. V. m. § 164 Abs. 2 AO oder Erstattung wegen Zahlung ohne Rechtsgrund nach § 37 Abs. 2 AO). Dies gilt auch für den Fall, dass der Vergütungsschuldner trotz erteilter Freistellungsbescheinigung Abzugsteuer an das Finanzamt abführt. 2.2 Antragsfrist Der Antrag auf Erstattung ist innerhalb von vier Jahren zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein DBA eine kürzere Frist vorsieht. Die An‐ tragsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütung dem Gläubiger zugeflossen ist (vgl. § 50d Abs. 1 Satz 7 EStG). Die Frist endet jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50d Abs. 1 Satz 8 EStG). Beispiel: Das Finanzamt stellt anlässlich einer Betriebsprüfung bei dem Vergütungsschuldner im Jahr 05 fest, dass auf Vergütungen im Sin‐ ne des § 50a Abs. 4 EStG, die im Jahr 01 gezahlt worden sind, keine Abzugsteuer einbehalten wurde. Das Finanzamt erlässt dar‐ aufhin einen Nachforderungsbescheid gegen den Vergütungsschuldner. Die Steuer wird zum Fälligkeitszeitpunkt am 30. November 05 gezahlt. Der Vergütungsgläubiger kann die Erstattung bis spätestens 30. Mai 06 beantragen. 2.3 Erstattungsanspruch Das Bundesamt für Finanzen entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Erstattungsanspruchs durch Erlass eines Freistellungsbescheids oder durch Ablehnungsbescheid. Der zu erstattende Betrag ist dem Abrechnungsteil des Freistellungsbe‐ scheids zu entnehmen (§ 50d Abs. 1 Satz 3 EStG). Er besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen der Steuer, die der Bundesre‐ publik Deutschland nach dem jeweiligen DBA zusteht, und der einbehaltenen und abgeführten Abzugsteuer. Der Erstattungsbetrag wird an den Vergütungsgläubiger nach Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt (§ 50d Abs. 1 Satz 4 EStG). Der Ver‐ gütungsgläubiger kann den Vergütungsschuldner zur Entgegennahme der Erstattung schriftlich bevollmächtigen. Die Vollmachtsur‐ kunde ist bei Antragstellung vorzulegen. 2.4 Besonderheit Soweit der Vergütungsgläubiger seinerseits nach § 50a Abs. 5 EStG verpflichtet ist, Abzugsteuer auf Vergütungen einzubehalten, die er beschränkt steuerpflichtigen Personen schuldet, kann das Bundesamt für Finanzen die Auszahlung des Erstattungsbetrages davon abhängig machen, dass er die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder unwi‐ derruflich die Zustimmung zur Verrechnung mit seiner Steuerzahlungsschuld erklärt (§ 50d Abs. 1 Satz 5 EStG). 2.5 Nachweise Der Erstattungsantrag muss mit der Ansässigkeitsbestätigung der für den Gläubiger zuständigen ausländischen Steuerbehörde versehen sein. Außerdem sind Angaben über den Rechtsgrund der Zahlung zu machen und zu belegen, ggf. durch Vorlage der Verträge. Bei Erstanträgen ist grundsätzlich eine Kopie des Lizenz- oder Honorarvertrages beizufügen.
Sonderfall: Gläubiger aus den USA Der Nachweis der Ansässigkeit in den USA erfolgt regelmäßig durch eine besondere Bescheinigung der amerikanischen Steuerbe‐ hörde (Internal Revenue Service - IRS -) in Philadelphia, PA, auf Formblatt 6166 (Certification of Filing a Tax Return). Dieses Form‐ blatt ist dem Antrag auf Freistellung oder Erstattung beizufügen. In dem Antragsvordruck selbst wird nur die Angabe der "Social Se‐ curity Number" (SSN) einer natürlichen Person oder im Falle einer Körperschaft oder sonstigen Rechtsperson die "Employer's Identification Number" (EIN) bzw. die "Taxpayer Identification Number" (TIN) sowie die zuständige Steuerbehörde eingetragen, bei der die letzte Einkommensteuererklärung (income tax return) eingereicht wurde. 3 Freistellung im Steuerabzugsverfahren 3.1 Anwendungsbereich Das Verfahren kann grundsätzlich auf alle Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG angewandt werden (§ 50d Abs. 2 EStG). Für das Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2 EStG ist das Bundesamt für Finanzen zuständig (§ 50d Abs. 2 EStG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG). Die Entscheidung darüber, ob abzugsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG vorliegen, obliegt dem für den Vergütungsschuldner zuständigen Finanzamt. 3.2 Antragsfrist Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist an keine Frist gebunden. Da der Vergütungsschuldner jedoch nur bei Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug absehen darf (§ 50d Abs. 2 Satz 5 EStG) und die Geltungsdauer der Bescheinigung frühestens an dem Tag beginnt, an dem der Antrag bei dem Bundesamt für Finanzen eingeht (§ 50d Abs. 2 Satz 4 EStG), kann ein Freistellungsantrag sein Ziel nur erreichen, wenn er rechtzeitig vor der Zahlung der Vergütung gestellt wird. 3.3 Freistellungsbescheinigung Das Bundesamt für Finanzen entscheidet über den Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug durch Erteilung einer Freistellungsbe‐ scheinigung oder durch Ablehnung. Der Vergütungsschuldner erhält eine Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung; diese er‐ mächtigt ihn, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Satz vorzunehmen. Die Ausfertigung ist von ihm als Beleg sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres ihrer erstmaligen Gültigkeit und endet nicht vor Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach dem Jahr ihrer letztmaligen Anwendung. Tz. 2.4 gilt sinngemäß. 3.4 Zeitraum Die Freistellung kann für eine einzelne Zahlung (Einmalfreistellung) oder für mehrere Zahlungen (Dauerfreistellung), die der Vergü‐ tungsgläubiger von demselben Vergütungsschuldner erhält, beantragt werden. Die Dauerfreistellung wird für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragseingang erteilt (§ 50d Abs. 2 Satz 4 EStG). 3.5 Nachweise Tz. 2.5 gilt entsprechend. 3.6 Folgen eines unterlassenen Steuerabzugs Der Vergütungsschuldner darf von seiner Verpflichtung zum Steuerabzug nur absehen, wenn ihm die Ausfertigung der Freistel‐ lungsbescheinigung nach Tz. 3.3 vorliegt (§ 50d Abs. 2 Satz 5 EStG). Unterlässt er den Steuerabzug, ohne dass er dazu ermäch‐ tigt ist, kann er vom zuständigen Finanzamt durch Nachforderungsbescheid (§ 155 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO) oder durch Haf‐ tungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 73g EStDV). 4 Kontrollmeldeverfahren Das Kontrollmeldeverfahren kann auf Antrag des Vergütungsschuldners angewendet werden bei Einkünften im Sinne von § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG, sofern die jeweilige Zahlung (Einzelzahlung) den Bruttobetrag von 5.500 EURO und die während eines Kalenderjahres geleisteten gesamten Zahlungen den Bruttobetrag von 40.000 EURO nicht übersteigen. Tz. 3.1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 5 Sonderfall: Zwischenschaltung von Gesellschaften zur Wahrung von Schutzrechten (Verwertungsgesellschaften)
Werden von den ausländischen Vergütungsgläubigern Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) zwischengeschaltet, so sind diese
Vergütungsschuldner, wenn die in § 73f EStDV genannten Voraussetzungen vorliegen.
Ausländische Verwertungsgesellschaften sind nur insoweit abkommensberechtigt, als sie im eigenen Namen als Nutzungsberech‐
tigte über die überlassenen Rechte verfügen.
6 Merkblätter des Bundesamtes für Finanzen
Bei dem Bundesamt für Finanzen sind jährlich aktualisierte Merkblätter mit zusätzlichen Informationen (Übersicht über die DBA-Re‐
gelungen, Behandlung von Künstlern/Sportlern, Voraussetzungen für die Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren) erhältlich. Merk‐
blätter und eine Übersicht der Antragsvordrucke können auch im Internet unter der Homepage
http://www.bff-online.de
http://www.bff-online.de/dba/index.html
http:www.bff-online.de/dba/lifean_3.html
abgerufen werden. Vor- und Rückseiten der Vordrucke sind beidseitig auf ein Blatt zu kopieren.
Dieses Schreiben ersetzt das Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von Doppel‐
besteuerungsabkommen vom 1. März 1994 - IV C 5 - S 1300 - 41/94 (BStBl I S. 201).
Im Auftrag
Dr. S t u h r m a n n
BStbl Seite 525
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 10. April 2002
IV C 3 - EZ 1010 - 12/02
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Bundesamt für Finanzen
Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz
BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl I S. 190);
Wirtschaftliches Eigentum
Genossenschaftsförderung nach § 17 EigZulG
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird mein Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl I S. 190) zum Eigenheimzu‐
lagengesetz wie folgt geändert:
Rz. 7 wird wie folgt gefasst:
"Wirtschaftliches Eigentum wird durch dinglich oder schuldrechtlich begründete Nutzungsrechte an der Wohnung in der Regel nicht
vermittelt. Der Nutzungsberechtigte ist jedoch wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er die ihm zur Nutzung überlassene Wohnung auf
einem fremden Grundstück für eigene Rechnung hergestellt hat und ihm für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem
Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung zusteht. Ein solcher Anspruch kann sich
aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Wertersatz hat z. B. nach Be‐
reicherungsrecht der Bauherr, der in der Erwartung ein Gebäude errichtet, dass er später Eigentümer des Grundstücks werden wird
(vgl. BFH vom 18. Juli 2001, BStBl 2002 II S. 281) In entsprechender Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze kann ein sol‐
cher Anspruch auch bestehen, wenn beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum
Bau eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beige‐
tragen haben (BFH vom 18. Juli 2001, BStBl 2002 II S. 278). Ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch besteht hingegen nicht zwischen
Ehegatten (BFH vom 18. Juli 2001, BStBl 2002 II S. 284)."
Rz. 10 wird wie folgt gefasst:
"Hersteller ist, wer auf eigene Gefahr und eigene Rechnung eine Wohnung errichtet. Der Hersteller wird auch anspruchsberechtigt,
wenn er auf einem fremden Grundstück eine Wohnung für eigene Wohnzwecke errichtet hat, ohne hierdurch wirtschaftlicher Eigen‐
tümer der Wohnung zu werden (vgl. Rz. 7), und innerhalb des Förderzeitraums (vgl. Rz. 22 und 23) das bürgerlich-rechtliche Eigen‐
tum an dem Grundstück erwirbt. Der Anspruch auf Eigenheimzulage steht ihm für den verbleibenden Förderzeitraum von dem Jahr
an zu, in dem der notarielle Vertrag abgeschlossen worden ist."
In Rz. 108 werden die Sätze 4 und 5 durch folgenden Satz ersetzt:
"Der Anspruchsberechtigte braucht im Förderzeitraum keine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen
(BFH vom 15. Januar 2002, BStBl 2002 II S. 274)."
Die Neufassung der Rzn. 7, 10 und 108 Satz 4 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit Rz. 7 in dieser Fassung gegen‐
über der bisherigen Verwaltungsauffassung zum wirtschaftlichen Eigentum des Bauherrn führt, ist auf dessen Antrag in Fällen, in de‐
nen die Festsetzung der Eigenheimzulage bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, mit Wirkung ab 2001 eine Neufestsetzung
nach § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen. Ist die Festsetzung der Eigenheimzulage nach § 17 EigZulG mangels Selbstnutzung im
Förderzeitraum bestandskräftig abgelehnt worden, ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten mit Wirkung ab 2002 eine Neufestset‐
zung nach § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen.
Im Auftrag
Sarrazin
BStbl Seite 526
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 6. Mai 2002
IV C 2 - S 2163 - 16/02
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft
Bewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG;
Dauer der Vereinfachungsregelung
Nach Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 21. März 1997 (BStBl I S. 369) gilt die Vereinfachungsregelung zur Bewertung von mehrjäh‐
rigen Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG letztmals für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 bzw. für das mit dem Kalenderjahr
2002 übereinstimmende Wirtschaftsjahr.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Geltungsdauer der Verwaltungsregelung in den BMF-
Schreiben vom 21. März 1997 (BStBl I S. 369) und vom 17. Januar 2002 (BStBl I S. 147) bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres
2005/2006 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2006 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs verlängert.
Im Auftrag
Sarrazin
Einkommensteuer
Bekanntmachung
der Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2002
Nach § 89 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stel‐
len. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Die