BStbl Nr. 7 1998

Bundessteuerblatt Nr. 7 aus 1998

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BStbl Seite 357
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
Gleichlautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder

Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers

Bezug: Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Juli 1994 (BStBl I S. 529)

Vom 25. März 1998




  Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die den Kontrollmitteilungen der Erbschaftsteuer-Finanzämter zukommt, ist künftig wie
folgt zu verfahren.



     Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des
     Erblassers

     Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständi‐
a)
     gen Finanzamt den ermittelten Nachlaß mitzuteilen, wenn der Reinwert mehr als 500000 DM oder das zum Nachlaß gehörende
     Kapitalvermögen mehr als 100000 DM beträgt. Der Kontrollmitteilung sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach
     § 33 ErbStG beigefügt werden.



     Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des
     Erwerbers

     Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem für die Besteuerung des Erwerbers nach dem Einkommen zuständi‐
b)
     gen Finanzamt den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert mehr als 500000 DM oder das zum Er‐
     werb gehörende Kapitalvermögen mehr als 100000 DM beträgt. Für Schenkungen von Kapitalvermögen gilt die Wertgrenze
     von 100000 DM entsprechend.


  Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist.

  Es bleibt den Erbschaftsteuer-Finanzämtern unbenommen, bei gegebenem Anlaß, z.B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen ei‐
ner Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, oder auch, wenn die vorgenannten Beträge unterschritten werden, Kontrollmit‐
teilungen zu übersenden.

  Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Bundesländer. Er tritt an die Stelle des Be‐
zugserlasses.




Finanzministerium Baden-Württemberg

S 3900/3

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

34 - S 3900 - 8/76 - 13144

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

III C 3 - S 3900 - 1/92

Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg

32 - S 3900 - 2/98

Senator für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen
21

S 3900 - 130 - 104

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg

51 - S 3844 - 06/97

Hessisches Ministerium der Finanzen

S 3900 A - 32 - II B 41

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

IV 330 - S 3900 - 6/94

Niedersächsisches Finanzministerium

S 3715 - 2R - 34 2

Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen

S 3900 - 10 - V A 2

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

S 3900 A - 447

Ministerium für Wirtschaft und Finanzen
Saarland

B/5 - 85/98 - S 3900

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

34 - S 3900 - 4/26 - 18869

Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt

45 - S 3844 - 1

Ministerium für Finanzen und Energie
des Landes Schleswig-Holstein

VI 310 - S 3900 - 008

Thüringer Finanzministerium

S 3900 A - 7 - 201 (S)
22

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Kirchensteuer

Der Senator für Finanzen                                              Bremen, 5. März 1998

S 2442 - 5146 - 114

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 1998



     Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von
     den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Lande Bremen für das Steuerjahr 1998 die folgenden von den zuständigen Kir‐
     chensteuerbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:
          Römisch-katholische Kirchensteuer
     a)
          8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

1.        Evangelische Kirchensteuer
     b)
          8 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)



     Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 EStG ermittelte Einkommensteuer bzw. die nach Maßgabe des §
     51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer.



     Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen
2. umzurechnenden Arbeitslohnes. Bei der Berechnung des Höchstsatzes (Kappung) ist der Anfangswert der jeweiligen Tabellen‐
     stufe der Einkommensteuertabelle zugrunde zu legen.


     Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer sowie die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes sind im Lande Bremen
3.
     nicht vorgesehen.

Dieser Erlaß wird in die EStG-Kartei aufgenommen.

                                                             Im Auftrag

                                                           Hoffmann
23

BStbl Seite 359
Kirchensteuer
  RP


Ministerium der Finanzen                                                                                                    ,

S 2442 A - 443

Bekanntmachung
über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 1998

     Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von
1. den Arbeitgebern erhoben werden, gilt im Lande Rheinland-Pfalz für das Steuerjahr 1998 der von den zuständigen Kirchenbe‐
     hörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzte Hundertsatz von

     9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer
     (Lohnsteuer)
     für folgende Kirchensteuern vom Einkommen:
     a) Evangelische Kirchensteuer

     b) Römisch-Katholische Kirchensteuer

     c) Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz

     d) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz

     e) Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz

     f) Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey

     g) Alt-Katholische Kirchensteuer

     Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer oder
     Lohnsteuer.

     Hinsichtlich des von den Diözesen Limburg, Mainz und Trier, der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau sowie der Freire‐
     ligiösen Gemeinde Mainz erhobenen besonderen Kirchgeldes gilt im Land Rheinland-Pfalz für das Steuerjahr (Kalenderjahr)
     1998 folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:




2.




     Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ist in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibe‐
     trag zu vermindern.



Mainz, den 18. März 1998

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

                                                            Im Auftrag
24

König
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Lohnsteuer
Bekanntmachung
über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs
(§ 3 Nr. 64 EStG)

Die in der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1997 - IV B 6 - S 2341 - 1/98 (BStBl 1998 I S. 91) veröffentlichte Gesamtübersicht
über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge wird wie folgt geändert:




Bonn, 23. März 1998IV B 6 - S 2341 - 4/98

                                               Bundesministerium der Finanzen

                                                          Im Auftrag

                                                         Sarrazin
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BStbl Seite 361
Steuerberatungsgesetz

Bundesministerium der Finanzen                                                 Bonn, 19. März 1998



Zusammenschluß von Steuerberatern mit ausländischen Berufsangehörigen
nach § 56 Abs. 2 StBerG

Nach § 56 Abs. 2 StBerG ist ein Zusammenschluß von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit ausländischen Berufsange‐
hörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 StBerG zulässig, wenn diese im Aus‐
land einen den in § 56 Abs. 1 StBerG genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und
die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des StBerG im wesentlichen entsprechen. Der Zusammenschluß
berechtigt die ausländischen Sozien aber nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind nach dem Steuerbe‐
ratungsgesetz zum Steuerberater bestellt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und der Bundessteuerberaterkammer ist die Vergleichbarkeit mit
dem Beruf des Steuerberaters für folgende ausländische Berufsangehörige festgestellt worden:
27


                                            
                                                
                                                28
                                            
                                        

BStbl Seite 362
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                Bonn, 1. April 1998

IV C 4 - S 7329 - 8/98

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse und Durchschnittswert der ECU
für den Monat März 1998

(1) Gemäß § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 1998 wie folgt festgesetzt:




Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

(2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat den Durchschnittswert der ECU für den Monat März 1998 auf 1,98 DM
festgesetzt. Dieser Wert kann bei der Umrechnung der ECU in Deutsche Mark für Zwecke der Umsatzsteuer zugrunde gelegt wer‐
den.

                                                         Im Auftrag

                                                         Himsel
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BStbl Seite 363
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung
zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
(2. Zwangsvollstreckungsnovelle)
Vom 17. März 1998
Das Zweite Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) vom 17. Dezember
                         *)
1997 (BGBl. I S. 3039) ist wie folgt zu berichtigen:

Artikel 2 ist wie folgt zu berichtigen:

a) In Absatz 11 Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd ist die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" zu ersetzen.

b) In Absatz 14 ist die Angabe "§ 463b Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 463b Abs. 3 Satz 2" zu ersetzen.

                                                       Bonn, den 17. März 1998
                                           Bundesministerium der Justiz
                                                             Im Auftrag
                                                              Hilger
*) BStBl 1998 I S. 3
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