BStbl Nr. 5 2010

Bundessteuerblatt Nr. 5 aus 2010

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Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes übertragen, handelt es sich um die Ausübung eines steuerlichen
     Wahlrechts im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Das Wirtschaftsgut ist mit den erforderlichen Angaben in das be‐
     sondere, laufend zu führende Verzeichnis aufzunehmen. Soweit sich die Angaben aus der Buchführung im Sinne des § 6b Ab‐
     satz 4 EStG ergeben, ist diese Dokumentation ausreichend.



     Behandelt ein Steuerpflichtiger Zuschüsse für Anlagegüter erfolgsneutral, indem er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
     für das Wirtschaftsgut um die erhaltenen Zuschüsse mindert (R 6.5 Absatz 2 Satz 3 EStR), ist die gesonderte Aufzeichnung
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     nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG erforderlich. Die Aufzeichnungspflicht entfällt, sofern der Steuerpflichtige die Zuschüsse als Be‐
     triebseinnahme ansetzt (R 6.5 Absatz 2 Satz 2 EStR).




 III. Anwendungsregelung



     § 5 Absatz 1 EStG i. d. F. des BilMoG ist nach § 52 Absatz 1 Satz 1 EStG i. V. m. Artikel 15 des BilMoG erstmals für den Veran‐
     lagungszeitraum 2009, d.h. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden, anzuwenden. Danach ist die Aus‐
     übung steuerlicher Wahlrechte nicht mehr an die Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz gebunden. Ände‐
24 rungen in der Handelsbilanz, wie z. B. die Auflösung eines auf der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechtes beruhenden Son‐
     derpostens mit Rücklagenanteil nach § 247 Absatz 3 HGB a. F., haben ab diesem Zeitpunkt keine Auswirkungen auf die Steuer‐
     bilanz. Soweit handelsrechtlich die steuerlichen Ansätze im Rahmen der Übergangsvorschriften zum BilMoG noch beibehalten
     werden, bestehen die besonderen Aufzeichnungspflichten nicht.



 Dieses Schreiben steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
 www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten -
 Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf bereit.



             Im Auftrag

             Meurer
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BStbl Seite 242
Einkommensteuer
Bekanntmachung des




für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 EStG

Nach § 90 Absatz 3 Satz 4 EStG ist die Anmeldung von Rückforderungs- und Rückzahlungsbeträgen nach amtlich vorgeschriebe‐
nem Vordruck abzugeben. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu be‐
stimmen.
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Das Vordruckmuster für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 EStG wird hiermit bekannt gemacht.

Das Vordruckmuster kann auch maschinell hergestellt werden, wenn es sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthält. Ab‐
weichende Formate sind zulässig.

Das Vordruckmuster steht ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern unter
der Adresse http://www.bzst.de zum Download bereit.

Das Vordruckmuster für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 EStG, das mit Schreiben vom 15. November 2005 (BStBl I 2005, S.
1017) bekannt gemacht wurde, wird hiermit aufgehoben.




Berlin, den 18. März 2010

IV C 3 - S 2494/10/10002: 001

Bundesministerium der Finanzen




Im Auftrag

Dr. M ö h l e n b r o c k
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BStbl Seite 244
Finanzgerichtsordnung

Bundesministerium der Finanzen                                                   Berlin, 12. März 2010

IV A 3 - FG 2032/09/10005
2010/0180583

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Unterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
über Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung

BMF-Schreiben vom 19. März 2004 (BStBl I S. 409);
TOP 6 der Sitzung AO I/2010 vom 1. bis 3. März 2010

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:


     Das BMF und die zuständige oberste Landesfinanzbehörde sind über anhängige Gerichtsverfahren insbesondere dann zu unter‐
     richten, wenn


          ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der
     a)
          Länder abweichende Rechtsauffassung vertritt,



     b) der Entscheidung eine größere finanzielle oder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt,
1.


          der BFH einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lauten‐
     c) den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begrün‐
          dung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, oder



          nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften das Verfahren vor dem Finanzgericht
     d)
          oder dem BFH fortgesetzt wird.



     In den Fällen gemäß Nummer 1 Buchstabe a hat das beklagte Finanzamt Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde einzule‐
     gen, wenn dies verfahrensrechtlich möglich ist. Bei Gerichtsbescheiden im Sinne von Nummer 1 Buchstabe c ist Antrag auf
2.
     mündliche Verhandlung zu stellen. Die zuständige oberste Landesfinanzbehörde kann mit Zustimmung des BMF Abweichungen
     von Satz 1 und 2 zulassen.



     In den Fällen gemäß Nummer 1 Buchstabe d darf das Finanzamt eine mit dem Ziel einer Hauptsacheerledigung beabsichtigte
3. Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nur nach vorheriger Zustimmung des BMF und der obersten
     Landesfinanzbehörde vornehmen.



     Hat das Finanzamt die Entscheidung des Finanzgerichts mit der Revision angefochten, soll es grundsätzlich nicht gemäß § 90
4.
     Abs. 2 FGO auf die mündliche Verhandlung verzichten.



     Die Pflicht zur umfassenden Information des BMF und der obersten Landesfinanzbehörde über ein Verfahren im Sinne der Num‐
5. mer 1 besteht nach deren anfänglicher Unterrichtung bis zu deren Beitritt (§ 122 Abs. 2 FGO), andernfalls bis zum endgültigen
     Abschluss des Verfahrens, fort.
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Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 19. März 2004 (BStBl I S. 409). Es steht ab sofort für eine Übergangs‐
zeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und
Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgabenordnung bereit.

                                                            Im Auftrag

                                                          Dr. M i s e r a
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BStbl Seite 245
Grunderwerbsteuer
Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder

Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG

vom 25. Februar 2010




1 Allgemeines


Bei einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, gilt nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG die
unmittelbare oder mittelbare innerhalb von fünf Jahren erfolgende Änderung des Gesellschafterbestands dergestalt, dass mindes‐
tens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grunds‐
tücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Die Vorschrift fingiert einen Erwerbsvorgang.




1.1 Personengesellschaft


Personengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG sind insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offe‐
ne Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (einschließlich der GmbH & Co. KG), auch wenn deren Zweck sich nicht im
Halten und Verwalten von inländischen Grundstücken erschöpft. Ausländische Personengesellschaften, deren rechtliche Struktur
den inländischen Personengesellschaften entspricht, werden auch von der Vorschrift erfasst.




1.2 Vom Tatbestand erfasste Grundstücke


Zum Vermögen einer Personengesellschaft gehören nicht nur die Grundstücke, die sich bereits im Eigentum der Personengesell‐
schaft befinden oder deren Erwerb nach § 1 Abs. 1 GrEStG steuerbar gewesen ist, sondern auch solche Grundstücke, über die die
Personengesellschaft die Verwertungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 GrEStG erlangt hat. Grundstücke im Eigentum der Personenge‐
sellschaft, an denen sie einem anderen die Verwertungsbefugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG eingeräumt hat, gehören dessen
ungeachtet zu ihrem Vermögen. Grundstücke, die der Personengesellschaft nach § 1 Abs. 3 GrEStG zuzurechnen sind, gehören
ebenfalls zu ihrem Vermögen.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist grundstücksbezogen. Sie erfasst diejenigen Grundstücke, und zwar jedes für sich,
die während des Zeitraums, in dem sich der Gesellschafterbestand ändert, durchgängig zum Vermögen der Personengesellschaft
gehören. Zum Fünfjahreszeitraum vgl. Tz. 4.




1.3 Anteil am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft


Unter Anteil an der Personengesellschaft ist - wie bei §§ 5 und 6 GrEStG - der Anteil der einzelnen Gesellschafter am Gesellschafts‐
vermögen zu verstehen. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen ist der den einzelnen Gesellschaftern zustehende Wertanteil am
Reinvermögen als schuldrechtlicher, gesellschaftsvertraglicher Anspruch des einzelnen Gesellschafters gegen die Gesamthand. Die
wertmäßige Beteiligung ergibt sich aus den gesellschaftsinternen Vereinbarungen, hilfsweise aus §§ 722, 734 BGB bzw. §§ 120 bis
122 HGB. Für die Höhe des Anteils der einzelnen Gesellschafter kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Wirkung der
schuldrechtlichen (gesellschaftsrechtlichen) Vereinbarungen an; die Wirkung tritt frühestens mit dem Vertragsabschluss ein. Der
Zeitpunkt der Leistung der Einlagen ist unerheblich.




2 Alte und neue Gesellschafter
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2.1 Altgesellschafter


§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfasst keine Änderungen der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der Altgesellschafter im Verhältnis
zueinander. Unerheblich ist, in welcher Form diese Änderung erfolgt (z.B. Verschmelzung zweier Altgesellschafter durch Aufnahme).
Altgesellschafter in diesem Sinne sind:


- Die unmittelbaren Gründungsgesellschafter, seien es natürliche oder juristische Personen.



    Diejenigen Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen), die vor dem Beginn des Fünfjahreszeitraums des § 1 Abs. 2a
-
    Satz 1 GrEStG unmittelbar oder mittelbar an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft beteiligt waren.



    Diejenigen Gesellschafter (natürliche oder juristische Personen), die im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks durch
-
    die Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt waren.



    Die Gesellschafter, deren Beitritt oder deren Einrücken in die Gesellschafterstellung (z.B. durch Abtretung des Mitgliedschafts‐
- rechts/Gesellschaftsanteils) schon einmal den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfüllt oder zu dessen Erfüllung beige‐
    tragen hat.



    Ist Gesellschafterin der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft wiederum eine Personengesellschaft, sind Altgesellschaf‐
    ter diejenigen Mitglieder dieser Personengesellschaft,


    - die im Zeitpunkt der Gründung der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft oder



    - die vor Beginn des Fünfjahreszeitraums oder


-
        die im Zeitpunkt des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks durch die grundstücksbesitzende Personengesellschaft
    -
        deren Gesellschafter waren oder



        deren Beitritt oder deren Einrücken in die Gesellschafterstellung schon einmal den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG
    -
        erfüllt oder zu dessen Erfüllung beigetragen hat.


    Dasselbe gilt bei mehrstöckigen Personengesellschaften auf jeder Ebene.


Nur die Kapitalgesellschaften selbst können Altgesellschafter sein, deren Anteilseigner jedoch nicht.

Ein Altgesellschafter verliert die Eigenschaft als Altgesellschafter mit Aufgabe seiner unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter‐
stellung.

Die Altgesellschaftereigenschaft bleibt erhalten


- bei der Verkürzung der Beteiligungskette von Kapitalgesellschaften und



- bei der formwechselnden Umwandlung eines (Alt-)Gesellschafters.




2.2 Neugesellschafter


Neugesellschafter sind:


-
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Diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die erst mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung in die Mitberechtigung am
    Grundstück der Personengesellschaft


    - durch Beitritt oder



    - infolge ganzer oder teilweiser Abtretung eines Gesellschaftsanteils oder



    - aufgrund von Umwandlungsvorgängen mit Ausnahme der formwechselnden Umwandlung



    eintreten.



    Diejenigen Mitglieder einer an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft als Gesellschafterin beteiligten Personengesell‐
    schaft,


    - die mit dem Eintritt in diese oder



    - durch Abtretung eines Mitgliedschaftsrechts an dieser oder
-


    - durch dessen Übertragung nach dem Umwandlungsgesetz


    in die Mitberechtigung am Grundstück einrücken.

    Dasselbe gilt bei mehrstöckigen Personengesellschaften auf jeder Ebene.



    Ursprünglich als Altgesellschafter anzusehende Kapitalgesellschaften, an denen sich die Beteiligungsverhältnisse unmittelbar
    oder mittelbar zu mindestens 95 % geändert haben, und zwar unabhängig davon, ob die Änderung der Beteiligungsverhältnisse,
    wenn zu ihrem Vermögen ein Grundstück gehören würde, den Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG erfüllte. Bei mehrstufigen mittel‐
-
    baren Beteiligungen ist die Prüfung, ob die 95%-Grenze erreicht ist, für jede Beteiligungsebene gesondert vorzunehmen. Ist die
    95%-Grenze erreicht, dann ist die mittelbare Beteiligung in voller Höhe zu berücksichtigen (nicht nur in Höhe von 95 %; vgl. Bei‐
    spiel Tz. 3.3).



    Derjenige, der aufgrund Vereinbarungstreuhand mit einem Gesellschafter der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft
- nach deren Gründung bzw. nach einem Grundstückserwerb durch diese oder nach Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs.
    2a GrEStG dessen Treugeber wird.



- Neue Treugeber eines Gesellschafters nach Treugeberwechsel.



    Der Treugeber, auf den die treuhänderisch gehaltenen Anteile vom Treuhänder rückübertragen werden (zur anteiligen Steuerbe‐
-
    freiung in Höhe der rückübertragenen Anteile auf den Treugeber vgl. § 3 Nr. 8 GrEStG analog).



- Der neue Treuhänder beim Wechsel des Treuhändergesellschafters.


Veränderungen der Vermögensbeteiligung von Neugesellschaftern durch bloße Kapitaländerungen im Verhältnis zu den Altgesell‐
schaftern sowie zu anderen Neugesellschaftern führen zum Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen durch diese (vgl.
Beispiel Tz. 3.1).

Jeder Neugesellschafter bzw. diesem Gleichstehende wird bzw. werden mit Ablauf von fünf Jahren Altgesellschafter.




3 Ermittlung des Vomhundertsatzes
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Zur Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist auf das Verhältnis der Beteiligung der Neugesell‐
schafter zu der fortbestehenden Beteiligung von Altgesellschaftern nach dem Gesellschafterwechsel abzustellen. Maßgebend ist
hierfür der Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen nach dem Gesellschafterwechsel. Gesellschafterwechsel, die sich
vor dem Grundstückserwerb vollziehen, sind zur Tatbestandserfüllung unbeachtlich.

Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG kann auch durch Kapitalerhöhung beim Neueintritt von Gesellschaftern erfüllt wer‐
den. Soll das (künftige) Eigenkapital der Gesellschaft aufgrund eines vorgefassten Plans - wie es z. B. bei der Durchführung größe‐
rer Immobilien-Investitionsvorhaben üblich ist - durch entsprechende Kapitalerhöhungen erbracht werden, ist der Tatbestand des § 1
Abs. 2a Satz 1 GrEStG erst erfüllt, wenn die neuen Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren entsprechend dem vorgefassten Plan
bezogen auf das geplante Eigenkapital im Verhältnis zu den Beteiligungen der Altgesellschafter zu mindestens 95 % beteiligt sind.
Fällt die Kapitalerhöhung nachträglich geringer aus, als es dem Finanzierungsplan entspricht, weil sich z. B. die Investitionskosten
verringert haben, ist das Beteiligungsverhältnis der Alt- und Neugesellschafter zur Ermittlung der 95%-Grenze von dem verringerten
Eigenkapital zu berechnen. Für die Ermittlung dieses Eigenkapitals ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Investition tatsächlich
vorgenommen wurde, spätestens wenn das Objekt fertiggestellt worden ist.

Im Gegensatz zu mittelbaren Beteiligungen der Gesellschafter von Personengesellschaften an einer grundstücksbesitzenden Perso‐
nengesellschaft, bei denen stets auf die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse abzustellen und dementsprechend durchzurechnen ist,
ist bei Beteiligungen von Kapitalgesellschaften nur auf das erforderliche Quantum von 95 % der Anteile an dieser abzustellen. Ge‐
hen bei einer Kapitalgesellschaft mindestens 95 % der Anteile auf neue Anteilseigner über, so ist die Beteiligung der Kapitalgesell‐
schaft in voller Höhe bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG zu berücksichtigen.

Gehen Anteile an der Personengesellschaft von Todes wegen auf neue Gesellschafter über, bleibt der Erwerb dieser Anteile bei der
Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG außer Ansatz.


  Beispiele:


        Eine Gesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, besteht aus fünf Gesellschaftern, die jeweils zu 20 % am Ver‐
        mögen beteiligt sind. Das Gesellschaftsvermögen beträgt 100000 Euro. Drei Gesellschafter übertragen ihre Anteile auf neue
        Gesellschafter. Anschließend wird innerhalb des Fünfjahreszeitraums das Vermögen im Wege der Kapitalerhöhung auf
  3.1 1000000 Euro aufgestockt, wobei das zusätzliche Kapital ausschließlich auf die Anteile der hinzugetretenen Gesellschafter
        entfällt. Da die Altgesellschafter weiterhin zusammen nur zu 40000 Euro (entspricht 4%) am Vermögen der Gesellschaft be‐
        teiligt bleiben, sind auf die Neugesellschafter insgesamt 96 % der nunmehr bestehenden Anteile übergegangen. Die Steuer
        ist hier nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 4 % nicht zu erheben (vgl. Tz. 8).



        An der Komplementär-GmbH, die zu 20% an einer grundstücksbesitzenden GmbH & Co. KG beteiligt ist, ist zu 100 % eine
        weitere GmbH beteiligt, deren gesamte Anteile veräußert werden. Der einzige Kommanditist, der bisher zu 80% am Vermö‐
        gen der GmbH & Co. KG beteiligt war, vereinbart mit zwei Treugebern, für diese zukünftig jeweils 20% der Kommanditanteile
        treuhänderisch zu halten, außerdem veräußert er weitere 35 % der Kommanditanteile an Dritte. Die unmittelbare Änderung
        des Gesellschafterbestands der an der Komplementär-GmbH beteiligten GmbH, die aufgrund des Anteilseignerwechsel
  3.2
        ebenso wie die Komplementär-GmbH als neue GmbH gilt und dadurch zu einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbe‐
        stands der KG führt (20 %), die Vereinbarung der Treuhandverhältnisse (40%) und die Veräußerung der 35% der Komman‐
        ditanteile sind zusammen zu berücksichtigen und führen zu einem Übergang von Anteilen am Vermögen der Gesellschaft in
        Höhe von 95 % auf neue Gesellschafter und erfüllen zusammen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Die
        Steuer ist hier nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 5 % nicht zu erheben (vgl. Tz. 8).



        An einer grundstücksbesitzenden OHG sind A zu 85 %, B zu 5 % und die C-GmbH zu 10 % beteiligt. Die Anteile der C-
        GmbH halten D zu 90 % und E und F zu je 5 %. Im Jahr 01 überträgt A seine gesamte Beteiligung an der OHG auf X, im
        Jahr 02 übertragen D und E ihre Anteile an der C-GmbH auf Y und Z. Die Übertragung der Beteiligung des A auf X führt zu
  3.3 einem unmittelbaren Gesellschafterwechsel in Höhe von 85 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen. In Bezug auf die An‐
        teile der C-GmbH liegt ein mittelbarer Gesellschafterwechsel in Höhe von 10% vor, weil 95 % der Anteile an der C-GmbH
        übergegangen sind. Die mittelbare Anteilsänderung ist nicht anteilig (95 % von 10 %), sondern voll mit 10 % zu berücksichti‐
        gen. Die Steuer ist hier nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 5 % nicht zu erheben (vgl. Tz. 8).



        An einer OHG, die im Jahr 01 ein Grundstück erwirbt, sind zu diesem Zeitpunkt A, B, C und D zu je 25 % beteiligt. Im Jahr
        02 veräußert A seinen Anteil an W. Im Jahr 04 veräußern B, C und W ihre Anteile an X, Y und Z. Durch die Anteilsveräuße‐
  3.4 rungen ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG nicht erfüllt, weil Altgesellschafter D noch mit 25 % an der OHG
        beteiligt bleibt. Die Veräußerung des Anteils durch Neugesellschafter W an Z kann nicht in die Ermittlung des Vomhundert‐
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satzes einbezogen werden. Die Frage, ob mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter
        übergegangen sind, ist ausgehend von der fortbestehenden Beteiligung von Altgesellschaftern an diesem zu beurteilen.



        Eine GmbH ist als persönlich haftende Gesellschafterin zu 20 % am Gesellschaftsvermögen einer grundstücksbesitzenden
        GmbH & Co. KG beteiligt. Alle Kommanditisten übertragen ihre Anteile auf neu hinzutretende Kommanditisten. Außerdem
        werden 80 % der Anteile an der GmbH an diese neu hinzutretenden Kommanditisten veräußert. Die Übertragung der Kom‐
  3.5 manditanteile allein erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Der Wechsel im Gesellschafterbestand
        der GmbH ist nicht mit dem unmittelbaren Gesellschafterwechsel zusammenzurechnen, weil sich die Beteiligungsverhältnis‐
        se an der GmbH nicht zu mindestens 95 % geändert haben. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist somit nicht
        erfüllt.



        A und B gründen mit einer Beteiligung von je 5000 Euro eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Entsprechend einem vorge‐
        fassten Plan erwirbt die GbR ein Grundstück, auf dem ein Bürogebäude mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 4 Mio.
        Euro errichtet werden soll. Anschließend beteiligt sich zunächst Z mit 190000 Euro. Zwar ist hier das grunderwerbsteuer‐
        rechtlich erhebliche Quantum in Höhe von 95 % bei der grundstücksbesitzenden Gesellschaft bereits erfüllt, da sich der vor‐
        gefasste Plan jedoch auf ein Gesamtinvestitionsvolumen von 4 Mio. Euro bezieht, ist im Verhältnis dazu das grunderwerb‐

  3.6 steuerrechtlich erhebliche Quantum in Höhe von 95 % nicht erreicht.

        Anschließend treten der Gesellschaft weitere Gesellschafter bei, bis die erforderliche Kapitalerhöhung auf insgesamt 4 Mio.
        Euro vollzogen ist. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist jetzt mit dem Vollzug der dem vorgefassten Plan ent‐
        sprechenden Kapitalerhöhung in Höhe von 95 %, bezogen auf 4 Mio. Euro verwirklicht, zu der auch der Kapitalbeitrag des Z
        gehört. Die Steuer ist hier nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 0,25 % (10000 Euro/4 Mio. Euro) nicht zu erheben (vgl. Tz.
        8).



        Am Gesellschaftsvermögen der grundbesitzenden T-GmbH & Co. KG ist als Kommanditistin die M-GmbH zu 100 % sowie
        die T-GmbH, deren Alleingesellschafterin die M-GmbH ist, zu 0 % beteiligt. 100 % der Anteile an der M-GmbH hält die Z-
        GmbH, deren Anteile in Höhe von 60 % von der H-GmbH gehalten werden. Nachdem die Beteiligungen mehr als fünf Jahre
  3.7
        unverändert geblieben waren, überträgt die Z-GmbH ihre Anteile an der M-GmbH auf die H-GmbH. Der Tatbestand des § 1
        Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist verwirklicht. Die H-GmbH ist neue mittelbare Gesellschafterin, da 100 % der Anteile der M-GmbH
        auf sie übertragen wurden. Eine Verkürzung der Beteiligungskette im Sinne von Tz. 2.1 liegt nicht vor.




4 Fünfjahreszeitraum


Die Fünfjahresfrist gilt für die Zusammenrechnung von sukzessiven Anteilsübertragungen. Für die Beurteilung der Frage, ob auf‐
grund einer Änderung des Gesellschafterbestands von mindestens 95% der Anteile eine Grundstücksübertragung anzunehmen ist,
sind alle Anteilsübertragungen innerhalb von fünf Jahren zu berücksichtigen. Übertragungen von mindestens 95 % der Anteile, die in
einem Rechtsakt vollzogen werden, vollziehen sich in einer logischen Sekunde, also immer innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah‐
ren. Die Fünfjahresfrist ist für jedes Grundstück im Vermögen der Personengesellschaft selbständig zu beurteilen.


  Beispiele:


        Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwirbt im Jahr 01 zwei Grundstücke (Grundstück I und Grundstück II). Zu diesem
        Zeitpunkt sind an ihrem Gesellschaftsvermögen A und B zu je 20 %, C zu 10 % sowie die D-OHG zu 50 % beteiligt. Gesell‐
        schafter der D-OHG sind zu diesem Zeitpunkt D und F zu je 10 % sowie G und H zu je 40 %. Im Jahr 02 veräußern A, B und
        C ihre Anteile an X. Im Jahr 03 veräußern D und G ihre Anteile an der D-OHG an Y. Im Januar 04 verkauft die Gesellschaft
  4.1
        bürgerlichen Rechts das Grundstück I. Ende desselben Jahres veräußert H seinen Anteil an der D-OHG an Z. Da in Bezug
        auf das Grundstück I nur insgesamt 75 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergegangen
        sind, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG nur hinsichtlich des Grundstücks II erfüllt. Die Steuer ist hier nach § 6
        Abs. 3 GrEStG in Höhe von 5 % nicht zu erheben (vgl. Tz. 8).



        Eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen nur die Kommanditisten A, B, C, D und E zu je 20 % beteiligt sind, kauft im Jahr
      01 ein Grundstück (Grundstück I). Im Mai 02 überträgt A seine Kommanditbeteiligung auf W. Ende des Jahres 02 erwirbt die
  4.2 GmbH & Co. KG ein weiteres Grundstück (Grundstück II). Im Jahr 04 veräußern B und C ihre Anteile an X. Im Jahr 05 ver‐
        äußert D seinen Anteil an Y und E drei Viertel seines Anteils (15 %) an Z. Bis Ende des Jahres 07 treten keine weiteren Än‐
        derungen im Gesellschafterbestand der GmbH & Co. KG ein. Hinsichtlich des Grundstücks I ist im Jahr 05 der Tatbestand
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