BStbl Nr. 5 2019
Bundessteuerblatt Nr. 5 aus 2019
BUNDESSTEUERBLATT
2019 / Nr. 5
BStbl Seite 206
Abgabenordnung
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 28. Februar 2019
IV A 4 - S 0316/13/10005 :071
2019/0107779
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Si‐
cherheit in der Informationstechnik;
"BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme, Version 1.0.1"; "BSI TR-03151
Secure Element API (SE API), Version 1.0.1"; "BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung
Teil 5 - Anwendungen der Secure Element API, Stand 2019"
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitli‐
che digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.
Die geänderten Technischen Richtlinien sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröf‐
fentlicht und können unter folgenden Links aufgerufen werden:
"BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme, Version 1.0.1":
- https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/Technische
Richtlinien/tr03153/index_htm.html
"BSI TR-03151 Secure Element API (SE API), Version 1.0.1":
- https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/Technische
Richtlinien/tr03151/index_htm.html
"BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 - Anwendungen der Secure Element API,
Stand 2019":
-
https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/Technische
Richtlinien/tr03116/index_htm.html
Das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2018 (BStBl I S. 701) wird hiermit aufgehoben.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-
Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.
Im Auftrag
Dr. M i s e r a
BStbl Seite 207
Bewertungsgesetz
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 22. Februar 2019
IV C 7 - S 3225/16/10001
2019/0150743
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG;
Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24 BewG für Bewertungsstichtage im Kalen‐
derjahr 2019
Gemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus
der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2019 veröffentlichten
Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jah‐
resdurchschnitt 2018; 2015 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2019 anzuwenden sind.
Im Auftrag
Rennings
______________________________
1) Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.
BStbl Seite 208
Doppelbesteuerung
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 21. Februar 2019
IV B 3 - S 1304-AUT/11/10003
2019/0123344
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 26. August 2010 - I R 53/09 - (BStBl 2019 II S. 147);
Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze aufgrund Schiedsentscheidung des EuGH zu Artikel 11 Absatz 2 DBA-Österreich
Forderungen mit Gewinnbeteiligung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 DBA-Österreich; Auswirkungen des BFH-Urteils
vom 26. August 2010 (I R 53/09)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R
53/09) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht auf Fälle anzuwenden, auf die das DBA-Österreich Anwendung findet und in
denen die Genussscheine durch Zinsen in Höhe eines festen Prozentsatzes ihres Nennwertes vergütet werden, eine Verminderung
oder Aussetzung der Ausschüttung der Zinsen eintritt, wenn der Emittent dadurch einen Bilanzverlust erleidet und ein Ausgleich in
den nachfolgenden Gewinnjahren des Emittenten zu denselben Konditionen wie die reguläre Verzinsung vorgesehen ist.
In allen anderen Fällen, in denen die Forderungsvergütung zumindest teilweise von der Höhe des Gewinns des Schuldners abhän‐
gig ist, sind die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu "Forderungen mit Gewinnbeteiligung" im Sinne des Artikels 11 DBA-Öster‐
reich zu beachten.
Begründung
Am 12. September 2017 entschied der EuGH in der Rs. C-648/15 als Schiedsgericht über eine Streitfrage nach dem DBA-Öster‐
reich infolge eines gescheiterten Verständigungsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens war die Auslegung der Begrifflichkeit "For‐
derungen mit Gewinnbeteiligungen" in Artikel 11 Absatz 2 DBA-Österreich. In seiner Funktion als Schiedsgericht nach Artikel 25 Ab‐
satz 5 DBA-Österreich entschied der EuGH die anhängige Streitfrage anders als der BFH in seinem Urteil vom 26. August 2010 (I R
53/09).
Im Ergebnis verneint der Gerichtshof, dass es sich bei den streitbefangenen Zinserträgen aus Genussscheinen um Erträge aus For‐
derungen mit Gewinnbeteiligungen handelt. Artikel 11 Absatz 2 DBA-Österreich findet daher keine Anwendung. Die Verteilung der
Besteuerungsrechte richtet sich folglich nach Artikel 11 Absatz 1 DBA-Österreich, wonach Österreich als Ansässigkeitsstaat des Nut‐
zungsberechtigten das ausschließliche Besteuerungsrecht an den fraglichen Zinserträgen zusteht.
Die Bindungswirkung des Schiedsspruchs des EuGH beschränkt sich grundsätzlich nur auf den streitbefangenen konkret-individuel‐
len Sachverhalt. Die darüber hinausgehende Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 26. August 2010 (I R 53/09) auf zu dem vom
EuGH entschiedenen Fall gleichgelagerte Sachverhalte erfolgt zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns.
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load bereit.
Im Auftrag
Kreienbaum
BStbl Seite 209
Doppelbesteuerung
Verordnung
zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei
bestimmten Einkünften nach dem deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommen
(Notifizierungsverordnung DBA Türkei)1)
Vom 27. Februar 2019
Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3000) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Abkommen
Abkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Abkommen) vom 19.
September 2011 (BGBl. 2012 II S. 527)2)
§2
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Ab‐
kommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteue‐
rung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Artikel 15 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Ab‐
kommen in der Republik Türkei besteuert werden können, sind nicht mehr von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens auszunehmen, wenn aufgrund eines anderen, nichtsteuerlichen bilateralen
Abkommens die Republik Türkei diese Einkünfte nicht besteuern kann. In diesen Fällen vermeidet die Bundesrepublik Deutschland
die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens.
§3
Anwendung
Diese Verordnung ist auf Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 erhoben werden.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Februar 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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1) BGBl. I S. 186 vom 8. März 2019
2) BStBl 2013 I S. 374
BStbl Seite 210
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 19. Februar 2019
IV C 6 - S 2133/13/10002
2019/0058072
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder;
Aufhebung des BMF-Schreibens vom 13. Juni 2005 (BStBl I S. 715)
BFH-Urteil vom 9. Januar 2013 (BStBl 2019 II S. 150)
Der BFH hat mit Urteil vom 9. Januar 2013 - I R 33/11 - (BStBl 2019 II S. 150) umfassend zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung
vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder Stellung genommen.
Das diesen Grundsätzen zum Teil entgegenstehende BMF-Schreiben vom 13. Juni 2005 (BStBl I S. 715) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf
bereit.
Im Auftrag
Rennings
BStbl Seite 211
Einkommensteuer
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 21. Februar 2019
IV C 1 - S 2198-a/18/10001
2019/0146687
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Steuerbegünstigung zur Erhaltung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwick‐
lungsbereichen sowie für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken ge‐
nutzt werden (§§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG);
Übersicht über die Veröffentlichung der länderspezifischen Bescheinigungsrichtlinien
- Stand Februar 2019 -
Die BMF-Schreiben vom 10. November 2000 (BStBl I S. 1513) und vom 8. November 2004 (BStBl I S. 1049) werden aufgehoben.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
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Im Auftrag
Rennings
BStbl Seite 213
Kirchensteuer
Bay
Änderung der Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse
im Freistaat Bayern für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2018
und Neubekanntmachung für die Steuerjahre ab 2019
A. Änderung der Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für das Steuerjahr 2018
Die Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2016 vom 25. Januar
20161)
B. Bekanntmachung der Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Bayern für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 2019
Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer, der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteu‐
er) erhoben werden, gelten in Bayern für das Steuerjahr 2019 die folgenden von den zuständigen Kirchensteuerbehörden mit
staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:
römisch-katholische Kirchensteuer:
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)
1. evangelisch-lutherische und evangelisch-reformierte Kirchensteuer:
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)
alt-katholische Kirchensteuer:
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)
israelitische Bekenntnissteuer:
8 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer).
Bemessungsgrundlage i. S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer, die
2. nach Maßgabe des § 51a Abs. 2a EStG ermittelte Lohnsteuer bzw. die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Kapitalertrag‐
steuer.
3. Es sind keine Mindestbeträge an Kirchensteuer festzusetzen.
4. Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen.
Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der Lohnsteuer, soweit nicht eine einheitliche Pauschsteu‐
er nach § 40a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 EStG zu erheben ist. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kir‐
chenumlageerhebenden Gemeinschaft angehören, fällt insoweit keine Kirchensteuer an. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt
die Kirchensteuer 8 % der Lohnsteuer. Die pauschale Kirchenlohnsteuer ist vom Arbeitgeber in einer Summe in der Lohnsteuer‐
5.
anmeldung gesondert auszuweisen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweiligen umla‐
geerhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet. Sie wird von der Finanzverwaltung entsprechend § 15 Abs. 2 der Ausführungs‐
verordnung zum Bayerischen Kirchensteuergesetz auf alle in Bayern kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften auf‐
geteilt.
Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten bis auf weiteres auch für die folgenden Steuerjahre (Kalenderjahre). Über eine Änderung der
Kirchensteuerbeschlüsse werden Sie umgehend unterrichtet.
München, 21. Januar 2019
34 - S 2442 - 5/1
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat
Karlheinz Konrad
Ministerialrat
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1) BStBl I 2016 S. 141