BStbl Nr. 21 2001

Bundessteuerblatt Nr. 21 aus 2001

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Pauschal versteuerter Ersatz von Aufwendungen durch den Arbeitgeber bis zur Höhe der Entfernungspauschale von 0,70 DM
     (ab 2002: 0,36 Euro) für die ersten zehn Kilometer und von 0,80 DM (ab 2002: 0,40 Euro) für jeden weiteren vollen Kilometer
     der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Benutzung eines Kraftwagens für den Weg zur Arbeitsstätte (§ 40 Abs.
     2 Satz 2 EStG).


Die vorgenannten steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte zu
bescheinigen (§ 41b Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG).




     Entfernungspauschale für Familienheimfahrten
2.
     bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG)

Auf die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind die Tz 1.1 und 1.4 entsprechend anzu‐
wenden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gilt für Familienheimfahrten mit Ausnahme von Flügen jedoch einheitlich eine Entfer‐
nungspauschale von 0,80 DM (ab 2002: 0,40 Euro) für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen
Hausstandes und dem Beschäftigungsort. Die geringere Entfernungspauschale von 0,70 DM (ab 2002: 0,36 Euro) für die ersten
vollen 10 km und der Höchstbetrag von 10000 DM (ab 2002: 5112 Euro) gelten im Fall von Familienheimfahrten innerhalb der
Zweijahresfrist nicht. Arbeitgeberleistungen für Familienheimfahrten, die nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei sind, sind nach §
3c Abs. 1 EStG auf die für die Familienheimfahrten anzusetzende Entfernungspauschale anzurechnen.




3. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die neue Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren, für das Abstellen
des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten sowie für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines
Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt. Unfallkosten sind als außerge‐
wöhnliche Kosten allerdings auch weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (BT-Drucksache 14/4631). H 42
LStR "Unfallschäden" ist deshalb weiter zu beachten.




4. Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendun‐
gen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit 15 v. H. erheben, soweit diese Bezüge den
Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend machen kann. Aus‐
schlaggebend für die Höhe der Zuschüsse sind demnach die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens sind die Aufwendungen des Arbeit‐
nehmers mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen. Bei der Zuschussgewährung hat der Arbeit‐
geber den Höchstbetrag von 10000 DM (ab 2002: 5112 Euro) nicht zu beachten.

Wird ein anderes Verkehrsmittel als der eigene oder zur Nutzung überlassene Kraftwagen benutzt, richtet sich die Höhe der pau‐
schalierungsfähigen Zuschüsse nach den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, höchstens 10000 DM (ab 2002: 5112
Euro). Für die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen kann von den pauschalen Kilometersätzen ausgegangen werden, die nach R
38 Abs. 1 Satz 6 LStR mit BMF-Schreiben vom 11. Januar 2001 (BStBl I S. 95) und ab 2002 mit BMF-Schreiben vom 20. August
2001 (BStBl I S. 541) bekannt gemacht worden sind.

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr kommt eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 2
EStG im Hinblick auf die vorgreifliche Sonderregelung in § 3 Nr. 34 EStG (Steuerfreiheit) nicht in Betracht. Entsprechendes gilt bei
einer steuerfreien Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG.



Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter http://
www.bundesfinanzministerium.de/Lohnsteuer-.621.htm.



                                                              Im Auftrag

                                                               Nolde
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Organisation

Bundesministerium der Finanzen                                              Berlin, 26. November 2001

IV D 4 - O 2117 - 17/01

Finanzämterverzeichnis und Verzeichnis der bundeseinheitlichen Finanzamtsnummern



Das Bundesministerium der Finanzen hat das Bundesamt für Finanzen mit der Pflege und dem Vertrieb der Anwendung "GEMFA"
(GEMeinden und FinanzAemter) beauftragt. Damit entfällt das Finanzämterverzeichnis in seiner bisherigen Form als Druckwerk so‐
wie die Bekanntgabe der bundeseinheitlichen Finanzamtsnummern im Bundessteuerblatt I.

Die elektronische Anwendung "GEMFA", welche die bisherigen Verzeichnisse ersetzt, kann beim

Bundesamt für Finanzen
Friedhofstraße 1
53225 Bonn
Telefon: (0 18 88) 4 06-0 oder (02 28) 4 06-0
Telefax: (0 18 88) 4 06-26 61 oder (02 28) 4 06-26 61

E-Mail-Adresse: poststelle@bff-online.de
Internetadresse: www.bff-online.de

erworben werden.

Des Weiteren können Abfragen im Internet zum zuständigen Finanzamt unter der genannten Internetadresse durchgeführt werden.



                                                              Im Auftrag

                                                               Popp


Steuerberatungsgesetz
  SN


Bekanntmachung
über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2002

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2002 wird voraussichtlich vom 8. bis 10. Oktober 2002 stattfinden.

Bewerber, die bei der Antragstellung im Freistaat Sachsen vorwiegend beruflich tätig sind oder, wenn sie keine berufliche Tätigkeit
ausüben, dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Anträge auf Zulassung zur Steu‐
erberaterprüfung 2002 bis spätestens


                                                            1. April 2002
                                                bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz,
                                                         Brückenstraße 10,
                                                          09111 Chemnitz,

einreichen.

Der vorstehend genannte Termin gilt auch für Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Abs. 2 StBerG.

Der Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Um rechtzeitige Anfor‐
derung des Vordrucks bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz wird gebeten. Der Vordruck kann auch im Internet unter der Adresse
www.sachsen.de abgerufen werden.

Ablichtungen bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die gemäß § 4 Abs. 3 DVStB dem Zulassungsantrag beizu‐
fügen sind, müssen amtlich oder notariell beglaubigt sein. Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers müssen
Angaben zur vom Bewerber auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern geleisteten Wo‐
chenarbeitszeit enthalten.
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Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ergeben sich aus den §§ 36 und 156 des
Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Ar‐
tikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310, 1326).

Eine Mitteilung über die für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung zugelassenen Hilfsmittel erfolgt in der Ladung zur Prü‐
fung. Die Hilfsmittel sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen. Textausgaben dürfen nur Unterstreichungen und Markierungen
enthalten, schriftliche Ergänzungen und Anmerkungen sind unzulässig. Bei Verstößen kann der Prüfungsausschuss für Steuerbera‐
ter die jeweilige Aufsichtsarbeit mit ungenügend bewerten oder den Bewerber von der Prüfung ausschließen (§ 23 DVStB).

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsar‐
beiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu
stellen. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Zeugnis über die Art der Behinderung beizufügen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis muss
hervorgehen, ob die Behinderung im Zeitpunkt der Prüfung noch bestehen wird und inwieweit der Bewerber durch diese Behinde‐
rung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten beeinträchtigt sein wird.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. Eignungsprüfung wird eine Gebühr in Höhe von
75,00 Euro (bei Antragstellung vor dem 1. Januar 2002 150,00 DM) erhoben (§ 39 Abs. 1 StBerG). Die Gebühr ist sofort bei Antrag‐
stellung durch Beifügung eines Verrechnungsschecks oder erst nach Ergehen einer entsprechenden Zahlungsaufforderung durch
die Oberfinanzdirektion Chemnitz zu entrichten.




Dresden, den 9. November 200131 - S 0954 - 4/24 - 60606

                                            Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

                                                              Im Auftrag
                                                               Gierl
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Steuerberatungsgesetz
  NW


Bekanntmachung
über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2002

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung und der Eignungsprüfung 2002 wird voraussichtlich am 8. Oktober 2002 einheitlich im
Bundesgebiet beginnen. Bewerber, die im Lande Nordrhein-Westfalen vorwiegend beruflich tätig sind oder - wenn sie keiner berufli‐
chen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Zulassungsan‐
träge bis spätestens


                                                           2. Mai 2002

beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Jägerhofstraße 6, 40479 Düsseldorf, einreichen. Anträge, die nach die‐
sem Zeitpunkt bei mir eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Zulassungsanträge sowie Merkblätter über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, über die Durchführung der Prüfung und über die
Bestellung als Steuerberater können im Internet unter der Adresse http://www.fm.nrw.de im Bereich Infos für Steuerzahler unter
Steuerberaterprüfung abgerufen werden. Sie sind zusätzlich bei den Steuerberaterkammern, bei den Oberfinanzdirektionen und bei
den Finanzämtern des Landes erhältlich.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen ergeben sich aus den §§ 36 und 37a des Steuerberatungsgesetzes. Foto‐
kopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen von einer
Behörde oder einer sonst dazu befugten Person oder Stelle beglaubigt sein.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis die ihrer Behinderung entsprechenden Erleich‐
terungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Entsprechende Anträge sind zusammen mit dem An‐
trag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder Eignungsprüfung zu stellen.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber bei Antragstellung die Zulassungsgebühr von 150 DM
(bis 31. Dezember 2001) bzw. 75 Euro (ab 1. Januar 2002) nach § 39 Abs. 1 StBerG an die Landeshauptkasse Düsseldorf (Konto
Nr. 4061214 bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Düsseldorf, BLZ 300 500 00) unter Angabe des Vermerks "12020 -
11120" zu entrichten.

Die Prüfungsgebühr beträgt 500 Euro und ist unter Angabe des Vermerks 12020 - 11130 bis zum 1. August 2002 auf das vorste‐
hende Konto zu entrichten. Zahlt der Bewerber nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung (§ 39
Abs. 2 StBerG).




Düsseldorf, den 26. November 2001S 0850 - 127 - V 1

                                        Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

                                                            Im Auftrag

                                                         Prof. Dr. T h i e l
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Steuerberatungsgesetz
  Bay


Bekanntmachung
über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2002 und zur Eignungsprüfung 2002

Die schriftlichen Teile der Steuerberaterprüfung 2002 und der Eignungsprüfung 2002 werden voraussichtlich am 8., 9. und 10. Okto‐
ber 2002 in mehreren Städten Bayerns stattfinden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchsta‐
be b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr.
L 19 S. 16) ergeben sich aus den §§ 36 und 37a des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem‐
ber 1975 (BGBl. I S. 2735, BStBl I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversi‐
cherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1310, BStBl I S. 420).

Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der grundsätzlich bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörde zu bilden ist (§ 37b Abs. 1 StBerG). Im Freistaat Bayern wurde jedoch von der in § 158 Abs. 2 StBerG enthaltenen
Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Prüfung den Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg übertra‐
gen (vgl. § 2 der Zuständigkeitsverordnung zum Steuerberatungsgesetz vom 10. Juni 1997, GVBl S. 153, BStBl I S. 736).

Für die Prüfung ist die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bereich der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend be‐
ruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz
maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält. Befindet sich der demnach maßgebliche Ort im Ausland, so ist die
Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bereich sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet.

Bewerber, die ihre Zulassung im Freistaat Bayern beantragen müssen, werden gebeten, den Zulassungsantrag bis spätestens


                                                           31. März 2002

bei der für sie zuständigen Oberfinanzdirektion einzureichen.

Der Bezirk der Oberfinanzdirektion München, Sophienstraße 6, 80333 München, umfasst die Regierungsbezirke Oberbayern, Nie‐
derbayern und Schwaben.

Der Bezirk der Oberfinanzdirektion Nürnberg, Krelingstraße 50, 90408 Nürnberg, umfasst die Regierungsbezirke Oberpfalz, Ober‐
franken, Mittelfranken und Unterfranken.

Vordrucke für den Zulassungsantrag und Informationen zur Prüfung können im Internet über die Homepages der Oberfinanzdirektion
München www.ofd-muenchen.de sowie der Oberfinanzdirektion Nürnberg www.ofd-nuernberg.de heruntergeladen oder bei den
Oberfinanzdirektionen angefordert werden. Ablichtungen bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulas‐
sungsantrag beizufügen sind, müssen amtlich oder notariell beglaubigt sein.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐
sichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sollen zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberater‐
prüfung oder zur Eignungsprüfung gestellt werden. Art und Umfang der Körperbehinderung sind mit amtsärztlichem Attest nachzu‐
weisen.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder zur Eignungsprüfung ist eine Gebühr von 75 Euro zu
entrichten (§ 39 Abs. 1 StBerG). Die Prüfungsgebühr beträgt 500 Euro (§ 39 Abs. 2 StBerG).




München, den 3. Dezember 200137 - S 0853 - 98/3 - 54 488

                                            Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

                                                                Im Auftrag

                                                                 Flaig
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Steuerberatungsgesetz
  BdW


Bekanntmachung
über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2002

Die nächste Steuerberaterprüfung wird voraussichtlich am 8., 9. und 10. Oktober 2002 mit den Aufsichtsarbeiten beginnen. Bewer‐
berinnen und Bewerber, die bei der Antragstellung in Baden-Württemberg hauptberuflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen
Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Anträge auf Zulas‐
sung zur Steuerberaterprüfung 2002 bis spätestens


                                                           30. April 2002

bei der für sie zuständigen Oberfinanzdirektion einreichen. Nach dem 30. April 2002 eingehende Anträge können nur in beson‐
ders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

Die vorstehend genannten Termine gelten auch für die Anmeldungen zur Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Abs. 2 StBerG.

Wegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und wegen des Verfahrens sowie wegen der für den Antrag vorgeschrie‐
benen Angaben und Nachweise wird auf das Steuerberatungsgesetz und auf die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) hingewiesen. Antragsvordrucke und Merkblätter
über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. Eignungsprüfung und über die Durchführung der Prüfung sind bei den Oberfi‐
nanzdirektionen Karlsruhe und Stuttgart erhältlich.

Oberfinanzdirektion
Karlsruhe
Moltkestraße 50
76133 Karlsruhe

Oberfinanzdirektion Karlsruhe
- Außenstelle Freiburg -
Stefan-Meier-Straße 76
79104 Freiburg i.Br.

Oberfinanzdirektion
Stuttgart
Rotebühlplatz 30
70173 Stuttgart

Der Bezirk der Oberfinanzdirektion Karlsruhe umfasst die Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe, der Bezirk der Oberfinanzdi‐
rektion Stuttgart die Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen. Bewerber aus dem Regierungsbezirk Freiburg richten ihren Antrag
an die Oberfinanzdirektion Karlsruhe - Außenstelle Freiburg.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐
sichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei der
zuständigen Oberfinanzdirektion zu stellen; dabei sind Umfang und Art der Körperbehinderung nachzuweisen.

Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung beträgt 150,- DM bzw. 75 € (ab 1. Januar 2002). Sie ist bei
der Antragstellung fällig und an die Landesoberkasse mit dem Hinweis "Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2002 (bzw. zur Eig‐
nungsprüfung 2002)" zu entrichten. Zusätzlich ist bei Überweisung der Zulassungsgebühr das für den jeweiligen Bewerber maßgeb‐
liche Kassenzeichen (KassZ) anzugeben.

Als Verwendungszweck sind zusätzlich folgende KassZ anzugeben:

Bewerber aus dem Bereich
des Regierungsbezirks Freiburg:

"9879753001367",

Bewerber aus dem Bereich
des Regierungsbezirks Karlsruhe:

"9602002301422",
26

Bewerber aus dem Bereich
der Oberfinanzdirektion Stuttgart:

"9825191001624".

Zuständig ist die

Landesoberkasse Baden-Württemberg,
Steinhäuserstr. 11,
76135 Karlsruhe

Bankverbindung:

Kto-Nr. 400 20158 00 bei der Baden-Württembergischen Bank Karlsruhe (BLZ 660 200 20)

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2002 bzw. Eignungsprüfung 2002 sind als Hilfsmittel Textausgaben (Loseblatt-
Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage, die mindestens die Texte folgender Gesetze einschließlich ggf. hierzu erlassener
Durchführungsverordnungen, Richtlinien und Erlasse enthalten, zugelassen:

- Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Verwaltungszustellungsgesetz,

- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz,

- Umsatzsteuergesetz,

- Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz,

- Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,

- Fördergebietsgesetz, Investitionszulagengesetz, Eigenheimzulagengesetz,

- Grunderwerbsteuergesetz, Grundsteuergesetz,

- Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz,

- Steuerberatungsgesetz.

Es liegt in der Verantwortung der Bewerber dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres
2002 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2001 geltenden Fassung zur Verfügung stehen.

Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften
dem Aufgabentext als Anlage beigefügt. Die Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte und Verwaltungsanweisungen der Finanz‐
behörden enthalten. Leitsätze von Gerichtsentscheidungen, Kommentierungen und Erläuterungen dürfen dagegen nicht in den Text‐
ausgaben enthalten sein.

Für den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2002 sind Textausgaben, die Steuerrichtlinien und Verwaltungsanweisungen der
Finanzbehörden enthalten, nicht zugelassen.

Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerberinnen und Bewerbern selbst zu beschaffen und zur schriftlichen bzw. mündli‐
chen Prüfung mitzubringen. Es wird nicht beanstandet, wenn in den Textausgaben Unterstreichungen sowie (farbige) Markierungen
vorgenommen und/oder Fähnchen angebracht worden sind. Auf den Fähnchen sind lediglich Kurzbezeichnungen von Gesetzestex‐
ten und Durchführungsverordnungen und/oder Ordnungsnummern, nicht jedoch Paragraphenangaben zulässig. Darüber hinaus
sind schriftliche Ergänzungen und Anmerkungen jeder Art unzulässig. Sie werden vom Prüfungsausschuss als Täu‐
schungsversuch angesehen.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten nur nicht programmierbare (sog. "Tax-Taste" ist
zulässig) Taschenrechner (auf eigene Gefahr) verwendet werden dürfen.


 Das Mitbringen von Funktelefonen o.ä. ist nicht gestattet und wird vom Prüfungsausschuss grundsätzlich als Täuschungsversuch
                                                             gewertet.




Stuttgart, den 5. Dezember 20013 - S 095.4 / 31

                                              Finanzministerium Baden-Württemberg

                                                             Im Auftrag

                                                        Dr. M e t z m a i e r
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BStbl Seite 1002
Steuerberatungsgesetz
  SchlH


Bekanntmachung
über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2002 bzw. Eignungsprüfung 2002

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2002 bzw. der Eignungsprüfung 2002 wird voraussichtlich vom


                                                      8. bis 10. Oktober 2002

stattfinden.

Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung in Schleswig-Holstein vorwiegend beruflich tätig sind oder - wenn
sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, oder deren
vorwiegender Aufenthalt im Ausland und der Ort der geplanten beruflichen Niederlassung sich in Schleswig-Holstein befindet, wer‐
den gebeten, ihre Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 2002 bzw. zur Eignungsprüfung 2002 spätestens am


                                                       Freitag, 31. Mai 2002,

beim Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein einzureichen.

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, der über das Internet http://
www.schleswig-holstein.de/landsh abgerufen oder beim


                               Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein
                                                    Postfach 71 27, 24171 Kiel,

schriftlich bzw. telefonisch (0431/988-4132) angefordert werden kann.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung ergeben sich aus den §§
36, 37a, 155 Abs. 3 und 156 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S.
2735), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24.
Juni 2000 (BStBl 2000 I S. 1162).

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Auf‐
sichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Anträge dieser Art sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw.
Eignungsprüfung zu stellen. Art und Umfang der Körperbehinderung sind mit amtsärztlichem Attest nachzuweisen.

Die Festlegung der zulässigen Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2002 bzw. Eignungsprüfung 2002 erfolgt
durch einen Gemeinsamen Ländererlass der obersten Finanzbehörden der Länder, der demnächst im Bundessteuerblatt Teil I veröf‐
fentlicht wird.

Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Zulassung in Höhe von 75,- € (§ 39 Abs. 1 StBerG i. d. F. des 7. StBÄndG, Artikel
5 - BStBl 2000 I S. 1183) ist mit der Antragstellung fällig und unter Angabe des Vermerks "Zulassungsgebühr Buchungsstelle 05 01
111 02" auf das Konto Nr. 210 015 05 der Landesbezirkskasse Kiel bei der Landeszentralbank Kiel (BLZ 210 000 00) zu entrichten.




, 10. Dezember 2001VI 311 - S 0850 - 440

                                               Ministerium für Finanzen und Energie
                                                  des Landes Schleswig-Holstein

                                                             Im Auftrag

                                                             Rating
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BStbl Seite 1003
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                            Bonn, 22. November 2001

IV D 1 - S 7492 - 48/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk);
Niederländisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen bis zu einem Wert von 3 000 DM;
Währungsumstellung von DM in Euro (€)

BMF-Schreiben vom 23. September 1994 - IV C 4 - S 7492 - 78/94 -
und BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2000 - IV D 1 - S 7492 - 16/00 -




Mit BMF-Schreiben vom 23. September 1994 - IV C 4 - S 7492 - 78/94 - (BStBl 1995 I S. 58, USt-Kartei NG S 7492 Karte 26) ist zu‐
gelassen worden, dass bei Lieferungen und sonstigen Leistungen bis zu einem Wert von 3 000 DM, die nach dem in diesem Schrei‐
ben dargestellten Beschaffungsverfahren abgewickelt werden, die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk in Anspruch
genommen werden kann.

Nach dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2000 - IV D 1 - S 7492 - 16/00 - ist die nach Artikel 67 Abs. 3 Buchst. a Ziffer ii NATO-
ZAbk geltende Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine in der Bundesrepublik Deutschland statio‐
nierte niederländische Truppe oder ein ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefol‐
ges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der niederländischen Truppe, das nieder‐
ländische zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige bestimmt sind, für nach dem 31. August 2000 ausgeführte sonsti‐
ge Leistungen nicht mehr anzuwenden.
29

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Das im o. a. Schreiben vom 23. September 1994 dargestellte Beschaffungsverfahren gilt ab 1. September 2000 nur für Lieferun‐
gen bis zu einem Wert von 3 000 DM und ab 1. Januar 2002 nur für Lieferungen bis zu einem Wert von 1 500 €. Für den von der
"Netherlands Armed Forces Support Agency Germany (NASAG)" verwendeten Beschaffungsauftrag (Vertragsantrag) wird der als
Anlage beiliegende Vordruck verwendet. Es bestehen keine Bedenken, wenn die bisher verwendeten Vordrucke mit den erforderli‐
chen handschriftlichen Änderungen aufgebraucht werden.

(2) Bei Beschaffungen von Lieferungen mit einem Wert über 1 500 € gilt weiterhin das mit BdF-Erlass vom 15. Dezember 1969 - IV/
A 3 - S 7492 - 31/69 - (BStBl 1970 I S. 150, USt-Kartei NG S 7492 Karte 1) geregelte Verfahren.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de/Um‐
satzsteuer-.
478.htm) zum Download bereit.

                                                            Im Auftrag

                                                          Petersen
30

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