BStbl Nr. 21 2001
Bundessteuerblatt Nr. 21 aus 2001
BStbl Seite 1005
Umsatzsteuer
Bundesministerium der Finanzen Bonn, 22. November 2001
IV D 1 - S 7492 - 66/01
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk);
Britisches Beschaffungsverfahren
Mein Schreiben vom 31. Oktober 2001 - IV D 1 - S 7492 - 63/01 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung von Artikel 67
Abs. 3 NATO-ZAbk bei dienstlichen Beschaffungen durch britische Truppen unter Verwendung einer GPC-VISA-Kreditkarte Folgen‐
des:
(1) Das Hauptquartier der britischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland (Headquarters United Kingdom Support Command
(Germany)) wird ab 1. Januar 2002 ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren einführen, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die
umsatzsteuerfreie Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert
bis zu 2 500 € erleichtern soll.
(2) Die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstellen wird bei diesem Verfahren durch die Verwendung einer GPC-VISA-
Kreditkarte auf die Kreditkarteninhaber (Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges) übertragen. Die Kreditkarteninhaber sind da‐
mit als Beschaffungsbeauftragte der Truppe oder des zivilen Gefolges anzusehen. Die ausgegebenen GPC-VISA-Kreditkarten sind
an den ersten vier Stellen der Kreditkartennummer (4715) zu erkennen. In diesen Fällen ersetzt die GPC-VISA-Kreditkarte den in
anderen Fällen erforderlichen schriftlichen Beschaffungsauftrag.
(3) Aufgrund Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist mit den britischen Behörden vereinbart worden, dass der Nachweis bei Lieferungen
und sonstigen Leistungen grundsätzlich durch Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsscheins erbracht wird (§ 73
Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Teil I des Abwicklungsscheins (Lieferschein) ist vom Unternehmer und Teil II des Abwicklungsscheins (Emp‐
fangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung) von der Truppe auszufüllen. Der vom Unternehmer um die fehlenden Angaben
(Name und Anschrift, Waren oder Dienstleistungen, Leistungsdatum, Preis) ergänzte Abwicklungsschein verbleibt beim Unterneh‐
mer.
(4) Das Beschaffungsverfahren schließt nicht aus, in Missbrauchsfällen die Umsatzsteuerbefreiung zu versagen. Es handelt sich
hierbei insbesondere um Fälle, in denen der erworbene Gegenstand oder die Dienstleistung nicht für den dienstlichen Bedarf zur un‐
mittelbaren Verwendung durch die Truppe oder das zivile Gefolge bestimmt war. Unberührt bleibt ferner die Versagung der Steuer‐
befreiung in den Fällen, in denen sonstige Mängel bei der Abwicklung der Beschaffung festgestellt werden. Das gilt z. B. für die Fäl‐
le, in denen kein ordnungsgemäß ausgefüllter Abwicklungsschein vorliegt. Die Steuerbefreiung ist jedoch nicht zu versagen, wenn
der Unternehmer nachträglich einen ordnungsgemäßen Abwicklungsschein vorlegt.
(5) Für Beschaffungen mit einem Wert über 2500 € gilt weiterhin das mit BdF-Erlass vom 15. Dezember 1969 - IV A/3 - S 7492 -
31/69 - (BStBl 1970 I S. 150; USt-Kartei NG S 7492 Karte 1) geregelte Verfahren.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de/Um‐
satzsteuer-.
478.htm) zum Download bereit.
Im Auftrag
Petersen
BStbl Seite 1006 Umsatzsteuer Bundesministerium der Finanzen Bonn, 29. November 2001 IV D 1 - S 7492 - 68/01 Oberste Finanzbehörden der L ä n d e r nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk); Amerikanisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 DM und über 5 000 DM; Währungsumstellung von DM in Euro (€) BMF-Schreiben vom 10. August 1979 - IV A 3 - S 7492 - 4/79 - und BMF-Schreiben vom 21. Januar 1998 - IV C 4 - S 7492 - 4/98 -
Mit BMF-Schreiben vom 21. Januar 1998 - IV C 4 - S 7492 - 4/98 - (BStBl I S. 144, USt-Kartei NG S 7492 Karte 31) ist zugelassen worden, dass bei Lieferungen und sonstigen Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 DM, die nach dem in diesem Schreiben darge‐ stellten Beschaffungsverfahren abgewickelt werden, die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut in Anspruch genommen werden kann. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: (1) Das im o. a. Schreiben vom 21. Januar 1998 dargestellte Beschaffungsverfahren gilt ab 1. Januar 2002 bei Lieferungen und sonstigen Leistungen bis zu einem Wert von 2 500 €. Für den MWRF-Beschaffungsauftrag (Vertragsantrag) wird der beiliegende Vordruck (Anlage 1) verwendet.
(2) Bei Beschaffungen mit einem Wert über 2 500 € gilt weiterhin das mit BMF-Schreiben vom 10. August 1979 - IV A 3 - S 7492 -
4/79 - (BStBl I S. 565, USt-Kartei NG S 7492 Karte 10) geregelte Verfahren. Bei diesen Beschaffungen wird der beiliegende Vor‐
druck (Anlage 2) als Beschaffungsauftrag (Vertragsantrag) verwendet.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de/Um‐
satzsteuer-.
478.htm) zum Download bereit.
Im Auftrag
Christmann
BStbl Seite 1009
Umsatzsteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 30. November 2001
IV B 7 - S 7410 - 55/01
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG)
Abschnitt 268 UStR enthält für Unternehmer, die bei Anwendung der Durchschnittssätze des § 24 UStG Umsatzsteuer zu entrichten
haben, eine Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten. Betragen diese Umsätze im Ka‐
lenderjahr nicht mehr als 2400 DM, so kann - unter Maßgabe weiterer in dem Abschnitt dargestellten Voraussetzungen - von der Er‐
hebung der auf diese Umsätze entfallenden Steuer abgesehen werden. Die Vereinfachungsregelung wird auch in Abschnitt 230 Abs.
2 Nr. 2 UStR aufgegriffen. Danach wird auf die Abgabe von Voranmeldungen und Entrichtung von Vorauszahlungen grundsätzlich
verzichtet, wenn zu erwarten ist, dass die Umsatzgrenze von 2400 DM im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die Betragsangaben "2400 DM" in Abschnitt 268 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abschnitt 230 Abs. 2 Nr. 2 UStR werden mit Wir‐
kung vom 1. Januar 2002 jeweils durch die Betragsangabe "1200 €" ersetzt.
Das BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de/Umsatzsteuer-.478.htm) unter der Rubrik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu
Steuerarten - Umsatzsteuer - zur Ansicht und zum Download bereit.
Im Auftrag
Dr. S t u h r m a n n
BStbl Seite 1010
Umsatzsteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 3. Dezember 2001
IV B 7 - S 7100 - 292/01
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen
im Zusammenhang mit sog. Startpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung
der Leistungen im Zusammenhang mit sog. Startpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich Folgendes:
1. Startpakete der Netzbetreiber und Serviceprovider
Das Startpaket wird von Netzbetreibern und Serviceprovidern für das jeweilige Mobilfunknetz z. B. unter dem Namen Xtra-Card
(D1-Netz), CallYa-Card (D2-Netz), Free & Easy Card (E1-Netz) bzw. Loop-Card (E2-Netz) herausgegeben und enthält:
- den Anspruch auf Freischaltung (Aktivierung des Anschlusses, Netzzugang),
- die Zuteilung einer Rufnummer,
- ein Guthaben für die ausschließliche Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen in bestimmter Höhe und
- ein Mobilfunkgerät.
Bereits mit Erwerb des Startpakets legt sich der Kunde auf einen bestimmten Telekommunikationsanbieter (Netzbetreiber oder Ser‐
viceprovider) fest. Netze werden zurzeit betrieben von DeTe Mobil/Deutsche Telekom AG, Mannesmann Mobilfunk/Vodafone, E-
Plus-Mobilfunk bzw. VIAG Interkom. Bei den Serviceprovidern handelt es sich um Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die
nicht über eigene Netze verfügen, sondern entsprechende Gesprächszeiten bei den Netzbetreibern "einkaufen" und "wieder ver‐
kaufen".
Wird das Startpaket von einem Netzbetreiber oder einem Serviceprovider unmittelbar an den Kunden abgegeben, so erbringen
diese eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung der einheitlichen Ware "Startpaket" an den Kunden. Bei der einheitlichen
a)
Ware "Startpaket" steht nicht die Telekommunikationsleistung, sondern das Produkt Mobilfunkgerät im Vordergrund und gibt
der Leistung das Gepräge.
Wird das Startpaket eines Netzbetreibers oder Serviceproviders über im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftretende
b) Händler - sog. Eigenhändler - (z. B. andere Serviceprovider oder Elektrofachgeschäfte) an Kunden abgegeben, ist die Liefe‐
rung der einheitlichen Ware "Startpaket" auf jeder einzelnen Stufe steuerbar und steuerpflichtig.
Tritt der Händler dagegen für den Kunden erkennbar lediglich als Vermittler für den Netzbetreiber oder Serviceprovider auf
(Agenturgeschäft), so entstehen zwischen diesem Händler und dem Telefonkunden keine Leistungsbeziehungen. Allein der je‐
weilige Netzbetreiber oder Serviceprovider liefert die einheitliche Ware "Startpaket" an den Kunden. Der Händler vermittelt le‐
diglich diese Lieferung für den Netzbetreiber oder Serviceprovider.
Die Aktivierung des Guthabens aus dem Startpaket ist - anders als bei den Guthabenkarten - von einem Netzbetreiber oder Ser‐
viceprovider nur dann nicht als Anzahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG zu versteuern, wenn der Unternehmer
nachweist, dass bei ihm und den folgenden Verkaufsstufen die Versteuerung des Startpakets vorgenommen wurde und das Gutha‐
ben Bestandteil des Startpakets war.
2. Guthabenkarte
Die Guthabenkarte hat keine eigenständige technische Funktion. Die aufgedruckte Geheimzahl dient dazu, einen eingezahlten
Geldbetrag dem Konto des Kunden bei seinem Telekommunikationsanbieter gutzuschreiben. Unter anderem kann damit das im
Rahmen des Startpakets (s. o.) erworbene Guthaben für Gesprächszeiten und zur Verlängerung der telefonischen Erreichbarkeit
aufgefüllt werden. Die Guthabenkarte wird z. B. unter der Bezeichnung XtraCash (D1-Netz), CallNow (D2-Netz), Free & Easy Cash
(E1-Netz) bzw. Loop (E2-Netz) angeboten.
Die Guthabenkarte ist - anders als bei dem im Startpaket enthaltenen Guthaben - nur netzgebunden und wird vom Netzbetreiber
selbst oder von diesem über Serviceprovider und Händler dem Kunden angeboten. Im Zeitpunkt der Abgabe der Karte steht nur
der Netzbetreiber fest. Die Telekommunikationsleistung kann aber neben dem Netzbetreiber auch noch von einem Serviceprovider
gegenüber dem Kunden ausgeführt werden. Erst durch die Aktivierung der Guthabenkarte beim Netzbetreiber wird der tatsächlich
Leistende bestimmt. Soweit Serviceprovider eingeschaltet werden, erbringen diese Telekommunikationsleistungen an den Kunden,
welche sie von den Netzbetreibern eingekauft haben. Wird ein Händler in die Abgabe der Guthabenkarte eingeschaltet, so erbringt
dieser keine Telekommunikationsleistung an den Kunden.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Telekommunikationsleistung
Die Umsatzsteuer entsteht erst im Zeitpunkt der Leistungsausführung, also mit dem Telefonieren des Kunden. Solange mit der Gut‐
habenkarte nach Aktivierung ausschließlich Leistungen des Netzbetreibers oder des Serviceproviders in Anspruch genommen wer‐
den können, wird im Zeitpunkt der Aktivierung der Karte (Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Kunden) eine konkrete Leis‐
tungsvereinbarung zwischen dem Kunden einerseits und dem Netzbetreiber oder Serviceprovider andererseits hergestellt. Die Vor‐
aussetzungen für die Annahme einer Anzahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG liegen vor. Die Umsatzsteuer für die
vorausbezahlte Telekommunikationsleistung entsteht damit im Voranmeldungszeitraum der Aktivierung der Karte. Die Anzahlung
umfasst die Zahlung des Kunden, etwaige Provisionen für eingeschaltete Händler dürfen nicht abgezogen werden. Etwaige zusätz‐
liche Zahlungen Dritter sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe der Guthabenkarte
Netzbetreiber geben die Guthabenkarten mit Rabatt an Serviceprovider und diese wiederum mit Rabatt an Händler ab. Werden
Händler oder Serviceprovider in die Abgabe von Guthabenkarten eingeschaltet, ohne selbst Telekommunikationsleistungen an den
Kunden auszuführen, liegt keine Lieferung der Guthabenkarte vor. Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem erhaltenen Be‐
trag ist eine Provisionszahlung des die Guthabenkarte abgebenden Unternehmens für die Vermittlung des Umtausches von einem
Zahlungsmittel (Bargeld) gegen sog. "elektronisches Geld", das den Anspruch auf Telekommunikationsleistungen verkörpert. Diese
Vermittlungsleistung ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. c oder d UStG steuerfrei.
Übergangsregelung
In der Vergangenheit wurde von einigen Netzbetreibern, Serviceprovidern und Händlern die Abgabe der Guthabenkarte - wie im
Falle der Startpakete [1.b)] - auf jeder einzelnen Stufe als steuerpflichtige Leistung behandelt. Der Umsatz aus der Abgabe wurde
versteuert und aus den Rechnungen der Vorleister wurde ein Vorsteuerabzug geltend gemacht ("Verkaufslösung"). Da die Umstel‐
lung des Rechnungswesens auf die oben beschriebenen Grundsätze zeitaufwendig ist, ist die Anwendung der Verkaufslösung bis
zum 31. Dezember 2002 grundsätzlich nicht zu beanstanden. Soweit die Verkaufslösung nicht einheitlich von allen betroffenen Un‐
ternehmen angewandt worden ist, gilt für die Vergangenheit und bis zum Ablauf der Übergangsregelung Folgendes:
Der Netzbetreiber oder Serviceprovider hat die Leistungen an seine Kunden zu versteuern. Im Zeitpunkt der Aktivierung ist
eine Anzahlung zu versteuern. Eine um die Provision der eingeschalteten Händler oder Serviceprovider verringerte Bemes‐
a)
sungsgrundlage darf nur berücksichtigt werden, soweit der Netzbetreiber oder Serviceprovider nachweist, dass der Händler
oder Serviceprovider die Versteuerung des gesamten Kartenverkaufs bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug vorgenommen hat.
Werden Guthabenkarten über andere Serviceprovider und diesen angeschlossene Händler an Kunden des leistenden Unter‐
b) nehmers verkauft, ist dieser Umsatz vom leistenden Unternehmer und nicht vom anderen Serviceprovider zu versteuern. Dies
gilt nicht bei Nachweis der Besteuerung durch den anderen Serviceprovider.
Die Händler haben ihre Provisionen zu versteuern. Dabei wird eine Darstellung als Ein- und Verkaufsgeschäft ("Verkaufslö‐
c) sung") nicht beanstandet. Dies gilt auch für Serviceprovider, soweit sie oder die ihnen angeschlossenen Händler Guthabenkar‐
ten an Kunden anderer Serviceprovider abgegeben haben.
Bei Anwendung der Verkaufslösung führen die Rechnungen nicht zur Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG und berechti‐
d)
gen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug.
Das BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de/Umsatzsteuer-.478.htm) unter der Rubrik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu
Steuerarten - Umsatzsteuer - zur Ansicht und zum Download bereit.
Im Auftrag Dr. S t u h r m a n n
BStbl Seite 1012
Umsatzsteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 4. Dezember 2001
IV B 7 - S 7104 - 47/01
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Umsatzsteuer beim Betreiben von Anlagen
zur Stromgewinnung im Privathaushaltsbereich
Zum 1. April 2000 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Nach §§ 3 bis 8 EEG sind die Stromnetzbetreiber
verpflichtet, jeglichen in einer privaten Anlage aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Deponiegas, Klär‐
gas, Grubengas und Biomasse erzeugten Strom zu einem festen Einspeisungspreis - abhängig von der Art der Energiequelle - ab‐
zunehmen. Betreiber privater Anlagen zur Stromgewinnung, die von dieser Abnahmeverpflichtung Gebrauch machen, können sämt‐
lichen so erzeugten Strom in das allgemeine Netz einspeisen, während sie den privat benötigten Strom in vollem Umfang vom jewei‐
ligen Netzbetreiber einkaufen. Aus diesem Grund werden regelmäßig zusätzliche Stromzähler installiert, um jeweils die Menge des
eingespeisten bzw. des privat verbrauchten Stroms zu ermitteln.
Abweichend von Abschnitt 18 Abs. 2 Sätze 14 und 15 UStR gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder da‐
her Folgendes:
Soweit der Betreiber einer unter §§ 3 bis 8 EEG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, re‐
gelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Er‐
zielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Per‐
sonen ist daher unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine
nachhaltige Tätigkeit und begründet die Unternehmereigenschaft.
Sofern nur gelegentlich Strom in das allgemeine Stromnetz abgegeben wird, ist der Anlagenbetreiber nicht Unternehmer.
Wenn eine physische Einspeisung des erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz nicht möglich ist (z.B. auf Grund unterschied‐
licher Netzspannungen), liegt ein Leistungsaustausch zwischen dem Betreiber der Anlage und dem des allgemeinen Stromnetzes
nicht vor. Eine Unternehmereigenschaft des Betreibers der Anlage ist insoweit auch dann nicht gegeben, wenn der Netzbetreiber in
diesen Fällen eine Vergütung nach dem EEG für den in der Anlage erzeugten Strom zahlt.
Wenn die Vereinbarung zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Stromnetzbetreiber keine Aussage zur Umsatzsteuer trifft, ist im
Zweifel davon auszugehen, dass in der vereinbarten Vergütung die Umsatzsteuer enthalten ist.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer
- zum Download bereit.
Im Auftrag
Dr. S t u h r m a n n
BStbl Seite 1013 Umsatzsteuer Bundesministerium der Finanzen Bonn, 5. Dezember 2001 IV D 1 - S 7279 - 5/01 Oberste Finanzbehörden der L ä n d e r nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Umsatzsteuer; Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) zum 1. Januar 2002 durch das Steueränderungsgesetz 2001 Mein Schreiben vom 8. Oktober 2001 - IV D 1 - S 7279 - 1/01 -; USt V/01 (TOP 12)