BStbl Nr. S3 1999

Bundessteuerblatt Nr. S3 aus 1999

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gen eine nach einem Vollstreckungstitel (z. B. Urteil) bestehende Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme ei‐
ner Handlung zu dulden. 2Nicht unter das Abzugsverbot fallen Zwangsgelder.

                                                        Verwarnungsgelder
(5) Verwarnungsgelder sind die in § 56 OWiG so bezeichneten geldlichen Einbußen, die dem Betroffenen aus Anlaß einer geringfü‐
gigen Ordnungswidrigkeit, z. B. wegen falschen Parkens, mit seinem Einverständnis auferlegt werden, um der Verwarnung Nach‐
druck zu verleihen.

                                           Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1
                                                        Nr. 10 EStG
(6) 1Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn mit der
Zuwendung von Vorteilen objektiv gegen das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht verstoßen wird; auf ein Verschulden des Zu‐
wendenden, auf die Stellung eines Strafantrags oder auf eine tatsächliche Ahndung kommt es nicht an. 2 Mit der Anknüpfung an
die>Tatbestände des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts werden auch Leistungen an ausländische Amtsträger und Abgeordnete
vom Abzugsverbot erfaßt. 3 Wird dem Finanzamt auf Grund einer Mitteilung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder einer Verwal‐
tungsbehörde nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 EStG erstmals bekannt, daß eine rechtswidrige Handlung im Sinne des § 4 Abs.
5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegt, ist der Steuerbescheid nach § 173 AO zu ändern.
                                                            Zu § 4a EStG



                          R 25. Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

                                               Umstellung des Wirtschaftsjahres
(1) 1Eine Umstellung des Wirtschaftsjahres liegt nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger, der Inhaber eines Betriebs ist, einen weiteren
Betrieb erwirbt und für diesen Betrieb ein anderes Wirtschaftsjahr als der Rechtsvorgänger wählt. 2Werden mehrere bisher getrennt
geführte Betriebe eines Steuerpflichtigen zu einem Betrieb zusammengefaßt, und führt der Steuerpflichtige das abweichende Wirt‐
schaftsjahr für einen der Betriebe fort, liegt keine zustimmungsbedürftige Umstellung des Wirtschaftsjahres vor.

                                                Zustimmung des Finanzamts zum
                                              abweichenden Wirtschaftsjahr
(2) 1Das Wahlrecht zur Bestimmung des Wirtschaftsjahres kann durch die Erstellung des Jahresabschlusses oder außerhalb des
Veranlagungsverfahrens ausgeübt werden. 2Bei Umstellung des Wirtschaftsjahres nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist dem Antrag zu
entsprechen, wenn der Steuerpflichtige Bücher führt, in denen die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben für den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb und für den Gewerbebetrieb getrennt aufgezeichnet werden, und der Steuerpflichtige für beide Betriebe
getrennte Abschlüsse fertigt. 3Die Geldkonten brauchen nicht getrennt geführt zu werden.

                                      Abweichendes Wirtschaftsjahr bei Betriebsverpachtung
(3) Sind die Einkünfte aus der Verpachtung eines gewerblichen Betriebs Einkünfte aus Gewerbebetrieb (>R 139 Abs. 5), so kann der
Verpächter ein abweichendes Wirtschaftsjahr beibehalten, wenn die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 Satz 2 EStG
weiterhin erfüllt sind.

                                        Gewinnschätzung bei abweichendem Wirtschaftsjahr
(4) Wird bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr der Gewinn geschätzt, so ist die Schätzung nach dem abweichenden Wirtschafts‐
jahr vorzunehmen.

                                                 Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
(5) Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils ist auch dann im Jahr der Veräußerung oder Auf‐
gabe zu versteuern, wenn die Mitunternehmerschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat.
                                                            Zu § 4b EStG



                                                      R 26. Direktversicherung

                                                               Begriff
(1) 1Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlos‐
sen worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teil‐
weise bezugsberechtigt sind (>§ 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). 2Dasselbe gilt für eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeit‐
nehmers, die nach Abschluß durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen worden ist. 3Dagegen liegt begrifflich keine Di‐
rektversicherung vor, wenn der Arbeitgeber für den Ehegatten eines verstorbenen früheren Arbeitnehmers eine Lebensversicherung
abschließt. 4Als Versorgungsleistungen können Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Betracht
kommen. 5Es ist gleichgültig, ob es sich um Kapitalversicherungen - einschließlich Risikoversicherungen -, Rentenversicherungen
oder fondsgebundene Lebensversicherungen handelt und welche>Laufzeit vereinbart wird. 6Unfallversicherungen sind keine Le‐
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bensversicherungen, auch wenn bei Unfall mit Todesfolge eine Leistung vorgesehen ist. 7Dagegen gehören Unfallzusatzversiche‐
rungen und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, die im Zusammenhang mit Lebensversicherungen abgeschlossen werden, so‐
wie selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, bei denen der Arbeitnehmer
Anspruch auf die Prämienrückgewähr hat, zu den Direktversicherungen.

(2) 1Die Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen muß vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) der Ver‐
sicherungsgesellschaft gegenüber erklärt werden (§ 166 VVG ). 2Die Bezugsberechtigung kann widerruflich oder unwiderruflich
sein; bei widerruflicher Bezugsberechtigung sind die Bedingungen eines Widerrufs steuerlich unbeachtlich. 3Unbeachtlich ist auch,
ob die Anwartschaft des Arbeitnehmers arbeitsrechtlich bereits unverfallbar ist.

                                             Behandlung bei der Gewinnermittlung
(3) 1Die Beiträge zu Direktversicherungen sind sofort abziehbare Betriebsausgaben. 2Eine Aktivierung der Ansprüche aus der Di‐
rektversicherung kommt beim Arbeitgeber vorbehaltlich Satz 5 erst in Betracht, wenn eine der in § 4b EStG genannten Vorausset‐
zungen weggefallen ist, z. B. wenn der Arbeitgeber von einem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat. 3In diesen Fällen ist der An‐
spruch grundsätzlich mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital der Versicherungsgesellschaft zu aktivieren zuzüglich eines
etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen (>R 41 Abs. 24); soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht
zum Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der nach § 176 Abs. 3 VVG berechnete
Zeitwert. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Versicherungen gegen Einmalprämie; bei diesen Versicherungen kommt eine Aktivierung
auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechnungsabgrenzung in Betracht, da sie keinen Aufwand für eine "bestimmte Zeit" (§ 5
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) darstellen. 5Sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen nur für bestimmte Versicherungsfälle oder
nur hinsichtlich eines Teils der Versicherungsleistungen bezugsberechtigt, so sind die Ansprüche aus der Direktversicherung inso‐
weit zu aktivieren, als der Arbeitgeber bezugsberechtigt ist.

(4) 1Die Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers nach § 4b Satz 2 EStG muß an dem Bilanzstichtag schriftlich vorliegen, an dem
die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen sind. 2Liegt diese Erklärung nicht vor, so
sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitgeber zuzurechnen.

                                                                Sonderfälle
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, für die jedoch aus Anlaß ihrer Tätigkeit für
das Unternehmen Direktversicherungen abgeschlossen worden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), z. B. Handelsvertreter und Zwi‐
schenmeister.
                                                                Zu § 4c EStG



                                              R 27. Zuwendungen an Pensionskassen

                                                           Pensionskassen
(1) Als Pensionskassen sind sowohl rechtsfähige Versorgungseinrichtungen im Sinne des>§ 1 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG als auch
rechtlich unselbständige Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne des>§ 18 BetrAVG anzusehen, die den
Leistungsberechtigten (Arbeitnehmer und Personen im Sinne des>§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG sowie deren Hinterbliebene) auf ihre
Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren.

                                                      Zuwendungen
(2) 1Der Betriebsausgabenabzug kommt sowohl für laufende als auch für einmalige Zuwendungen in Betracht. 2Zuwendungen an
eine Pensionskasse sind auch abziehbar, wenn die Kasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland hat.

(3) 1Zuwendungen zur Abdeckung von Fehlbeträgen sind auch dann abziehbar, wenn sie nicht auf einer entsprechenden Anordnung
der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen. 2Für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Fehlbetrag vorliegt, ist das Vermögen der
Kasse nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des von der Versiche‐
rungsaufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans bzw. der in § 4c Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Unterlagen anzusetzen. 3Für
Pensionskassen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland sind die für inländische Pensionskassen geltenden Grundsätze anzu‐
wenden.

(4) 1Zuwendungen an die Kasse dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie
vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlaßt wären. 2Nicht betrieblich veranlaßt sind
z. B. Leistungen der Kasse an den Inhaber (Unternehmer, Mitunternehmer) des Trägerunternehmens oder seine Angehörigen. 3Für
Angehörige gilt das Verbot nicht, soweit die Zuwendungen im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses ge‐
macht werden (>R 19). 4Die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze bleiben durch § 4c Abs. 2 EStG unberührt; auch bei nicht
unter das Abzugsverbot fallenden Zuwendungen ist daher zu prüfen, ob sie nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen zu aktivie‐
ren sind, z. B. bei Zuwendungen, die eine Gesellschaft für ein Tochterunternehmen erbringt.
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(5) 1Für Zuwendungen, die vom Trägerunternehmen nach dem Bilanzstichtag geleistet werden, ist bereits zum Bilanzstichtag ein
Passivposten zu bilden, sofern zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Verpflichtung besteht (Bestimmung in der Satzung oder im
Geschäftsplan der Kasse, Anordnung der Aufsichtsbehörde). 2Werden Fehlbeträge der Kasse abgedeckt, ohne daß hierzu eine Ver‐
pflichtung des Trägerunternehmens besteht, so kann in sinngemäßer Anwendung des § 4d Abs. 2 EStG zum Bilanzstichtag eine
Rückstellung gebildet werden, wenn innerhalb eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens
die Zuwendung geleistet oder die Abdeckung des Fehlbetrags verbindlich zugesagt wird.

                                                            Zu § 4d EStG



                                         R 27a. Zuwendungen an Unterstützungskassen

                                                  Unterstützungskasse
(1) 1Für die Höhe der abziehbaren Zuwendungen an die>Unterstützungskasse kommt es nicht darauf an, ob die Kasse von der Kör‐
perschaftsteuer befreit ist oder nicht. 2Wegen der Zuwendungen an Unterstützungskassen bei Bildung von Pensionsrückstellungen
für die gleichen Versorgungsleistungen an denselben Empfängerkreis>R 41 Abs. 15.

                                                           Leistungsarten
(2) 1Bei den von der Kasse aus Anlaß einer Tätigkeit für das Trägerunternehmen erbrachten Leistungen muß es sich um Leistungen
der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung oder um Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder zur Hilfe in sonstigen Notlagen
handeln. 2 Für die Frage, ob Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorliegen, ist ausschließlich § 1 BetrAVG maßgebend. 3
Werden Leistungen in Aussicht gestellt, die mit denen einer Kapitallebensversicherung mit steigender Todesfalleistung vergleichbar
sind, müssen diese nicht die in LStR 129 Abs. 3a Satz 3 und 4 geforderten Voraussetzungen an den Mindesttodesfallschutz erfüllen.
4Der Bezug von Leistungen der Altersversorgung setzt mindestens die Vollendung des 60. Lebensjahres voraus; nur in berufsspezi‐

fischen Ausnahmefällen kann eine niedrigere Altersgrenze zwischen 55 und 60 in Betracht kommen. 5Für andere als die vorgenann‐
ten Leistungen sind Zuwendungen im Sinne von § 4d EStG durch das Trägerunternehmen mit steuerlicher Wirkung nicht möglich.
6Zu den lebenslänglich laufenden Leistungen gehören alle laufenden (wiederkehrenden) Leistungen, soweit sie nicht von vornherein

nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren oder bis zu einem bestimmten Lebensalter des Leistungsberechtigten vorgesehen sind.
7Vorbehalte, nach denen Leistungen an den überlebenden Ehegatten bei einer Wiederverheiratung oder Invaliditätsrenten bei einer

Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit wegfallen, berühren die Eigenschaft der Renten als lebenslänglich laufende Leistung nicht.
8Dasselbe gilt, wenn eine Invaliditätsrente bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze von einer Altersrente der Unterstützungskas‐

se abgelöst wird. 9Keine lebenslänglich laufenden Leistungen sind z.B. Überbrückungszahlungen für eine bestimmte Zeit, Waisen‐
renten, abgekürzte Invaliditätsrenten und zeitlich von vornherein begrenzte Leistungen an den überlebenden Ehegatten.

                                              Zuwendungen zum Deckungskapital
(3) 1Das Deckungskapital für die bereits laufenden Leistungen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) kann der Kasse sofort bei Be‐
ginn der Leistungen oder, solange der Leistungsempfänger lebt, in einem späteren Wirtschaftsjahr in einem Betrag oder verteilt auf
mehrere Wirtschaftsjahre zugewendet werden. 2Mithin kann
     das Deckungskapital für eine Rente an einen früheren Arbeitnehmer in dem Zeitraum, in dem der frühere Arbeitnehmer Leis‐
1.
     tungsempfänger ist, und

2. das Deckungskapital für eine Rente an den überlebenden Ehegatten in dem Zeitraum, in dem dieser Leistungsempfänger ist,
zugewendet werden. 3Das Deckungskapital für die Rente an den überlebenden Ehegatten kann selbst dann ungeschmälert zuge‐
wendet werden, wenn das Deckungskapital für die Rente an den früheren Arbeitnehmer bereits voll zugewendet war. 4Auf die An‐
rechnung des im Deckungskapital für die Rente an den früheren Arbeitnehmer enthaltenen Anteils für die Anwartschaft auf Rente an
den überlebenden Ehegatten wird aus Praktikabilitätsgründen verzichtet. 5Das für die Zuwendungen maßgebende Deckungskapital
ist jeweils nach dem erreichten Alter des Leistungsempfängers zu Beginn der Leistungen oder zum Zeitpunkt der Leistungserhöhung
und nach der Höhe der Jahresbeträge dieser Leistungen zu berechnen; das Alter des Leistungsberechtigten ist nach dem bürgerli‐
chen Recht (§ 187 Abs. 2 Satz 2, § 188 Abs. 2 BGB) zu bestimmen. 6Bei den am 1.1.1975 bereits laufenden Leistungen ist für die
Bemessung weiterer Zuwendungen auf das Deckungskapital von der als Anlage 1 dem Einkommensteuergesetz beigefügten Tabelle
und von dem Lebensalter auszugehen, das der Berechtigte am 1.1.1975 erreicht hat; auf das so ermittelte Deckungskapital sind die
früheren Zuwendungen zum Deckungskapital anzurechnen. 7Läßt sich in den Fällen, in denen ein Trägerunternehmen die nach dem
Zuwendungsgesetz (ZuwG) vom 26.3.1952 (BGBl. I S. 206) höchstzulässigen Jahreszuwendungen nicht ausgeschöpft und die Zu‐
wendungen nicht nach den im ZuwG aufgeführten Kategorien gegliedert hat, nicht mehr feststellen, welcher Teil dieser Zuwendun‐
gen auf das Deckungskapital vorgenommen wurde, kann das Trägerunternehmen die Gliederung der früheren Zuwendungen nach
eigener Entscheidung vornehmen.

                                               Zuwendungen zum Reservepolster
(4) 1Für die Ermittlung der Höhe der zulässigen Zuwendungen zum Reservepolster nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG be‐
steht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1991 beginnen, ein Wahlrecht. 2Das Trägerunternehmen kann entweder von den
jährlichen Versorgungsleistungen ausgehen, welche die jeweils begünstigten Leistungsanwärter im letzten Zeitpunkt der Anwart‐
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schaft, spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, nach dem Leistungsplan der Kasse erhalten können (Grund‐
satzregelung). 3Statt dessen kann auch vom Durchschnittsbetrag der von der Kasse im Wirtschaftsjahr tatsächlich gewährten le‐
benslänglich laufenden Leistungen ausgegangen werden (Sonderregelung). 4Das Trägerunternehmen hat in dem Wirtschaftsjahr, ab
dem dieses Wahlrecht besteht bzw. in dem erstmals Leistungen über eine Unterstützungskasse zugesagt werden, zu entscheiden,
ob die Ermittlung der Höhe der Zuwendungen zum Reservepolster nach der Grundsatzregelung oder der Sonderregelung erfolgen
soll. 5An die getroffene Wahl ist es grundsätzlich fünf Wirtschaftsjahre lang gebunden, wobei diese Bindungswirkung frühestens ab
dem Wirtschaftsjahr gilt, das nach dem 31.12.1993 beginnt. 6Die für das Wirtschaftsjahr zulässigen Zuwendungen zum Reserve‐
polster ergeben sich, wenn auf den jeweils ermittelten Betrag die nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 EStG maßgebenden
Vomhundertsätze angewandt werden; im Fall der Sonderregelung ist das Ergebnis mit der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Leistungsanwärter zu vervielfältigen. 7Wird die Zuwendungshöhe nach der Grundsatzregelung berechnet, sind die dem einzelnen
Leistungsanwärter jeweils schriftlich zugesagten erreichbaren Leistungen nach den Verhältnissen am Ende des Wirtschaftsjahres
der Kasse maßgebend. 8Änderungen, die erst nach dem Bilanzstichtag wirksam werden, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am
Bilanzstichtag bereits feststehen. 9Die Leistungen sind jeweils bezogen auf die einzelnen zulässigen Zuwendungssätze getrennt zu
erfassen, wobei im Falle des § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 1 Doppelbuchstabe aa EStG jeweils gesondert die Leistungen der
Invaliditätsversorgung bzw. Hinterbliebenenversorgung und im Falle des Doppelbuchstabens bb die Leistungen der Altersversorgung
zu berücksichtigen sind. 10Wird die Zuwendungshöhe nach der Sonderregelung berechnet, so ist vom Durchschnittsbetrag der von
der Kasse in ihrem Wirtschaftsjahr tatsächlich gewährten lebenslänglich laufenden Leistungen auszugehen. 11Zur Vereinfachung
kann statt einer genaueren Berechnung als Durchschnittsbetrag der Betrag angenommen werden, der sich ergibt, wenn die Summe
der im Wirtschaftsjahr der Kasse tatsächlich gezahlten lebenslänglich laufenden Leistungen durch die Zahl der am Ende ihres Wirt‐
schaftsjahres vorhandenen berücksichtigungsfähigen Leistungsempfänger geteilt wird. 12Auf diesen Durchschnittsbetrag sind die
Zuwendungssätze von jeweils 25 v.H., 12 v.H. oder 6 v.H. anzuwenden.

                                                      Leistungsanwärter
(5) 1Der Kreis der Leistungsanwärter umfaßt grundsätzlich alle Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunterneh‐
mens, die von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen erhalten können, soweit sie nicht bereits Empfänger le‐
benslänglich laufender Leistungen sind. 2Bei Zusagen von Hinterbliebenenversorgung ohne Altersversorgung gilt die Person als
Leistungsanwärter, bei deren Ableben die Hinterbliebenenversorgung einsetzt; hierbei ist nicht zu prüfen, ob Angehörige vorhanden
sind, die Anspruch auf eine Versorgung haben. 3Angehörige des Unternehmers oder von Mitunternehmern des Trägerunternehmens
dürfen nur als Leistungsanwärter berücksichtigt werden, soweit ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis (>R 19) vorliegt.
4Personen, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Trägerunternehmen ausgeschieden sind, gehören unter den vorste‐

henden Voraussetzungen zu den Leistungsanwärtern, solange die Kasse mit einer späteren Inanspruchnahme zu rechnen hat; so‐
fern der Kasse nicht bereits vorher bekannt ist, daß Leistungen nicht zu gewähren sind, braucht bei diesen Personen die Frage, ob
die Kasse mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat, erst nach Erreichen der Altersgrenze geprüft zu werden. 5Personen, bei de‐
nen bis zum Ablauf des auf das Erreichen der Altersgrenze folgenden Wirtschaftsjahres nicht feststeht, daß die Kasse mit einer Inan‐
spruchnahme zu rechnen hat, gehören vom Ende dieses Wirtschaftsjahres an nicht mehr zu den Leistungsanwärtern.

                                               Rückgedeckte Unterstützungskasse
                                                        Allgemeines
(6) 1Soweit die Unterstützungskasse die einem Leistungsempfänger oder einem Leistungsanwärter zugesagten Leistungen ganz
oder teilweise durch den Abschluß einer Versicherung abgesichert hat, liegt eine rückgedeckte Unterstützungskasse vor. 2Ist der Be‐
triebsausgabenabzug nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG ausgeschlossen, so können die Zuwendungen im Rahmen des § 4d
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b EStG abgezogen werden. 3 Die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug nach § 4d Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG sind auch dann erfüllt, wenn die Unterstützungskasse ihre Ansprüche aus von ihr abgeschlossenen
Rückdeckungsversicherungsverträgen an die begünstigten Arbeitnehmer verpfändet, denen sie Leistungen in Aussicht gestellt hat.

                                           Zuwendungen für Leistungsempfänger
(7) 1Werden die zugesagten Leistungen erst nach Eintritt des Versorgungsfalls rückgedeckt, so können hierfür Einmalprämien mit
steuerlicher Wirkung zugewendet werden. 2§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 bis 4 EStG ist nicht anzuwenden.

                                              Zuwendungen für Leistungsanwärter
(8) 1Das Trägerunternehmen kann den für den einzelnen Leistungsanwärter an die Kasse zugewendeten Betrag der Versicherungs‐
prämie nur als Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Unterstützungskasse laufende Prämien zu entrichten hat. 2Dies ist bei
Zusagen einer Altersversorgung der Fall, wenn es sich um eine Versicherung handelt, bei der in jedem Jahr zwischen Vertragsab‐
schluß und Zeitpunkt, für den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, Prämien zu zahlen sind. 3Der Zeitpunkt,
für den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, darf nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres des begünstig‐
ten Leistungsanwärters liegen. 4Werden Leistungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung rückversichert, so muß die ab‐
geschlossene Versicherung eine Mindestlaufzeit bis zu dem Zeitpunkt haben, an dem der Leistungsanwärter sein 55. Lebensjahr
vollendet. 5Eine Versicherung mit kürzerer Laufzeit ist nur begünstigt, wenn feststeht, daß im Anschluß an die Laufzeit des Versiche‐
rungsvertrags eine Zusage auf Altersversorgung besteht; ist diese rückgedeckt, müssen die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 er‐
füllt sein. 6Der Abzug der Zuwendungen als Betriebsausgabe ist in dem Wirtschaftsjahr ausgeschlossen, in dem die Kasse zu ir‐
34

gendeinem Zeitpunkt die Ansprüche aus der Versicherung zur Sicherung eines Darlehens verwendet. 7Soweit einem Leistungsan‐
wärter vor Vollendung des 30. Lebensjahres Zusagen mit vertraglicher Unverfallbarkeit gewährt werden, können hierfür laufende
Prämien als Zuwendungen nur berücksichtigt werden, wenn die Bestimmungen der vertraglichen Unverfallbarkeit mindestens den
Berechnungsvorschriften des § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechen.

                                                 Kürzung der als Betriebsausgabe
                                                      abzugsfähigen Prämien
(9) 1Laufende Prämien sind bezogen auf die notwendige und vereinbarte Versicherungssumme nur begünstigt, wenn sie der Höhe
                                         2
nach entweder gleich bleiben oder steigen. Eine gleichbleibende Prämie liegt in diesen Fällen auch vor, wenn die von der Unter‐
stützungskasse jährlich zu zahlende Prämie mit Gewinngutschriften aus dem Versicherungsvertrag verrechnet wird. 3In diesen Fäl‐
len kann der Kasse nur der verbleibende Restbetrag steuerbegünstigt zugewendet werden. 4Entsprechendes gilt, wenn die Gewinn‐
gutschriften durch die Kasse nicht mit fälligen Prämien verrechnet und auch nicht zur Erhöhung der Rückdeckungsquote hinsichtlich
der bestehenden Zusage verwendet werden.

                                                          Nachweispflicht
(10) Das Trägerunternehmen hat die Voraussetzungen des § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG im Jahr der Zuwendung nachzuwei‐
sen.

(11) Zuwendungen für nicht lebenslänglich laufende Leistungen
- unbesetzt -

                                                     Lohn- und Gehaltssumme
(12) 1Zur Lohn- und Gehaltssumme im Sinne des § 4d Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören alle Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1
EStG, soweit sie nicht von der Einkommensteuer befreit sind. 2Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtar‐
beit gehören zur Lohn- und Gehaltssumme, auch soweit sie steuerbefreit sind. 3Wegen der Vergütungen an Personen, die nicht Ar‐
beitnehmer sind,>Absatz 15.

                                             Kassenvermögen der Unterstützungskasse
       1
(13)       Zuwendungen an eine Unterstützungskasse sind beim Trägerunternehmen nur abziehbar, soweit am Schluß des Wirtschafts‐
jahres der Kasse das tatsächliche Kassenvermögen nicht höher ist als das zulässige Kassenvermögen (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bis
4 und Nr. 2 Satz 2 EStG). 2Weicht das Wirtschaftsjahr der Kasse von dem des Trägerunternehmens ab, so ist für die Frage, ob das
tatsächliche Kassenvermögen das zulässige Kassenvermögen übersteigt, das Wirtschaftsjahr der Kasse maßgebend, das vor dem
Ende des Wirtschaftsjahres des Trägerunternehmens endet. 3Bei Kassen, die sowohl lebenslänglich laufende als auch nicht lebens‐
länglich laufende Leistungen gewähren, ist sowohl das tatsächliche als auch das zulässige Kassenvermögen für beide Gruppen von
Leistungen gemeinsam festzustellen.

                                                       Sonderfälle
(14) 1Bei Konzern- und Gruppenkassen ist die Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen zum Reservepolster für jedes Träger‐
unternehmen gesondert nach den bei diesen Unternehmen vorliegenden Tatbeständen zu errechnen. 2Die auf das einzelne Träger‐
unternehmen entfallenden Teile des tatsächlichen und zulässigen Kassenvermögens sind ebenfalls jeweils getrennt festzustellen.

(15) 1Bei der Berechnung der Zuwendungen können neben den Arbeitnehmern auch Personen berücksichtigt werden, die nicht Ar‐
beitnehmer sind, z. B. Handelsvertreter, wenn ihnen nach der Satzung der Unterstützungskasse Leistungen aus Anlaß ihrer Tätigkeit
für ein Trägerunternehmen zugesagt worden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). 2Die Provisionszahlungen oder sonstigen Entgelte
an diese Personen sind zur Lohn- und Gehaltssumme im Sinne des § 4d Abs. 1 Nr. 2 EStG zu rechnen.

                                                            Zu § 5 EStG



                                 R 28. Allgemeines zum Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG

- unbesetzt -




                                                R 29. Ordnungsmäßige Buchführung

                                       Kreditgeschäfte und ihre periodenweise Erfassung
(1) 1Bei Kreditgeschäften sind die Entstehung der Forderungen und Schulden und ihre Tilgung grundsätzlich als getrennte Ge‐
schäftsvorfälle zu behandeln. 2Bei einer doppelten Buchführung ist für Kreditgeschäfte in der Regel ein>Kontokorrentkonto, unterteilt
nach Schuldnern und Gläubigern, zu führen. 3Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Waren- und Kostenrechnungen, die inner‐
halb von acht Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb der ihrem gewöhnlichen Durchlauf durch den Betrieb entsprechenden
Zeit beglichen werden, kontokorrentmäßig nicht erfaßt werden. 4Werden bei der Erstellung der Buchführung die Geschäftsvorfälle
35

nicht laufend, sondern nur periodenweise gebucht, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Erfassung der Kreditgeschäfte eines Mo‐
nats im Grundbuch bis zum Ablauf des folgenden Monats erfolgt, sofern durch organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, daß
Buchführungsunterlagen bis zu ihrer Erfassung im Grundbuch nicht verlorengehen, z. B. durch laufende Numerierung der eingehen‐
den und ausgehenden Rechnungen oder durch ihre Ablage in besonderen Mappen oder Ordnern. 5Neben der Erfassung der Kredit‐
geschäfte in einem Grundbuch müssen die unbaren Geschäftsvorfälle, aufgegliedert nach Geschäftspartnern, kontenmäßig darge‐
stellt werden. Dies kann durch Führung besonderer Personenkonten oder durch eine geordnete Ablage der nicht ausgeglichenen
Rechnungen (Offene-Posten-Buchhaltung) erfüllt werden. 5Ist die Zahl der Kreditgeschäfte verhältnismäßig gering, so gelten hin‐
sichtlich ihrer Erfassung die folgenden Erleichterungen:
     Besteht kein laufender unbarer Geschäftsverkehr mit Geschäftspartnern, so müssen für jeden Bilanzstichtag über die an diesem
a)
     Stichtag bestehenden Forderungen und Schulden Personenübersichten aufgestellt werden.

     Einzelhändler und Handwerker können Krediteinkäufe und Kreditverkäufe kleineren Umfangs vereinfacht buchen. 2Es genügt,
     wenn sie die Wareneinkäufe auf Kredit im Wareneingangsbuch in einer besonderen Spalte als Kreditgeschäfte kennzeichnen
b) und den Tag der Begleichung der Rechnung vermerken. 3Bei Kreditverkäufen reicht es aus, wenn sie einschließlich der Zahlung
     in einer Kladde festgehalten werden, die als Teil der Buchführung aufzubewahren ist. 5Außerdem müssen in beiden Fällen für je‐
     den Bilanzstichtag Personenübersichten aufgestellt werden.



                                                    Mängel der Buchführung
(2) 1Enthält die Buchführung formelle Mängel, so ist ihre Ordnungsmäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn das sachliche Ergebnis
der Buchführung dadurch nicht beeinflußt wird und die Mängel kein erheblicher Verstoß gegen die Anforderungen an
die>zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle, die besonderen Anforderungen bei Kreditgeschäften, die Aufbewahrungsfristen
sowie die Besonderheiten bei der Buchführung auf Datenträgern sind. 2Enthält die Buchführung materielle Mängel, z. B. wenn Ge‐
schäftsvorfälle nicht oder falsch gebucht sind, so wird ihre Ordnungsmäßigkeit dadurch nicht berührt, wenn es sich dabei um unwe‐
sentliche Mängel handelt, z. B. wenn nur unbedeutende Vorgänge nicht oder falsch dargestellt sind. 3Die Fehler sind dann zu be‐
richtigen, oder das Buchführungsergebnis ist durch eine Zuschätzung richtigzustellen. 4Bei schwerwiegenden materiellen Mängeln
gilt R 12 Abs. 2 Satz 3.



                                         R 30. Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens

                                                              Inventur
(1) 1Die>Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht am Bilanzstichtag vorgenommen zu werden. 2Sie muß aber zeitnah - in der
Regel innerhalb einer Frist von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag - durchgeführt werden. 3Dabei muß sichergestellt
sein, daß die Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder
Aufzeichnungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden. 4Können die Bestände aus besonderen, insbesondere klimatischen Grün‐
den nicht zeitnah, sondern erst in einem größeren Zeitabstand vom Bilanzstichtag aufgenommen werden, so sind an die Belege und
Aufzeichnungen über die zwischenzeitlichen Bestandsveränderungen strenge Anforderungen zu stellen.

                                                     Zeitverschobene Inventur
(2) 1Nach § 241 Abs. 3 HGB kann die jährliche körperliche Bestandsaufnahme ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Mona‐
te vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. 2Der dabei festgestellte Bestand ist nach Art und
Menge in einem besonderen Inventar zu verzeichnen, das auch auf Grund einer>permanenten Inventur erstellt werden kann. 3Der in
dem besonderen Inventar erfaßte Bestand ist auf den Tag der Bestandsaufnahme (Inventurstichtag) nach allgemeinen Grundsätzen
zu bewerten. 4Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestands ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben
oder zurückzurechnen. 5Der Bestand braucht in diesem Fall auf den Bilanzstichtag nicht nach Art und Menge festgestellt zu werden;
es genügt die Feststellung des Gesamtwerts des Bestands auf den Bilanzstichtag. 6Die Bestandsveränderungen zwischen dem In‐
venturstichtag und dem Bilanzstichtag brauchen ebenfalls nicht nach Art und Menge aufgezeichnet zu werden. 7Sie müssen nur
wertmäßig erfaßt werden. 8Das Verfahren zur wertmäßigen Fortschreibung oder Rückrechnung des Gesamtwerts des Bestands am
Inventurstichtag auf den Bilanzstichtag muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 9Die Fortschreibung des
Warenbestands kann dabei nach der folgenden Formel vorgenommen werden, wenn die Zusammensetzung des Warenbestands am
Bilanzstichtag von der des Warenbestands am Inventurstichtag nicht wesentlich abweicht: Wert des Warenbestands am Bilanzstich‐
tag = Wert des Warenbestands am Inventurstichtag zuzüglich Wareneingang abzüglich Wareneinsatz (Umsatz abzüglich des durch‐
schnittlichen Rohgewinns). 10Voraussetzung für die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen, für die es auf die Zusam‐
mensetzung der Bestände am Bilanzstichtag ankommt, wie z. B. bei der Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, ist jedoch, daß die
tatsächlichen Bestände dieser Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag durch körperliche Bestandsaufnahme oder durch>permanente In‐
ventur nachgewiesen werden.

                                            Nichtanwendbarkeit der permanenten und
                                                  der zeitverschobenen Inventur
36

(3) Eine>permanente oder eine zeitverschobene Inventur ist nicht zulässig
   für Bestände, bei denen durch Schwund, Verdunsten, Verderb, leichte Zerbrechlichkeit oder ähnliche Vorgänge ins Gewicht fal‐
1. lende unkontrollierbare Abgänge eintreten, es sei denn, daß diese Abgänge auf Grund von Erfahrungssätzen schätzungsweise
   annähernd zutreffend berücksichtigt werden können;

2. für Wirtschaftsgüter, die - abgestellt auf die Verhältnisse des jeweiligen Betriebs - besonders wertvoll sind.



                                                   Fehlerhafte Bestandsaufnahme
(4) 1Fehlt eine körperliche Bestandsaufnahme, oder enthält das Inventar in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentli‐
che Mängel, so ist die Buchführung nicht als ordnungsmäßig anzusehen. 2R 29 Abs. 2 gilt entsprechend.

                                                         Anwendungsbereich
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nach § 141 Abs. 1 AO verpflichtet sind, Bücher zu führen und
auf Grund jährlicher Bestandsaufnahme regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Absch‐
lüsse machen.



                                               R 31. Bestandsmäßige Erfassung des
                                                   beweglichen Anlagevermögens

                                                       Allgemeines
(1) 1Nach § 240 Abs. 2 HGB, §§ 140 und 141 AO besteht die Verpflichtung, für jeden Bilanzstichtag auch ein Verzeichnis der Ge‐
genstände des beweglichen Anlagevermögens aufzustellen (Bestandsverzeichnis). 2In das Bestandsverzeichnis müssen sämtliche
beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens, auch wenn sie bereits in voller Höhe abgeschrieben sind, aufgenommen werden.
3Ausnahmen gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG) und für die mit einem>Festwert angesetzten Wirtschaftsgü‐

ter (>Absatz 3). 4Das Bestandsverzeichnis muß
1. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes und

2. seinen Bilanzwert am Bilanzstichtag
enthalten. 5Das Bestandsverzeichnis ist auf Grund einer jährlichen körperlichen Bestandsaufnahme aufzustellen; R 30 Abs. 1 bis 3
gilt sinngemäß.

                                             Zusammenfassen mehrerer Gegenstände
(2) 1Gegenstände, die eine geschlossene Anlage bilden, können statt in ihren einzelnen Teilen als Gesamtanlage in das Bestands‐
verzeichnis eingetragen werden, z. B. die einzelnen Teile eines Hochofens einschließlich Zubehör, die einzelnen Teile einer Breit‐
bandstraße einschließlich Zubehör, die Überlandleitungen einschließlich der Masten usw. eines Elektrizitätswerks, die entsprechen‐
den Anlagen von Gas- und Wasserwerken sowie die Wasser-, Gas- und sonstigen Rohrleitungen innerhalb eines Fabrikationsbe‐
triebs. 2Voraussetzung ist, daß die Absetzungen für Abnutzung auf die Gesamtanlage einheitlich vorgenommen werden. 3Gegen‐
stände der gleichen Art können unter Angabe der Stückzahl im Bestandsverzeichnis zusammengefaßt werden, wenn sie in demsel‐
ben Wirtschaftsjahr angeschafft sind, die gleiche Nutzungsdauer und die gleichen Anschaffungskosten haben und nach der gleichen
Methode abgeschrieben werden.

                                                       Verzicht auf Erfassung
(3) 1Geringwertige Anlagegüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abge‐
schrieben worden sind, brauchen nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden, wenn ihre Anschaffungs- oder Herstel‐
lungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG), nicht mehr als 100 DM betragen haben
oder auf einem besonderen Konto gebucht oder bei ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem besonderen Verzeichnis erfaßt wor‐
den sind. 2Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, für die zulässigerweise ein>Festwert angesetzt wird, brauchen eben‐
falls nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen zu werden.

                                             Bestandsaufnahme und Wertanpassung
                                                    bei Festwerten
(4) 1Für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die zulässigerweise mit einem>Festwert angesetzt worden sind (>Ab‐
satz 3 letzter Satz), ist im Regelfall an jedem dritten, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsauf‐
nahme vorzunehmen. 2Übersteigt der für diesen Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen Festwert um mehr als 10 v.H., so ist
der ermittelte Wert als neuer Festwert maßgebend. 3Der bisherige Festwert ist so lange um die Anschaffungs- und Herstellungskos‐
ten der im Festwert erfaßten und nach dem Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgüter aufzustocken, bis der neue Festwert erreicht ist. 4Ist der ermittelte Wert niedriger als der bisherige Festwert, so
kann der Steuerpflichtige den ermittelten Wert als neuen Festwert ansetzen. 5Übersteigt der ermittelte Wert den bisherigen Festwert
um nicht mehr als 10 v.H., so kann der bisherige Festwert beibehalten werden.
37

Keine Inventur bei fortlaufendem Bestandsverzeichnis
(5) 1Der Steuerpflichtige braucht die jährliche körperliche Bestandsaufnahme (>Absatz 1) für steuerliche Zwecke nicht durchzufüh‐
ren, wenn er jeden Zugang und jeden Abgang laufend in das Bestandsverzeichnis einträgt und die am Bilanzstichtag vorhandenen
Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens auf Grund des fortlaufend geführten Bestandsverzeichnisses ermittelt werden
können; in diesem Fall müssen aus dem Bestandsverzeichnis außer den in Absatz 1 bezeichneten Angaben noch ersichtlich sein:
1. der Tag der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes,
                                                                                                                        1)
      die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn die Anschaffung oder Herstellung vor dem 21.6.1948 oder
2.                      2)
      im>Beitrittsgebiet vor dem 1.7. 1990 erfolgt ist, die Werte der DM-Eröffnungsbilanz,

3. der Tag des Abgangs.
2Wird das Bestandsverzeichnis in der Form einer Anlagekartei geführt, so ist der Bilanzansatz aus der Summe der einzelnen Bilan‐

zwerte (>Absatz 1 Nr. 2) der Anlagekartei nachzuweisen. 3Ist das Bestandsverzeichnis nach den einzelnen Zugangsjahren und Ab‐
schreibungssätzen gruppenweise geordnet, so kann auf die Angabe des Bilanzwerts am Bilanzstichtag für den einzelnen Gegen‐
stand (>Absatz 1 Nr. 2) verzichtet werden, wenn für jede Gruppe in besonderen Zusammenstellungen die Entwicklung der Bilanz‐
werte unter Angabe der Werte der Abgänge und des Betrags der AfA summenmäßig festgehalten wird. 4Die in Absatz 1 Nr. 1 und
unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Angaben müssen auch in diesem Fall für den einzelnen Gegenstand aus dem Bestands‐
verzeichnis ersichtlich sein. 5Die Sachkonten der Geschäftsbuchhaltung können als Bestandsverzeichnis gelten, wenn sie die in Ab‐
satz 1 und unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten und wenn durch diese Angaben die Übersichtlichkeit der
Konten nicht beeinträchtigt wird.

                                                            Erleichterungen
(6) Das Finanzamt kann unter Abweichung von den Absätzen 1 bis 5 für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen.



                                                 R 31a. Immaterielle Wirtschaftsgüter

                                                          Allgemeines
(1) 1Als>immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter kommen in Betracht: Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile.
2
    Trivialprogramme sind abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter. 3Computerprogramme, deren Anschaf‐
fungskosten nicht mehr als 800 DM betragen, sind stets als Trivialprogramme zu behandeln. 4>Keine immateriellen Wirtschaftsgüter
sind die nicht selbständig bewertbaren geschäftswertbildenden Faktoren.

                                                     Entgeltlicher Erwerb
(2) 1Für>immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben (§ 5
Abs. 2 EStG) oder in das Betriebsvermögen eingelegt (>R 14 Abs. 1) wurden. 2Ein>immaterielles Wirtschaftsgut ist entgeltlich er‐
worben worden, wenn es durch einen Hoheitsakt oder ein Rechtsgeschäft gegen Hingabe einer bestimmten Gegenleistung überge‐
gangen oder eingeräumt worden ist. 3Es ist nicht erforderlich, daß das Wirtschaftsgut bereits vor Abschluß des Rechtsgeschäfts be‐
standen hat; es kann auch erst durch den Abschluß des Rechtsgeschäfts entstehen, z. B. bei entgeltlich erworbenen Belieferungs‐
rechten. 4Ein entgeltlicher Erwerb eines>immateriellen Wirtschaftsguts liegt auch bei der Hingabe eines sog. verlorenen Zuschusses
vor, wenn der Zuschußgeber von dem Zuschußempfänger eine bestimmte Gegenleistung erhält oder eine solche nach den Umstän‐
den zu erwarten ist oder wenn der Zuschußgeber durch die Zuschußhingabe einen besonderen Vorteil erlangt, der nur für ihn wirk‐
sam ist.

                                                   Kein Aktivierungsverbot
(3) 1Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG wird nicht wirksam, wenn ein beim Rechtsvorgänger aktiviertes>immaterielles
Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehme‐
ranteils auf einen anderen übergeht (>Geschäftswert/Praxiswert). 2In diesem Fall hat der Erwerber dieses immaterielle Wirtschafts‐
gut mit dem Betrag zu aktivieren, mit dem es beim Rechtsvorgänger aktiviert war ( § 6 Abs. 3 EStG). 3Das Aktivierungsverbot findet
auch dann keine Anwendung, wenn ein>immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eingelegt wird. 4Legt ein Steuerpflichti‐
ger ein>immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens in seinen Betrieb ein, so ist es mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG maß‐
gebenden Wert zu aktivieren. 5Ein>immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das aus betrieblichem Anlaß aus einem Be‐
trieb unentgeltlich in den Betrieb eines anderen Steuerpflichtigen übertragen worden ist, ist bei dem Erwerber nach § 6 Abs. 4 EStG
mit dem gemeinen Wert anzusetzen.



                                                   R 31b. Rechnungsabgrenzungen

                                                        Transitorische Posten
      1
(1)       Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG ist die Rechnungsabgrenzung auf die sog. transitorischen Posten beschränkt. 2Es kommen da‐
nach für die Rechnungsabgrenzung in der Regel nur Ausgaben und Einnahmen in Betracht, die vor dem Abschlußstichtag angefal‐
38

len, aber erst der Zeit nach dem Abschlußstichtag zuzurechnen sind.

                                            Bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag
(2) Die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens ist nur zulässig, soweit die vor dem Abschlußstichtag angefallenen Ausgaben
oder Einnahmen Aufwand oder Ertrag für eine>bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag darstellen.

(3) 1Antizipative Posten (Ausgaben oder Einnahmen nach dem Bilanzstichtag, die Aufwand oder Ertrag für einen Zeitraum vor die‐
sem Tag darstellen) dürfen als Rechnungsabgrenzungsposten nur in den Fällen des § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG ausgewiesen werden.
2Soweit sich aus den ihnen zugrundeliegenden Geschäftsvorfällen bereits Forderungen oder Verbindlichkeiten ergeben haben, sind

sie als solche zu bilanzieren.




                                                        R 31c. Rückstellungen

                                                              Allgemeines
(1) Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind Rückstellungen zu bilden für
1. ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB),

     im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten,
2.
     oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB), und

3. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB),
soweit steuerliche Sondervorschriften, z. B. § 5 Abs. 3, 4, 4a , 4b und 6, § 6a EStG und § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 DMBilG, dem nicht
entgegenstehen und eine betriebliche Veranlassung besteht.

                                                    Ungewisse Verbindlichkeiten
                                                              Grundsätze
(2) Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten darf nur gebildet werden, wenn
1. es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt,

2. die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag verursacht ist und

3. mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.



                                                     Rechtliches Entstehen
(3) 1Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt - als Abgrenzung zur>Aufwandsrückstellung - eine Ver‐
pflichtung gegenüber einem anderen voraus. 2Auch öffentlichrechtliche Verpflichtungen können Grundlage für eine Rückstellung
sein; zur Abgrenzung von nicht zulässigen reinen Aufwandsrückstellungen ist jedoch Voraussetzung, daß die Verpflichtung hinrei‐
chend konkretisiert ist, d.h., es muß regelmäßig ein inhaltlich bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb ei‐
nes bestimmten Zeitraums vorgeschrieben und an die Verletzung der Verpflichtung müssen Sanktionen geknüpft sein.

                                                 Wirtschaftliche Verursachung
(4) 1Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind erstmals im Jahresabschluß des Wirtschaftsjahres zu bilden, in dem sie
wirtschaftlich verursacht sind. 2Die Annahme einer wirtschaftlichen Verursachung setzt voraus, daß der Tatbestand, an den das Ge‐
setz oder der Vertrag die Verpflichtung knüpft, im wesentlichen verwirklicht ist. 3Die Erfüllung der Verpflichtung darf nicht nur an Ver‐
gangenes anknüpfen, sondern muß auch Vergangenes abgelten.

                                          Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
(5) 1Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen in tatsächlicher Hinsicht voraus, daß die Verbindlichkeiten, die den
Rückstellungen zugrunde liegen, bis zum Bilanzstichtag entstanden sind oder aus Sicht am Bilanzstichtag mit einiger Wahrschein‐
lichkeit entstehen werden und der Steuerpflichtige spätestens bei Bilanzaufstellung ernsthaft damit rechnen muß, hieraus in An‐
spruch genommen zu werden. 2Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist auf Grund objektiver, am Bilanzstichtag vorliegen‐
der und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbarer Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kauf‐
manns zu beurteilen; es müssen mehr Gründe für als gegen die Inanspruchnahme sprechen.

                                           Leistungen auf Grund eines Sozialplans
(6) 1Rückstellungen für Leistungen auf Grund eines Sozialplans nach den §§ 111, 112 des Betriebsverfassungsgesetzes sind insbe‐
sondere unter Beachtung der Grundsätze in den>Absätzen 4 und 5 im allgemeinen ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem der Unterneh‐
mer den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung nach § 111 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes unterrichtet hat. 2Die
Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung liegen am Bilanzstichtag auch vor, wenn der Betriebsrat erst nach dem Bilanz‐
stichtag, aber vor der Aufstellung oder Feststellung der Bilanz unterrichtet wird und der Unternehmer sich bereits vor dem Bilanz‐
stichtag zur Betriebsänderung entschlossen oder schon vor dem Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden hat,
eine zur Aufstellung eines Sozialplans verpflichtende Maßnahme durchzuführen. 3Soweit vorzeitig betriebliche Pensionsleistungen
39

bei alsbaldigem Ausscheiden infolge der Betriebsänderung erbracht werden, richtet sich die Rückstellungsbildung ausschließlich
nach § 6a EStG. 4Die vorstehenden Grundsätze gelten sinngemäß für Leistungen, die auf Grund einer auf Tarifvertrag oder Be‐
triebsvereinbarung beruhenden vergleichbaren Vereinbarung zu erbringen sind.

                                      Patent-, Urheber- oder ähnliche Schutzrechte
(7) 1Rückstellungen wegen Benutzung einer offengelegten, aber noch nicht patentgeschützten Erfindung sind nur unter den Voraus‐
setzungen zulässig, die nach § 5 Abs. 3 EStG für Rückstellungen wegen Verletzung eines Patentrechts gelten. 2Das Auflösungsge‐
bot in § 5 Abs. 3 EStG bezieht sich auf alle Rückstellungsbeträge, die wegen der Verletzung ein und desselben Schutzrechts passi‐
viert worden sind. 3Hat der Steuerpflichtige nach der erstmaligen Bildung der Rückstellung das Schutzrecht weiterhin verletzt und
deshalb die Rückstellung in den folgenden Wirtschaftsjahren erhöht, beginnt für die Zuführungsbeträge keine neue Frist. 4Nach Ab‐
lauf der Dreijahresfrist sind weitere Rückstellungen wegen Verletzung desselben Schutzrechts nicht zulässig, solange Ansprüche
nicht geltend gemacht worden sind.

                                                 Schwebende Geschäfte
(8) 1Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften werden nicht passiviert, es sei denn, das Gleichgewicht von Leistung und Ge‐
genleistung ist durch Erfüllungsrückstände gestört. 2Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung richtet sich nach>Absatz 4.

                                                       Erfüllungsrückstand
(9) 1Erfüllungsrückstände des Vermieters liegen z. B. vor, wenn sich die allgemeine Pflicht zur Erhaltung der vermieteten Sache in
der Notwendigkeit einzelner Erhaltungsmaßnahmen konkretisiert hat und der Vermieter die Maßnahmen unterläßt. 2Wegen des
auch hier zu beachtenden Tatbestandes der wirtschaftlichen Verursachung>Absatz 4.

                                                            Drohverlust
(10) - unbesetzt -

                                          Instandhaltung und Abraumbeseitigung
(11) 1Die nach den Grundsätzen des § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB gebildete Rückstellung ist auch in der Steuerbilanz anzusetzen.
2Das gleiche gilt für die Bildung von Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigungen, die im folgenden

Wirtschaftsjahr nachgeholt werden. 3Bei unterlassener Instandhaltung muß es sich um Erhaltungsarbeiten handeln, die bis zum Bi‐
lanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären, aber erst nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. 4Soweit nach § 249 Abs. 1
Satz 3 HGB Rückstellungen auch für unterlassene Instandhaltungsaufwendungen zugelassen werden, die nach Ablauf der 3-Mo‐
nats-Frist bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nachgeholt werden dürfen (handelsrechtliches Passivierungswahlrecht), sind sie steu‐
errechtlich nicht zulässig. 5Rückstellungen für Abraumbeseitigungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen sind nach § 249 Abs. 1
Satz 1 HGB (ungewisse Verbindlichkeit) zu bilden.

                                                         Kulanzleistungen
(12) Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht wer‐
den, sind nur zulässig, wenn sich der Kaufmann den Gewährleistungen aus geschäftlichen Erwägungen nicht entziehen kann.

                                                 Auflösung von Rückstellungen
(13) Außer in den Fällen des § 52 Abs. 13, 14 und 16 EStG sind Rückstellungen nur aufzulösen, soweit die Gründe hierfür entfallen
(>auch § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB).
                                                           Zu § 5a EStG



R 31d. Gewinnermittlung bei Handelsschiffenim internationalen Verkehr

- unbesetzt -

                                                            Zu § 6 EStG



                                          R 32. Anlagevermögen und Umlaufvermögen

(1) 1Zum>Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen. 2Ob ein Wirtschafts‐
gut zum Anlagevermögen gehört, ergibt sich aus dessen Zweckbestimmung, nicht aus seiner Bilanzierung. 3Ist die Zweckbestim‐
mung nicht eindeutig feststellbar, kann die Bilanzierung Anhaltspunkt für die Zuordnung zum Anlagevermögen sein. 4Zum Anlage‐
vermögen können immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen und Finanzanlagen gehören. 5Zum abnutzbaren Anlagevermögen ge‐
hören insbesondere die auf Dauer dem Betrieb gewidmeten Gebäude, technischen Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und
Geschäftsausstattung. 6Zum nichtabnutzbaren Anlagevermögen gehören insbesondere Grund und Boden, Beteiligungen und ande‐
re Finanzanlagen, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen. 7Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, dessen
Veräußerung beabsichtigt ist, bleibt so lange Anlagevermögen, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert, auch wenn bereits
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