BStbl Nr. 5 2010

Bundessteuerblatt Nr. 5 aus 2010

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des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erfüllt. In Bezug auf das Grundstück II ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, weil es erst nach
      dem Erwerb des Anteils des A durch den W in das Vermögen der GmbH & Co. KG gelangte. Die Steuer ist hier nach § 6
      Abs. 3 GrEStG in Höhe von 5 % nicht zu erheben (vgl. Tz. 8).




5 Grundstückserwerbe von einem Gesellschafter


Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestands von einem Gesellschafter ein Grundstück erworben und
ist die für diesen Fall vorgesehene Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG aufgrund des § 5 Abs. 3 GrEStG oder nach § 6
Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG aufgrund § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ganz oder teilweise zu versagen oder rückgängig zu
machen, ist die Steuer insoweit zu erheben, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand, zu dem das erwor‐
bene Grundstück noch gehört, innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert. In
diesen Fällen ist die Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand ein rückwirkendes Ereignis im Sinne
des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt (§ 175
Abs. 1 Satz 2 AO), vgl. Beispiel 5.1.

Steht die Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand im Zusammenhang mit einem sukzessiven Ge‐
sellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, ist auf die für den Gesellschafterwechsel nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
GrEStG zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang anzurechnen, für den aufgrund
der § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG die Steuervergünstigung zu versagen ist, vgl. Beispiel 5.1.

Ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG liegt nicht vor bei der Änderung des Gesellschafterbestands einer grundstücks‐
besitzenden Personengesellschaft von mindestens 95 % in einem Rechtsakt. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist er‐
füllt und der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 GrEStG als Missbrauchsverhinderungsvorschrift damit nicht eröffnet.

Durch die Versagung der Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 oder 2 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG wegen des Ge‐
sellschafterwechsels wird die Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als sei der neue Gesellschafter bereits im Zeit‐
punkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Personengesellschaft an dieser beteiligt gewesen (vgl. Beispiel 5.2). Hinsichtlich der
sich aus dem Gesellschafterwechsel ergebenden Beteiligungsquote des Gesellschafters an der neuen Personengesellschaft im Sin‐
ne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG scheidet eine Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG jedoch aus, weil sich
sonst eine Doppelbegünstigung ergeben würde. Da § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG eine Doppelbelastung vermeiden soll, ist die Anrech‐
nung nur vorzunehmen, wenn das Ausscheiden des Gesellschafters, der das Grundstück übertragen hat, oder die Verringerung sei‐
ner Beteiligung durch Übertragung auf einen neuen Gesellschafter gleichzeitig einen Teil des die Besteuerung nach § 1 Abs. 2a Satz
1 GrEStG auslösenden Gesellschafterwechsels darstellt. Die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse unter Altgesellschaftern stellt
keinen Teil des die Besteuerung nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auslösenden Gesellschafterwechsels dar; deshalb ist die Bemes‐
sungsgrundlage des Erwerbsvorgangs, für den die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 1 oder 2 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1
Satz 1 GrEStG aufgrund der § 5 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG zu versagen ist, nicht nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG zu be‐
rücksichtigen.


  Beispiele:


      An einer A und B OHG sind A zu 95 % und B zu 5 % beteiligt. A veräußert der OHG im Jahr 01 ein ihm gehörendes Grunds‐
      tück zum Kaufpreis von 400000 Euro, dessen Wert im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG 380000 Euro beträgt. Für
      diesen Vorgang ist die Grunderwerbsteuer gem. § 5 Abs. 2 GrEStG nur von 20000 Euro (entspricht 5 %) zu bemessen.

      Verringert A innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung seine Beteiligung durch Übertragung von 90 % sei‐
      nes Gesellschaftsanteils an Y, ist die Steuer von dem anteiligen Kaufpreis von 360 000 Euro (entspricht 90 %) nach § 5 Abs.
      3 GrEStG zu bemessen bzw. die Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entsprechend zu ändern.

      Veräußert anschließend B innerhalb des Fünfjahreszeitraums seinen Gesellschaftsanteil (5 %) an Z, liegen die Vorausset‐
  5.1 zungen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG vor. Von der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG hierfür maßgebenden Bemes‐
      sungsgrundlage (380000 Euro) wird die Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG jedoch nicht erhoben,
      soweit die Berechtigung der Gesamthänder am gesamthänderisch gebundenen Vermögen in beiden Gesamthandsgemein‐
      schaften übereinstimmt. Dies ist hier im Hinblick auf den Anteil von 5 % des A der Fall. Somit sind von der maßgebenden Be‐
      messungsgrundlage 19000 Euro (entspricht 5 % von 380000 Euro) von der Besteuerung freizustellen. Auf die so ermittelte
      Bemessungsgrundlage von 361000 Euro (380000 Euro abzüglich 19000 Euro) ist nunmehr noch die Bemessungsgrundlage
      anzurechnen, von der die Steuer aufgrund der Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG aufgrund des §
      5 Abs. 3 GrEStG nachträglich zu erheben ist (360 000 Euro). Somit verbleibt als endgültige Bemessungsgrundlage im Hin‐
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blick auf den Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ein Betrag von 1000 Euro. Die Steuer ist aufgrund der Steu‐
        erbefreiung des § 3 Nr. 1 GrEStG nicht zu erheben (vgl. Tz. 8).



        An einer A und B OHG sind A zu 95 % und B zu 5 % beteiligt. A veräußert der OHG im Jahr 01 ein ihm gehörendes Grunds‐
        tück. Für diesen Vorgang ist die Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG nur in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundla‐
        ge zu erheben. Verringert A innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang seine Beteiligung an der OHG durch
        Übertragung von 90 % des Gesellschaftsanteils an B, ist die Steuerfestsetzung gegenüber der OHG bzw. dem Gesamts‐
        chuldner A (§ 13 Nr. 1 GrEStG) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dahingehend zu ändern, dass die Steuer nunmehr ent‐
        sprechend § 5 Abs. 3 GrEStG aus 95 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird. In der Hand des B löst die Übertragung
        von 90 % des Anteils am Vermögen der OHG von A auf B nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG aus. Denn im

  5.2 Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG ist bei Personengesellschaften unter "Anteil an der Gesellschaft" die gesamthänderische
      Mitberechtigung und nicht die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zu verstehen.

        Überträgt anschließend B seinen Gesellschaftsanteil (95 %) an Z, liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a Satz 1
        GrEStG vor (Erwerb des Grundstücks von der "A und B OHG" durch die "A und Z OHG"). Da A jedoch mit 5 % am Vermögen
        der aufgrund der Fiktion des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG erwerbenden "neuen OHG" und der "alten OHG" beteiligt ist bzw.
        war, wird die Steuer in Höhe dieses Anteils gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht erhoben (vgl. Tz. 8).
        Eine Anrechnung im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG kommt nicht in Betracht, weil die Verringerung der Beteiligung
        des A an der OHG nicht Teil des die Besteuerung nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auslösenden Gesellschafterwechsels ist.




6 Verhältnis zu § 1 Abs. 3 GrEStG


Ändert sich der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, kann eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a oder 3 GrEStG in Be‐
tracht kommen. § 1 Abs. 2a GrEStG geht der Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG vor. Die Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG wird
durch § 1 Abs. 2a GrEStG auch dann ausgeschlossen, wenn nach dessen Satz 3 oder einer Befreiungsvorschrift die Steuer nicht er‐
hoben wird.




7 Verhältnis zu Befreiungsvorschriften


§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG fingiert einen rechtsgeschäftlichen Grundstücksübergang. Dabei sind die Steuerbefreiungen des § 3
GrEStG zu beachten.


  Beispiele:


        Am Vermögen einer im Jahr 01 gegründeten GmbH & Co. KG waren ursprünglich nur die beiden Kommanditisten, die Ge‐
        schwister G, je zur Hälfte beteiligt. Sie brachten in die Gesellschaft mehrere Grundstücke ein. Noch im gleichen Jahr über‐
        trugen die Geschwister G unentgeltlich ihre Kommanditbeteiligungen vollumfänglich auf Neffen des verstorbenen Ehegatten
        des einen von ihnen. Die Übertragung der Kommanditbeteiligungen erfüllt zwar den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1
  7.1
        GrEStG. Der der Besteuerung unterliegende Erwerbsvorgang ist aber nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerfrei. Diese Vor‐
        schrift gilt aufgrund ihres Zwecks, die doppelte Belastung mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer zu vermeiden, nicht
        nur wenn Gegenstand der freigebigen Zuwendung lediglich ein Grundstück ist, sondern auch dann, wenn Zuwendungsge‐
        genstand ein Anteil an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft ist.



        A, B und C sind Gesellschafter einer grundstücksbesitzenden OHG. Innerhalb des Fünfjahreszeitraums überträgt A seinen
        Anteil von 90 % auf seinen Sohn Y und B seinen Anteil von 8 % auf den ihm fremden Z. Die Übertragung des Anteils von A
  7.2 auf Y löst zusammen mit der Anteilsübertragung von B auf Z einen Grundstücksübergang auf eine neue Gesellschaft im Sin‐
        ne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG aus. Der Grundstücksübergang ist zu 90 % nach § 3 Nr. 6 GrEStG und zu 2 % nach § 6
        Abs. 3 GrEStG (vgl. Tz. 8) befreit. Zu besteuern sind nur 8 % der Bemessungsgrundlage für die Übertragung des B auf Z.




8 Verhältnis zu § 6 Abs. 3 GrEStG
42

In den Fällen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG anzuwenden. Die Steuer wird nicht
erhoben, soweit der neue Anteil des in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafters dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermö‐
gen der Gesamthand vor dem Gesellschafterwechsel beteiligt war.

Erfolgt die Änderung des Gesellschafterbestands in mehreren Teilakten, kommt es für das Ausmaß der Vergünstigung auf den Ge‐
sellschafterbestand vor dem ersten und nach dem letzten Teilakt an. Ein zwischenzeitliches Ausscheiden des Altgesellschafters ist
im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG unbeachtlich. Maßgeblich ist, dass der Altgesellschafter seine Ge‐
sellschafterstellung mindestens bis zum ersten Teilakt inne hatte und spätestens mit dem letzten Teilakt wieder erlangt. Das gleiche
gilt bei mehrstöckigen Personengesellschaften.

Davon zu unterscheiden ist der Verlust der Altgesellschafterstellung im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG (vgl. Tz. 2.1) durch
Ausscheiden aus der Gesellschaft.

Das Ausmaß der Vergünstigung ist auf die Deckungsgleiche der ursprünglichen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der
grundstücksbesitzenden Personengesellschaft sowie der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der fingierten neuen Perso‐
nengesellschaft beschränkt.


  Beispiele:


        An einer grundstücksbesitzenden OHG sind A mit einer Einlage von 10000 Euro zu 10 % und B mit einer Einlage von 90000
        Euro zu 90 % beteiligt. Innerhalb der Fünfjahresfrist überträgt B seinen Anteil auf Y und tritt unter Kapitalerhöhung auf insge‐
        samt 400000 Euro ein weiterer Gesellschafter Z mit einer Einlage von 300000 Euro in die Gesellschaft ein. Mit der Übertra‐
  8.1 gung des Gesellschaftsanteils des B an Y und dem Eintritt des Gesellschafters Z gehen innerhalb von fünf Jahren im Ver‐
        hältnis zum Gesellschaftsanteil des A 97,5 % der Anteile der Gesellschaft nach Kapitalerhöhung auf neue Gesellschafter
        über. Die Steuer wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG in Höhe von 2,5 % der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
        GrEStG maßgebenden Bemessungsgrundlage nicht erhoben.



        An einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft sind seit zehn Jahren A und eine OHG (Gesellschafter B und C) zu
        je 50 % unverändert beteiligt. Im Jahr 11 veräußert A seine 50%ige Beteiligung an zwei Erwerber: zu 86 % (entspricht 43 %
        des Gesellschaftsvermögens) an die OHG und zu 14 % (entspricht 7 % des Gesellschaftsvermögens) an Z, sodass nunmehr
        die OHG zu 93 % und Z zu 7 % an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind.

        Im Jahr 12 veräußert die OHG ihre Anteile in Höhe von 93 % an eine GmbH & Co. KG, deren einziger Kommanditist A ist.
        Die Komplementär-GmbH ist vermögensmäßig nicht an der KG beteiligt.

        Die Anteilsübertragungen in den Jahren 11 (A an Z in Höhe von 7 %) und 12 (OHG an GmbH & Co. KG in Höhe von 93 %)
  8.2
        erfüllen zusammen den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, da alle Anteile auf Neugesellschafter übergegangen
        sind. Mit den Anteilsübertragungen im Jahr 11 von A auf Z und die OHG hat A seine Eigenschaft als Altgesellschafter im Sin‐
        ne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG verloren (vgl. Tz. 2.1).

        Für diesen Erwerbsvorgang ist die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG in Höhe der De‐
        ckungsgleiche der ursprünglichen Beteiligung des A an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft einerseits (50 %
        unmittelbar) und an der Neugesellschafterin GmbH & Co. KG andererseits (100 % von 93 % mittelbar), also in Höhe von 50
        % zu gewähren. § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG schließt die Vergünstigung nicht aus, weil A seine Gesamthänderstellung an der
        grundstücksbesitzenden Personengesellschaft vor mehr als fünf Jahren erworben hat.




9 Verhältnis zu § 16 GrEStG


§ 16 Abs. 2 GrEStG ist im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG dann anzuwenden, wenn einer der Gesellschafterwech‐
sel, die zu einer Verwirklichung des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG geführt haben, vollständig, d. h. rechtlich und tatsächlich, im Sinne
des § 16 GrEStG rückgängig gemacht wird und etwaige weitere Gesellschafterwechsel nicht zu einem Übergang von mindestens 95
% am Gesellschaftsvermögen geführt haben.




10 Bemessungsgrundlage
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Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG ist Bemessungsgrundlage für den fiktiven rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb der Wert im
Sinne des § 138 Abs. 2 und 3 BewG (zur Bewertung siehe Abschnitte 124 ff. ErbStR, BStBl I Sondernr. 2/1998, 2) bzw. für nach dem
31. Dezember 2006 verwirklichte derartige Erwerbsvorgänge der Wert im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4 BewG i.d. F. des JStG 2007
(zur Bewertung siehe gleich lautende Ländererlasse vom 2. April 2007, BStBl I, S. 314). Die Bemessungsgrundlage ist nicht auf die
Anteile der eintretenden Gesellschafter und der Altgesellschafter aufzuteilen, auch bei einer Übertragung von weniger als 100 % der
Anteile einer Gesellschaft ist Bemessungsgrundlage der volle Wert des Grundbesitzes. Beruht die Änderung des Gesellschafterbe‐
stands auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks nach § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG
nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.




11 Steuerschuldner und Bekanntgabe des Steuerbescheids


Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG die Personengesellschaft in ihrer jeweiligen Zusammensetzung (§
13 Nr. 6 GrEStG). Der fiktive Grundstücksübergang auf eine neue Gesellschaft hat verfahrensrechtlich keinen Einfluss auf den Fort‐
bestand der Gesellschaft. Gegen sie als Inhaltsadressaten ist der Steuerbescheid zu richten (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Bekannt zu
geben ist er an die im Zeitpunkt der Bekanntgabe vertretungsberechtigten Personen.




12 Anzeigepflicht


Die Pflicht zur Anzeige des nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG verwirklichten Erwerbsvorgangs trifft die zur Geschäftsführung befugten
Personen. Die Anzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von dem anzeigepflichtigen Vorgang zu erstatten.




13 Zeitlicher Anwendungsbereich


Dieser Erlass tritt an die Stelle des Erlasses vom 26. Februar 2003 (BStBl I, 271). Er ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.


Finanzministerium Baden-Württemberg

3 - S 450.1 / 6

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

36 - S 4501 - 011 - 45 582/09

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

III C - S 4501 - 3/2009

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg

31 - S 4500 - 4/00

Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen

S 4501 - 10-4 - 642

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

53 - S 4501 - 003/09

Hessisches Ministerium der Finanzen

S 4500 A - 067 - II 53/1

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

IV 303 - S 4501 - 00000 - 2009/002

Niedersächsisches Finanzministerium

S 4500 - 148 - 35 2
44

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

S 4501 - 10 - V A 6

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz

S 4501 A - 446

Ministerium der Finanzen des Saarlandes

S 4501 - 5#001, DokNr. 2009/28838

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

35 - S 4501 - 6/371 - 60473

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

41 - S 4501 - 17

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

VI 355 - S 4501 - 022

Thüringer Finanzministerium

S 4500 A - 25.4 - 202
45

BStbl Seite 252
Kirchensteuer

  SN



Bekanntmachung
über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen
für die Kalenderjahre 2009 und 2010


     Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen und rö‐
     misch-katholischen Kirchen für das Kalenderjahr 2009 und 2010 beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 Prozent der Ein‐
     kommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

     Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kir‐
     chensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusam‐
     menveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am ge‐
1. meinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte bei‐
     der Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer
     oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer
     erhoben wird.

     Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) nach § 51a
     EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur
     Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.



     Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 3,60 Euro pro Jahr, 0,30 Euro pro Monat, 0,07 Euro
   pro Woche und 0,01 Euro pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- bzw. Lohnsteuer unter Be‐
2. achtung von § 51a EStG anfällt.

     Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.



     In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b EStG ist im vereinfachten Verfah‐
     ren die Kirchensteuer mit 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die so ermittelte pauschale Kirchensteuer ist in der
     Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" wird
     von der Finanzverwaltung übernommen.

     Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererheben‐
3.
     den Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in
     Höhe von 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individu‐
     alisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen oder - wenn dies nicht möglich ist - im Verhältnis der Konfessionszu‐
     gehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufzuteilen.

     Entsprechendes gilt bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG.



     Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Sachsen folgende von den zu‐
     ständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:




4.
46

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a EStG zu be‐
   achten; unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Absatz 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Absatz
   5, 5b EStG entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern.

   Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kir‐
   chensteuerpflicht gegeben ist, ein monatliches besonderes Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen besonde‐
   ren Kirchgeldes entspricht.

   Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichs‐
   berechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.




Dresden, 26. Januar 2010

32 - S 2440 - 11/121 - 56137

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

Günther Störzinger
Referatsleiter
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BStbl Seite 253
Lohnsteuer
Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
betreffend die Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei)
und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn
für die Zeit ab 1. Januar 2010

vom 3. März 2010



Bewertung der freien Beköstigung

Der zuständige Ausschuss der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft hat den Wert
des Sachbezuges "Beköstigung" für Zwecke der Sozialversicherung für alle Bereiche in der Seefahrt (Kauffahrtei und Fischerei) mit
Wirkung vom 1. Januar 2010 auf monatlich 216,00 € festgesetzt.

Für Teilverpflegung in der Kauffahrtei sowie in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei gelten die folgenden Werte: Frühstück
48,00 €, Mittag- und Abendessen jeweils 84,00 € monatlich.

Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 1. Januar 2010 weiterhin monatlich 45,00 €, für halbpartfah‐
rende Kanalsteurer monatlich 22,50 € und für Kanalsteureranwärter monatlich 24,00 €.

Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zugrunde zu legen.



Geltung der Sachbezugswerte

Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeits‐
vertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.

Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten nicht, wenn anstelle der vorgesehenen Sachbezüge die im Tarifvertrag, in der Betriebs‐
vereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgesetzten Werte bar ausbezahlt werden. Wird jedoch nur gelegentlich oder vorübergehend
bar ausgezahlt (z.B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftigung, bei tariflich vorgesehener Umschaufrist, bei Krankheit oder für die
Zeit des Urlaubs - auch wenn mehrere Urlaubsansprüche in einem Kalenderjahr zusammenfallen -), so sind die festgesetzten und
bekannt gegebenen Sachbezugswerte zugrunde zu legen, wenn mit der Barvergütung der tatsächliche Wert der zustehenden Sach‐
bezüge abgegolten wird und die Barvergütung anstelle der Sachbezüge zusätzlich zu dem bei Gewährung der Sachleistung maß‐
geblichen Lohn gezahlt wird.

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Barvergütung dem Wert der nicht in Anspruch genommenen Beköstigung entspricht, ist zu
berücksichtigen, dass der amtliche Sachbezugswert unter den Kosten liegt, die im Inland für eine entsprechende Beköstigung aufzu‐
wenden wären. Ich bitte deshalb, die Auffassung zu vertreten, dass die tariflich vorgesehenen Barvergütungen den tatsächlichen
Wert des Sachbezugs nicht übersteigen.

Wird jedoch bei Beendigung des Heuerverhältnisses durch


- Zeitablauf,



- Tod des Besatzungsmitgliedes,



- ordentliche Kündigung,



- außerordentliche Kündigung oder



- beiderseitiges Einvernehmen (Aufhebungsvertrag)


ein Urlaubsanspruch durch Barablösung abgegolten und hierbei auch das Verpflegungsgeld für die abgegoltenen Urlaubstage aus‐
gezahlt, so ist der gesamte Betrag der Ablösung steuerpflichtiger Arbeitslohn, da durch die Beendigung des Dienstverhältnisses vor
Antritt des Urlaubs der Arbeitnehmer nicht mehr an den Arbeitgeber gebunden und dieser somit von der Urlaubsverpflichtung befreit
48

ist. Es ist in diesen Fällen steuerlich unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich seinen Urlaub antritt oder ein neues Arbeitsver‐
hältnis begründet.



Inkrafttreten

Die neuen Sachbezugswerte gelten bei laufendem Arbeitslohn erstmalig für den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember
2009 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen erstmalig für die Bezüge,
die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.


Die Senatorin für Finanzen der freien Hansestadt Bremen

S 2334 - 2255 - 11 - 4

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

52 - S 2334 - 001/09

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

IV 301 - S 2334 - 00000 - 2010/002 - 001

Niedersächsisches Finanzministerium

S 2334 - 4 - 3342

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

VI 317 - S 2334 - 199
49

BStbl Seite 254
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                  Berlin, 11. März 2010

IV D 3 - S 7279/09/10006
2010/0188031

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

Umsatzsteuer;
Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG,
der selbst Bauleistungen erbringt

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden zur Klarstellung die Ab‐
sätze 6 und 7 des BMF-Schreibens vom 16. Oktober 2009 - IV B 9 - S 7279/0 - / - 2009/0670257 - (BStBl I S. 1298) zur Anwendung
der Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt, wie folgt
gefasst:


  "(6) Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte, in § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen nicht Steuer‐
  schuldner, wenn er nicht nachhaltig Bauleistungen selbst erbringt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt des‐
  halb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z. B. Baustoff‐
  händler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, wenn sie ausschließlich Lieferungen - und keine Werklieferun‐
  gen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG - erbringen, die unter das GrEStG fallen.

  (7) Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch Bauleistungen im Sinne
  von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze des Abschnitts 182a Abs. 10 bis 16 UStR sowie der
  Absätze 1 bis 4 dieses Schreibens anzuwenden. Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B.
  Bauträger), sind danach nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach
  § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen - einschließlich Grundstücks‐
  geschäfte, soweit es sich um Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt -
  nicht mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze beträgt (vgl. Absatz 3)."


Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Um‐
satzsteuer - BMF-Schreiben zum Herunterladen bereit.

                                                            Im Auftrag

                                                           Kraeusel
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