BStbl Nr. 21 2001

Bundessteuerblatt Nr. 21 aus 2001

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2002 die
beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

- USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2002

- USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung
und Anmeldung der Sondervoraus-
zahlung 2002

- USt 1 E Anleitung zur
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2002

(2) Auf Grund Art. 18 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001) ist §
13b UStG - Leistungsempfänger als Steuerschuldner - neu in das UStG eingefügt worden. Der Bundesrat hat dem StÄndG 2001 am
30. November 2001 zugestimmt. Die Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft (Art. 39 Abs. 6 StÄndG 2001). Außerdem wurde die
Währungsumstellung auf den Euro zum 1. Januar 2002 berücksichtigt.

(3) Im Vordruckmuster USt 1 A sind Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, und Vor‐
steuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG vom Unternehmer (Leistungsempfänger) wie folgt einzutragen:

  Die Bemessungsgrundlagen der Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet (ggf. un‐
- ter Anrechnung nach § 27 Abs. 4 UStG), zum Steuersatz von 16 v.H. in Zeile 48 (Kennzahl - Kz - 54), zum Steuersatz von 7 v.H.
  in Zeile 49 (Kz 55) und zu anderen Steuersätzen in Zeile 50 (Kz 57/58);

- Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG) in Zeile 58 (Kz 67).
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(4) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen An‐
passung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(5) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich
- mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung 2001 abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, des‐
halb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(6) Folgende Abweichungen sind zulässig:

     Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten
1.
     Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.

     Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jah‐
2.
     reszahl "02" für die Datenerfassung nicht benötigt werden, sind sie mit Rasterungen zu versehen.

In den Fällen der Abweichung ist auf der Vorderseite der Vordrucke USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland an‐
zugeben. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(7) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1 1/2). Bei der Herstellung der Vor‐
drucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(8) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind auch für die Gestaltung der von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abwei‐
chenden Vordrucke maßgebend. Die Zulassung dieser abweichenden Vordrucke richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 9. Janu‐
ar 1992 - IV A 5 - S 0082 - 27/91 - (BStBl 1992 I S. 82) und den später hierzu im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten BMF-
Schreiben und Vordruckmustern, die insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil entsprechend den amtlichen Vordruckmustern ge‐
staltet worden sind.

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BStbl Seite 1027
Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen     Bonn, 5. Dezember 2001

IV D 1 - S 7532 - 44/01

Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund

Umsatzsteuervordrucke;
Anlage zum Umsatzsteuerbescheid

Mein Schreiben vom 29. Juni 2001
- IV D 1 - S 7532 - 18/01 -
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Werden im automatisierten Verfahren zur Berechnung/Festsetzung der Jahresumsatzsteuer personell durchgeführte Festsetzun‐
gen gespeichert (sog. 50er-Verfahren im RPFEST), wird neben der Speicherung der personellen Festsetzung ein (Kurz-)Bescheid
(mit Abrechnung, aber ohne Darstellung der Besteuerungsgrundlagen) und ein Hinweis an den Bearbeiter ausgegeben, die dem
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(Kurz-)Bescheid zu Grunde liegenden Besteuerungsgrundlagen zu erläutern. Für die Erläuterungen zu den Besteuerungsgrundlagen
ist ab dem Besteuerungszeitraum 2002 das beiliegende Vordruckmuster

USt 3 E - Anlage zum Umsatzsteuerbescheid -

zu verwenden.

(2) Das Vordruckmuster USt 3 E berücksichtigt die auf Grund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 402, BStBl I S. 304) eingeführten Regelungen zur Umsatzbesteuerung unentgeltlicher Wertabgaben, die Währungsum‐
stellung auf den Euro sowie die Einführung der steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum 1. Januar 2002 durch das Ge‐
setz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001). Der Bundesrat hat dem StÄndG 2001
am 30. November 2001 zugestimmt.

Die anderen Änderungen sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(3) Das Vordruckmuster USt 3 E sieht neben den Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen ergänzende Angaben zur Art der Fest‐
setzung und Erläuterungen zu den Besteuerungsgrundlagen vor.

(4) Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vor‐
drucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

Folgende Abweichungen sind zulässig:

Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die relevan‐
ten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.

Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich wird.

(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Er besteht aus dem Original (für den Un‐
ternehmer) und einer Durchschrift (für das Finanzamt). Bei der Herstellung der Vordrucke ist deshalb auf eine entsprechende Über‐
einstimmung der Zeilen des Originals und der Durchschrift zu achten.

(6) Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 16. September 1998 - IV C 4 - S 7532 - 33/98 -.



                                                            Im Auftrag

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