BStbl Nr. 7 1998

Bundessteuerblatt Nr. 7 aus 1998

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BUNDESSTEUERBLATT
     1998 / Nr. 7
1

BStbl Seite 346
Abgabenordnung

Bundesministerium der Finanzen                                                   Bonn, 18. März 1998

IV A 4 - S 0338 - 35/98

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

1. BMF-Schreiben vom 10. April 1995 (BStBl I S. 264)2. TOP 36 der Sitzung AO I/98 vom 4. bis 6. März 1998

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schrei‐
ben vom 10. April 1995
-

IV A 4 - S 0338 - 13/95

IVA 5 - S 0622 - 23/95
- (BStBl I S. 264),
zuletzt geändert durch BMF-Schreiben 18. Dezember 1997
-
IV A4-S0338-67/97

IVA5-S0622-116/97
- (BStBl I S. 1015), mit
sofortiger Wirkung wie folgt gefaßt:

"Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

1. Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (§ 12 EStG)

2. Höhe der Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1997

3. Höhe des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG)

4. Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG beiderseits berufstätiger Ehegatten

5. Besteuerung von Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993."

                                                            Im Auftrag

                                                          Christmann


Außenprüfung

Bundesministerium der Finanzen                                                   Bonn, 16. März 1998

IV A 8 - S 1551 - 27/98

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

AfA-Tabellen;
AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Asbestindustrie"

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Asbestindustrie" (Nr.
24 der Tabellenliste) ersatzlos aufgehoben.

                                                            Im Auftrag
2

Förster
3

BStbl Seite 347
Einkommensteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                      Bonn, 9. März 1998

IV B 5 - S 2280 - 45/98

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Familienleistungsausgleich
(§§ 2 Abs. 6, 31, 32, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3, 39a Abs. 1, 51a Abs. 2 EStG)

Mein Schreiben vom 26. Januar 1998 - IV B 5 - S 2280 - 234/97 -und Sitzung ESt II/98 TOP 17

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Fa‐
milienleistungsausgleichs ab dem Veranlagungszeitraum 1996 folgendes:




Allgemeines


Weiterentwicklung des Familienlastenausgleichs

    Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist der frühere Familienlastenausgleich zu einem Familienleistungsausgleich weiterentwi‐
    ckelt worden. Ziel waren Verbesserungen durch Anhebung des Kinderfreibetrags auf die volle Höhe des Existenzminimums eines
    Kindes, eine deutliche Verstärkung der Förderung von Familien mit niedrigeren Einkommen und mehreren Kindern durch Kinder‐
    geld sowie eine Vereinheitlichung der früheren einkommensteuer- und kindergeldrechtlichen Regelungen. Mit dieser Weiterent‐
1 wicklung war ein grundlegender Systemwechsel verbunden. Die vor 1996 mögliche kumulative Inanspruchnahme von Kinderfrei‐
    betrag und Kindergeld ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 durch eine Regelung abgelöst worden, nach der ein höherer Kin‐
    derfreibetrag oder höheres Kindergeld nur alternativ in Betracht kommen. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkom‐
    mensteuer von Amts wegen, ob das monatlich gezahlte Kindergeld oder die das Kindergeld ausschließende andere Leistung für
    Kinder die Wirkung, die der Kinderfreibetrag hätte, erreicht.


Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs

    Der Kinderfreibetrag ist mit Wirkung ab 1996 auf 6264 DM (522 DM mtl.) und ab 1997 weiter auf 6912 DM (576 DM mtl.) angeho‐
    ben worden. Damit wird der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums
    eines Kindes steuerfrei zu lassen (Beschlüsse vom 29. Mai und 12. Juni 1990, BStBl II S. 653 bzw. 664), unmittelbar entspro‐
    chen. Das Kindergeld ist mit Wirkung ab 1996 auf monatlich jeweils 200 DM für das erste und zweite, auf 300 DM für das dritte
2 und auf 350 DM für jedes weitere Kind angehoben worden. Ab 1997 beträgt das Kindergeld für erste und zweite Kinder monatlich
    je 220 DM. Im laufenden Jahr wird Kindergeld gezahlt. Es dient der Förderung der Familie, soweit es den für die gebotene steu‐
    erliche Freistellung erforderlichen Betrag übersteigt. Reicht es dafür nicht aus, wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
    der Kinderfreibetrag abgezogen und das gezahlte Kindergeld oder die andere Leistung für Kinder der tariflichen Einkommensteu‐
    er hinzugerechnet.


Abstimmung mit Familienkassen

    Soweit die Voraussetzungen für Kindergeld und Kinderfreibetrag übereinstimmen (Abweichungen z.B. bei Stief- und Enkelkin‐
    dern nach §§ 32 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG), übernimmt das Finanzamt grundsätzlich die Entscheidung der Familien‐
    kasse über die Berücksichtigung des Kindes. Bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Entscheidung oder einer abweichenden Auf‐
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    fassung hat es die Familienkasse darüber zu unterrichten. Diese teilt dem Finanzamt mit, ob sie sich dessen Auffassung an‐
    schließt. Kann im Einzelfall Einvernehmen nicht erzielt werden, hat die Familienkasse ihrer vorgesetzten Behörde zu berichten.
    Bis zur Klärung der Streitfrage ist die Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen.
4

Zu § 2 Abs. 6 EStG - Kindergeld als Teil der
      festzusetzenden Einkommensteuer

    Die Vorschrift erweitert den Begriff der "festzusetzenden Einkommensteuer" um das Kindergeld, das im Rechengang unmittelbar
    vor Erreichen der festzusetzenden Einkommensteuer der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen ist (R 4 EStR unter lau‐
    fender Nr. 15). Die Hinzurechnung im Rahmen der Steuererhebung erfolgt nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG.

4 Unter Kindergeld ist grundsätzlich das für den jeweiligen Kalendermonat gezahlte Kindergeld zu verstehen (Rdnrn. 9 und 23 Abs.

    2). Bei einem barunterhaltspflichtigen Elternteil fällt hierunter das halbe Kindergeld, das er über den zivilrechtlichen Ausgleich
    entsprechend §§ 1612b BGB) erhält. Demzufolge umfaßt der Begriff bei getrennten Eltern für den betreuenden Elternteil nur die
    ihm wirtschaftlich verbleibende Hälfte des Kindergeldes.




Zu § 31 EStG - Familienleistungsausgleich


Inanspruchnahme von Kinderfreibetrag oder
Kindergeld (Satz 1)

    Während die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums
5 eines Kindes im früheren dualen System von Kinderfreibetrag und Kindergeld herbeigeführt wurde, wird diese ab dem Veranla‐
    gungszeitraum (VZ) 1996 durch Kinderfreibetrag oder Kindergeld (einschließlich vergleichbarer Leistungen) sichergestellt.


Kindergeld als Steuervergütung (Satz 3)

    Während Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz a.F., auch soweit es im dualen System des Familienlastenausgleichs
    steuerlichen Zwecken diente, eine Sozialleistung darstellte, wird Kindergeld im Rahmen des Familienleistungsausgleichs als
6
    Steuervergütung gezahlt. Daraus und aus der Rechtsstellung der Familienkassen als Bundesfinanzbehörden (§ 5 Abs. 1 Nr. 11
    Satz 4 FVG; § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO) ergibt sich, daß Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung anzuwenden sind.


Abzug des Kinderfreibetrags (Satz 4)

    Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Kinderfreibetrag abzuziehen ist. Dies ist der
    Fall, wenn das Kindergeld die Wirkung, die der Kinderfreibetrag hätte, nicht ausgleichen kann. Wird in einem VZ für dasselbe
    Kind Kindergeld nach unterschiedlichen Sätzen oder nicht für jeden Monat, in dem das Kind steuerlich zu berücksichtigen ist, ge‐
    zahlt, ist die Prüfung zusammenfassend für den gesamten Zeitraum vorzunehmen, in dem das Kind im VZ steuerlich zu berück‐
    sichtigen ist. Die Prüfung entfällt, wenn die gebotene steuerliche Freistellung durch das gezahlte Kindergeld in vollem Umfang
    bewirkt wurde. Dies ist für dritte und weitere Kinder dann der Fall, wenn für sie im gesamten VZ 1996 Kindergeld in Höhe von
    monatlich 300 DM oder 350 DM gezahlt wurde. Nach Anhebung des Kinderfreibetrags auf 6912 DM ab VZ 1997 sind nur jene
    Kinder nicht in die Prüfung einzubeziehen, für die in jedem Monat ein Kindergeld in Höhe von 350 DM gezahlt worden ist.

    Beispiel:

    Eheleute erhalten ab Januar 1997 für drei Kinder in Höhe von (220 DM + 220 DM + 300 DM =) 740 DM. Im Juni 1997 scheidet
    das älteste Kind aus der Berücksichtigung aus.

    Kindergeld wird gezahlt für
    - das erste Kind für Januar bis
7
    Juni 1997 mtl.220 DM


    - das zweite Kind für Januar bis
    Dezember 1997 mtl.220 DM

    (ab Juli 1997 kindergeldrechtlich als
    erstes Kind zu betrachten)

    - das dritte Kind für Januar bis
    Juni 1997 mtl.300 DM


    für Juli bis Dezember 1997 mtl.220 DM

    (ab Juli 1997 kindergeldrechtlich als
    zweites Kind zu betrachten)
5

Zu prüfen ist, ob ein Kinderfreibetrag abzuziehen ist für

  - das erste Kind für Januar bis Juni 1997

  - das zweite Kind für Januar bis Dezember 1997

  - das dritte Kind für Januar bis Dezember 1997.

  Der Prüfung ist stets das zu versteuernde Einkommen (Jahresbetrag) zugrunde zu legen.

       Wird nach einem zwischenstaatlichen Abkommen Kindergeld in geringerer Höhe gezahlt, ist bei der Prüfung, ob ein Kinder‐
       freibetrag abzuziehen ist, entsprechend zu verfahren. Derzeit bestehen solche Abkommen mit dem Königreich Marokko, mit
     8 der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit der Republik Türkei und der Tunesischen Republik. Darüber hinaus findet das
       mit der früheren Republik Jugoslawien abgeschlossene Abkommen Anwendung auf die Nachfolgestaaten Bosnien-Herzego‐
       wina, Bundesrepublik Jugoslawien (Montenegro und Serbien), Kroatien, Republik Mazedonien und Slowenien.



Verrechnung von Kindergeld oder vergleichbaren
Leistungen (Satz 5)

     Wird ein Kinderfreibetrag abgezogen, sind die für den entsprechenden Zeitraum gezahlten Leistungen für das Kind zu verrech‐
     nen (siehe auch Rdnrn. 4 und 23). Eine Verrechnung ist daher nicht vorzunehmen, wenn ein Anspruch auf Kindergeld nicht be‐
9 steht oder durch Fristversäumnis erloschen ist. Zu den vergleichbaren Leistungen gehört neben den anderen Leistungen im Sin‐
     ne des § 65 EStG auch Kindergeld nach zwischenstaatlichen Abkommen. Bei einem barunterhaltspflichtigen Elternteil ist eine
     Verrechnung unabhängig davon vorzunehmen, ob der zivilrechtliche Ausgleich tatsächlich in Anspruch genommen wird.




Zu § 32 EStG - Kinder, Kinderfreibetrag,
            Haushaltsfreibetrag


Kinder - Abs. 1 und 2

     Eine Doppelberücksichtigung von Pflegekindern und von angenommenen Kindern bei Erwachsenenadoption ist nicht mehr
10 möglich. Den leiblichen Eltern steht - unbeschadet des zivilrechtlichen Ausgleichs entsprechend § 1615g BGB (ab 1. Juli 1998:
     § 1612b BGB) - kein Kinderfreibetrag zu.


Berücksichtigung von Kindern - Abs. 3 bis 5

11 Die Vereinheitlichung von Einkommensteuer- und Kindergeldrecht hat zu folgenden Änderungen geführt:

     Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines
12
     Kindes an wenigstens einem Tag vorgelegen haben.

     Arbeitslose Kinder können bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitsvermittlung im
     Inland zur Verfügung stehen. Bei Kindern im zur Europäischen Union (EU) oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ge‐
13
     hörenden Ausland gilt dies auch, wenn sie der Arbeitsvermittlung ihres Heimatlandes zur Verfügung stehen (Art. 73 EWG-VO
     1408/71 - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L

     Befindet sich ein Kind in einer Übergangszeit von nicht mehr als vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, kann es
     auch während dieser Zeit berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Zwangspausen vor und nach der Ableistung des gesetzlichen
     Wehr- bzw. Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleisten‐
     der im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz sowie vor und nach der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen
14
     Jahres und nach Zeiten einer Erkrankung, einer Behinderung oder eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz
     (vgl. R 180a EStR 1996). Diese Zwangspausen müssen aber jeweils innerhalb des zeitlichen Rahmens von vier Monaten lie‐
     gen, um als Übergangszeit anerkannt zu werden (zur Berechnung der Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
     EStG vgl. H 180 EStH 1996).

     Kinder, die einen der in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG genannten Dienste leisten oder eine von diesen Diensten befrei‐
     ende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausüben, werden nicht mehr berücksichtigt. Statt dessen kann in diesen Fällen der Be‐
     rücksichtigungszeitraum um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes über das 21. oder 27. Le‐
15
     bensjahr hinaus verlängert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Buchst. a EStG
     vorliegen. Im übrigen können Unterhaltsaufwendungen für Kinder, die im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nicht be‐
     rücksichtigt werden können, als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.

16
6

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und denen eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 12360 DM (1996 und
1997: 12000 DM, ab 1999: 13020 DM) im Kalenderjahr zur Verfügung stehen, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei der
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge ist § 11 EStG zu beachten; auf R 180e EStR 1996 (Einkünfte und Bezüge des Kindes) und
DA-Fam EStG 63.4.2.3 (BStBl I 1997 S. 22) wird verwiesen. Abweichend von R 180e Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 EStR 1996 sind jedoch
wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit der Sozialhilfe Leistungen des Sozialhilfeträgers nicht als Bezüge des Kindes anzu‐
rechnen, wenn der Träger der Sozialhilfe den Anspruch des Kindergeldberechtigten auf Kindergeld gemäß § 74 EStG auf sich
überleitet. Der Betrag von 12360 DM (1996 und 1997: 12000 DM, ab 1999: 13020 DM) ermäßigt sich für jeden Kalendermonat,
in dem die sonstigen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG nicht vorgelegen
haben, um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz;
Röhnlichem Aufenthalt im Ausland ermäßigt sich die Grenze der Einkünfte und Bezüge des Kindes ggf. entsprechend den Ver‐
hältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz EStG). Die Umrechnung von Einkünften und Bezü‐
7

gen in ausländischer Währung ist nach Devisenmittelkursen vorzunehmen, die jährlich bekanntgegeben werden (für 1997 in




     Bei der Prüfung der Grenze der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben Leistungen außer Betracht, die dem Träger
     einer Bildungsmaßnahme (Ausbildung, Weiterbildung, Rehabilitation) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
     oder entsprechenden anderen Sozialleistungsvorschriften unmittelbar als Kostenerstattung für die Ausbildungsleistung (sog. be‐
17
     triebsbezogene Maßnahmekosten oder Lehrgangsgebühren) zufließen. Das gleiche gilt für zuschußweise Zuwendungen an
     Träger von Bildungsmaßnahmen, die diesen zur Förderung der Berufsausbildung von Jugendlichen unmittelbar rechtlich zuste‐
     hen, sowie für Fernunterrichtsgebühren nach § 68 SGB III.

     Außer Betracht bleiben auch Leistungen, die dem Kind wegen individuellen Sonderbedarfs gewährt werden und deshalb
18 nicht zur Bestreitung seines Unterhalts und seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. So wird bei Behinderten
8

durch entsprechende Leistungen nach SGB III zum einen der behinderungsbedingte Bedarf abgedeckt, zum anderen der Beda‐
     rf, der zwangsläufig dadurch entsteht, daß die Bildungsmaßnahme vom Behinderten ohne zusätzliche (und ansonsten von ihm
     nicht tragbare) Belastung überhaupt durchgeführt werden kann. Letzteres gilt entsprechend für Auszubildende sowie für Teilneh‐
     mer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach SGB III gefördert werden.
     Folgende Leistungen erfüllen diese Bedingung:
         Fahrtkosten nach § 67, § 81 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 83 sowie nach §§ 419 Abs. 1, 420 Abs. 3 in Verbindung mit § 83
     -
         SGB III;

     - Reisekosten nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 110 SGB III;

         Kosten für Unterbringung und Verpflegung nach §§ 111 SGB III, soweit sie den jeweiligen Wert nach der Sachbezugsverord‐
     -
         nung übersteigen;

         Kinderbetreuungskosten nach § 68 Abs. 3 SGB III sowie nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 85 SGB III und nach §
     -
         109 Abs. 1 Nr. 6 SGB III und nach §§ 419 Abs. 1, 420 Abs. 3 in Verbindung mit § 85 SGB III;

     - Kosten für eine Haushaltshilfe und sonstige Hilfen nach § 109 Abs. 1 Nr. 6 und 8 in Verbindung mit § 114 SGB III;

     Dies gilt auch für entsprechende Leistungen nach anderen Sozialleistungsvorschriften.

     Nicht anzusetzen sind ferner Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind. Dies sind nur Leistungen für:
     - Studiengebühren und Reisekosten bei einem Auslandsstudium,

     - Wechselkursausgleich bei einem Auslandsstudium (Auslandszuschlag),

     - Auslandskrankenversicherung bei einem Auslandsstudium,

         Reisekosten bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres
19 - ins und vom europäischen Ausland (Hin- und Rückreise) sowie für höchstens vier Fortbildungsveranstaltungen; entsprechen‐
         des gilt für das Freiwillige Ökologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres,


     sowie
     das Büchergeld von Ausbildungshilfen gewährenden Förderungseinrichtungen.

     Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für die genannten Zwecke verwendet werden.

     Die Berücksichtigung eines Kindes, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
     selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), ist über das 27. Lebensjahr hinaus nur möglich, wenn die Behinderung
     vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. In diesen Fällen gilt die Grenze für eigene Einkünfte und Bezüge des Kin‐
     des nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht ("Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 . . ."). Sofern kein höherer behinderungsbe‐
     dingter Mehrbedarf nachgewiesen ist, dient sie jedoch - erhöht um den maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrag - als Anhalts‐
20
     punkt für die allein entscheidende Frage, ob das behinderte Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (im einzelnen siehe
     R 180d EStR 1996). Diese Frage ist zu verneinen, wenn der notwendige Lebensbedarf des behinderten Kindes von dritter Seite
     (z.B. Sozialhilfeträger) gedeckt wird (BFH vom 14. Juni 1996 - BStBl 1997 II S. 173). In die Ermittlung des notwendigen Lebens‐
     bedarfs des Kindes sind persönliche Betreuungsleistungen der Eltern einzubeziehen, soweit sie über die Grundversorgung hin‐
     ausgehen und nach amtsärztlicher Beurteilung unbedingt erforderlich sind.


Kinderfreibetrag - Abs. 6

     Was die Übertragung des Kinderfreibetrags angeht, haben sich folgende Änderungen ergeben:
         Eine einvernehmliche Übertragung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 Satz 5 zweite Alternative EStG 1995) ist nicht mehr
     -
         möglich (Art. 1 Nr. 7 Buchstabe d des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996, BStBl I 1995 S. 786).

         Da Groß- und Stiefeltern nach dem im Kindergeldrecht geltenden Vorrangprinzip, das in § 63 Abs. 1 EStG übernommen wur‐
         de, grundsätzlich kindergeldberechtigt sind, wenn sie ein Enkel- oder Stiefkind in ihren Haushalt aufgenommen haben, wurde
21
         die Möglichkeit eingeführt, den Kinderfreibetrag von den leiblichen Eltern - auch mit deren Zustimmung - auf diese Personen
     - zu übertragen. Ein Widerruf dieser Zustimmung ist nur für künftige Kalenderjahre möglich (§ 32 Abs. 6 Satz 6 2. Halbsatz
         EStG). Findet eine Übertragung des Kinderfreibetrags nicht statt, wird das an die Groß- oder Stiefeltern gezahlte Kindergeld
         zur Prüfung, ob bei den Eltern der Kinderfreibetrag zum Abzug kommt, herangezogen und - im Falle des Abzugs des Kinder‐
         freibetrags - der Einkommensteuer der Eltern nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG hinzugerechnet (s. auch Rdnr. 23).



Haushaltsfreibetrag - Abs. 7

     Da Kinderfreibetrag oder Kindergeld alternativ zur Anwendung kommen, ist der Haushaltsfreibetrag u.a. davon abhängig, daß
     der/die Steuerpflichtige entweder einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhält (siehe zu Rdnr. 4). Kin‐
22
     der, die gleichzeitig bei einem Elternteil und einem Großelternteil gemeldet sind, werden dem Elternteil zugeordnet oder mit
     dessen Zustimmung dem Großelternteil (§ 32 Abs. 7 Sätze 2 und 3 EStG).
9

Zu § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG - Hinzurechnung
                   von Kindergeld

     Die Hinzurechnung ("im entsprechenden Umfang") richtet sich danach, ob das Einkommen um einen vollen oder halben Kinder‐
     freibetrag für den jeweiligen Monat vermindert wurde. Für Monate, in denen der Steuerpflichtige Anspruch auf den vollen Kin‐
     derfreibetrag hat, entweder nach § 32 Abs. 6 Satz 2 oder 3 EStG (R 181 Abs. 1 EStR) oder weil der halbe Kinderfreibetrag des
     anderen Elternteils auf ihn übertragen wurde (§ 32 Abs.ängig davon, ob es an ihn oder an eine andere Person oder Institution
     (z.B. Sozialhilfeträger, § 74 EStG) ausgezahlt wurde.

     Nur das für den entsprechenden Zeitraum tatsächlich gezahlte Kindergeld - einschließlich des Kindergeldes nach zwischen‐
     staatlichen Abkommen und der anderen Leistungen für Kinder (§ 65 EStG) - wird hinzugerechnet. Dem Kindergeld vergleich‐
     bare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG gibt es in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR sowie auch in Polen, der
     Schweiz, der Tschechischen Republik, der Republik Türkei, dem Königreich Marokko, der Tunesischen Republik, Kanada und
     den Vereinigten Staaten von Amerika (die Veröffentlichung näherer Informationen ist als Anhang zu den DA-Fam EStG vorgese‐
     hen). Macht der Steuerpflichtige geltend, Kindergeld nicht oder nicht in entsprechender Höhe erhalten zu haben, so ist der
     Sachverhalt durch Anfrage bei der Familienkasse zu klären. Sind die dazu notwendigen Daten dem Finanzamt nicht bekannt, so
     hat der Steuerpflichtige seine Behauptung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ggf. durch Vorlage einer entsprechenden
     Bescheinigung der zuständigen Familienkasse.

     Beispiel 1:
23
     A hat laut Kindergeldbescheinigung 1996 Anspruch auf ein Kindergeld von 2400 DM, er hat aber nur 2000 DM erhalten und
     kann dies belegen, z.B. durch eine entsprechende Gutschrift oder eine Lohnabrechnung.

     Nur das für den entsprechenden Zeitraum tatsächlich gezahlte Kindergeld wird hinzugerechnet, d.h. 2000 DM.

     Beispiel 2:

     B hat in 1996 einen Kindergeldanspruch in Höhe von 200 DM für Dezember. Das Kindergeld für Dezember 1996 wird erst im
     Januar 1997 zusammen mit dem Kindergeld für Januar 1997 ausgezahlt.

     Da es sich bei dem in 1997 gezahlten Betrag teilweise um Kindergeld für 1996 handelt, werden für 1996 200 DM hinzugerech‐
     net. Für 1997 erfolgt später nur die Hinzurechnung der auf diesen Veranlagungszeitraum entfallenden Kindergeldbeträge.

     Beispiel 3:

     Der Steuerpflichtige hat bei der zuständigen Familienkasse kein Kindergeld beantragt. Er belegt, kein Kindergeld erhalten zu
     haben, z.B. durch eine Bescheinigung der zuständigen Familienkasse.

     In diesem Fall wird kein Kindergeld hinzugerechnet. Gleichwohl kann der Kinderfreibetrag abgezogen werden.


     Wird nachträglich bekannt, daß Kindergeld tatsächlich nicht in der bisher angenommenen Höhe gezahlt worden ist, kommt eine
     Änderung des Steuerbescheids nach § 173 AO in Betracht. Wird das Kindergeld nachträglich gezahlt oder zurückgefordert, ist
24
     der Steuerbescheid aufgrund dieses rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzupassen. Die Familien‐
     kasse teilt die nachträgliche Zahlung von Kindergeld dem zuständigen Finanzamt mit.




  Zu §§ 37 Abs. 3 und 39a Abs. 1 EStG - Berück-
sichtigung von Kinderfreibeträgen im Lohnsteuer-
     ermäßigungs- und Vorauszahlungsverfahren

     Im laufenden Kalenderjahr sind Kinderfreibeträge bei der Bemessung der Lohnsteuer bzw. der Vorauszahlungen zur Einkom‐
     mensteuer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, auch wenn durch das Kindergeld keine vollständige Steuerfreistellung des
     Existenzminimums eines Kindes bewirkt wird (§§ 31, 37 Abs. 3 Satz 10 EStG). Eine Ausnahme gilt lediglich bei Eltern, die we‐
     der Anspruch auf Kindergeld noch auf eine andere Leistung für Kinder haben (unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Auslän‐
25 der ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung mit Kindern im Inland sowie unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige mit Kin‐
     dern im Ausland außerhalb eines EU- oder EWR-Staates). Bei der Berechnung der Lohnsteuer wirken sich in diesen Fällen Kin‐
     derfreibeträge über die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG
     aus. Entsprechend sind in diesen Fällen auch die Vorauszahlungen unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen festzuset‐
     zen.
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