BStbl Nr. 5 2019

Bundessteuerblatt Nr. 5 aus 2019

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BStbl Seite 214
                                                          Kirchensteuer

     Nds

                                                          Bekanntmachung
                                             über die Kirchensteuerbeschlüsse für das
                                                          Kalenderjahr 2019


Hinsichtlich der durch die Finanzämter festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern gelten im Land Niedersachsen für das Steuer‐
jahr 2019 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze und Beträ‐
ge:


1.     Kirchensteuer nach Maßgabe der Einkommen- und Lohnsteuer

      Die evangelische, römisch-katholische und alt-katholische Kirchensteuer wird mit 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer erho‐
      ben.

      In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitge‐
      ber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8.
a)
      August 2016 (BStBl I S. 773) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer
      nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der pau‐
      schalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG entsprechend;
      dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) zu beachten.

      Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen
      umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

      Die Kirchensteuer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für ihr niedersächsisches Gebietsteil beträgt höchs‐
b) tens 3 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von
   dem die Lohnsteuer berechnet wird.

      Die Kirchensteuer für den in Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn beträgt höchstens 4 % des zu versteuern‐
      den Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns.

      Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden
c)
      Fassung zu beachten.



2.      Kirchensteuer nach Maßgabe der Kapitalertragsteuer

Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer oder 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der
steuerliche Wohnsitz der Kirchensteuerpflichtigen vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes in Baden-Württemberg oder Bayern be‐
findet:

-          Evangelische Kirchen

-         Römisch-Katholische Kirche

-          Alt-Katholische Kirche

Für Kirchensteuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahl: 72406, einschließlich der Postleitzah‐
len für Postfächer und Großempfänger) beträgt die Kirchensteuer für die Römisch-Katholische Kirche 9 % der Kapitalertragsteuer.

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer:

-       Jüdische Gemeinde in Hamburg

-      Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main

-     Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen

-     Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein

- Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe

-         Synagogen-Gemeinde Köln
11

-    Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach

-     Jüdische Kultusgemeinde Koblenz

-      Synagogengemeinde Saar

-    Frei-religiöse Gemeinde Offenbach/Main

-     Freie Religionsgemeinschaft Alzey

-     Freireligiöse Gemeinde Mainz

-     Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer:

-    Israelitische Religionsgemeinschaft Baden

-    Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg

- Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

-    Freireligiöse Landesgemeinde Baden



3.          Besonderes Kirchgeld

Die evangelischen und katholischen Religionsgemeinschaften, die ihre Kirchensteuer durch die Finanzämter erheben lassen, mit
Ausnahme des im Land Niedersachsen gelegenen Teils der Erzdiözese Paderborn im Bereich der Kath. Kirchengemeinde St. Georg
in Bad Pyrmont, erheben ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte einer kirchensteuererhebenden
Religionsgemeinschaft nicht angehört, nach folgender von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festge‐
legten Tabelle:




Bei der Berechnung des besonderen Kirchgelds sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gel‐
tenden Fassung zu beachten.

Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld wird eine Vergleichsberechnung
durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.


Hannover, 20. Februar 2019
34 - S 2442/005 - 001

                                                 Niedersächsisches Finanzministerium
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Im Auftrag
 Haack
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                                                         Kirchensteuer

     SN

                                                         Bekanntmachung
                                     über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen
                                                     für das Kalenderjahr 2019



     Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2019 der im Freistaat Sachsen steuerberechtig‐
     ten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausfüh‐
     rungen in Nummer 2 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

     Die Kirchensteuer vom Einkommen beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der
     Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Ein‐
     kommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent
   seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Sum‐
1. me der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur
     Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittel‐
     te Einkommensteuer erhoben wird.

     Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) nach § 51a
     EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur
     Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.

     Die Regelungen zu Ehegatten und Ehen gelten sinngemäß für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften.

     In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b EStG ist im vereinfachten Verfah‐
     ren die Kirchensteuer mit 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer zu erheben. Die so ermittelte pauscha‐
     le Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung im Verhältnis 15 : 85 auf die Konfessio‐
     nen "römisch- katholisch" und "evangelisch" wird von der Finanzverwaltung übernommen.

     Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererheben‐
     den Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in
2. Höhe von 9 Prozent (allgemeiner Kirchensteuersatz) der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese Kirchensteuer ist grundsätz‐
   lich der jeweils kirchensteuererhebenden Körperschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer die Zuord‐
     nung zur jeweiligen kirchensteuererhebenden Körperschaft nicht vornehmen, gilt insoweit ebenfalls der allgemeine Kirchensteu‐
     ersatz. Die Finanzverwaltung teilt dann die auf diese Arbeitnehmer entfallende Kirchensteuer entsprechend den Bestimmungen
     im ersten Absatz auf.

     Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei der Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung
     der Kirchensteuer bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b EStG sinngemäß.

     Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt im Freistaat Sach‐
     sen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:




3.
14

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartner‐
   schaft ist § 51a EStG zu beachten; unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Absatz 2 EStG ist das zu versteuernde Einkom‐
   men im Sinne von § 2 Absatz 5 EStG entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern.

   Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kir‐
   chensteuerpflicht gegeben ist, ein monatliches besonderes Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen besonde‐
   ren Kirchgeldes entspricht. Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft im Laufe eines Kalen‐
   derjahres, ist das jährliche besondere Kirchgeld für jeden vollen Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe oder Le‐
   benspartnerschaft nicht bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.

   Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspart‐
   nerschaft ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. In den Vergleich ist die Kir‐
   chensteuer vom Einkommen nicht einzubeziehen, soweit sie auf der Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des §
   32d EStG beruht. Die Kirchensteuer auf die Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG ist zusätzlich
   zum besonderen Kirchgeld zu erheben.


Dresden, den 15. März 2019
32 - S 2440/11/146 - 2019/15361

                                           Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

                                                 Paulus Baumgärtner
                                                       Referatsleiter
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                                                           Lohnsteuer
                                                      Gleich lautende Erlasse
                                            der obersten Finanzbehörden der Länder

                               Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

                                                         vom 13. März 2019


Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur priva‐
ten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geld‐
werten Vorteils Folgendes:

1
Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten,
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Famili‐
enheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisemp‐
fehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatz‐
steuer festgesetzt.

2
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Janu‐
ar 2022, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers,
Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen
Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde
das betriebliche Fahrrad vor dem 1. Januar 2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen,
bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen der
Rdnr. 1 und die Regelungen dieser Randnummer sind nicht anzuwenden.

3
Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG ist weder bei Anwendung der Rdnr. 1 noch bei Anwendung der
Rdnr. 2 anzuwenden.

4
Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z. B. Fahrradverleihfir‐
men), kann der geldwerte Vorteil auch nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1 080 Euro berück‐
sichtigt werden, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

5
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine
Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.

6
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindig‐
keiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Absatz 2 Sät‐
ze 2 bis 5 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG anzuwenden.

7
Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör‐
den der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 23. November 2012 (BStBl I S. 1224) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019
anzuwenden.


Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

3 - S 233.4/187


Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

34 - S 2334 - 9/4


Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

III B - S 2334 - 4/2012
16

Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg

36 - S 2334/12#01#02


Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen

900 - S 2334 - 1/2014 - 10/2018 - 11-2


Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

S 2334 - 2018/017 - 52


Hessisches Ministerium der Finanzen

S 2334 A - 117 - II 8a


Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

S 2334 - 00000 - 2012/001 - 010


Niedersächsisches Finanzministerium

34 - S 2334/009


Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

S 2334 - 66 - V B 3


Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz

S 2334#2018/0018 - 0401 441


Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa

B/2 - S 2334 - 1#064, 2019/2373


Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

34 - S 2334/140/29 - 2019/4258


Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

45 - S 2334 - 323


Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

VI 3212 - S 2334 - 329


Thüringer Finanzministerium

S 2334 A - 85 - 21.14
17

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                                                      Umsatzsteuer

Bundesministerium der Finanzen                                                                            Berlin, 1. März 2019

III C 3 - S 7329/19/10001 :001

2019/0172633



Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r


                                 Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2019


Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2019 wie folgt bekannt gege‐
ben:




Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

Eine monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundes‐
ministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer -
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zum Herunterladen bereit.

                                                          Im Auftrag

                                                       Dr. H o f m a n n
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Hinweis                                       BStbl Seite 219
auf amtliche Neuerscheinungen

Amtliches AO-Handbuch 2019




Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe 2018/2019
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