BStbl Nr. S3 1999
Bundessteuerblatt Nr. S3 aus 1999
R 213c.-
R 213e.
Zu § 36 EStG
Anrechnung von Steuervorauszahlungen,
R 213f. 99
von Steuerabzugsbeträgen und von Körperschaftsteuer
Zusammenhang zwischen der Besteuerung
R 213g. der Kapitalerträge und der Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder von Körperschaft- 99
steuer
R 213h. Anrechnung von Körperschaftsteuer bei Auslandsbeziehungen 99
Zu § 36a EStG
R 213i. Anteilseigner mit beherrschendem Einfluß 99
Zu § 36b EStG
Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer
R 213j. durch das Bundesamt für Finanzen nach den §§ 36b, 99
36c, 44b Abs. 1 EStG
R 213k. Einzelantrag beim Bundesamt für Finanzen (§§ 36b, 44b Abs. 1 EStG) 100
Zu § 36c EStG
Sammelantrag beim Bundesamt für Finan-
R 213l. 100
zen (§§ 36c, 44b Abs. 1 EStG)
Zu § 36d EStG
Vergütung von Körperschaftsteuer und Er-
stattung von Kapitalertragsteuer durch das
R 213m. 100
Finanzamt im vereinfachten Verfahren
(§§ 36d, 44b Abs. 2 EStG)
Zu § 36e EStG
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags
R 213n. 101
an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
Zu § 37 EStG
R 213o. Einkommensteuer-Vorauszahlung 101
Zu § 44a EStG
Voraussetzungen für die Abstandnahme
R 213p. 101
vom Kapitalertragsteuerabzug
Zu § 44b EStG
R 213q. Erstattung von Kapitalertragsteuer 101
Zu § 44d EStG
R 213r. Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapitalgesellschaften 102
Zu § 45a EStG
R 213s. unbesetzt 102
Zu § 46 EStG
R 214. unbesetzt 102
R 215. Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG 102
R 216. unbesetzt 102
R 217. Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG 102
R 218. Härteausgleich 102
R
unbesetzt 102
219.-221.
Zu § 49 EStG
Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften
R 222. 102
aus Gewerbebetrieb
Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften
R 222a. 102
aus selbständiger Arbeit
R 223. Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht 102
Zu § 50 EStG
R 223a. Verlustabzug im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht 103
Bemessungsgrundlage für die Einkommen-
R 224. steuer und Steuerermäßigung für auslän- 103
dische Steuern
R
unbesetzt 103
225.-227.
Zu § 50a EStG
Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütun-
R 227a. gen für die Nutzung von Urheberrechten und 103
bei Veräußerungen von Schutzrechten usw.
Steuerabzug bei Einkünften aus künstleri-
R 227b. schen, sportlichen, artistischen und ähn- 103
lichen Darbietungen
R 227c. Berechnung des Steuerabzugs nach § 50a EStG in besonderen Fällen 104
Zu § 50c EStG
R 227d. Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen 104
Zu § 50d EStG
R 227e. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen 104
Zu § 51 EStG
R
unbesetzt 104
228.-233.
Weitergeltung der Anordnungen zu
R 234. 104
§ 82d EStDV
Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, für Schiffe, die der Seefischerei dienen, und
R 235. 104
für Luftfahrzeuge
Zu § 55 EStG
R 236. Bodengewinnbesteuerung 104
Zu § 57 EStG
R 237. Verlustabzug nach § 57 Abs. 4 EStG 104
Zu § 62 EStG
R 238. Anspruchsberechtigte 104
Zu § 63 EStG
R 239. Kinder 105
Zu § 64 EStG
R 240. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche 105
Zu § 65 EStG
R 241. Andere Leistungen für Kinder 105
Zu § 66 EStG
R 242. Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum 105
Zu § 67 EStG
R 243. Antrag 105
Zu § 68 EStG
R 244. Besondere Mitwirkungspflichten 105
Zu § 69 EStG
Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Melde-
R 245. 105
daten-Übermittlung
Zu § 70 EStG
R 246. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes 105
Zu § 71 EStG
R 247. Zahlungszeitraum 105
Zu § 72 EStG
Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
R 248. 105
an Angehörige des öffentlichen Dienstes
Zu § 73 EStG
R 249. Zahlung des Kindergeldes an andere Arbeitnehmer 105
Zu § 74 EStG
R 250. Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen 105
Zu § 75 EStG
R 251. Aufrechnung 105
Zu § 76 EStG
R 252. Pfändung 105
Zu § 77 EStG
R 253. Erstattung von Kosten im Vorverfahren 105
Zu § 78 EStG
R 254. Übergangsregelungen 105
B. Anlagen zu den EStR 1998
Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
An‐
la‐
gen
unbesetzt
2
und
3
Muster einer Bestätigung über Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen
Muster einer Bestätigung über Zuwendungen an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Muster einer Bestätigung über Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes
Muster einer Bestätigung über Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen
Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG anerkannten Zwecke
An‐
lage Verzeichnis ausländischer Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen
8
Abkürzungsverzeichnis
A = Abschnitt
a.a.O. = am angegebenen Ort
Abs. = Absatz
AfaA = Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
AfA = Absetzung für Abnutzung
AFG = Arbeitsförderungsgesetz
AfS = Absetzung für Substanzverringerung
AG = Aktiengesellschaft
AIG = Auslandsinvestitionsgesetz
AktG = Aktiengesetz
AMBlFin = Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
AO = Abgabenordnung
ASpG = Altsparergesetz
AStG = Außensteuergesetz
AusfFördG = Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
AuslInvestmG = Auslandinvestment-Gesetz
BadGVBl = Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
BAföG = Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAG = Bundesarbeitsgericht
BAnz. = Bundesanzeiger
BauGB = Baugesetzbuch
BauNVO = Baunutzungsverordnung
BerlinFG = Berlinförderungsgesetz
BErzGG = Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
BetrAVG = Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BewDV = Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz
BewG = Bewertungsgesetz
BewRGR = Richtlinien zur Bewertung des Grundvermögens
BfF = Bundesamt für Finanzen
BFH = Bundesfinanzhof
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. = Bundesgesetzblatt
BKGG = Bundeskindergeldgesetz
BMF (BdF) = Bundesministerium der Finanzen
BMWF = Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
BSHG = Bundessozialhilfegesetz
BStBl = Bundessteuerblatt
BuchO = Buchungsordnung
BV = Berechnungsverordnung
BVerfG = Bundesverfassungsgericht
BVG = Bundesversorgungsgesetz
bzw. = beziehungsweise
DBA = Doppelbesteuerungsabkommen
DMBilG = D-Markbilanzgesetz
DV = Durchführungsverordnung
EigZulG = Eigenheimzulagengesetz
EntwLStG = Entwicklungsländer-Steuergesetz
ErbStG = Erbschaftsteuergesetz
EStG = Einkommensteuergesetz
= Einkommensteuer-
EStDV
Durchführungsverordnung
EStR = Einkommensteuer-Richtlinien
FELEG = Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
FlüHG = Flüchtlingshilfegesetz
FMBl = Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
= Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
FÖJG
(FÖJ-Förderungsgesetz)
= Gesetz über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet
FördG
(Fördergebietsgesetz)
FVG = Finanzverwaltungsgesetz
GBl. = Gesetzblatt der DDR
GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GdB = Grad der Behinderung
gem. = gemäß
GenG = Genossenschaftsgesetz
GewStDV = Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung
GewStG = Gewerbesteuergesetz in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung
GewStR = Gewerbesteuer-Richtlinien in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung
GG = Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GrStDV = Grundsteuer-Durchführungsverordnung
GrStG = Grundsteuergesetz
GVBl Bln. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
HAG = Heimarbeitsgesetz
HGB = Handelsgesetzbuch
i. d. R. = in der Regel
i. V. m. = in Verbindung mit
InvZulG = Investitionszulagengesetz
JStG = Jahressteuergesetz
= Gesetz über Kapitalanlagegesell-
KAGG
schaften
KAV = Kindergeldauszahlungsverordnung
KG = Kommanditgesellschaft
KHBV = Krankenhaus-Buchführungsverordnung
KHG = Krankenhausfinanzierungsgesetz
KStG = Körperschaftsteuergesetz
KStR = Körperschaftsteuer-Richtlinien in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung
LAG = Lastenausgleichsgesetz
LStDV = Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
LStR = Lohnsteuer-Richtlinien
MaBV = Makler- und Bauträgerverordnung
MdF = Ministerium der Finanzen
MDK = Medizinischer Dienst der Krankenkassen
MinBlFin = Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen
OFH = Oberster Finanzgerichtshof
OHG = Offene Handelsgesellschaft
OWiG = Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
PartG = Parteiengesetz
= Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
PflegeVG
(Pflege-Versicherungsgesetz)
R = Richtlinie
RdF = Reichsminister der Finanzen
Reichsgesetz‐
= Reichsgesetzblatt
bl.
RepG = Reparationsschädengesetz
RFH = Reichsfinanzhof
RStBl = Reichssteuerblatt
s. = siehe
SachBezVO = Sachbezugsverordnung
SaDV = Sammelantrags-Datenträger-Verordnung
SchwbG = Schwerbehindertengesetz
SGB = Sozialgesetzbuch
StBlNRW = Steuerblatt Nordrhein-Westfalen
StGB = Strafgesetzbuch
Stpfl. = Steuerpflichtiger
StPO = Strafprozeßordnung
StZBl Bln = Steuer- und Zollblatt für Berlin
Tz. = Textziffer
= Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform
UmwStG
(Umwandlungssteuergesetz)
USG = Unterhaltssicherungsgesetz
UStDB 1951 = Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (1951)
UStG = Umsatzsteuergesetz
UStR = Umsatzsteuer-Richtlinien
VAK = Vollarbeitskraft
VE = Vieheinheit
VermBDV = Verordnung zur Durchführung des Vermögensbildungsgesetzes
VermBG = Vermögensbildungsgesetz
vgl. = vergleiche
VO = Verordnung
VVG = Versicherungsvertragsgesetz
VZ = Veranlagungszeitraum
WBFBl = Amtsblatt des Finanzministeriums Württemberg-Baden
WEG = Wohnungseigentumsgesetz
WiGBl = Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets
WoBauFördG = Gesetz zur Förderung des Wohnungsbaues (Wohnungsbauförderungsgesetz)
WoBauG = Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz)
WÜD = Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
WÜK = Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
z. B. = zum Beispiel
ZDG = Zivildienstgesetz
ZPO = Zivilprozeßordnung
ZRFG = Zonenrandförderungsgesetz
ZugabeVO = Zugabe-Verordnung
ZuwG = Zuwendungsgesetz
*)
Einführung
(1) Die Einkommensteuer-Richtlinen 1999 sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommen‐
steuerrechts, zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.
(2) Die Einkommensteuer-Richtlinien 1999 sind für die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 1999 an‐
zuwenden.
(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Einkommensteuergesetz 1997 in der Fas‐
sung der Bekanntmachung vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Neuregelung der ge‐
ringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) und durch Artikel 1 des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 402) zugrunde.
Zu § 1a EStG
R 1. Steuerpflicht
1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Aus‐
land entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - ein‐
schließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen -, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind. 2Für
einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt.
R 2. Zuständigkeit bei der Besteuerung
- unbesetzt -
Zu § 2 EStG
R 3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Berechnungsschema
(1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:
Summe der Einkünfte
(2) 1 Die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG ist grundsätzlich positiv oder mindestens 0 DM. 2 Erzielt ein Steuerpflichtiger
nur Einkünfte aus einer Einkunftsart und ist deren Summe negativ, ist auch die Summe der Einkünfte negativ, da in diesen Fällen die
Summe der Einkünfte aus dieser Einkunftsart (§ 2 Abs. 3 Satz 2 EStG) mit der Summe der Einkünfte übereinstimmt und es auf die
weiteren Berechnungsschritte in § 2 Abs. 3 EStG nicht ankommt. 3 Ist die Summe der positiven Einkünfte nicht größer als 100.000
DM und ist die Summe der negativen Einkünfte höher als die Summe der positiven Einkünfte, greifen die weiteren Verlustverrech‐
nungsschritte des § 2 Abs. 3 EStG nicht ein mit der Folge, daß eine negative Summe der Einkünfte vorliegt.
R 4. Ermittlung der festzusetzenden
Einkommensteuer
Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:
Zu § 2a EStG
R 5. Negative ausländische Einkünfte
Einkünfte derselben Art
(1) 1Einkünfte der jeweils selben Art nach § 2a Abs. 1 EStG sind grundsätzlich alle unter einer Nummer aufgeführten Tatbestände,
für die die Anwendung dieser Nummer nicht nach § 2a Abs. 2 EStG ausgeschlossen ist. 2Die Nummern 3 und 4 sind zusammenzu‐
fassen. 3Negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 Nr. 7 EStG, die mittelbar auf einen bei der inländischen Körperschaft verwirklichten
Tatbestand der Nummern 1 bis 6 zurückzuführen sind, dürfen beim Anteilseigner mit positiven Einkünften der Nummer 7 ausgegli‐
chen werden, wenn die Einkünfte auf Tatbestände derselben Nummer oder im Fall der Nummern 3 und 4 dieser beiden Nummern
zurückzuführen sind. 4Einkünfte der Nummer 7 sind auch mit Einkünften nach der jeweiligen Nummer auszugleichen, auf deren Tat‐
bestände die Einkünfte der Nummer 7 zurückzuführen sind. 5 Positive Einkünfte aus einem Staat können nicht mit negativen Ein‐
künften derselben Art aus demselben Staat aus vorhergehenden Veranlagungszeiträumen ausgeglichen werden, wenn hinsichtlich
der positiven Einkünfte eine im DBA vorgesehene Rückfallklausel eingreift und die positiven Einkünfte deshalb als Besteuerungs‐
grundlage zu erfassen sind.
Betriebsstättenprinzip
(2) 1Für jede ausländische Betriebsstätte ist gesondert zu prüfen, ob negative Einkünfte vorliegen. 2Negative Einkünfte aus einer
nicht aktiven gewerblichen Betriebsstätte dürfen nicht mit positiven Einkünften aus einer aktiven gewerblichen Betriebsstätte ausge‐
glichen werden.
Prüfung der Aktivitätsklausel
(3) 1Ob eine gewerbliche Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich eine aktive Tätigkeit nach § 2a Abs. 2 EStG zum Ge‐
genstand hat, ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu prüfen. 2Maßgebend ist hierfür das Verhältnis der Bruttoerträge. 3Abschnitt
76 Absatz 8 und Absatz 9 Satz 1 und 2 KStR ist sinngemäß anzuwenden. 4 Soweit es sich um Verluste zu Beginn bzw. am Ende ei‐
ner Tätigkeit handelt, ist nach der funktionalen Betrachtungsweise festzustellen, ob diese Verluste im Hinblick auf die aufzunehmen‐
de oder anlaufende aktive Tätigkeit entstanden oder nach Ende der Tätigkeit durch diese verursacht worden sind.
Gesamtrechtsnachfolge
( 4) Die nach § 2a Abs. 1 EStG nicht ausgeglichenen oder nicht verrechneten negativen Einkünfte sowie der nach § 2a Abs. 3 EStG
i. d. F. vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) vom Erblasser in den VZ vor 1999 abgezogene und bei diesem bis zum VZ 2008 (§ 52 Abs. 3
Satz 2 EStG) noch nicht hinzugerechnete Betrag gehen im Erbfall auf den Erben über.
(5) Soweit im Rahmen des UmwStG ein Verlust im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG übergeht, geht auch die Verpflichtung zur
Nachversteuerung nach § 2a Abs. 3 EStG i. d. F. vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) über.
Umwandlung
1
(6) Umwandlung im Sinne des § 52 Abs. 3 i. V. m. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG i. d. F. vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) ist nicht nur
eine solche nach dem Umwandlungsgesetz oder im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, d. h. eine Einbringung der ausländi‐
schen Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, vielmehr jede Form des "Aufgehens"
der Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft. 2Keine Umwandlung ist die unentgeltliche Übertragung der Betriebsstätte nach § 6
Abs. 3 EStG.
Verlustausgleich
( 7) Negative und positive Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG sind in der Weise miteinander auszugleichen, daß die positiven und ggf.
tarifbegünstigten Einkünfte um die negativen Einkünfte der jeweils selben Art und aus demselben Staat zu vermindern sind.
Zusammenveranlagung
( 8) Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind negative Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG des einen Ehegatten mit positiven Einkünf‐
ten des anderen Ehegatten der jeweils selben Art und aus demselben Staat auszugleichen oder zu verrechnen, soweit sie nicht mit
eigenen positiven Einkünften ausgeglichen oder verrechnet werden können.
Zu § 2b EStG
R 5a. Negative Einkünfte aus der Beteiligung
an Verlustzuweisungsgesellschaften und
ähnlichen Modellen
- unbesetzt -
Zu § 3 EStG
R 6. Steuerbefreiungen auf Grund des § 3 EStG
Zu § 3 Nr. 27
1Der Höchstbetrag steht dem Leistungsempfänger nicht je VZ, sondern nur einmal zu. 2Die einzelnen Raten sind so lange steuer‐
frei, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. 3Der Flächenzuschlag der Produktionsaufgaberente ist nicht begünstigt. 4Im Fall der Be‐
triebsaufgabe sind die Ansprüche auf die Produktionsaufgaberente nicht in den Betriebsaufgabegewinn einzubeziehen; die einzel‐
nen Raten sind als nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen.
R 6. Steuerbefreiungen auf Grund des § 3 EStG
Zu § 3 Nr. 44
1Stipendien zur unmittelbaren Förderung der Forschung sind nur insoweit steuerfrei, als die Mittel zur Schaffung der sachlichen
Voraussetzungen zur Erfüllung einer Forschungsaufgabe verwendet werden (Sachbeihilfe). 2Beihilfen für die persönliche Lebensfüh‐
rung des Empfängers sind nach § 18 oder § 19 EStG steuerpflichtig. 3Stipendien zur Förderung der wissenschaftlichen oder
künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung sind steuerfrei, gleichgültig, ob sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Emp‐
fängers oder für den durch die Ausbildung oder Fortbildung verursachten Aufwand bestimmt sind. 4Die Steuerfreiheit eines Ausbil‐
dungs- oder Fortbildungsstipendiums wird nicht berührt, wenn daneben eine Sachbeihilfe zur Durchführung einer Forschungsaufga‐
be gewährt wird. 5Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Buchsta‐
be c EStG - für die volle oder teilweise Steuerfreiheit der Stipendien vorliegen, hat das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranla‐
gung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre. 6Dieses
Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamts eine Bescheinigung über die
Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Buchstaben a und b EStG zu erteilen.
R 6. Steuerbefreiungen auf Grund des § 3 EStG
Zu § 3 Nr. 67
1
Steuerfreie Kindererziehungsleistungen nach dem SGB VI erhalten lediglich Mütter, die vor dem 1.1.1921 geboren sind. 2Bei Müt‐
tern der Geburtsjahrgänge ab 1921 erhöhen nach dem SGB VI anzurechnende Kindererziehungszeiten die Bemessungsgrundlage
und wirken somit rentensteigernd. 3Derartige Rentenerhöhungen sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern; eine partielle Steuerbe‐
freiung kommt nicht in Betracht.
R 7. Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen
- unbesetzt -
R 8. bis R 10.
- unbesetzt -
Zu § 3c EStG
R 11. Anteilige Abzüge
- unbesetzt -
Zu § 4 EStG
R 12. Betriebsvermögensvergleich
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) 1Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu er‐
mitteln, wenn der Land- und Forstwirt nach den §§ 140, 141 AO verpflichtet ist, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund
jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen. 2Werden für den Betrieb freiwillig Bücher geführt und auf Grund jährlicher
Bestandsaufnahmen Abschlüsse gemacht, ist der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln,
wenn der Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt worden ist oder der Gewinn aus anderen Gründen nicht nach § 13a EStG zu ermit‐
teln ist.
Gewerbliche Betriebe
1
(2) Bei einem gewerblichen Betrieb, für den die Verpflichtung besteht, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnah‐
men Abschlüsse zu machen oder für den freiwillig Bücher geführt und regelmäßig Abschlüsse gemacht werden, muß der Gewerbe‐
treibende den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG ermitteln. 2 Für Handelsschiffe im internationalen Verkehr
kann der Gewinn auf Antrag nach § 5a EStG ermittelt werden. 3Werden für einen gewerblichen Betrieb, für den Buchführungspflicht
besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (>R 29 Abs. 2), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter
Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen. 4Das gleiche
gilt, wenn für einen gewerblichen Betrieb freiwillig Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden, die Buchführung jedoch nicht
ordnungsmäßig ist, es sei denn, der Gewinn wird nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. 5Bei gewerblichen Betrieben, bei denen die Vor‐
aussetzungen der Sätze 1 bis 3 nicht vorliegen, kann der Gewinn durch Einnahmenüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermit‐
telt werden, wenn der Gewerbetreibende für diesen Betrieb die für diese Gewinnermittlungsart ausreichenden Aufzeichnungen hat
(>R 16).
Personengesellschaften
(3) Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.
Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft
(4) 1Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, die im Inland weder eine
Betriebsstätte unterhält, noch einen ständigen Vertreter bestellt hat, ist der Gewinn der Personengesellschaft zur Ermittlung der
Höhe der Gewinnanteile der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG zu ermitteln. 2Bei der Gewinner‐
mittlung nach § 4 Abs. 1 EStG sind alle Geschäftsvorfälle unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu be‐
rücksichtigen, auch wenn sie in einer ausländischen Währung ausgewiesen sind. 3Die Steuerbilanz ist entweder in DM oder Euro
aufzustellen oder das Ergebnis einer in ausländischer Währung aufgestellten Steuerbilanz ist in DM oder Euro nach einem Umrech‐