BStbl Nr. S3 1999

Bundessteuerblatt Nr. S3 aus 1999

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nungsverfahren umzurechnen, das nicht gegen die deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt.

                                           Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
(5) 1Für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG gelten R 29 bis 31 sinngemäß. 2§ 141
Abs. 1 und § 142 AO bleiben unberührt.



                                                       R 13. Betriebsvermögen

                                                             Allgemeines
(1) 1Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder
dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen. 2Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendi‐
ges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind. 3Wirtschaftsgüter, die in einem
gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können bei Gewinner‐
mittlung durch Betriebsvermögensvergleich (>R 12) als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. 4Wirtschaftsgüter, die
nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 v.H. eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang
notwendiges Betriebsvermögen. 5Werden sie zu mehr als 90 v.H. privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen
Privatvermögen. 6Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 v.H. bis zu 50 v.H. ist bei Gewinnermittlung durch Betriebsver‐
mögensvergleich ein Ausweis dieser Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich. 7Wird ein Wirt‐
schaftsgut in mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen genutzt, so ist die gesamte eigenbetriebliche Nutzung maßgebend.

                                     Betriebsvermögen bei Personengesellschaften
(2) 1Das Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1 umfaßt bei einer Personengesellschaft sowohl die Wirtschaftsgüter, die zum
Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer gehören, als auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitun‐
ternehmern gehören (Sonderbetriebsvermögen). 2Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören und
die nicht Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, gehören zum notwendigen Betriebsvermö‐
gen, wenn sie entweder unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft dienen (Sonderbetriebsvermögen I) oder unmittelbar zur
Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft eingesetzt werden sollen (Sonderbe‐
triebsvermögen II). 3Solche Wirtschaftsgüter können zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn sie objektiv geeignet
und subjektiv dazu bestimmt sind, den Betrieb der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder die Beteiligung des Gesellschaf‐
ters (Sonderbetriebsvermögen II) zu fördern. 4Auch ein einzelner Gesellschafter kann gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen bilden.

                                        Gebäudeteile, die selbständige Wirtschaftsgüter sind
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(3)       Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selb‐
ständige Wirtschaftsgüter. 2Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentli‐
chen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. 3Selbständige Gebäudeteile in diesem Sinne
sind:
1. Betriebsvorrichtungen (>R 42 Abs. 3);

2. Scheinbestandteile (>R 42 Abs. 4);

      Ladeneinbauten,>Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die
      einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen; als Herstellungskosten dieser Einbauten kommen nur Auf‐
3.
      wendungen für Gebäudeteile in Betracht, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, z. B. Aufwendungen für
      Trennwände, Fassaden, Passagen sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nichttragenden Wänden und Decken;

4. sonstige>Mietereinbauten;

5. sonstige selbständige Gebäudeteile (>Absatz 4).



                                Unterschiedliche Nutzungen und Funktionen eines Gebäudes
(4) 1Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, so
ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nut‐
zungs- und Funktionszusammenhängen steht. 2Wohnräume, die wegen Vermietung an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen notwen‐
diges Betriebsvermögen sind, gehören zu dem eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil. 3Die Vermietung zu hoheitlichen, zu gemein‐
nützigen oder zu Zwecken eines Berufsverbands gilt als fremdbetriebliche Nutzung. 4Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil fremdbe‐
trieblich genutzt, handelt es sich auch dann um ein einheitliches Wirtschaftsgut, wenn es verschiedenen Personen zu unterschiedli‐
chen betrieblichen Nutzungen überlassen wird. 5Eine Altenteilerwohnung ist im Falle der Entnahme nach § 13 Abs. 4 EStG stets als
besonderes Wirtschaftsgut anzusehen.

                               Abgrenzung der selbständigen von den unselbständigen Gebäudeteilen
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(5) 1Ein Gebäudeteil ist unselbständig, wenn er der eigentlichen Nutzung als Gebäude dient. 2Unselbständige Gebäudeteile sind
auch räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit
dem Gebäude stehen, daß es ohne diese Baulichkeiten als unvollständig erscheint.

                         Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäudeteilen
(6) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Gebäudes sind auf die einzelnen Gebäudeteile aufzuteilen. 2Für die
Aufteilung ist das Verhältnis der Nutzfläche eines Gebäudeteils zur Nutzfläche des ganzen Gebäudes maßgebend, es sei denn, die
Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen führt zu einem unangemessenen Ergebnis. 3Von einer solchen Aufteilung kann aus
Vereinfachungsgründen abgesehen werden, wenn sie aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich ist. 4Die Nutzfläche ist in sinnge‐
mäßer Anwendung der §§ 43 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln.

                         Grundstücke und Grundstücksteile als notwendiges Betriebsvermögen
(7) 1Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen ge‐
nutzt werden, gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen. 2Wird ein Teil eines Gebäudes eigenbetrieblich genutzt, so
gehört der zum Gebäude gehörende Grund und Boden anteilig zum notwendigen Betriebsvermögen; in welchem Umfang der Grund
und Boden anteilig zum Betriebsvermögen gehört, ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln.

                                         Grundstücksteile von untergeordnetem Wert
(8) 1Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht
mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 40.000 DM beträgt (§ 8 EStDV). 2Dabei ist
auf den Wert des Gebäudeteils zuzüglich des dazugehörenden Grund und Bodens abzustellen. 3Bei der Prüfung, ob der Wert eines
Grundstücksteils mehr als ein Fünftel des Werts des ganzen Grundstücks beträgt, ist in der Regel das Verhältnis der Nutzflächen zu‐
einander zugrunde zu legen. 4Ein Grundstücksteil ist mehr als 40.000 DM wert, wenn der Teil des gemeinen Werts des ganzen
Grundstücks, der nach dem Verhältnis der Nutzflächen zueinander auf den Grundstücksteil entfällt, 40.000 DM übersteigt. 5Führt der
Ansatz der Nutzflächen zu einem unangemessenen Wertverhältnis der beiden Grundstücksteile, so ist bei ihrer Wertermittlung an‐
stelle der Nutzflächen der Rauminhalt oder ein anderer im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis führender Maßstab zugrun‐
de zu legen. 6Beträgt der Wert eines eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteils nicht mehr als ein Fünftel des gesamten Grunds‐
tückswerts und nicht mehr als 40.000 DM, so besteht ein Wahlrecht, den Grundstücksteil weiterhin als Betriebsvermögen zu behan‐
deln oder zum Teilwert zu entnehmen.

                              Grundstücke und Grundstücksteile als gewillkürtes Betriebsvermögen
(9) 1Ermitteln Steuerpflichtige den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so können sie die Grundstücke oder Grundstückstei‐
le, die nicht eigenbetrieblich genutzt werden und weder eigenen Wohnzwecken dienen, noch Dritten zu Wohnzwecken unentgeltlich
überlassen sind, sondern z. B. zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet sind, als gewillkürtes Betriebs‐
vermögen behandeln, wenn die Grundstücke oder die Grundstücksteile in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Be‐
trieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. 2Wegen dieser Voraussetzungen bestehen für den Ansatz von Wirt‐
schaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen Einschränkungen, die sich nicht nur aus den Besonderheiten des einzelnen Be‐
triebs, sondern auch aus der jeweiligen Einkunftsart ergeben können. 3Daher können Land- und Forstwirte Mietwohn- und Ge‐
schäftshäuser, die sie auf zugekauftem, bisher nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden errichtet oder einschließ‐
lich Grund und Boden erworben haben, regelmäßig nicht als Betriebsvermögen behandeln. 4Dagegen kann ein Land- und Forstwirt,
der sein bisher land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück bebaut und das Gebäude an Betriebsfremde vermietet, dieses als
gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, wenn dadurch das Gesamtbild der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht wesent‐
lich verändert wird. 5In Grenzfällen hat der Steuerpflichtige darzutun, welche Beziehung das Grundstück oder der Grundstücksteil zu
seinem Betrieb hat und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlaßt haben, das Grundstück oder den Grunds‐
tücksteil als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln. 6Voraussetzung für die Behandlung von Grundstücken oder Grundstücks‐
teilen als gewillkürtes Betriebsvermögen ist, daß sie auch in der Buchführung und in der Bilanz eindeutig als Betriebsvermögen aus‐
gewiesen werden. 7Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, so gehört auch der dazu‐
gehörende Grund und Boden zum Betriebsvermögen.

                                           Einheitliche Behandlung des Grundstücks
(10) 1Erfüllt ein Grundstück zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen für die Behandlung als Betriebsvermögen (>Absätze 7 und
9), so können auch solche Grundstücksteile, die zu fremden Wohnzwecken oder zu fremdbetrieblichen Zwecken vermietet sind, bei
denen für sich betrachtet die Voraussetzungen des Absatzes 9 nicht vorliegen, als Betriebsvermögen behandelt werden. 2Dagegen
können Grundstücksteile, die nicht nur vorübergehend eigenen Wohnzwecken dienen oder unentgeltlich zu Wohnzwecken an Dritte
überlassen werden, nicht als Betriebsvermögen behandelt werden;>Ausnahmen gelten für Baudenkmale bei den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG). 3Für die Wertermittlung der verschieden genutzten Grundstücksteile
ist Absatz 8 entsprechend anzuwenden. 4Ist einem Betriebsinhaber nur ein Anteil an einem Grundstück zuzurechnen, so kann der
Anteil als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn er zu mehr als der Hälfte die Voraussetzungen für die Behandlung als Be‐
triebsvermögen erfüllt und nicht eigenen Wohnzwecken dient oder unentgeltlich zu Wohnzwecken an Dritte überlassen wird. 5Sätze
1, 3 und 4 sind auf Anschaffungen, Herstellungen und Einlagen nach dem 31.12.1998 nicht mehr anzuwenden.
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Grundstücke und Grundstücksteile im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft
(11) 1Gehört ein Grundstück zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer einer Personengesellschaft, so gehört es grund‐
sätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen. 2Dies gilt auch dann, wenn bei der Einbringung des Grundstücks oder Grundstücks‐
teils in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft vereinbart worden ist, daß Gewinne und Verluste aus dem Grundstück oder
Grundstücksteil ausschließlich dem einbringenden Gesellschafter zugerechnet werden. 3Dient ein im Gesamthandseigentum der
Gesellschafter einer Personengesellschaft stehendes Grundstück teilweise der privaten Lebensführung eines, mehrerer oder aller
Mitunternehmer der Gesellschaft, braucht der andere Grundstücksteil nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn für
diesen Grundstücksteil die Grenzen des § 8 EStDV nicht überschritten sind; Absatz 8 Satz 2 ff. ist entsprechend anzuwenden.

                                  Grundstücke und Grundstücksteile im Sonderbetriebsvermögen
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(12)       Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind,
sondern einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören, aber dem Betrieb der Personengesellschaft ausschließlich und un‐
mittelbar dienen, sind als Sonderbetriebsvermögen notwendiges Betriebsvermögen der Personengesellschaft. 2Dient ein Grunds‐
tück dem Betrieb der Personengesellschaft nur zum Teil, so sind die den Mitunternehmern zuzurechnenden Grundstücksteile ledig‐
lich mit ihrem betrieblich genutzten Teil notwendiges Sonderbetriebsvermögen. 3Betrieblich genutzte Grundstücksteile, die im Ver‐
hältnis zum Wert des ganzen Grundstücks - nicht im Verhältnis zum Wert des Grundstücksteils des Gesellschafters - von unterge‐
ordnetem Wert sind (>§ 8 EStDV), brauchen nicht als Sonderbetriebsvermögen behandelt zu werden. 4Jeder Mitunternehmer kann
dieses Wahlrecht ausüben; sind mehrere Gesellschafter zugleich Eigentümer dieses Grundstücks, braucht das Wahlrecht nicht ein‐
heitlich ausgeübt zu werden. 5Absatz 8 Satz 2 ff. ist entsprechend anzuwenden.

                                 Keine Bindung an die Einheitsbewertung oder Bedarfsbewertung
(13) Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Betriebsvermögen kommt es
nicht darauf an, wie ein Grundstück bei der Einheitsbewertung oder Bedarfsbewertung behandelt worden ist.

                                                      Erweiterte Anwendung
(14) Die Absätze 7 bis 13 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum und das Teileigentum im Sinne des WEG sowie für auf
Grund eines Erbbaurechts errichtete Gebäude.

                                                      Verbindlichkeiten
(15) 1Mit der Entnahme eines fremdfinanzierten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens wird die zur Finanzierung des Wirtschafts‐
guts aufgenommene betriebliche Schuld zu einer privaten Schuld. 2Umgekehrt wird mit der Einlage eines fremdfinanzierten Wirt‐
schaftsguts die zur Finanzierung des Wirtschaftsguts aufgenommene private Schuld zu einer betrieblichen Schuld. 3Wird ein be‐
trieblich genutztes, fremdfinanziertes Wirtschaftsgut veräußert, oder scheidet es aus der Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen
aus, wird die zur Finanzierung des Wirtschaftsguts aufgenommene Schuld eine privat veranlaßte Schuld, soweit der Veräußerungs‐
erlös oder eine andere für das Ausscheiden des Wirtschaftsguts erhaltene Leistung entnommen wird.

 Betriebsvermögen bei der Einnahmenüberschußrechnung, bei Schätzung des Gewinns oder bei Gewinnermittlung nach §
                                                       13a Abs. 3 bis 6 EStG
(16) Ermitteln Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, oder wird der Gewinn geschätzt (>R 12 Abs. 2) oder nach § 13a
Abs. 3 bis 6 EStG ermittelt, kommt gewillkürtes Betriebsvermögen nur in den Fällen des Wechsels der Gewinnermittlungsart und der
Nutzungsänderung in Betracht (>§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG).



                                                  R 14. Einlagen und Entnahmen

                                                             Einlagen
(1) Gegenstand von Einlagen können abnutzbare und nicht abnutzbare, materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter aller Art sein,
unabhängig davon, ob sie dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind.

                                             Entnahmen, Ausscheiden aus dem Betrieb
(2) 1Ein Wirtschaftsgut wird entnommen, wenn es aus dem betrieblichen oder beruflichen in den privaten oder einen anderen be‐
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triebs- oder berufsfremden Bereich übergeht. Eine Entnahme liegt nicht vor in Fällen einer Strukturänderung eines Betriebs mit der
Folge, daß die Einkünfte aus dem Betrieb einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (z. B. wenn ein land- und forstwirtschaftlicher
Betrieb wegen Überschreitens der Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu einem Gewerbebetrieb wird oder wenn eine freiberufliche
Praxis durch Übergang im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG auf nicht qualifizierte Rechtsnachfolger zu einem Gewerbebetrieb wird).

                                                        Entnahmehandlung
(3) 1Eine Entnahme erfordert regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen wird. 2Wirtschaftsgüter,
die zur Zeit der Aufnahme in das Betriebsvermögen zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden sind, bleiben daher
grundsätzlich so lange Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige, unmißverständliche - ausdrückliche oder schlüssige ->Ent‐
nahmehandlung des Steuerpflichtigen Privatvermögen werden. 3Bei buchführenden Steuerpflichtigen bietet die Buchung einen we‐
sentlichen Anhalt, ob und wann ein Wirtschaftsgut entnommen worden ist. 4Eine Entnahme liegt auch ohne Entnahmeerklärung oder
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Entnahmebuchung vor, wenn der Steuerpflichtige die bisherige betriebliche oder berufliche Nutzung eines Wirtschaftsguts auf Dauer
so ändert, daß es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird. 5Eine Nutzungsände‐
rung, durch die das Wirtschaftsgut zwar seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, jedoch nicht zu notwendigem
Privatvermögen wird, ist ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Steuerpflichtigen keine Entnahme des Wirtschaftsguts; das gilt
auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 und nach § 13a EStG (§ 4 Abs. 1 Satz 4 EStG) sowie bei Vollschätzung.

                                                        Gegenstand einer Entnahme
(4) Gegenstand einer Entnahme können alle Wirtschaftsgüter sein, die zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehö‐
ren, also auch immaterielle (Einzel-)Wirtschaftsgüter, z. B. ein Verlagswert, sowie Nutzungen und Leistungen, auch wenn sie in der
Bilanz nicht angesetzt werden können.



                                               R 15. Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

                                                             Bilanzberichtigung
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(1)       Ist ein Ansatz in der Bilanz unrichtig, so kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG den Fehler durch eine entspre‐
chende Mitteilung an das Finanzamt berichtigen (Bilanzberichtigung). 2Ein Ansatz in der Bilanz ist unrichtig, wenn er unzulässig
ist, d.h., wenn er gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Handelsrechts oder gegen die einkommen‐
steuerrechtlich zu beachtenden handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstößt. 3Soweit eine Bilanzberichti‐
gung nicht möglich ist, ist der falsche Bilanzansatz grundsätzlich in der Schlußbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geän‐
dert werden kann, erfolgswirksam richtigzustellen.

                                                        Bilanzänderung
(2) 1Wenn steuerrechtlich, in den Fällen des § 5 EStG auch handelsrechtlich, verschiedene Ansätze für die Bewertung eines Wirt‐
schaftsguts zulässig sind und der Steuerpflichtige demgemäß zwischen mehreren Wertansätzen wählen kann, so trifft er durch die
Einreichung der Steuererklärung an das Finanzamt seine Entscheidung. 2Eine Änderung dieser Entscheidung zugunsten eines an‐
                                                                                                               1)
deren zulässigen Ansatzes ist eine Bilanzänderung. 3Sie ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht zulässig.

                                                           Bilanzansatz
(3) 1Als Bilanzansatz im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt der Wertansatz für jedes einzelne bewertungsfähige Wirtschaftsgut. 2Auf die
Zusammenfassung in der Bilanz kommt es nicht an.



                                                   R 16. Einnahmenüberschußrechnung

                                                      Anwendungsbereich
(1) 1Der Steuerpflichtige kann nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ansetzen, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschriften (>R 12 Abs. 1 und 2) nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig
Abschlüsse zu machen, er dies auch nicht freiwillig tut, und sein Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zu ermitteln
ist. 2Die Buchführung wegen der Eigenschaft des Betriebs als Testbetrieb für den Agrarbericht oder als Betrieb des EG-Informations‐
netzes landwirtschaftlicher Buchführungen und die Auflagenbuchführung entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schließen die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht aus. 3Der Gewinn eines Steuer‐
pflichtigen ist nach den für diese Gewinnermittlungsart maßgebenden Grundsätzen zu ermitteln, wenn der Betrieb zwar die Voraus‐
setzungen für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG erfüllt, aber ein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt worden ist.

                                               Zeitliche Erfassung von Betriebseinnahmen
                                                               und -ausgaben
(2) 1Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie
dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden
sind (§ 11 EStG). 2Das gilt auch für Vorschüsse, Teil- und Abschlagszahlungen. 3Hat ein Steuerpflichtiger Gelder in fremdem Namen
und für fremde Rechnung verausgabt, ohne daß er entsprechende Gelder vereinnahmt, so kann er in dem Wirtschaftsjahr, in dem er
nicht mehr mit einer Erstattung der verausgabten Gelder rechnen kann, eine Betriebsausgabe in Höhe des nicht erstatteten Betrags
absetzen. 4Soweit der nicht erstattete Betrag in einem späteren Wirtschaftsjahr erstattet wird, ist er als Betriebseinnahme zu erfas‐
sen.

                                      Abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegüter
(3) 1Zu den Betriebseinnahmen gehören auch die Einnahmen aus der Veräußerung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anla‐
gegütern sowie vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Anlagegüter, die der Abnut‐
zung unterliegen, z. B. Einrichtungsgegenstände, Maschinen oder der Praxiswert der freien Berufe dürfen nur im Wege der AfA auf
die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt werden, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG vorliegen. 3Neben
den Vorschriften über die AfA und die Absetzung für Substanzverringerung gelten auch die Regelungen über erhöhte Absetzungen
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und über Sonderabschreibungen. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert sind bei nicht
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, z. B. Grund und Boden, Genossenschaftsanteile, Wald einschließlich Erstauf‐
forstung, erst zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben abzuziehen, soweit die Aufwendungen vor
dem 1.1.1971 nicht bereits zum Zeitpunkt der Zahlung abgesetzt worden sind.

                                                             Leibrenten
(4) 1Erwirbt ein Steuerpflichtiger mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens gegen eine
Leibrente, so ergeben sich die Anschaffungskosten für dieses Wirtschaftsgut aus dem Barwert der Leibrentenverpflichtung. 2Die ein‐
zelnen Rentenzahlungen sind in Höhe ihres Zinsanteils Betriebsausgaben. 3Der Zinsanteil ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag
zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits.
4Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Rentenzahlungen in voller Höhe mit dem Barwert der

ursprünglichen Rentenverpflichtung verrechnet werden; sobald die Summe der Rentenzahlungen diesen Wert übersteigt, sind die
darüber hinausgehenden Rentenzahlungen in vollem Umfang als Betriebsausgabe abzusetzen. 5Bei vorzeitigem Fortfall der Ren‐
tenverpflichtung ist der Betrag als Betriebseinnahme anzusetzen, der nach Abzug aller bis zum Fortfall geleisteten Rentenzahlungen
von dem ursprünglichen Barwert verbleibt. 6Erwirbt ein Steuerpflichtiger mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Wirtschaftsgü‐
ter des Umlaufvermögens gegen eine Leibrente, so stellen die Rentenzahlungen zum Zeitpunkt ihrer Verausgabung in voller Höhe
Betriebsausgaben dar. 7Der Fortfall einer solchen Leibrentenverpflichtung führt nicht zu einer Betriebseinnahme.

                                                                Raten
(5) 1Veräußert der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis oder ge‐
gen eine Veräußerungsrente, so kann er abweichend von Abs. 3 Satz 4 in jedem Wirtschaftsjahr einen Teilbetrag der noch nicht als
Betriebsausgaben berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe der in demselben Wirtschaftsjahr zufließenden
Kaufpreisraten oder Rentenzahlungen als Betriebsausgaben absetzen. 2Wird die Kaufpreisforderung uneinbringlich, so ist der noch
nicht abgesetzte Betrag in dem Wirtschaftsjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, in dem der Verlust eintritt.

                                               Kein gewillkürtes Betriebsvermögen
- unbesetzt -

                                               Betriebsveräußerung oder -aufgabe
(7) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Betrieb, so ist der Steuerpflichtige so zu
behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4
Abs. 1 EStG übergegangen (>Wechsel der Gewinnermittlungsart). 2Dies gilt auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines
Mitunternehmeranteils und bei der Aufgabe eines Betriebs sowie in den Fällen der Einbringung.



                                             R 17. Wechsel der Gewinnermittlungsart

                                       Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich
(1) 1Neben den Fällen des Übergangs von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 EStG ist eine>Gewinnberichtigung auch erforderlich, wenn nach einer Einnahmenüberschußrechnung im folgenden Jahr der Ge‐
winn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG geschätzt oder nach § 13a Abs. 3 bis 5 EStG ermittelt wird. 2Wenn der Gewinn ei‐
nes Steuerpflichtigen, der bisher durch Einnahmenüberschußrechnung ermittelt wurde, durch Schätzung nach den Grundsätzen des
§ 4 Abs. 1 EStG festgestellt wird, ist die Gewinnberichtigung grundsätzlich in dem Jahr der Schätzung vorzunehmen. 3Die Gewinn‐
berichtigung kommt deshalb beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nicht in Betracht, wenn der Gewinn bereits in den
Vorjahren griffweise oder nach dem Soll- oder Ist-Umsatz anhand von Richtsätzen geschätzt worden ist. 4Bei dem Übergang zur Ge‐
winnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag des Steuerpflichtigen der Übergangs‐
gewinn (Saldo aus Zu- und Abrechnungen) gleichmäßig entweder auf das Jahr des Übergangs und das folgende Jahr oder auf das
Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden. 5Wird der Betrieb vorher veräußert oder aufgegeben, so erhö‐
hen die noch nicht berücksichtigten Beträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres. 6Zum Anlagevermögen gehörende
nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter sind mit dem Wert nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG anzusetzen.

                                           Wechsel zur Einnahmenüberschußrechnung
(2) Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) zur Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ers‐
ten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen.



                                             R 18. Betriebseinnahmen und -ausgaben

                                             Betriebseinnahmen und -ausgaben bei
                                              gemischtgenutzten Wirtschaftsgütern
25

(1) 1Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, so sind Aufwendungen einschließlich Absetzungen für Abnutzung, soweit sie
der privaten Nutzung des Wirtschaftsguts zuzurechnen sind, keine Betriebsausgaben. 2Gehört ein Wirtschaftsgut zum Privatvermö‐
gen, so sind die Aufwendungen einschließlich Absetzungen für Abnutzung, die durch die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts
entstehen, Betriebsausgaben. 3Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens während seiner Nutzung zu privaten Zwecken des
Steuerpflichtigen zerstört, so tritt bezüglich der stillen Reserven, die sich bis zu seiner Zerstörung gebildet haben, keine Gewinnreali‐
sierung ein. 4In Höhe des Restbuchwerts liegt eine Nutzungsentnahme vor. 5Eine Schadensersatzforderung für das während der
privaten Nutzung zerstörte Wirtschaftsgut ist als>Betriebseinnahme zu erfassen, wenn und soweit sie über den Restbuchwert hin‐
ausgeht.

                                              Betriebseinnahmen und -ausgaben bei
                                                        Grundstücken
(2) 1Entgelte aus eigenbetrieblich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen, z. B. Einnahmen aus der Vermietung von Sälen
in Gastwirtschaften, sind>Betriebseinnahmen. 2Das gleiche gilt für alle Entgelte, die für die Nutzung von Grundstücken oder Grunds‐
tücksteilen erzielt werden, die zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören. 3Aufwendungen für Grundstücke oder Grundstücksteile,
die zum Betriebsvermögen gehören, sind vorbehaltlich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG stets Betriebsausgaben ; dies gilt auch im
Falle einer>teilentgeltlichen Überlassung aus außerbetrieblichen Gründen. 4Aufwendungen für einen Grundstücksteil, der eigenbe‐
trieblich genutzt wird, sind vorbehaltlich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch dann Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil
wegen seines untergeordneten Wertes (>§ 8 EStDV, R 13 Abs. 8) nicht als Betriebsvermögen behandelt wird.

                                                              Bewirtungen
(3) Der Vorteil aus einer Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist aus Vereinfachungsgründen beim bewirteten Steu‐
erpflichtigen nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.



                                         R 19. Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

                                              Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten
(1) Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und ent‐
sprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden.

                                         Arbeitsverhältnisse mit Personengesellschaften
(2) 1Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses eines Ehegatten mit einer Personengesellschaft, die
von dem anderen Ehegatten auf Grund seiner wirtschaftlichen Machtstellung beherrscht wird, z. B. in der Regel bei einer Beteiligung
zu mehr als 50 v.H., gelten die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen im allgemeinen ent‐
sprechend (Besonderheiten bei Personengesellschaften). 2Beherrscht der Mitunternehmer-Ehegatte die Personengesellschaft nicht,
so kann allgemein davon ausgegangen werden, daß der mitarbeitende Ehegatte in der Gesellschaft die gleiche Stellung wie ein
fremder Arbeitnehmer hat und das Arbeitsverhältnis deshalb steuerrechtlich anzuerkennen ist.

                                        Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern
(3) 1Für die bürgerlichrechtliche Wirksamkeit eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags mit einem minderjährigen Kind ist die Bestel‐
lung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich. 2>Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 14 Jahren verstoßen jedoch gegen das Ju‐
gendarbeitsschutzgesetz; sie sind im allgemeinen nichtig und können deshalb auch steuerrechtlich nicht anerkannt werden. 3Die
Gewährung freier Wohnung und Verpflegung kann als Teil der Arbeitsvergütung zu behandeln sein, wenn die Leistungen auf arbeits‐
vertraglichen Vereinbarungen beruhen. 4Bei einem voll im Betrieb mitarbeitenden Kind muß die Summe aus Barentlohnung und
Sachleistung die sozialversicherungsrechtliche Freigrenze überschreiten, wobei eine Mindestbarentlohnung von monatlich 200 DM
Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses ist.



                                                      R 20. Abziehbare Steuern

                                                         Zeitliche Erfassung
(1) Abziehbare Steuern (z. B. Kraftfahrzeugsteuer für Betriebsfahrzeuge), die für einen Zeitraum erhoben werden, der vom Wirt‐
schaftsjahr abweicht, dürfen nur so weit den Gewinn eines Wirtschaftsjahres mindern, wie der Erhebungszeitraum in das Wirt‐
schaftsjahr fällt (>zeitliche Erfassung der Gewerbesteuer).

                                                         Gewerbesteuer
(2) 1Bei der Gewerbesteuer sind nicht nur die rückständigen Vorauszahlungen als Schuld in der Schlußbilanz zu berücksichtigen,
sondern es ist entsprechend den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auch für eine sich ergebende Abschlußzahlung eine
Rückstellung in die Schlußbilanz einzustellen. 2Zur Errechnung der Rückstellung kann die Gewerbesteuer mit schätzungsweise fünf
Sechsteln des Betrags der Gewerbesteuer angesetzt werden, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsaus‐
gabe ergeben würde. 3Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Behandlung etwaiger Erstattungsansprüche an Gewerbesteu‐
26

er.



                       R 21. Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

                                                            Allgemeines
(1) 1Durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 in Verbindung mit Abs. 7 EStG wird der Abzug von betrieblich veranlaßten Aufwendungen,
die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, eingeschränkt. 2Vor Anwendung dieser Vorschriften
ist stets zu prüfen, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen z. B. für Repräsentation, Bewirtung und Unter‐
haltung von Geschäftsfreunden, Reisen, Kraftfahrzeughaltung bereits zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung im Sinne
des § 12 Nr. 1 EStG gehören (>Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Lebenshaltungskosten). 3Die nach § 4 Abs. 5 und 7
EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind keine Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG.

                                                              Geschenke
      1
(2)       Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für betrieblich veranlaßte Geschenke (>Geschenk) an natürliche Per‐
sonen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, oder an juristische Personen grundsätzlich nicht abgezogen werden. 2Per‐
sonen, die zu dem Steuerpflichtigen auf Grund eines Werkvertrags oder eines Handelsvertretervertrags in ständiger Geschäftsbezie‐
hung stehen, sind den Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen nicht gleichgestellt. 3Entstehen die Aufwendungen für ein Geschenk in
einem anderen Wirtschaftsjahr als dem, in dem der Gegenstand geschenkt wird, und haben sich die Aufwendungen in dem Wirt‐
schaftsjahr, in dem sie gemacht wurden, gewinnmindernd ausgewirkt, so ist, wenn ein Abzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG aus‐
geschlossen ist, im Wirtschaftsjahr der Schenkung eine entsprechende Gewinnerhöhung vorzunehmen. 4Das Abzugsverbot greift
nicht, wenn die zugewendeten Wirtschaftsgüter beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können.

(3) 1Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks zählen auch die Kosten einer Kennzeichnung des Geschenks
als Werbeträger sowie die Umsatzsteuer (>§ 9b EStG), wenn der Abzug als >Vorsteuer ohne Berücksichtigung des § 15 Abs. 1a Nr.
1 UStG ausgeschlossen ist; Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht dazu. 2Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstel‐
lungskosten eines Geschenks an einen Empfänger oder, wenn an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke gege‐
ben werden, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller Geschenke an diesen Empfänger den Betrag von 75 DM, so entfällt
der Abzug in vollem Umfang.

(4) 1Ein>Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. 2Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn
die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. 3Sie wird jedoch nicht schon dadurch
ausgeschlossen, daß mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein
Erzeugnis zu werben. 4Ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn ein
Steuerpflichtiger einem Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt. 5Keine Geschenke sind bei‐
spielsweise

1. Kränze und Blumen bei Beerdigungen,

      Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anläßlich der Eröffnung des
2.
      Sparkontos oder weitere Einzahlungen,

3. Preise anläßlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung.
6Zu den Geschenken im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG rechnen ebenfalls nicht die Bewirtung, die damit verbundene Unter‐

haltung und die Beherbergung von Personen aus geschäftlichem Anlaß;>Absätze 5 ff.

                                               Bewirtung und Bewirtungsaufwendungen
(5) 1Eine> Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn Personen beköstigt werden. 2Dies ist stets dann
der Fall, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. 3 Bewirtungsaufwendungen sind
Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genußmitteln. 4Dazu können auch Aufwendungen gehören,
die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, wenn sie im Rahmen des insgesamt geforderten Preises von unter‐
geordneter Bedeutung sind, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren. 5Die Beurteilung der Art der Aufwendungen richtet sich
grundsätzlich nach der Hauptleistung. 6Werden dem bewirtenden Steuerpflichtigen die Bewirtungsaufwendungen im Rahmen eines
Entgelts ersetzt (z. B. bei einer Seminargebühr oder einem Beförderungsentgelt), unterliegen diese Aufwendungen nicht der in § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG festgelegten Kürzung. 7Dies gilt nur, wenn die Bewirtung in den Leistungsaustausch einbezogen ist. 8 Die
nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nichtabziehbare Vorsteuer unterliegt dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG.
9Keine Bewirtung liegt vor bei

      Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) z. B. anläßlich betrieblicher Besprechungen,
1. wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt; die Höhe der Aufwendungen ist dabei nicht ausschlagge‐
      bend,
27

Produkt-/Warenverkostungen z. B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-)Händler, bei Messeveranstaltungen;
     hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren. Voraussetzung für den unbeschränk‐
2. ten Abzug ist, daß nur das zu veräußernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten (z. B. Brot anläßlich einer Weinprobe) gereicht
     werden. 2Diese Aufwendungen können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. 3Entspre‐
     chendes gilt, wenn ein Dritter mit der Durchführung der Produkt-/Warenverkostung beauftragt war.
10
     Solche Aufwendungen können unbegrenzt als Betriebsausgaben abgezogen werden.

                                            Betrieblicher und geschäftlicher Anlaß
(6) 1Betrieblich veranlaßte Aufwendungen für die Bewirtung von Personen können geschäftlich oder nicht geschäftlich (>Absatz 7)
bedingt sein. 2Ein geschäftlicher Anlaß besteht insbesondere bei der Bewirtung von Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehun‐
gen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. 3Auch die Bewirtung von Besuchern des Betriebs z. B. im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit ist geschäftlich veranlaßt. 4Bei geschäftlichem Anlaß sind die Bewirtungsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1
Nr. 2 Satz 1 EStG nicht zum Abzug zugelassen, soweit sie 80 v.H. der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen über‐
steigen. 5Hierbei sind zunächst folgende Kosten auszuscheiden:
1. Teile der Bewirtungskosten, die privat veranlaßt sind (>Aufteilung von Bewirtungsaufwendungen);

     Teile der Bewirtungsaufwendungen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (>Angemes‐
2.
     senheit);

3. Bewirtungsaufwendungen, deren Höhe und betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind (>Abs. 8);

     Bewirtungsaufwendungen, die wegen Verletzung der besonderen Aufzeichnungspflichten nicht abgezogen werden können (>§ 4
4.
     Abs. 7 EStG, R 22);

     Aufwendungen, die nach ihrer Art keine Bewirtungsaufwendungen sind (z. B. Kosten für eine Musikkapelle anläßlich einer Infor‐
5. mations- oder Werbeveranstaltung und andere Nebenkosten), es sei denn, sie sind von untergeordneter Bedeutung (z. B. Trink‐
     gelder ->Absatz 5); solche Aufwendungen sind in vollem Umfang abziehbar, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
6Von den verbleibenden Aufwendungen dürfen nur 80 v.H. den Gewinn mindern. 7Die Abzugsbegrenzung gilt bei der Bewirtung von

Personen aus geschäftlichem Anlaß auch für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden Steuerpflich‐
tigen oder dessen Arbeitnehmer entfällt. 8Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß in der Woh‐
nung des Steuerpflichtigen gehören regelmäßig nicht zu den Betriebsausgaben, sondern zu den Kosten der Lebensführung (§ 12
Nr. 1 EStG). 9Bei Bewirtungen in einer betriebseigenen Kantine wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, daß die Aufwendun‐
gen nur aus den Sachkosten der verabreichten Speisen und Getränke sowie den Personalkosten ermittelt werden; es ist nicht zu be‐
anstanden, wenn - im Wirtschaftsjahr einheitlich - je Bewirtung ein Betrag von 30 DM angesetzt wird, wenn dieser Ansatz nicht zu ei‐
ner offenbar unzutreffenden Besteuerung führt. 10Unter dem Begriff "betriebseigene Kantine" sind alle betriebsinternen Einrichtun‐
gen zu verstehen, die es den Arbeitnehmern des Unternehmens ermöglichen, Speisen und Getränke einzunehmen, und die für
fremde Dritte nicht ohne weiteres zugänglich sind. 11Auf die Bezeichnung der Einrichtung kommt es nicht an; zu Kantinen können
deshalb auch Einrichtungen gehören, die im Betrieb als "Casino" oder "Restaurant" bezeichnet werden.

(7) 1Nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlaßt ist ausschließlich die Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden
Unternehmens. 2Geschäftlich veranlaßt ist danach die Bewirtung von Arbeitnehmern von gesellschaftsrechtlich verbundenen Unter‐
nehmen (z. B. Mutter- oder Tochterunternehmen) und mit ihnen vergleichbaren Personen. 3Nur in dem Maße, wie die Aufwendungen
auf die nicht geschäftlich veranlaßte Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens entfallen, können sie unbegrenzt
abgezogen werden. 4Bei Betriebsfesten ist die Bewirtung von Angehörigen oder von Personen, die zu ihrer Gestaltung beitragen,
unschädlich.

                                                          Nachweis
(8) 1Der Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen durch schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilneh‐
mer und Anlaß der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen ist gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug der Bewirtungsauf‐
wendungen als Betriebsausgaben. 2Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen neben der beizufügenden Rechnung Angaben zu
dem Anlaß und den Teilnehmern der Bewirtung; auch hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Ab‐
zug der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben. 3Aus der Rechnung müssen sich Name und Anschrift der Gaststätte sowie
der Tag der Bewirtung ergeben. 4Die Rechnung muß auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten; dies gilt nicht,
wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 200 DM nicht übersteigt. 5Die schriftlichen Angaben können auf der Rechnung oder getrennt
gemacht werden. 6Erfolgen die Angaben getrennt von der Rechnung, müssen das Schriftstück über die Angaben und die Rechnung
grundsätzlich zusammengefügt werden. 7Ausnahmsweise genügt es, den Zusammenhang dadurch darzustellen, daß auf der Rech‐
nung und dem Schriftstück über die Angaben Gegenseitigkeitshinweise angebracht werden, so daß Rechnung und Schriftstück je‐
derzeit zusammengefügt werden können. 8Die Rechnung muß den Anforderungen des § 14 UStG genügen und maschinell erstellt
und registriert sein. 9Die in Anspruch genommenen Leistungen sind nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung in der Rech‐
nung gesondert zu bezeichnen; die für den Vorsteuerabzug ausreichende Angabe "Speisen und Getränke" und die Angabe der für
die Bewirtung in Rechnung gestellten Gesamtsumme sind für den Betriebsausgabenabzug nicht ausreichend.
28

(9) 1Zur Bezeichnung der Teilnehmer der Bewirtung ist grundsätzlich die Angabe ihres Namens erforderlich. 2Auf die Angabe der
Namen kann jedoch verzichtet werden, wenn ihre Feststellung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann. 3Das ist z. B.
bei Bewirtungen anläßlich von Betriebsbesichtigungen durch eine größere Personenzahl und bei vergleichbaren Anlässen der Fall.
4In diesen Fällen sind die Zahl der Teilnehmer der Bewirtung sowie eine die Personengruppe kennzeichnende Sammelbezeichnung
            5
anzugeben. Die Angaben über den Anlaß der Bewirtung müssen den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer
Geschäftsbeziehung erkennen lassen.

                                                       Gästehäuser
(10) 1Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG können Aufwendungen für Einrichtungen, die der Bewirtung oder Beherbergung von Ge‐
schäftsfreunden dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts des Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, nicht abgezogen
werden. 2Dagegen können Aufwendungen für Gästehäuser am Ort des Betriebs oder für die Unterbringung von Geschäftsfreunden
in fremden Beherbergungsbetrieben, soweit sie ihrer Höhe nach angemessen sind (>Absatz 12), als Betriebsausgaben berücksich‐
tigt werden. 3Als "Betrieb" gelten in diesem Sinne auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten mit einer gewissen Selbständig‐
keit, die üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht werden.

(11) 1Zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für Gästehäuser im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG gehören sämtliche mit
dem Gästehaus im Zusammenhang stehenden Ausgaben einschließlich der Absetzung für Abnutzung. 2Wird die Beherbergung und
Bewirtung von Geschäftsfreunden in einem Gästehaus außerhalb des Orts des Betriebs gegen Entgelt vorgenommen, und erfordert
das Gästehaus einen ständigen Zuschuß, so ist dieser Zuschuß nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht abziehbar.

                                                Angemessenheit von Aufwendungen
(12) Als die Lebensführung berührende Aufwendungen, die auf ihre>Angemessenheit zu prüfen sind, kommen insbesondere in Be‐
tracht
1. die Kosten der Übernachtung anläßlich einer Geschäftsreise,

     die Aufwendungen für die Unterhaltung und Beherbergung von Geschäftsfreunden, soweit der Abzug dieser Aufwendungen nicht
2.
     schon nach den Absätzen 1, 10 und 11 ausgeschlossen ist,

3. die Aufwendungen für die Unterhaltung von Personenkraftwagen (>Kraftfahrzeug) und für die Nutzung eines Flugzeugs,

4. die Aufwendungen für die Ausstattung der Geschäftsräume, z. B. der Chefzimmer und Sitzungsräume.




                                                   R 22. Besondere Aufzeichnung

(1) 1Das Erfordernis der besonderen Aufzeichnung ist erfüllt, wenn für jede der in § 4 Abs. 7 EStG bezeichneten Gruppen von Auf‐
wendungen ein besonderes Konto oder eine besondere Spalte geführt wird. 2Es ist aber auch ausreichend, wenn für diese Aufwen‐
dungen zusammengenommen ein Konto oder eine Spalte geführt wird. 3In diesem Fall muß sich aus jeder Buchung oder Aufzeich‐
nung die Art der Aufwendung ergeben. 4Das gilt auch dann, wenn verschiedene Aufwendungen bei einem Anlaß zusammentreffen,
z. B. wenn im Rahmen einer Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß Geschenke gegeben werden. 5Werden getrennte
Konten für Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß und für Aufwendungen für die Bewirtung von
Personen aus sonstigem betrieblichem Anlaß geführt, und hat sich der Steuerpflichtige bei der rechtlichen Würdigung der Zuordnung
der jeweiligen Aufwendungen geirrt und sie versehentlich auf dem falschen Bewirtungskosten-Konto gebucht, handelt es sich dabei
nicht um einen Verstoß gegen die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG. 6In diesem Fall kann die Buchung berich‐
tigt werden.

(2) 1Bei den Aufwendungen für Geschenke muß der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen
sein. 2Aufwendungen für Geschenke gleicher Art können in einer Buchung zusammengefaßt werden (Sammelbuchung), wenn

1. die Namen der Empfänger der Geschenke aus einem Buchungsbeleg ersichtlich sind oder

     im Hinblick auf die Art des zugewendeten Gegenstandes, z. B. Taschenkalender, Kugelschreiber und dgl., und wegen des gerin‐
2. gen Werts des einzelnen Geschenks die Vermutung besteht, daß die Freigrenze von 75 DM bei dem einzelnen Empfänger im
     Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird; eine Angabe der Namen der Empfänger ist in diesem Fall nicht erforderlich.




 R 23. Kilometer-Pauschbetrag, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten und Aufwendungen für doppelte Haushaltsfüh‐
                                                                 rung

                                          Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung
                                                              und Betrieb
29

(1) 1Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind die Fahrten bei Beginn und nach Beendigung der betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit. 2Hierzu gehören auch die Familienheimfahrten anläßlich betrieblich veranlaßter doppelter Haushaltsführung nach Ablauf
der Zweijahresfrist im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG ; der Ermittlung des positiven Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6 EStG bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs sind hierbei 0,002 v.H. des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungs‐
kilometer zugrunde zu legen. 3Die Regelungen in LStR 42 sind entsprechend anzuwenden. 4Werden an einem Tag aus betriebli‐
chen oder beruflichen Gründen mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb durchgeführt, so dürfen die Aufwendungen für jede
Fahrt, soweit es sich nicht um Fahrten eines Behinderten im Sinne des § 9 Abs. 2 EStG handelt, nur mit dem Kilometer-Pauschbe‐
trag berücksichtigt werden. 5Etwaige Mehraufwendungen, die anläßlich einer Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb durch die Erledi‐
gung privater Angelegenheiten entstehen, sind der privaten Nutzung zuzuordnen. 6Von den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
sind die Fahrten zwischen>Betriebsstätten zu unterscheiden. 7Unter>Betriebsstätte ist im Zusammenhang mit Geschäftsreisen
(Abs. 2), anders als in § 12 AO, die (von der Wohnung getrennte)>Betriebsstätte zu verstehen. 8Das ist der Ort, an dem oder von
dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. 9Die Betriebsstätte eines See- und Hafenlotsen ist danach nicht das häusli‐
che Arbeitszimmer, sondern das Lotsenrevier oder die Lotsenstation. 10 LStR 38 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden

                                                       Reisekosten
(2) 1 LStR 37 bis 40a sind sinngemäß anzuwenden. 2Der Ansatz pauschaler Kilometersätze ist nur für private Beförderungsmittel
zulässig.

                                       Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung
(3) 1Gründet ein Steuerpflichtiger aus betrieblichen Gründen einen doppelten Haushalt, sind die notwendigen Mehraufwendungen,
die aus Anlaß der doppelten Haushaltsführung entstehen, Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG. 2Dabei sind die Abzugs‐
beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und 6a EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu beachten. 3 LStR 43 ist
entsprechend anzuwenden.



                R 24. Abzugsverbot für Sanktionen sowie für Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1Nr. 10 EStG

                                                            Abzugsverbot
(1) 1Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in der Bundesrepublik Deut‐
schland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG
den Gewinn auch dann nicht mindern, wenn sie betrieblich veranlaßt sind. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen
oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der
Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 2 EStG). 3Dagegen gilt das Ab‐
zugsverbot nicht für Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art, z. B. die Abführung des Mehrerlöses nach § 8 des Wirtschaftsstrafgeset‐
zes, den Verfall nach § 29a OWiG und die Einziehung nach § 22 OWiG.

                                                         Geldbußen
(2) 1Zu den Geldbußen rechnen alle Sanktionen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichnet sind, insbe‐
sondere Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht einschließlich der nach § 30 OWiG vorgesehenen Geldbußen gegen juris‐
tische Personen oder Personenvereinigungen, Geldbußen nach den berufsgerichtlichen Gesetzen des Bundes oder der Länder, z.
B. der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Patentanwaltsordnung, der Wirtschaftsprüferordnung oder dem
Steuerberatungsgesetz sowie Geldbußen nach den Disziplinargesetzen des Bundes oder der Länder. 2Geldbußen, die von Organen
der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, sind Geldbußen nach den Artikeln 85, 86, 87 Abs. 2 des EWG-Vertrags in
Verbindung mit Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6.2.1962 und nach den Artikeln 47, 58, 59, 64 bis 66 des Ver‐
trags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. 3Betrieblich veranlaßte Geldbußen, die von Gerichten
oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot (>Ausländisches Gericht).

                                         Einschränkung des Abzugsverbotes für Geldbußen
(3) 1Das Abzugsverbot für Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der
Europäischen Gemeinschaften verhängt werden, gilt uneingeschränkt für den Teil, der die rechtswidrige und vorwerfbare Handlung
ahndet. 2Für den Teil, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft, gelten die folgenden Grundsätze. 3Wurde bei
der Festsetzung der Geldbuße auch der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft, so gilt das Abzugsverbot für die Geld‐
buße nur dann uneingeschränkt, wenn bei der Berechnung des Vermögensvorteils die darauf entfallende ertragsteuerliche Belas‐
tung - ggf. im Wege der Schätzung - berücksichtigt worden ist. 4Macht der Steuerpflichtige durch geeignete Unterlagen glaubhaft,
daß diese ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt und der gesamte rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft
wurde, so darf der auf die Abschöpfung entfallende Teil der Geldbuße als Betriebsausgabe abgezogen werden.

                                                           Ordnungsgelder
      1
(4)       Ordnungsgelder sind die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichneten Unrechtsfolgen, die namentlich in
den Verfahrensordnungen oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze vorgesehen sind, z. B. das Ordnungsgeld ge‐
gen einen Zeugen wegen Verletzung seiner Pflicht zum Erscheinen und das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO wegen Verstoßes ge‐
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