BStbl Nr. 21 2001

Bundessteuerblatt Nr. 21 aus 2001

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Durch Art. 18 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetzes 2001 - StÄndG 2001) ist § 13b
UStG - Leistungsempfänger als Steuerschuldner - neu in das UStG eingefügt worden. Der Bundesrat hat dem StÄndG 2001 am 30.
November 2001 zugestimmt. Die Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 39 Abs. 6 StÄndG 2001).
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:




                                                                                                                                     Text‐
                                                                                                                                     zah‐
 Inhaltsübersicht
                                                                                                                                     len
                                                                                                                                     (Tz.)


 I.       Anwendungsbereich                                                                                                                1

          Umsätze, für die der Leistungsempfänger
 II.                                                                                                                                  2-5
          die Steuer schuldet

 III.     Im Ausland ansässiger Unternehmer                                                                                           6-9

 IV.      Entstehung der Steuer                                                                                                     10-11

          Bemessungsgrundlage und Berechnung
 V.                                                                                                                                12-15
          der Steuer

 VI.      Rechnungserteilung                                                                                                       16-17

 VII. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers                                                                                       18-20

          Steuerschuldnerschaft des Leistungs-
 VIII. empfängers und allgemeines Besteuerungs-                                                                                    21-24
          verfahren

 IX.      Aufzeichnungspflichten                                                                                                       25

 X.       Übergangsregelung (§ 27 Abs. 4 UStG)                                                                                     26-31

 XI.      Außerkrafttreten von Vorschriften                                                                                            32




  I. Anwendungsbereich
1Für bestimmte nach dem 31. Dezember 2001 im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze schulden Unternehmer und juristi‐
sche Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger die Steuer. Die Steuer wird sowohl von im Inland ansässigen als
auch von im Ausland ansässigen Leistungsempfängern geschuldet. Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde
Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer. Die Steuer‐
schuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunterneh‐
merischen Bereich des Leistungsempfängers. Zuständig für die Besteuerung dieser Umsätze ist das Finanzamt, bei dem der Leis‐
tungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das Finanzamt
zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben.


  II. Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
2(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze schuldet der Leistungsempfänger die Steuer:
       Werklieferungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Dazu gehören insbesondere die Werk‐
1.
       lieferungen der Bauunternehmer, der Montagefirmen und anderer Handwerksbetriebe.

       Beispiel:

       Der in Kiel ansässige Bauunternehmer U hat den Auftrag erhalten, in Flensburg ein Geschäftshaus zu errichten. Lieferung und
       Einbau der Fenster lässt U von seinem dänischen Subunternehmer D aus Kopenhagen ausführen.

       Der im Ausland ansässige Unternehmer D erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an U (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
       UStG). Die Umsatzsteuer für diese Werklieferung schuldet U (§ 13b Abs. 2 UStG).

       Sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) wie z. B. Leistungen der Architek‐
       ten, Künstler, anderer freier Berufe, Leistungen der Aufsichtsräte, Berufssportler, Filmverleiher, Lizenzgeber, Handelsvertreter,
2.
       innergemeinschaftliche Güterbeförderungen). Der Begriff der sonstigen Leistungen umfasst auch Werkleistungen gewerblicher
       Unternehmen.

       Beispiel:
42

Der in Frankreich ansässige Architekt F plant für den in Stuttgart ansässigen Unternehmer U die Errichtung eines Gebäudes in
     München.

     Der im Ausland ansässige Unternehmer F erbringt im Inland steuerpflichtige Leistungen an U (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
     Die Umsatzsteuer für diese Leistung schuldet U (§ 13b Abs. 2 UStG).

     Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb
3.
     des Insolvenzverfahrens (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG).

     Beispiel:

     Für den Unternehmer U in Leipzig finanziert eine Bank in Dresden die Anschaffung eines Pkw. Bis zur Rückzahlung des Darle‐
     hens lässt sich die Bank den Pkw sicherungsübereignen. Da U seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet die
     Bank den Pkw durch Veräußerung an einen privaten Abnehmer A.

     Mit der Veräußerung des Pkw durch die Bank liegen umsatzsteuerlich eine Lieferung des U (Sicherungsgeber) an die Bank (Si‐
     cherungsnehmer) sowie eine Lieferung der Bank an den A vor (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Für die Lieferung des U schul‐
     det die Bank als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 UStG).

     Lieferungen von Grundstücken im Rahmen der Zwangsversteigerung durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher (§
     13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG bei Lieferungen von Grundstücken (§
4.
     4 Nr. 9 Buchstabe a UStG) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher ist bis zur
     Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig (§ 9 Abs. 3 UStG).

     Beispiel:

     Der Unternehmer U in Berlin ist Eigentümer eines Werkstattgebäudes, dessen Errichtung mit Darlehen einer Bank finanziert
     wurde. Da U seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, betreibt die Bank die Zwangsversteigerung des Grundstückes. Den Zu‐
     schlag erhält der Unternehmer E. Auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG) verzichtet U
     rechtzeitig (§ 9 Abs. 3 UStG).

     Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung tätigt U an den Ersteher E eine Lieferung, die in Folge des Verzichts auf die Steu‐
     erbefreiung steuerpflichtig ist. E schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 UStG).
3(2) Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer auch beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen. 4(3) § 13b Abs. 1 und 2
UStG findet keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im Dritt‐
landsgrenzen überschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen besteht oder wenn die Per‐
sonenbeförderung mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist (§ 13b Abs. 3 UStG). Der Unternehmer hat die Beförderungen im
Wege der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG, § 18 Abs. 5 UStG) oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu
versteuern.
5(4) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne der Tz. 2 Nr. 2, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, gehören auch die
unfreie Versendung oder die Besorgung einer solchen (§§ 453 ff. HGB). Eine unfreie Versendung liegt vor, wenn ein Absender einen
Gegenstand durch einen im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern
oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur unfrei besorgen lässt. Die Abrechnung erfolgt nicht ge‐
genüber dem Auftraggeber, sondern gegenüber dem Empfänger der Frachtsendung. Aus Vereinfachungsgründen wird deshalb der
Rechnungsempfänger an Stelle des Auftraggebers zum Steuerschuldner bestimmt (§ 13b Abs. 6 UStG i. V. mit § 30a UStDV). Nach
§ 30a UStDV müssen aber folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Empfänger der Frachtsendung ist ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts,

     der Empfänger der Frachtsendung hat die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen
2.
     und

     aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung ist auch die in der Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung zu erse‐
3.
     hen.


Der Rechnungsempfänger erkennt seine Steuerschuldnerschaft anhand der Angaben in der Rechnung (§ 14a UStG und § 30a Nr. 3
UStDV).


  III. Im Ausland ansässiger Unternehmer
6(1) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 4 UStG ist ein Unternehmer, der weder im Inland (§ 1 Abs. 2
UStG) noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine
Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat (§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG). 7(2) Für die Frage, ob ein Unternehmer im Ausland
ansässig ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG); dieser Zeitpunkt ist auch
dann maßgebend, wenn das Merkmal der Ansässigkeit bei Vertragsabschluss noch nicht vorgelegen hat. Unternehmer, die ein im
Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als im Inland ansässig zu behandeln. Sie haben
diese Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären. Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Um‐
sätze. Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt wird, ist kein Merkmal dafür,
dass er im Inland ansässig ist. Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn dem Unternehmer eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikations‐
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nummer (USt-IdNr.) erteilt wurde. Zur Frage der Ansässigkeit bei Organschaftsverhältnissen wird auf Abschnitt 21a UStR hingewie‐
sen.
8(3) Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt
der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z. B. weil die Standortfrage in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder
die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht,
wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung
seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG ist (§ 13b
Abs. 4 Satz 2 UStG). Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. So‐
weit erforderlich, hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. Für die Bescheinigung nach § 13b
Abs. 4 Satz 3 UStG wird das Vordruckmuster
USt 1 TS
- Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland -
eingeführt (Anlage). 9(4) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung (Tz. 8) ist grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt. Ist nicht auszu‐
schließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die
Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.


  IV. Entstehung der Steuer
10(1) Für die in Tz. 2 bezeichneten steuerpflichtigen Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch
mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats (§ 13b Abs. 1 UStG). § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und
3 UStG gilt entsprechend (§ 13b Abs. 1 Satz 2 UStG).

Beispiel:

Der in Belgien ansässige Unternehmer B führt am 18. März 2002 in Köln eine Werklieferung (Errichtung und Aufbau eines Messe‐
standes) an seinen deutschen Abnehmer D aus. Die Rechnung über diesen inländischen steuerpflichtigen Umsatz, für den D als
Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt B am 15. April 2002. Sie geht D am 17. April 2002 zu. D hat monatliche Umsatz‐
steuer-Voranmeldungen abzugeben.

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist, das ist mit Ablauf des Monats April 2002. D
hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung April 2002 anzumelden. Dies würde auch dann gelten, wenn die Rechnung
erst im Mai 2002 erstellt oder erst in diesem Monat bei D angekommen wäre.



11(2) Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht in‐
soweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13b
Abs. 1 Satz 3 UStG). Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Leistungsempfänger die Anmeldung der
Steuer auf das Entgelt oder Teilentgelt bereits in dem Voranmeldungszeitraum anmeldet, in dem die Beträge von ihm verausgabt
werden.


  V. Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer
12(1) In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist Bemessungsgrundlage der in der Rechnung oder Gut‐
schrift ausgewiesene Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer ist von diesem Betrag vom Leistungsempfänger zu be‐
rechnen (vgl. Tz. 15 und 16). Anders als in den Fällen, in denen der Leistende die Umsatzsteuer schuldet, kann hier nicht davon
ausgegangen werden, dass im Zweifel die zivilrechtliche Preisvereinbarung die Umsatzsteuer enthält. Bei tauschähnlichen Umsät‐
zen mit oder ohne Baraufgabe ist § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG anzuwenden. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5
UStG ist auch bei Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers zu beachten. Ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner
nach § 13b Abs. 2 UStG, hat er die Bemessungsgrundlage für den Umsatz nach § 10 Abs. 5 UStG zu ermitteln. 13(2) Im Zwangsver‐
steigerungsverfahren ist das Meistgebot der Berechnung als Nettobetrag zu Grunde zu legen.
14(3) Werden sicherungsübereignete Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insol‐
venzverfahrens geliefert und sind bei dieser Lieferung die Voraussetzungen des § 25a UStG erfüllt, hat der Sicherungsnehmer die
Bemessungsgrundlage nach § 25a Abs. 3 UStG und die Steuer nach § 12 Abs. 1 UStG zu berechnen.
15(4) Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zu Grunde zu legen, der sich für den maßgeblichen
Umsatz nach § 12 UStG ergibt. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Besteuerung nach § 19 Abs. 1
oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet (§ 13b Abs. 5 UStG). Ändert sich die Bemessungsgrundlage, gilt § 17 Abs. 1 erster Halbsatz UStG
in den Fällen des § 13b UStG sinngemäß.


  VI. Rechnungserteilung
16(1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2
UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (§ 14a Abs. 4 Satz 1 UStG), in der die Steuer nicht ge‐
sondert ausgewiesen ist (§ 14a Abs. 4 Satz 3 UStG). Neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 1 UStG ist in den Rechnungen auf
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die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (§ 14a Abs. 4 Satz 2 UStG). Für den Fall, dass in der Rechnung
dieser Hinweis fehlt, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Im Fall des gesonderten Steuer‐
ausweises durch den leistenden Unternehmer wird die Steuer von diesem nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldet. 17(2) Der Unterneh‐
mer hat ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres,
in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14a Abs. 5 Nr. 3 UStG).


  VII. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
18(1) Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn
er die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vor‐
steuerabzug nicht ausschließen. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistung entfällt, ist sie bereits abzieh‐
bar, wenn die Zahlung geleistet worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). 19(2) Soweit an nicht im Inland ansässige Unternehmer
Umsätze ausgeführt werden, für die diese die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schulden, haben sie die für Vorleistungen in Rech‐
nung gestellte Steuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren und nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren als Vorsteuer geltend zu
machen. Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, und nur Steuer nach § 13b UStG schulden, gelten die
Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 und 7 UStG entsprechend (§ 15 Abs. 4b UStG).

Beispiel:

Der in Frankreich ansässige Unternehmer F nimmt im Juni 2002 mit anderen französischen Unternehmern an einer Gemeinschafts‐
ausstellung der Frankfurter Messe teil. Mit der Organisation und Durchführung der Gemeinschaftsausstellung wird die ebenfalls in
Frankreich ansässige Durchführungsgesellschaft D beauftragt.

In diesem Fall erbringt der Veranstalter der Messe sonstige Leistungen an D. D erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Ge‐
meinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. D erbringt im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen u. a. an F (§ 13b Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 UStG). Die Umsatzsteuer für diese sonstigen Leistungen schuldet F (§ 13b Abs. 2 UStG). Unter den weiteren Voraussetzun‐
gen des § 15 UStG kann F im allgemeinen Besteuerungsverfahren die nach § 13b Abs. 2 UStG geschuldete Steuer und die für Vor‐
leistungen an ihn in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 UStG).



20(3) Der Unternehmer kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-
Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr geltend machen, in der er den Umsatz zu versteuern hat (vgl. §
13b Abs. 1 UStG).


  VIII. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren
21(1) Umsatzsteuer-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) und eine Steuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 und 4
UStG) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen des öffentlichen Rechts abzugeben, soweit sie als Leistungsempfän‐
ger ausschließlich eine Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG zu entrichten haben (§ 18 Abs. 4a Satz 1 UStG). Voranmeldungen sind nur
für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für die Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG zu erklären ist (§
18 Abs. 4a Satz 2 UStG). Die Anwendung des § 18 Abs. 2a UStG ist ausgeschlossen. 22(2) Hat der im Ausland ansässige Unter‐
nehmer im Besteuerungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer
schuldet (§ 13b Abs. 2 UStG), sind von ihm nur dann Steueranmeldungen abzugeben, wenn er selbst als Leistungsempfänger eine
Steuer nach § 13b UStG schuldet, er eine Steuer nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG schuldet oder wenn ihn das Finanzamt hierzu be‐
sonders auffordert. Das Finanzamt hat den Unternehmer insbesondere in den Fällen zur Abgabe von Steueranmeldungen aufzufor‐
dern, in denen es zweifelhaft ist, ob er tatsächlich nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
Eine Besteuerung des Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG ist jedoch nur dann durchzuführen, wenn der im Ausland
ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht schul‐
det.
23(3) Bei der Besteuerung des im Ausland ansässigen Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG sind die Umsätze, für
die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, nicht zu berücksichtigen. Ferner bleiben die Vorsteuerbeträge unberücksichtigt, die
im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV) vergütet wurden. Die danach verbleibenden Vorsteuer‐
beträge sind ggf. durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege nachzuweisen. Abschnitt 202 Abs. 1 UStR gilt sinngemäß. Das
Finanzamt hat die vorgelegten Rechnungen und Einfuhrbelege durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise zu entwerten und dem
Unternehmer zurückzusenden.
24(4) Hat der im Ausland ansässige Unternehmer im Besteuerungszeitraum oder im Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausge‐
führt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und kommt deshalb das allgemeine Besteuerungsverfahren nach § 16
und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nicht zur Anwendung, können die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge unter den weiteren
Voraussetzungen nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV).


  IX. Aufzeichnungspflichten
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25Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG müssen in den Fällen des § 13b Abs. 1 und 2 UStG beim Leis‐
tungsempfänger die in § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG enthaltenen Angaben über die an ihn ausgeführten oder noch nicht ausgeführ‐
ten Lieferungen und sonstigen Leistungen aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. Auch der leistende Unternehmer hat diese An‐
gaben gesondert aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG). Die Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer
Berechnung Aufzeichnungen zu machen, gilt in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für Personen,
die nicht Unternehmer sind (§ 22 Abs. 1 Satz 2 UStG); z. B.: Bezug einer Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des Un‐
ternehmers oder den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.


  X. Übergangsregelung (§ 27 Abs. 4 UStG)
26(1) Die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. Ja‐
nuar 2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt worden ist.

Beispiel:

Der in Österreich ansässige Unternehmer O führt am 15. November 2001 eine Werkleistung (Bauleistungen) an seinen deutschen
Abnehmer D aus. Die Rechnung über diesen inländischen steuerpflichtigen Umsatz erstellt O am 26. November 2001. Sie geht D
am 29. November 2001 zu. Der Rechnungsbetrag wird von D am 4. Januar 2002 bezahlt.

Das bisherige Umsatzsteuer-Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 bis 58 UStDV) kommt 2001 nicht zur Anwendung, da die
Rechnung erst im Januar 2002 bezahlt wird. Auf Grund der Übergangsregelung sind jedoch für die im Januar 2002 bezahlte und im
November 2001 ausgeführte Werkleistung die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers anzuwenden.



27(2) Soweit Entgelte oder Teile des Entgelts für nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. Januar 2002 ge‐
zahlt worden sind, ist das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwen‐
den. 28(3) Der leistende Unternehmer hat für eine Anzahlung eine Brutto-Rechnung oder eine Rechnung mit offenem Steuerausweis
zu erstellen. Soweit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die in Rechnung gestellte Steuer im Be‐
steuerungszeitraum 2001 als Vorsteuer abziehen.
29(4) In einer nach dem 31. Dezember 2001 ausgestellten Schlussrechnung sind die Nettobeträge auszuweisen. Der Nettobetrag
der Anzahlung ist anzurechnen. Bei der Berechnung der vom Leistungsempfänger geschuldeten Steuer ist die im Abzugsverfahren
abgeführte Steuer gegenzurechnen (§ 27 Abs. 4 UStG). Dieser verminderte Betrag ist auch für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 UStG maßgebend.

Beispiel:

Der in Belgien ansässige Unternehmer U erbringt an den Unternehmer A eine im Inland steuerpflichtige Werklieferung, die dem all‐
gemeinen Steuersatz unterliegt. A erhält über diese Leistung im Kalenderjahr 2002 folgende Rechnung, in der auf die Steuerschuld‐
nerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen wird: Gesamtbetrag 100000 € abzüglich Anzahlung 40000 € = 60 000 €. Bei der
im Kalenderjahr 2001 geleisteten Anzahlung ist das Abzugsverfahren (§ 51 Abs. 1 UStDV in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten‐
den Fassung) angewandt worden. Im Kalenderjahr 2001 ist vom Leistungsempfänger auf Grund der Rechnung über eine Anzahlung
in Höhe von 40 000 € zuzüglich 6 400 € = 46 400 € Umsatzsteuer in Höhe von 6 400 € einbehalten und an das Finanzamt abge‐
führt worden.

Für die Werklieferung des U schuldet A im Kalenderjahr 2002 die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG in Höhe von 16000 €. Die‐
se Steuer mindert sich um die Umsatzsteuer für die Anzahlung (16 % von 40000 € = 6400 €), da hierfür das Abzugsverfahren ange‐
wandt worden ist. A hat im Kalenderjahr 2002 noch Umsatzsteuer in Höhe von 9 600 € zu entrichten. Dieser Betrag ist auch für den
Vorsteuerabzug maßgebend (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).



30(5) Die für eine Anzahlung im Kalenderjahr 2001 erteilte Rechnung ist nicht zu berichtigen. Die ausgewiesene Steuer ist keine
Steuer im Sinne von § 14 Abs. 2 oder 3 UStG. 31(6) In den in Tz. 27 genannten Fällen kann auch die Nullregelung unter den in § 52
Abs. 2 UStDV genannten Voraussetzungen angewandt werden. Auch in diesen Fällen ist bei der Abrechnung im Kalenderjahr 2002
die auf das im Kalenderjahr 2001 gezahlte Entgelt oder Teilentgelt entfallende Steuer nach § 27 Abs. 4 UStG anzurechnen. Tz. 29
und 30 sind entsprechend anzuwenden.

Beispiel:

Der in Frankreich ansässige Unternehmer U erbringt an den Unternehmer B eine im Inland steuerpflichtige Werkleistung, die dem
allgemeinen Steuersatz unterliegt. B erhält über diese Leistung im Kalenderjahr 2002 folgende Rechnung, in der auf die Steuer‐
schuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen wird: Gesamtbetrag 100000 € abzüglich Anzahlung 40000 € = 60000 €. Bei
der im Kalenderjahr 2001 geleisteten Anzahlung ist die sog. Null-Regelung (§ 52 Abs. 2 UStDV in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung) angewandt worden.
46

Für die Werkleistung des U schuldet B im Kalenderjahr 2002 die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG in Höhe von 16000 €. Diese
Steuer mindert sich um die Umsatzsteuer für die Anzahlung (16 % von 40000 € = 6400 €), da hierfür das Abzugsverfahren (sog.
Null-Regelung) angewandt worden ist. B hat im Kalenderjahr 2002 noch Umsatzsteuer in Höhe von 9600 € zu entrichten. Dieser Be‐
trag ist auch für den Vorsteuerabzug maßgebend (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).




  XI. Außerkrafttreten von Vorschriften
32Die Regelungen über das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 bis 58 UStDV, Abschn. 233 bis 239 UStR)
sind auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2001 bewirkt werden, nicht mehr anzuwenden. Dies gilt auch für weitere Abschnitte
der UStR, soweit hierin Aussagen über das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren enthalten sind (insbesondere Abschn. 21a Abs. 6 und 9,
Abschn. 34a Abs. 5 und 6, Abschn. 42 Abs. 2, Abschn. 42d Abs. 4 Beispiele 4 und 5, Abschn. 42e Abs. 2 Beispiel 1, Abschn. 42f
Abs. 4 Beispiele 1 und 4, Abschn. 42g Abs. 1 Beispiel 2, Abschn. 42h Abs. 2 Beispiel 1 und das Beispiel in Abs. 3, Abschn. 42i Abs.
2, Abschn. 190a Abs. 4 Satz 3, Abschn. 192 Abs. 10, Abschn. 192a Abs. 4 und 5, Abschn. 227 Abs. 1, Abschn. 232 Abs. 2 Nr. 11, Ab‐
schn. 240 Abs. 4, Abschn. 241 Abs. 1 Beispiele 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 4 Nr. 1, Abschn. 251 Abs. 1 Satz 1 und Abschn. 256 Abs. 12
Nr. 3 UStR).

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Ru‐
brik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Umsatzsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de/Um‐
satzsteuer-.
478) zum Download bereit.



                                                             Im Auftrag

                                                         Christmann
47

BStbl Seite 1019
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                        Bonn, 5. Dezember 2001

IV D 1 - S 7344 - 85/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren
für das Kalenderjahr 2002

Mein Schreiben vom 29. Juni 2001
- IV D 1 - S 7344 - 35/01 -
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