BStbl Nr. 7 1998
Bundessteuerblatt Nr. 7 aus 1998
Zu § 51a Abs. 2 EStG - Bemessungsgrundlage
für Zuschlagsteuern
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern nach § 51a Abs. 2 EStG sind ebenso wie beim Lohnsteuer‐
abzugsverfahren die Kinderfreibeträge stets mit dem Jahresbetrag anzusetzen. Sind für ein Kind unterschiedliche monatliche
Kinderfreibeträge aufgrund wechselnder Wohnsitzstaaten zu berücksichtigen, so ist der höchste Monatsbetrag auf einen Jah‐
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resbetrag hochzurechnen.
Dieses Schreiben ersetzt mein Einführungsschreiben vom 18. Dezember 1995 (BStBl I S. 805).
Im Auftrag
Sarrazin
BStbl Seite 351 Einkommensteuer Bundesministerium der Finanzen Bonn, 13. März 1998 IV B 4 - S 2303 - 28/98 Oberste Finanzbehörden der L ä n d e r Einkommensteuerrechtliche Behandlung der nicht im Inland ansässigen Korrespondenten inländischer Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie inländischer Zeitungsunternehmen BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996 - IV B 4 - S 2303 - 15/96 -, BStBl I S. 100; BMF-Schreiben vom 3. Februar 1998 - IV B 4 - S 2303 - 7/98 - Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der nicht im Inland ansässigen Korrespondenten inländischer Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie inländischer Zeitungsunternehmen folgendes: I. Allgemeines 1. Persönlicher Anwendungsbereich Nicht im Inland ansässige Korrespondenten im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind Journalisten, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die ihre journalistische Tätigkeit hauptberuflich ausüben, für Presseorga‐ ne mit Sitz im Inland tätig sind und überwiegend über ihr Gastland oder Drittländer berichten. Hauptberuflich als Journalist ist tätig, wer seine Einkünfte überwiegend aus journalistischer Tätigkeit erzielt. Als Presseorgane gelten inländische Rundfunk- und Fern‐ sehanstalten sowie inländische Zeitungsunternehmen. Wie Korrespondenten im Sinne dieser Begriffsbestimmung werden Personen mit Wohnsitz im Ausland behandelt, die zwar laufend oder gelegentlich inländischen Presseorganen Beiträge - gleich welcher Art - anbieten oder liefern, hauptberuflich aber eine andere als die journalistische Tätigkeit ausüben. Auf die Einkünfte dieser Personen aus Beiträgen für die genannten inländischen Presse‐ organe sind die Grundsätze der Nummer II und III ebenfalls anzuwenden. 2. Steuerpflicht Der nicht im Inland ansässige Korrespondent ist in der Regel beschränkt steuerpflichtig, wenn nicht ein Fall der Nummer 3 vorliegt. Die Vergütungen, die von den genannten inländischen Presseorganen an ihn gezahlt werden, unterliegen in der Regel dem Steuer‐ abzug nach § 50a Abs. 4 EStG. Seit dem 1. Januar 1996 unterliegen beschränkt steuerpflichtige Korrespondenten, die als Arbeit‐ nehmer tätig sind, grundsätzlich nicht mehr dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG, sondern dem Lohnsteuerabzug nach § 39d EStG, wenn ein inländischer Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist. Kann die Lohnsteu‐ er nicht erhoben werden, ist der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vorzunehmen. Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG beträgt 25% der Einnahmen. Die Einnahmen dürfen nicht um Beträge im Sinne des § 3 Nrn. 13, 16 und 64 EStG gemindert werden. Die maßgeblichen Berechnungssätze der Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG auch unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer mit und ohne Übernahme der Abzugssteuern und des Solidaritätszuschlages durch den Schuldner der Vergütung können der nach‐ folgenden Tabelle entnommen werden und sind auf die jeweilige Netto-Vergütung anzuwenden. Die Berechnungssätze gelten un‐ verändert auch bei Anwendung der umsatzsteuerlichen Null-Regelung gem. § 52 Abs. 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
* SolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995. Der Solidaritätszuschlag bemißt sich nach § 3 Abs. 1 Nr.
6 SolZG - soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzug nach § 50a EStG einzubehalten ist - nach dem ab 1. Januar
1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
Beispiel:Die Netto-Vergütung, die Juni 1998 ausgezahlt wird, unterliegt dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG i.H.v.
25%. Darüber hinaus wird Umsatzsteuer i.H.v. 16% geschuldet.
Ausgezahlte Netto-Vergütung1000,00 DM
41,78%
nach § 50a Abs. 4 EStG417,80 DM
1417,80 DM
2,29%
nach § 3 Abs. 1 SolZG22,90 DM
1440,70 DM
23,05%
nach § 12 UStG230,50 DM
Brutto-Vergütung1671,20 DM
Danach ergeben sich als:
ESt/KSt nach § 50a Abs. 4 EStG:25% von 1671,20 DM = 417,80 DM
SolZ nach § 3 Abs. 1 SolZG:5,5% von 417,80 DM = 22,90 DM
USt nach § 12 UStG:16% von 1440,70 DM = 230,50 DM
Von dem Steuerabzug wird abgesehen, wenn
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wohnsitzstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung be‐
a) steht, welches das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zuweist,
oder
in anderen Fällen, wenn nachgewiesen wird, daß von diesen Einkünften in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden
b)
ist, eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer tatsächlich erhoben wird.
In diesen Fällen darf der Schuldner den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG nur unterlassen, wenn ihm eine Freistellungsbe‐
scheinigung des Bundesamtes für Finanzen (vgl. nachstehend Nummer II) bzw. des Finanzamtes (vgl. nachstehend Nummer III)
vorliegt. Wegen der Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts für den Lohnsteuerabzug vgl. nachstehend Nr. II 5
bzw. Nr. III b.
3. Sonderfälle
Auf Antrag werden beschränkt steuerpflichtige Korrespondenten im Sinne der Nummer I.1. als unbeschränkt einkommensteuer‐
pflichtig behandelt, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben und ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindes‐
tens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünf‐
te nicht mehr als 12000 DM im Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitz‐
staat des Korrespondenten notwendig und angemessen ist. Weitere Voraussetzung ist, daß die Höhe der nicht der deutschen Ein‐
kommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1 Abs.
3 EStG 1996). Bei einem beschränkt steuerpflichtigen Korrespondenten, der dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegt,
ist dieser Steuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn er einen Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht stellt. Wird dem Antrag zur
unbeschränkten Steuerpflicht stattgegeben, so wird der Korrespondent steuerlich wie ein im Inland ansässiger Alleinstehender be‐
handelt. Etwaige Steuerabzugsbeträge werden auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
Weitere Steuerentlastungen, die die unbeschränkte Steuerpflicht oder den inländischen Wohnsitz des Ehegatten oder des Kindes
voraussetzen (Realsplitting, Zusammenveranlagung von Ehegatten nebst Verdoppelung von Höchst- und Freibeträgen, Haushalts‐
freibetrag und Kinderbetreuungskosten) können zusätzlich auf Antrag gewährt werden, wenn der Korrespondent
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU- oder
EWR-Mitgliedstaat) besitzt und Ehegatte und/oder Kinder in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässig sind (§ 1a Abs. 1
a)
EStG 1996); im Fall der Zusammenveranlagung verdoppelt sich die Einkunftsgrenze des § 1 Abs. 3 EStG von 12000 DM auf
24000 DM.
zu einer inländischen Person des öffentlichen Rechts (hier: Rundfunk- oder Fernsehanstalt) in einem Dienstverhältnis steht und
b) dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht, an einem ausländischen Dienstort tätig ist und grundsätz‐
lich dort auch Ehegatte und/oder Kinder ansässig sind (§ 1 a Abs. 2 EStG 1996)
Der Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ggf. in Verbindung mit § 1a EStG kann bei beschränkt lohnsteu‐
erpflichtigen Korrespondenten bereits im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens gestellt werden. In diesem Fall ist der
Korrespondent nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuer-
Erklärung abzugeben. Der Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG ggf. in Verbindung mit § 1a EStG kann
auch noch im Rahmen eines Antrages auf Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gestellt werden.
Ein beschränkt lohnsteuerpflichtiger Korrespondent, der die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates besitzt und
im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG
eine Veranlagung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht beantragen, wenn er nicht schon die Voraussetzungen zur unbe‐
schränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erfüllt. Insoweit ist bei beschränkter Steuerpflicht die Abgeltungswirkung der Ein‐
kommensteuer durch den Lohnsteuerabzug aufgehoben. Soweit die Einkünfte des beschränkt steuerpflichtigen Korrespondenten
dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterliegen, bleibt die Abgeltung der Einkommensteuer durch den Steuerabzug nach §
50a Abs.änkten Einkommensteuerpflicht werden diese Einkünfte nur im Wege des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt.
Beschränkt steuerpflichtige Auslandskorrespondenten, deren Einkünfte dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2
EStG unterliegen, können seit dem 1. Januar 1997 zur Vermeidung von Überbesteuerungen höhere Aufwendungen als die vom
Gesetzgeber pauschal unterstellten 50 % ihrer Einnahmen steuermindernd geltend machen. Es handelt sich um ein vereinfachtes
Steuererstattungsverfahren, das vom Bundesamt für Finanzen durchgeführt wird. In diesem Rahmen hat ein beschränkt Steuer‐
pflichtiger auf Antrag einen Anspruch auf Erstattung der Einkommensteuer, soweit die Steuer 50übersteigt. Voraussetzung hierfür
ist, daß die Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 und 2 EStG unterliegenden Einnahmen stehen. Für den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen
mit den abzugspflichtigen Einnahmen gelten die gleichen Rechtsgrundsätze wie in § 3c EStG. Danach müssen Ausgaben nach ih‐
rer Entstehung und Zweckbestimmung so eng mit den steuerpflichtigen Einnahmen verbunden sein, daß sie ursächlich und unmit‐
telbar auf Vorgänge zurückzuführen sind, die diese steuerpflichtigen Einnahmen betreffen.
Beispiel:
EinnahmenDM 10000
AbzugssteuerDM 2500
tatsächliche KostenDM 7000
GewinnDM 3000
darauf entfallende Steuer (50%)DM 1500
bereits abgezogen (s.o.)DM 2500
also zu erstattenDM 1000
Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf das Zuflußjahr folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Muster beim Bun‐
desamt für Finanzen zu stellen (§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 Satz 4 EStG).
Einkünfte aus Staaten, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)
II.
besteht
Der aktuelle Stand der DBA und ihre Fundstellen sowie künftige Abkommen und laufende Verhandlungen werden zum 1. Januar
des jeweiligen Jahres im Bundessteuerblatt veröffentlicht (z.B. Stand zum 1. Januar 1998, BMF-Schreiben vom 5. Januar 1998 - IV
C 5 - S 1300 - 207/97 - BStBl I S. 16 -). Die jeweiligen Fundstellen der im folgenden genannten DBA können dem BMF-Schreiben
entnommen werden.
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
a) Grundsatz:
Für Vergütungen, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind, steht der Bundesrepublik Deutschland in der
Regel ein Besteuerungsrecht nicht zu, wenn die Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches des Einkommensteuergesetzes
ausgeübt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Vergütungen von einer ausländischen Betriebsstätte getragen werden.
Werden die Einkünfte im Rahmen eines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erzielt, so steht insoweit der Bundes‐
republik Deutschland stets das Besteuerungsrecht zu.
b) Ausnahmen:
Folgende Abkommen enthalten für Korrespondenten bei Tätigkeit im Ausland Ausnahmeregelungen:
Werden die Vergütungen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier: Rundfunk- oder Fernsehanstalt) geleistet,
so behält die Bundesrepublik Deutschland nach dem gegenwärtigen Rechtsstand das Besteuerungsrecht für Zahlungen an
Korrespondenten in folgenden Ländern:
aa) Marokko(Art. 18 DBA)
Österreich (Art. 10 DBA)
Spanien (Art. 18 DBA)
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zahlungsempfängers;
bb) Belgien (Art. 19 DBA)
Bolivien (Art. 18 DBA)
Dänemark (Art. 19 DBA)
Frankreich (Art. 14 DBA)
Luxemburg (Art. 11 DBA)
Niederlande (Art. 11 DBA)
Norwegen (Art. 19 DBA)
Schweden (Art. 19 DBA)
Schweiz (Art. 19 DBA)
wenn der Zahlungsempfänger nicht Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates ist oder wenn er Staatsangehöriger des
Wohnsitzstaates ist und zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
a) Grundsatz:
Für Vergütungen, die als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anzusehen sind, steht der Bundesrepublik Deutschland in der
Regel ein Besteuerungsrecht nur dann zu, wenn diese Einkünfte in einer hier gelegenen festen Einrichtung erzielt werden.
b) Ausnahmen:
Es gibt neuere Abkommen vornehmlich mit Entwicklungsländern, die der Bundesrepublik Deutschland auch dann ein Besteue‐
rungsrecht einräumen, wenn die Einkünfte ohne hier gelegene feste Einrichtung erzielt werden.
Besteuerungsrecht, wenn die Vergütung für die Tätigkeit durch eine inländische Betriebsstätte oder eine im Inland ansäs‐
aa)
sige Gesellschaft getragen wird
Brasilien - Art. 14 Abs. 1
Besteuerungsrecht bei Tätigkeiten für inländische Personen/Unternehmen - unabhängig von einer festen Einrichtung -
bb)
auch bei kurzfristigen Inlandsaufenthalten:
Korea (Süd) - Art. 14 Abs. 1 + 2
Malaysia - Art. 14 Abs. 1 + 2
Singapur - Art. 14 Abs. 1 + 2
Thailand - Art. 14 Abs. 1 + 2
Bei Tätigkeitsausübung im Inland innerhalb eines bestimmten Zeitraums (von 12 Monaten bzw. des betreffenden Kalen‐
cc)
derjahres) an mehr als 29 bis 120 Tagen:
In den DBA mit Jamaika und Trinidad und Tobago begründet die feste Einrichtung im Gegensatz zu den DBA mit Ägypten,
Indonesien und den Philippinen keinen selbständigen Besteuerungstatbestand.
Besteuerungsrecht bei Tätigkeitsausübung im Inland von mehr als 180 bzw. 183 Tagen während des Kalender-/Steuerjah‐
dd)
res:
China (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b),
Ecuador (Art. 14 Abs. 1),
Elfenbeinküste (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b),
Jugoslawien (Art. 15 Abs. 1 Buchst. b),
Kenia (Art. 14 Buchst. b),
Marokko (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2),
Mexiko (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b),
Mongolei (Art. 14 Abs. 1),
Namibia (Art. 14 Abs. 1),
Portugal (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b),
Sambia (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b),
Tunesien (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b),
Uruguay (Art. 14 Abs. 1).
In den vorstehenden DBA (Ausnahme: Ecuador und Uruguay) begründet neben dem Zeitkriterium auch die feste Einrich‐
tung einen Besteuerungstatbestand.
Einkünfte aus der Überlassung von
3.
(Verwertungs-)Rechten
Die an einen nicht im Inland ansässigen Korrespondenten gezahlten Vergütungen können aber - insbesondere bei Fehlen einer
festen Anstellung beim inländischen Presseorgan - auch Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten sein. In
diesem Fall ist die Regelung über die Besteuerung von Lizenzgebühren im Quellenstaat nach dem jeweiligen DBA maßgebend,
d.h. das deutsche Besteuerungsrecht für diese Vergütungen ist durch das Abkommen entweder ganz ausgeschlossen oder auf
einen bestimmten Prozentsatz der gezahlten Bruttobeträge begrenzt.
4. Abkommensvorbehalte
Enthält das DBA eine sogenannte Remittance-Klausel (= Überweisungsklausel) oder ähnliche Klausel, so bleibt das innerstaatliche
Besteuerungsrecht aufrechterhalten - siehe Nummern I und III -, soweit wegen der Klauseln die Abkommensnormen, welche die
Besteuerung der in Nummer 1 bis 3 genannten Einkünfte regeln, nicht zur Anwendung kommen. Folgende Abkommen enthalten
derartige Klauseln:
Großbritannien, Irland, Israel, Jamaika, Kenia, Kuwait (keine Abkommensbegünstigung natürlicher Personen), Malaysia, Malta, Ma‐
rokko (Nachweis marokkanischer Besteuerung), Sambia, Singapur, Südafrika (Besteuerungsvorbehalt bei selbständiger Arbeit), Tri‐
nidad und Tobago, Zypern.
5. Entlastungsverfahren
Nach § 50d Abs. 3 EStG darf der Schuldner aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Steuerabzug
nach § 50a Abs. 4 EStG nur unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen
entweder bescheinigt hat, daß die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der Abzugsteuer
nach einem niedrigeren Steuersatz vorliegen, oder den Schuldner unter bestimmten Auflagen allgemein ermächtigt hat, den Steu‐
erabzug zu unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen.
Einkünfte aus der Verwertung einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit bleiben bei der Lohnbesteuerung außer
Ansatz, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Wohnsitzstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe‐
steuerung besteht und nach Abschnitt 123 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) der Lohnsteuerabzug unterbleiben darf (Abschnitt 125
LStR).
III. Einkünfte aus Staaten, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht
a) Grundsatz:
Nichtselbständig oder selbständig tätige Korrespondenten im Sinne der Nummer I 1 sind mit ihren Einkünften aus ihrer Korre‐
spondententätigkeit im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird
und es sich nicht um einen Fall der Nummer I 3 handelt. Verwertung liegt vor, wenn das Ergebnis einer im Ausland ausgeübten
Tätigkeit im Inland dem Arbeitgeber oder Auftraggeber zugeführt wird. Von der Vergütung wird die Einkommensteuer nicht nach
Maßgabe des § 50a Abs. 4 und 5 EStG, sondern nach § 39d oder § 39c Abs. 4 EStG im Rahmen des Lohnsteuerabzuges für
beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhoben, wenn die Korrespondenten ihre Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnis‐
ses (nichtselbständige Arbeit) ausüben. Auf die Besonderheiten zu einem Antrag zur unbeschränkten Steuerpflicht wird auf
Nummer I 3 verwiesen.
b) Ausnahme:
Einkünfte aus Staaten, mit denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, bleiben bei der Besteue‐
rung außer Ansatz, wenn nachgewiesen wird, daß davon in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist, eine der deut‐
schen Einkommensteuer entsprechende Steuer tatsächlich erhoben wird. Der Nachweis über die Erhebung der Steuer ist
durch Vorlage geeigneter Unterlagen, z.B. eines ausländischen Steuerbescheids, zu führen. Bleiben Einkünfte bei der Besteu‐
erung außer Ansatz, ist § 50d EStG für die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG entsprechend anzuwenden.
Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt. Das Verfahren bestimmt sich nach § 73e EStDV. Für die Freistellung vom Lohn‐
steuerabzug ist in entsprechender Anwendung von Abschnitt 123 LStR eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfi‐
nanzamts zu beantragen.
IV. Anwendungsregelung
Die vorstehenden Regelungen sind, soweit in den Textziffern nichts anderes geregelt ist, auf Bezüge anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1997 zufließen. Sie ersetzen das BMF-Schreiben vom 23. Januar 1996 (BStBl I S. 100).
Im Auftrag
Juchum
BStbl Seite 355
Einkommensteuer
Bundesamt für Finanzen Bonn, 18. März 1998
St I 4 - S 2280 - 21/98
Familienkassen i.S.d. § 72 EStG
Bundesanstalt für Arbeit
Familienleistungsausgleich;
Leistungen der Sozialhilfe als Bezüge des Kindes;
Anrechnung von Eingliederungshilfe bei behinderten Kindern
Die Weisung vom 23. 12. 1997 - St I 4 - S 2280 - 107/97 (BStBl 1998 I S. 20) wird dahingehend konkretisiert und ergänzt, daß jede
Art der Anrechnung von Kindergeld auf die Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt dazu führt, daß diese Leistungen nicht
als Bezug anzurechnen sind.
Die Dienstanweisung DA-FamEStG wird daher in Punkt 63.4.2.3 Abs. 2 wie folgt geändert:
Zu den Bezügen zählen insbesondere:
(. . .)
Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt,
Eingliederungshilfe) oder des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Unterkunft in sozialpädagogischen
begleiteten Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, § 41
9. Abs. 2 i.V.m. § 39), soweit von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist. Hilfe zum Le‐
bensunterhalt gilt jedoch dann nicht als Bezug, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an das Sozialamt abge‐
zweigt wird, dieses einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG geltend macht oder - zur Vereinfachung - das Kindergeld
auf seine Leistung anrechnet.
Hinsichtlich der Eingliederungshilfe für teilstationär untergebrachte Kinder ist wie folgt zu verfahren:
Wird für ein teilstationär untergebrachtes behindertes Kind (z.B. Betreuung in einer Behinderten-Werkstatt bei täglicher Rückkehr in
den elterlichen Haushalt) Eingliederungshilfe geleistet, so ist diese als Bezug anzurechnen, soweit sie nicht einen behinderungsbe‐
dingten Mehrbedarf abdeckt. In der Eingliederungshilfe enthaltene Leistungen für Unterkunft und Verpflegung sind dabei mit den
Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen. Verfügt das Kind über keine weiteren Einkünfte oder Bezüge, so ist anzunehmen,
daß die verbleibenden Unterhaltslasten von den Eltern getragen werden, so daß in diesen Fällen eine Aufteilung der Eingliederungs‐
hilfe auf den notwendigen Lebensbedarf und den behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht erforderlich ist.
Im Auftrag
Dr. E b e r m a n n
BStbl Seite 356
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 20. März 1998
IV B 2 - S 2135 - 4/98
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Bundesrechnungshof
Bundesfinanzhof
Einkommensteuerrechtliche Behandlung landwirtschaftlicher Grundstücke
im Fall der Nutzungsänderung vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG;
Anwendung der Billigkeitsregelung
Sitzung ESt II/98 zu TOP 16
Nach der Billigkeitsregelung in dem BMF-Schreiben vom 15. März 1979 (BStBl I S. 162), die durch das BMF-Schreiben vom 28. Juli
1983 (BStBl I S. 383) bestätigt worden ist, galt ein Wirtschaftsgut, das zum notwendigen Betriebsvermögen eines Land- und Forst‐
wirtes gehörte, der seinen Gewinn durch Vollschätzung, durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnitts‐
sätzen gemäß § 13 a EStG ermittelte, und das aufgrund einer Nutzungsänderung nicht mehr dem notwendigen Betriebsvermögen
zuzurechnen war, als steuerfrei entnommen, wenn es nach der Nutzungsänderung nicht zum notwendigen Privatvermögen gehörte.
Mit Urteil vom 7. November 1996 (BStBl 1997 II S. 245) hat der BFH entschieden, daß diese Billigkeitsregelung zu Unrecht erlassen
worden ist.
Im Hinblick darauf wird die Billigkeitsregelung in dem BMF-Schreiben vom 15. März 1979 (BStBl I S. 162) und vom 28. Juli 1983
(BStBl I S. 383) mit Ablauf des Jahres 1998 aufgehoben.
Im Auftrag
Sarrazin