BStbl Nr. S3 1999

Bundessteuerblatt Nr. S3 aus 1999

/ 147
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R 213c.-
R 213e.

                                                         Zu § 36 EStG

            Anrechnung von Steuervorauszahlungen,
R 213f.                                                                                             99
            von Steuerabzugsbeträgen und von Körperschaftsteuer

            Zusammenhang zwischen der Besteuerung
R 213g.     der Kapitalerträge und der Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder von Körperschaft-    99
            steuer

R 213h.     Anrechnung von Körperschaftsteuer bei Auslandsbeziehungen                               99

                                                         Zu § 36a EStG

R 213i.     Anteilseigner mit beherrschendem Einfluß                                                99

                                                         Zu § 36b EStG

            Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer
R 213j.     durch das Bundesamt für Finanzen nach den §§ 36b,                                       99
            36c, 44b Abs. 1 EStG

R 213k.     Einzelantrag beim Bundesamt für Finanzen (§§ 36b, 44b Abs. 1 EStG)                     100

                                                         Zu § 36c EStG

            Sammelantrag beim Bundesamt für Finan-
R 213l.                                                                                            100
            zen (§§ 36c, 44b Abs. 1 EStG)

                                                         Zu § 36d EStG

            Vergütung von Körperschaftsteuer und Er-
            stattung von Kapitalertragsteuer durch das
R 213m.                                                                                            100
            Finanzamt im vereinfachten Verfahren
            (§§ 36d, 44b Abs. 2 EStG)

                                                         Zu § 36e EStG

            Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags
R 213n.                                                                                            101
            an beschränkt Einkommensteuerpflichtige

                                                         Zu § 37 EStG

R 213o.     Einkommensteuer-Vorauszahlung                                                          101

                                                         Zu § 44a EStG

            Voraussetzungen für die Abstandnahme
R 213p.                                                                                            101
            vom Kapitalertragsteuerabzug

                                                         Zu § 44b EStG

R 213q.     Erstattung von Kapitalertragsteuer                                                     101

                                                         Zu § 44d EStG

R 213r.     Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapitalgesellschaften                 102

                                                         Zu § 45a EStG

R 213s.     unbesetzt                                                                              102

                                                         Zu § 46 EStG

R 214.      unbesetzt                                                                              102

R 215.      Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG                                                102

R 216.      unbesetzt                                                                              102

R 217.      Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG                                                102

R 218.      Härteausgleich                                                                         102

R
            unbesetzt                                                                              102
219.-221.

                                                         Zu § 49 EStG

            Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften
R 222.                                                                                             102
            aus Gewerbebetrieb

            Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften
R 222a.                                                                                            102
            aus selbständiger Arbeit
11

R 223.      Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht           102

                                                          Zu § 50 EStG

R 223a.     Verlustabzug im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht                                  103

            Bemessungsgrundlage für die Einkommen-
R 224.      steuer und Steuerermäßigung für auslän-                                                103
            dische Steuern

R
            unbesetzt                                                                              103
225.-227.

                                                          Zu § 50a EStG

            Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütun-
R 227a.     gen für die Nutzung von Urheberrechten und                                             103
            bei Veräußerungen von Schutzrechten usw.

            Steuerabzug bei Einkünften aus künstleri-
R 227b.     schen, sportlichen, artistischen und ähn-                                              103
            lichen Darbietungen

R 227c.     Berechnung des Steuerabzugs nach § 50a EStG in besonderen Fällen                       104

                                                          Zu § 50c EStG

R 227d.     Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen                                  104

                                                          Zu § 50d EStG

R 227e.     Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen                                  104

                                                          Zu § 51 EStG

R
            unbesetzt                                                                              104
228.-233.

            Weitergeltung der Anordnungen zu
R 234.                                                                                             104
            § 82d EStDV

            Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und
R 235.                                                                                             104
            für Luftfahrzeuge

                                                          Zu § 55 EStG

R 236.      Bodengewinnbesteuerung                                                                 104

                                                          Zu § 57 EStG

R 237.      Verlustabzug nach § 57 Abs. 4 EStG                                                     104

                                                          Zu § 62 EStG

R 238.      Anspruchsberechtigte                                                                   104

                                                          Zu § 63 EStG

R 239.      Kinder                                                                                 105

                                                          Zu § 64 EStG

R 240.      Zusammentreffen mehrerer Ansprüche                                                     105

                                                          Zu § 65 EStG

R 241.      Andere Leistungen für Kinder                                                           105

                                                          Zu § 66 EStG

R 242.      Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum                                                105

                                                          Zu § 67 EStG

R 243.      Antrag                                                                                 105

                                                          Zu § 68 EStG

R 244.      Besondere Mitwirkungspflichten                                                         105

                                                          Zu § 69 EStG

            Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Melde-
R 245.                                                                                             105
            daten-Übermittlung

                                                          Zu § 70 EStG

R 246.      Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes                                               105
12

Zu § 71 EStG

R 247.      Zahlungszeitraum                                                                                                  105

                                                           Zu § 72 EStG

            Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
R 248.                                                                                                                        105
            an Angehörige des öffentlichen Dienstes

                                                           Zu § 73 EStG

R 249.      Zahlung des Kindergeldes an andere Arbeitnehmer                                                                   105

                                                           Zu § 74 EStG

R 250.      Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen                                                                          105

                                                           Zu § 75 EStG

R 251.      Aufrechnung                                                                                                       105

                                                           Zu § 76 EStG

R 252.      Pfändung                                                                                                          105

                                                           Zu § 77 EStG

R 253.      Erstattung von Kosten im Vorverfahren                                                                             105

                                                           Zu § 78 EStG

R 254.      Übergangsregelungen                                                                                               105

                                                    B. Anlagen zu den EStR 1998

       Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

An‐
la‐
gen
       unbesetzt
2
und
3

       Muster einer Bestätigung über Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen
       Muster einer Bestätigung über Zuwendungen an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten
       Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

       Muster einer Bestätigung über Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes

       Muster einer Bestätigung über Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen

       Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG anerkannten Zwecke

An‐
lage Verzeichnis ausländischer Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen
8




                                                      Abkürzungsverzeichnis

A                  = Abschnitt

a.a.O.             = am angegebenen Ort

Abs.               = Absatz

AfaA               = Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung

AfA                = Absetzung für Abnutzung

AFG                = Arbeitsförderungsgesetz

AfS                = Absetzung für Substanzverringerung

AG                 = Aktiengesellschaft

AIG                = Auslandsinvestitionsgesetz

AktG               = Aktiengesetz

AMBlFin            = Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes

AO                 = Abgabenordnung

ASpG               = Altsparergesetz
13

AStG         = Außensteuergesetz

AusfFördG    = Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr

AuslInvestmG = Auslandinvestment-Gesetz

BadGVBl      = Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt

BAföG        = Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAG          = Bundesarbeitsgericht

BAnz.        = Bundesanzeiger

BauGB        = Baugesetzbuch

BauNVO       = Baunutzungsverordnung

BerlinFG     = Berlinförderungsgesetz

BErzGG       = Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz

BetrAVG      = Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

BewDV        = Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz

BewG         = Bewertungsgesetz

BewRGR       = Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens

BfF          = Bundesamt für Finanzen

BFH          = Bundesfinanzhof

BGB          = Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.        = Bundesgesetzblatt

BKGG         = Bundeskindergeldgesetz

BMF (BdF)    = Bundesministerium der Finanzen

BMWF         = Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

BSHG         = Bundessozialhilfegesetz

BStBl        = Bundessteuerblatt

BuchO        = Buchungsordnung

BV           = Berechnungsverordnung

BVerfG       = Bundesverfassungsgericht

BVG          = Bundesversorgungsgesetz

bzw.         = beziehungsweise

DBA          = Doppelbesteuerungsabkommen

DMBilG       = D-Markbilanzgesetz

DV           = Durchführungsverordnung

EigZulG      = Eigenheimzulagengesetz

EntwLStG     = Entwicklungsländer-Steuergesetz

ErbStG       = Erbschaftsteuergesetz

EStG         = Einkommensteuergesetz

             = Einkommensteuer-
EStDV
             Durchführungsverordnung

EStR         = Einkommensteuer-Richtlinien

FELEG        = Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

FlüHG        = Flüchtlingshilfegesetz

FMBl         = Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen

             = Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
FÖJG
             (FÖJ-Förderungsgesetz)

             = Gesetz über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet
FördG
             (Fördergebietsgesetz)

FVG          = Finanzverwaltungsgesetz

GBl.         = Gesetzblatt der DDR

GbR          = Gesellschaft bürgerlichen Rechts
14

GdB             = Grad der Behinderung

gem.            = gemäß

GenG            = Genossenschaftsgesetz

GewStDV         = Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung

GewStG          = Gewerbesteuergesetz in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung

GewStR          = Gewerbesteuer-Richtlinien in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung

GG              = Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GmbH            = Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GrStDV          = Grundsteuer-Durchführungsverordnung

GrStG           = Grundsteuergesetz

GVBl Bln.       = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin

HAG             = Heimarbeitsgesetz

HGB             = Handelsgesetzbuch

i. d. R.        = in der Regel

i. V. m.        = in Verbindung mit

InvZulG         = Investitionszulagengesetz

JStG            = Jahressteuergesetz

                = Gesetz über Kapitalanlagegesell-
KAGG
                schaften

KAV             = Kindergeldauszahlungsverordnung

KG              = Kommanditgesellschaft

KHBV            = Krankenhaus-Buchführungsverordnung

KHG             = Krankenhausfinanzierungsgesetz

KStG            = Körperschaftsteuergesetz

KStR            = Körperschaftsteuer-Richtlinien in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung

LAG             = Lastenausgleichsgesetz

LStDV           = Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

LStR            = Lohnsteuer-Richtlinien

MaBV            = Makler- und Bauträgerverordnung

MdF             = Ministerium der Finanzen

MDK             = Medizinischer Dienst der Krankenkassen

MinBlFin        = Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen

OFH             = Oberster Finanzgerichtshof

OHG             = Offene Handelsgesellschaft

OWiG            = Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

PartG           = Parteiengesetz

                = Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
PflegeVG
                (Pflege-Versicherungsgesetz)

R               = Richtlinie

RdF             = Reichsminister der Finanzen

Reichsgesetz‐
                = Reichsgesetzblatt
bl.

RepG            = Reparationsschädengesetz

RFH             = Reichsfinanzhof

RStBl           = Reichssteuerblatt

s.              = siehe

SachBezVO       = Sachbezugsverordnung

SaDV            = Sammelantrags-Datenträger-Verordnung

SchwbG          = Schwerbehindertengesetz
15

SGB             = Sozialgesetzbuch

StBlNRW         = Steuerblatt Nordrhein-Westfalen

StGB            = Strafgesetzbuch

Stpfl.          = Steuerpflichtiger

StPO            = Strafprozeßordnung

StZBl Bln       = Steuer- und Zollblatt für Berlin

Tz.             = Textziffer

                = Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform
UmwStG
                (Umwandlungssteuergesetz)

USG             = Unterhaltssicherungsgesetz

UStDB 1951      = Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (1951)

UStG            = Umsatzsteuergesetz

UStR            = Umsatzsteuer-Richtlinien

VAK             = Vollarbeitskraft

VE              = Vieheinheit

VermBDV         = Verordnung zur Durchführung des Vermögensbildungsgesetzes

VermBG          = Vermögensbildungsgesetz

vgl.            = vergleiche

VO              = Verordnung

VVG             = Versicherungsvertragsgesetz

VZ              = Veranlagungszeitraum

WBFBl           = Amtsblatt des Finanzministeriums Württemberg-Baden

WEG             = Wohnungseigentumsgesetz

WiGBl           = Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets

WoBauFördG = Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz)

WoBauG          = Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)

WÜD             = Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen

WÜK             = Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

z. B.           = zum Beispiel

ZDG             = Zivildienstgesetz

ZPO             = Zivilprozeßordnung

ZRFG            = Zonenrandförderungsgesetz

ZugabeVO        = Zugabe-Verordnung

ZuwG            = Zuwendungsgesetz
                                                                      *)
                                                          Einführung
(1) Die Einkommensteuer-Richtlinen 1999 sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommen‐
steuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.
(2) Die Einkommensteuer-Richtlinien 1999 sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 1999 an‐
zuwenden.
(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fas‐
sung der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Neuregelung der ge‐
ringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) und durch Artikel 1 des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 402) zugrunde.
                                                          Zu § 1a EStG



                                                       R 1. Steuerpflicht

1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Aus‐

land entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - ein‐
schließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen -, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind. 2Für
16

einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt.




                                            R 2. Zuständigkeit bei der Besteuerung

- unbesetzt -

                                                           Zu § 2 EStG



                                      R 3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

                                                      Berechnungsschema
(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:




                                                   Summe der Einkünfte
(2) 1 Die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich positiv oder mindestens 0 DM. 2 Erzielt ein Steuerpflichtiger
nur Einkünfte aus einer Einkunftsart und ist deren Summe negativ, ist auch die Summe der Einkünfte negativ, da in diesen Fällen die
Summe der Einkünfte aus dieser Einkunftsart (§ 2 Abs. 3 Satz 2 EStG) mit der Summe der Einkünfte übereinstimmt und es auf die
weiteren Berechnungsschritte in § 2 Abs. 3 EStG nicht ankommt. 3 Ist die Summe der positiven Einkünfte nicht größer als 100.000
DM und ist die Summe der negativen Einkünfte höher als die Summe der positiven Einkünfte, greifen die weiteren Verlustverrech‐
nungsschritte des § 2 Abs. 3 EStG nicht ein mit der Folge, daß eine negative Summe der Einkünfte vorliegt.




                                              R 4. Ermittlung der festzusetzenden
                                                        Einkommensteuer
17

Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:




                                                           Zu § 2a EStG



                                              R 5. Negative ausländische Einkünfte

                                                      Einkünfte derselben Art
(1) 1Einkünfte der jeweils selben Art nach § 2a Abs. 1 EStG sind grundsätzlich alle unter einer Nummer aufgeführten Tatbestände,
für die die Anwendung dieser Nummer nicht nach § 2a Abs. 2 EStG ausgeschlossen ist. 2Die Nummern 3 und 4 sind zusammenzu‐
fassen. 3Negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 Nr. 7 EStG, die mittelbar auf einen bei der inländischen Körperschaft verwirklichten
Tatbestand der Nummern 1 bis 6 zurückzuführen sind, dürfen beim Anteilseigner mit positiven Einkünften der Nummer 7 ausgegli‐
chen werden, wenn die Einkünfte auf Tatbestände derselben Nummer oder im Fall der Nummern 3 und 4 dieser beiden Nummern
zurückzuführen sind. 4Einkünfte der Nummer 7 sind auch mit Einkünften nach der jeweiligen Nummer auszugleichen, auf deren Tat‐
bestände die Einkünfte der Nummer 7 zurückzuführen sind. 5 Positive Einkünfte aus einem Staat können nicht mit negativen Ein‐
künften derselben Art aus demselben Staat aus vorhergehenden Veranlagungszeiträumen ausgeglichen werden, wenn hinsichtlich
der positiven Einkünfte eine im DBA vorgesehene Rückfallklausel eingreift und die positiven Einkünfte deshalb als Besteuerungs‐
grundlage zu erfassen sind.

                                                      Betriebsstättenprinzip
(2) 1Für jede ausländische Betriebsstätte ist gesondert zu prüfen, ob negative Einkünfte vorliegen. 2Negative Einkünfte aus einer
nicht aktiven gewerblichen Betriebsstätte dürfen nicht mit positiven Einkünften aus einer aktiven gewerblichen Betriebsstätte ausge‐
glichen werden.

                                                 Prüfung der Aktivitätsklausel
(3) 1Ob eine gewerbliche Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich eine aktive Tätigkeit nach § 2a Abs. 2 EStG zum Ge‐
genstand hat, ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu prüfen. 2Maßgebend ist hierfür das Verhältnis der Bruttoerträge. 3Abschnitt
76 Absatz 8 und Absatz 9 Satz 1 und 2 KStR ist sinngemäß anzuwenden. 4 Soweit es sich um Verluste zu Beginn bzw. am Ende ei‐
18

ner Tätigkeit handelt, ist nach der funktionalen Betrachtungsweise festzustellen, ob diese Verluste im Hinblick auf die aufzunehmen‐
de oder anlaufende aktive Tätigkeit entstanden oder nach Ende der Tätigkeit durch diese verursacht worden sind.

                                                         Gesamtrechtsnachfolge
( 4) Die nach § 2a Abs. 1 EStG nicht ausgeglichenen oder nicht verrechneten negativen Einkünfte sowie der nach § 2a Abs. 3 EStG
i. d. F. vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) vom Erblasser in den VZ vor 1999 abgezogene und bei diesem bis zum VZ 2008 (§ 52 Abs. 3
Satz 2 EStG) noch nicht hinzugerechnete Betrag gehen im Erbfall auf den Erben über.

(5) Soweit im Rahmen des UmwStG ein Verlust im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG übergeht, geht auch die Verpflichtung zur
Nachversteuerung nach § 2a Abs. 3 EStG i. d. F. vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) über.

                                                               Umwandlung
      1
(6)       Umwandlung im Sinne des § 52 Abs. 3 i. V. m. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG i. d. F. vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) ist nicht nur
eine solche nach dem Umwandlungsgesetz oder im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, d. h. eine Einbringung der ausländi‐
schen Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, vielmehr jede Form des "Aufgehens"
der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft. 2Keine Umwandlung ist die unentgeltliche Übertragung der Betriebsstätte nach § 6
Abs. 3 EStG.

                                                             Verlustausgleich
( 7) Negative und positive Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG sind in der Weise miteinander auszugleichen, daß die positiven und ggf.
tarifbegünstigten Einkünfte um die negativen Einkünfte der jeweils selben Art und aus demselben Staat zu vermindern sind.

                                                         Zusammenveranlagung
( 8) Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG des einen Ehegatten mit positiven Einkünf‐
ten des anderen Ehegatten der jeweils selben Art und aus demselben Staat auszugleichen oder zu verrechnen, soweit sie nicht mit
eigenen positiven Einkünften ausgeglichen oder verrechnet werden können.
                                                               Zu § 2b EStG



R 5a. Negative Einkünfte aus der Beteiligung
an Verlustzuweisungsgesellschaften und
ähnlichen Modellen

- unbesetzt -

                                                                Zu § 3 EStG



                                            R 6. Steuerbefreiungen auf Grund des § 3 EStG

                                                               Zu § 3 Nr. 27
1Der Höchstbetrag steht dem Leistungsempfänger nicht je VZ, sondern nur einmal zu. 2Die einzelnen Raten sind so lange steuer‐

frei, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. 3Der Flächenzuschlag der Produktionsaufgaberente ist nicht begünstigt. 4Im Fall der Be‐
triebsaufgabe sind die Ansprüche auf die Produktionsaufgaberente nicht in den Betriebsaufgabegewinn einzubeziehen; die einzel‐
nen Raten sind als nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen.



                                            R 6. Steuerbefreiungen auf Grund des § 3 EStG

                                                               Zu § 3 Nr. 44
1Stipendien zur unmittelbaren Förderung der Forschung sind nur insoweit steuerfrei, als die Mittel zur Schaffung der sachlichen

Voraussetzungen zur Erfüllung einer Forschungsaufgabe verwendet werden (Sachbeihilfe). 2Beihilfen für die persönliche Lebensfüh‐
rung des Empfängers sind nach § 18 oder § 19 EStG steuerpflichtig. 3Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder
künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung sind steuerfrei, gleichgültig, ob sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Emp‐
fängers oder für den durch die Ausbildung oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt sind. 4Die Steuerfreiheit eines Ausbil‐
dungs- oder Fortbildungsstipendiums wird nicht berührt, wenn daneben eine Sachbeihilfe zur Durchführung einer Forschungsaufga‐
be gewährt wird. 5Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Buchsta‐
be c EStG - für die volle oder teilweise Steuerfreiheit der Stipendien vorliegen, hat das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranla‐
gung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre. 6Dieses
Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamts eine Bescheinigung über die
Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Buchstaben a und b EStG zu erteilen.
19

R 6. Steuerbefreiungen auf Grund des § 3 EStG

                                                               Zu § 3 Nr. 67
1
    Steuerfreie Kindererziehungsleistungen nach dem SGB VI erhalten lediglich Mütter, die vor dem 1.1.1921 geboren sind. 2Bei Müt‐
tern der Geburtsjahrgänge ab 1921 erhöhen nach dem SGB VI anzurechnende Kindererziehungszeiten die Bemessungsgrundlage
und wirken somit rentensteigernd. 3Derartige Rentenerhöhungen sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern; eine partielle Steuerbe‐
freiung kommt nicht in Betracht.



                             R 7. Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen

- unbesetzt -




R 8. bis R 10.

- unbesetzt -

                                                               Zu § 3c EStG



                                                          R 11. Anteilige Abzüge

- unbesetzt -

                                                               Zu § 4 EStG



                                                   R 12. Betriebsvermögensvergleich

                                                 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) 1Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu er‐
mitteln, wenn der Land- und Forstwirt nach den §§ 140, 141 AO verpflichtet ist, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund
jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. 2Werden für den Betrieb freiwillig Bücher geführt und auf Grund jährlicher
Bestandsaufnahmen Abschlüsse gemacht, ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln,
wenn der Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt worden ist oder der Gewinn aus anderen Gründen nicht nach § 13a EStG zu ermit‐
teln ist.

                                                          Gewerbliche Betriebe
      1
(2)       Bei einem gewerblichen Betrieb, für den die Verpflichtung besteht, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnah‐
men Abschlüsse zu machen oder für den freiwillig Bücher geführt und regelmäßig Abschlüsse gemacht werden, muß der Gewerbe‐
treibende den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG ermitteln. 2 Für Handelsschiffe im internationalen Verkehr
kann der Gewinn auf Antrag nach § 5a EStG ermittelt werden. 3Werden für einen gewerblichen Betrieb, für den Buchführungspflicht
besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (>R 29 Abs. 2), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter
Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen. 4Das gleiche
gilt, wenn für einen gewerblichen Betrieb freiwillig Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden, die Buchführung jedoch nicht
ordnungsmäßig ist, es sei denn, der Gewinn wird nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. 5Bei gewerblichen Betrieben, bei denen die Vor‐
aussetzungen der Sätze 1 bis 3 nicht vorliegen, kann der Gewinn durch Einnahmenüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermit‐
telt werden, wenn der Gewerbetreibende für diesen Betrieb die für diese Gewinnermittlungsart ausreichenden Aufzeichnungen hat
(>R 16).

                                                         Personengesellschaften
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.

                                       Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft
(4) 1Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, die im Inland weder eine
Betriebsstätte unterhält, noch einen ständigen Vertreter bestellt hat, ist der Gewinn der Personengesellschaft zur Ermittlung der
Höhe der Gewinnanteile der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG zu ermitteln. 2Bei der Gewinner‐
mittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sind alle Geschäftsvorfälle unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu be‐
rücksichtigen, auch wenn sie in einer ausländischen Währung ausgewiesen sind. 3Die Steuerbilanz ist entweder in DM oder Euro
aufzustellen oder das Ergebnis einer in ausländischer Währung aufgestellten Steuerbilanz ist in DM oder Euro nach einem Umrech‐
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