BStbl Nr. S3 1999

Bundessteuerblatt Nr. S3 aus 1999

/ 147
PDF herunterladen
a) Veränderungen, die auf biologischen Ursachen, z. B. Tod, Invalidisierung, beruhen;

          Veränderungen durch normale Zu- oder Abgänge von pensionsberechtigten Personen oder durch Übergang in eine andere
          Gehalts- oder Pensionsgruppe, z. B. Beförderung. Außergewöhnliche Veränderungen, z. B. Stillegung oder Eröffnung eines
     b)
          Teilbetriebs, bei Massenentlassungen oder bei einer wesentlichen Erweiterung des Kreises der pensionsberechtigten Perso‐
          nen, sind bei der Rückstellungsberechnung für den Bilanzstichtag zu berücksichtigen.

     2Allgemeine Leistungsänderungen für eine Gruppe von Verpflichtungen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, sind bei der

     Rückstellungsberechnung für den Bilanzstichtag mindestens näherungsweise zu berücksichtigen; für den folgenden Bilanzstich‐
     tag ist der sich dann ergebende tatsächliche Wert anzusetzen.

     Soweit Veränderungen der Pensionsverpflichtungen nach Nummer 2 bei der Berechnung der Rückstellungen für den Bilanz‐
3.
     stichtag unberücksichtigt bleiben, sind sie zum nächsten Bilanzstichtag bis zur steuerlich zulässigen Höhe zu berücksichtigen.

     Werden werterhöhende Umstände, die nach Nummer 2 bei der Berechnung der Rückstellungen für den Bilanzstichtag unberück‐
4. sichtigt bleiben können, dennoch in die Rückstellungsberechnung einbezogen, so sind bei der Rückstellungsberechnung auch
     wertmindernde Umstände, die nach Nummer 2 außer Betracht bleiben können, zu berücksichtigen.
     1Die Nummern 2 bis 4 gelten nicht, wenn bei einem Steuerpflichtigen am Inventurstichtag nicht mehr als 20 Pensionsberechtigte
5.                 2
     vorhanden sind. Sie gelten ferner nicht für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.



                                                 Ausscheiden eines Anwärters
(19) 1Die Rückstellung für Pensionsverpflichtungen gegenüber einer Person, die mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft
ausgeschieden ist, ist beizubehalten, solange das Unternehmen mit einer späteren Inanspruchnahme zu rechnen hat. 2Sofern dem
Unternehmen nicht bereits vorher bekannt ist, daß Leistungen nicht zu gewähren sind, braucht die Frage, ob mit einer Inanspruch‐
nahme zu rechnen ist, erst nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze geprüft zu werden. 3Steht bis zum Ende des
Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr des Erreichens der Altersgrenze folgt, die spätere Inanspruchnahme nicht fest, so ist
die Rückstellung zu diesem Zeitpunkt aufzulösen.

                                           Zuführung zur Pensionsrückstellung
(20) 1Nach § 249 HGB in Verbindung mit § 6a Abs. 4 EStG muß in einem Wirtschaftsjahr der Rückstellung der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Teilwert am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Teilwert am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuge‐
führt werden. 2Die Höhe der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz darf nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit den zulässigen
Ansatz in der Handelsbilanz nicht überschreiten. 3Überschreitet die steuerliche Zuführung in einem Wirtschaftsjahr die in der Han‐
delsbilanz vorgenommene Zuführung, so ist sie nur zu berücksichtigen, soweit in der Steuerbilanz keine höhere Rückstellung ausge‐
wiesen wird als die in der Handelsbilanz berücksichtigte Rückstellung. 4Ist in der Handelsbilanz für eine Pensionsverpflichtung zu‐
lässigerweise eine Rückstellung gebildet worden, die niedriger ist als der Teilwert nach § 6a EStG, so ist in der Steuerbilanz wegen
des Nachholverbots der Unterschiedsbetrag in dem Wirtschaftsjahr nachzuholen, in dem das Dienstverhältnis unter Aufrechterhal‐
tung der Pensionsanwartschaft endet oder in dem der Versorgungsfall eintritt.

(21) - unbesetzt -

                                             Auflösung der Pensionsrückstellung
(22) 1Auflösungen oder Teilauflösungen in der Steuerbilanz sind nur insoweit zulässig, als sich die Höhe der Pensionsverpflichtung
gemindert hat (>auch § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB). 2Ist die Rückstellung ganz oder teilweise aufgelöst worden, ohne daß sich die Pen‐
sionsverpflichtung entsprechend geändert hat, so ist die Steuerbilanz insoweit unrichtig. 3Dieser Fehler ist im Wege der Bilanzbe‐
richtigung (>R 15) zu korrigieren. 4Dabei ist die Rückstellung in Höhe des Betrags anzusetzen, der nicht hätte aufgelöst werden dür‐
fen, höchstens jedoch mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung.

(23) 1Nach dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls ist die Pensionsrückstellung in jedem Wirt‐
schaftsjahr in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem versicherungsmathematischen Barwert der künftigen Pensionsleistun‐
gen am Schluß des Wirtschaftsjahres und am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen; die lau‐
fenden Pensionsleistungen sind dabei als Betriebsausgaben abzusetzen. 2Eine Pensionsrückstellung ist auch dann aufzulösen,
wenn der Pensionsberechtigte nach dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls noch weiter gegen
Entgelt tätig bleibt ("technischer Rentner"), es sei denn, daß bereits die Bildung der Rückstellung auf die Zeit bis zu dem voraussicht‐
lichen Ende der Beschäftigung des Arbeitnehmers verteilt worden ist (>Absatz 12). 3Ist für ein Wirtschaftsjahr, das nach dem Zeit‐
punkt des vertraglich vorgesehenen Eintritts des Versorgungsfalls endet, die am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
ausgewiesene Rückstellung niedriger als der versicherungsmathematische Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß
des Wirtschaftsjahres, so darf die Rückstellung erst von dem Wirtschaftsjahr ab aufgelöst werden, in dem der Barwert der künftigen
Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahres niedriger ist als der am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres aus‐
gewiesene Betrag der Rückstellung. 4In dem Wirtschaftsjahr, in dem eine bereits laufende Pensionsleistung herabgesetzt wird oder
eine Hinterbliebenenrente beginnt, darf eine bisher ausgewiesene Rückstellung, die höher ist als der Barwert, nur bis zur Höhe die‐
51

ses Barwerts aufgelöst werden.

                                                 Rückdeckungsversicherung
(24) 1Hat ein Unternehmen eine betriebliche Pensionsverpflichtung durch Abschluß eines Versicherungsvertrags rückgedeckt, so
sind der Versicherungsanspruch (Rückdeckungsanspruch) und die Pensionsverpflichtung (Pensionsrückstellung) in der Steuerbilanz
getrennt zu bilanzieren (>§ 246 Abs. 2 HGB). 2Der Rückdeckungsanspruch ist grundsätzlich mit dem geschäftsplanmäßigen De‐
ckungskapital der Versicherungsgesellschaft zuzüglich eines etwa vorhandenen Guthabens aus Beitragsrückerstattungen (sog.
Überschußbeteiligung) zu aktivieren; soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle
des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der Zeitwert nach § 176 VVG. 3Eine aufschiebend bedingte Abtretung des Rückde‐
ckungsanspruchs an den pensionsberechtigten Arbeitnehmer für den Fall, daß der Pensionsanspruch durch bestimmte Ereignisse
gefährdet wird, z. B. bei einem Konkurs des Unternehmens, wird - soweit er nicht im Insolvenzfall nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den
Träger der Insolvenzsicherung übergeht - erst wirksam, wenn die Bedingung eintritt (§ 158 Abs. 1 BGB). 4Die Rückdeckungsversi‐
cherung behält deshalb bis zum Eintritt der Bedingung ihren bisherigen Charakter bei. 5Wird durch Eintritt der Bedingung die Abtre‐
tung an den Arbeitnehmer wirksam, so wird die bisherige Rückdeckungsversicherung zu einer Direktversicherung.
                                                           Zu § 6b EStG



                                                                                                                        1)
          R 41a. Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter im Sinne des § 6b EStG1)

                                                 Begünstigte Wirtschaftsgüter
(1) 1Ist ein neues Wirtschaftsgut unter Verwendung von gebrauchten Wirtschaftsgütern hergestellt worden, ist die Nutzungsdauer
maßgebend, die für das neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgut bei der Bemessung der AfA zugrunde gelegt worden ist. 2Wird
die Lebensdauer eines Wirtschaftsguts durch nachträglichen aktivierungspflichtigen Aufwand verlängert, ohne daß dadurch bei wirt‐
schaftlicher Betrachtung ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist, so ist für die Feststellung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdau‐
er des Wirtschaftsguts der Zeitraum maßgebend, der bei der Bemessung der AfA für das Wirtschaftsgut insgesamt zugrunde gelegt
worden ist.

                                                     Begriff der Veräußerung
( 2) 1Es ist ohne Bedeutung, ob der Unternehmer das Wirtschaftsgut freiwillig veräußert oder ob die Veräußerung unter Zwang er‐
folgt, z. B. infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs oder im Wege einer Zwangsversteigerung. 2Die Veräußerung
setzt den Übergang eines Wirtschaftsguts von einer Person auf eine andere voraus. 3Auch der Tausch von Wirtschaftsgütern ist eine
Veräußerung. 4Die Überführung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen und die
Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sowie das Ausscheiden von Wirtschaftsgü‐
tern infolge höherer Gewalt sind keine Veräußerungen.

                                                               Buchwert
( 3) 1Buchwert ist der Wert, der sich für das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Veräußerung ergeben würde, wenn für diesen Zeit‐
punkt eine Bilanz aufzustellen wäre. 2Das bedeutet, daß bei abnutzbaren Anlagegütern auch noch AfA nach § 7 EStG, erhöhte Ab‐
setzungen sowie etwaige Sonderabschreibungen für den Zeitraum vom letzten Bilanzstichtag bis zum Veräußerungszeitpunkt vorge‐
nommen werden können. 3 Eine Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 oder § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG ist vorzunehmen.



                                                                                                                  2)
                R 41b. Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach § 6b EStG2)

                                             Abzug des begünstigten Gewinns
(1) 1Voraussetzung für den Abzug des begünstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts
nach § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ist, daß in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wird. 2Soweit der Abzug
in einem der folgenden Wirtschaftsjahre in der handelsrechtlichen Jahresbilanz durch eine Zuschreibung rückgängig gemacht wird,
erhöht der Betrag der Zuschreibung den Buchwert des Wirtschaftsguts (>§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). 3Nach § 6b Abs. 1 EStG kann der
Abzug nur in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem der begünstigte Gewinn entstanden ist (Veräußerungsjahr). 4Ist
das Wirtschaftsgut in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, so ist der Abzug von den gesamten in diesem
Wirtschaftsjahr angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. 5Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirt‐
schaftsgut vor oder nach der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist. 6Ist das Wirtschaftsgut in dem Wirtschaftsjahr an‐
geschafft oder hergestellt worden, das dem Veräußerungsjahr vorangegangen ist, so ist der Abzug nach § 6b Abs. 1 EStG von dem
Buchwert nach § 6b Abs. 5 EStG vorzunehmen. 7Sind im Veräußerungsjahr noch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs‐
kosten angefallen, so ist der Abzug von dem um diese Kosten erhöhten Buchwert vorzunehmen. 8Nach § 6b Abs. 3 EStG kann der
Abzug nur in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist. 9Der
Abzug ist von den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts vor‐
zunehmen. 10Bei nachträglichen Herstellungskosten, die durch die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau eines Gebäudes ent‐
stehen, ist der Abzug nach § 6b Abs. 1 oder 3 EStG unabhängig vom Zeitpunkt der ursprünglichen Anschaffung oder Herstellung
52

dieses Wirtschaftsgutes zulässig.

                                                       Rücklagenbildung
(2) 1Voraussetzung für die Bildung der Rücklage in der Steuerbilanz ist, daß ein entsprechender Passivposten in der Handelsbilanz
ausgewiesen wird (>§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). 2Soweit Steuerpflichtige keine Handelsbilanz aufstellen und dazu auch nicht verpflich‐
tet sind, brauchen sie die Rücklage nur in der Steuerbilanz auszuweisen, z.B. Land- und Forstwirte sowie Gesellschafter einer Per‐
sonengesellschaft, wenn Wirtschaftsgüter veräußert worden sind, die zum Sonderbetriebsvermögen gehören.

(3) 1Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG können in der Bilanz in einem Posten zusammengefaßt werden. 2In der Buchführung muß
aber im einzelnen nachgewiesen werden, bei welchen Wirtschaftsgütern der in die Rücklage eingestellte Gewinn entstanden und auf
welche Wirtschaftsgüter er übertragen oder wann die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst worden ist.

                                                        Rücklagenauflösung
(4) Wird der Gewinn des Steuerpflichtigen in einem Wirtschaftsjahr, das in den nach § 6b Abs. 3 EStG maßgebenden Zeitraum fällt,
geschätzt, weil keine Bilanz aufgestellt wurde, so ist die Rücklage in diesem Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen und ein Be‐
trag in Höhe der Rücklage im Rahmen der Gewinnschätzung zu berücksichtigen.

                                                      Gewinnzuschlag
(5) 1Der>Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist in den Fällen vorzunehmen, in denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter nicht oder nur teilweise vorgenommen worden ist und die Rücklage oder der nach
Abzug verbleibende Rücklagenbetrag aufgelöst wird. 2Ein Gewinnzuschlag ist demnach auch vorzunehmen, soweit die Auflösung
einer Rücklage vor Ablauf der in § 6b Abs. 3 EStG genannten Fristen erfolgt (vorzeitige Auflösung der Rücklage). 3Für Rücklagen,
die auf Grund von Veräußerungen, die vor dem 1.1.1990 erfolgt sind, gebildet wurden, ist die Anweisung in Abschnitt 41b Abs. 6
EStR 1987 weiter anzuwenden.

                                                    Übertragungsmöglichkeiten
(6) 1Ein Steuerpflichtiger kann den begünstigten Gewinn, der in einem als Einzelunternehmen geführten Betrieb entstanden ist, vor‐
behaltlich der Regelung in § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG auf Wirtschaftsgüter übertragen, die
1. zu demselben oder einem anderen als Einzelunternehmen geführten Betrieb des Steuerpflichtigen gehören oder

2. zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft gehören.
2 Satz 1 gilt entsprechend für den begünstigten Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das zum Sonderbetriebsvermö‐

gen des Steuerpflichtigen bei einer Mitunternehmerschaft gehört. 3Wegen der Rücklage bei Betriebsveräußerung oder -aufga‐
be>Absatz 10.

(7) 1Der begünstigte Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmer‐
schaft gehört, kann übertragen werden

1. auf Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft gehören,

     auf Wirtschaftsgüter, die zum Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft bei einer anderen Mitunternehmerschaft gehö‐
2.
     ren.
2 Der begünstigte Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das zum Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmer‐

schaft bei einer anderen Mitunternehmerschaft gehört, kann übertragen werden,
1. auf Wirtschaftsgüter, die zu diesem Sonderbetriebsvermögen gehören,

     auf Wirtschaftsgüter, die zum Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerschaft bei einer weiteren Mitunternehmerschaft ge‐
2.
     hören, und

3. auf Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft gehören.



(8) 1Wird der begünstigte Gewinn, der bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entstanden ist, bei den Anschaffungs- oder Her‐
stellungskosten eines Wirtschaftsguts eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen berücksichtigt, so ist er erfolgsneutral dem Kapi‐
talkonto der für den veräußernden Betrieb aufzustellenden Bilanz hinzuzurechnen. 2Gleichzeitig ist ein Betrag in Höhe des begüns‐
tigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in dem anderen Betrieb angeschafften oder hergestellten Wirt‐
schaftsgüter erfolgsneutral (zu Lasten des Kapitalkontos) abzusetzen. 3Eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage kann auf
einen anderen Betrieb erst in dem Wirtschaftsjahr übertragen werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungs‐
kosten bei Wirtschaftsgütern des anderen Betriebs vorgenommen wird.

                                      Rücklage bei Änderung der Unternehmensform
(9) 1Bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft kann der bisherige Einzelunternehmer eine von
ihm gebildete Rücklage in einer Sonderbilanz weiterführen. 2Wird eine Mitunternehmerschaft in ein Einzelunternehmen umgewan‐
delt, so kann der den Betrieb fortführende Gesellschafter eine Rücklage der Gesellschaft insoweit weiterführen, als sie (anteilig) auf
53

ihn entfällt. 3Bei der Realteilung einer Mitunternehmerschaft unter Fortführung entsprechender Einzelunternehmen kann die Rückla‐
ge anteilig in den Einzelunternehmen fortgeführt werden , soweit die Realteilung auf die Übertragung von Teilbetrieben oder Mitun‐
ternehmeranteilen gerichtet ist.

                                               Rücklage bei Betriebsveräußerung
(10) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb, zu dessen Betriebsvermögen eine Rücklage im Sinne des § 6b Abs. 3 EStG
gehört, oder bildet er eine solche Rücklage anläßlich der Betriebsveräußerung, so kann er die Rücklage noch für die Zeit weiterfüh‐
ren, für die sie ohne Veräußerung des Betriebs zulässig gewesen wäre. 2Voraussetzung hierfür ist, daß der Steuerpflichtige die Ab‐
sicht erkennen läßt, mit den Vermögenswerten, die er bei der Veräußerung erlöst hat, einen Betrieb weiterzuführen, und daß er die
bezeichneten Vermögenswerte sowie die Rücklage buch- und bestandsmäßig weiter nachweist. 3Wegen der Übertragungsmöglich‐
keit>Absatz 7. 4Wird eine Rücklage, die nicht anläßlich der Betriebsveräußerung gebildet worden ist, weitergeführt, so kann für den
Veräußerungsgewinn der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG nur in Anspruch genom‐
men werden, wenn die Rücklage keine stillen Reserven enthält, die bei der Veräußerung einer wesentlichen Grundlage des Betriebs
aufgedeckt worden sind. 5Liegen die Voraussetzungen für die Weiterführung der Rücklage nicht oder nicht mehr vor, so ist sie ge‐
winnerhöhend aufzulösen. 6Wird eine Rücklage allerdings im Rahmen einer Betriebsveräußerung aufgelöst, so gehört der dabei ent‐
stehende Gewinn zum Veräußerungsgewinn. 7Diese Grundsätze gelten bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, bei der
Auflösung einer Personengesellschaft und bei der Aufgabe eines Betriebs entsprechend.

                                               Wechsel der Gewinnermittlungsart
(11) 1Geht ein Steuerpflichtiger während des Zeitraums, für den eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage fortgeführt werden
kann, von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durch‐
schnittssätzen (§ 13a EStG) über, so gelten für die Fortführung und die Übertragungsmöglichkeiten dieser Rücklage die Vorschriften
des § 6c EStG. 2Geht der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen (§ 13a
EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG über und sind im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart nach
§ 6c EStG begünstigte Gewinne noch nicht aufzulösen, so ist in Höhe der noch nicht übertragenen Gewinne eine Rücklage in der
Übergangsbilanz auszuweisen. 3Für die weitere Behandlung dieser Rücklage gelten die Vorschriften des § 6b EStG.



                                              R 41c. Sechsjahresfrist im Sinne des
                                                                               1)
                                                    § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG1)

(1) 1Zur Frage der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen>R 32. 2Wirtschaftsgüter, die sechs Jahre zum Be‐
triebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, können in der Regel als Anlagevermögen angesehen werden, es sei denn, daß
besondere Gründe vorhanden sind, die einer Zurechnung zum Anlagevermögen entgegenstehen. 3Hat der Steuerpflichtige mehrere
inländische Betriebsstätten oder Betriebe, deren Einkünfte zu verschiedenen Einkunftsarten gehören, so ist die Sechsjahresfrist
auch dann gewahrt, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten sechs Jahre zum Betriebsvermögen verschiedener
Betriebe oder Betriebsstätten des Steuerpflichtigen gehörte.

(2) Ist ein neues Wirtschaftsgut unter Verwendung von gebrauchten Wirtschaftsgütern hergestellt worden, ist die Voraussetzung des
§ 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG nur erfüllt, wenn seit der Fertigstellung dieses Wirtschaftsguts sechs Jahre vergangen sind und das Wirt‐
schaftsgut seit dieser Zeit ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des veräußernden Steuerpflichti‐
gen gehört hat.

(3) 1Die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen wird durch nachträgliche Herstellungskosten nicht
berührt. 2Das gilt auch dann, wenn es sich bei den nachträglichen Herstellungskosten um Aufwendungen für einen Ausbau, einen
Umbau oder eine Erweiterung eines Gebäudes handelt. 3Entstehen dagegen durch Baumaßnahmen selbständige Gebäudeteile, so
gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Bei einem Wirtschaftsgut, das an Stelle eines infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Ein‐
griffs aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsguts angeschafft oder hergestellt worden ist (Ersatzwirtschaftsgut im
Sinne von R 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist die Sechsjahresfrist erfüllt, wenn das zwangsweise ausgeschiedene Wirtschaftsgut und das
Ersatzwirtschaftsgut zusammen sechs Jahre zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben.

(5) Werden beim Übergang eines Betriebs oder Teilbetriebs die Buchwerte fortgeführt, so ist für die Berechnung der Sechsjahresfrist
des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG die Besitzzeit des Rechtsvorgängers der Besitzzeit des Rechtsnachfolgers hinzuzurechnen.

                                                           Zu § 6c EStG



                                           R 41d. Übertragung stiller Reserven bei der
                                          Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der
                         Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen
54

(1) 1Für die Ermittlung des nach § 6c EStG begünstigten Gewinns gilt § 6b Abs. 2 EStG entsprechend. 2Danach ist bei der Veräuße‐
rung eines nach § 6c EStG begünstigten Wirtschaftsguts ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zufließens des Veräußerungspreises
als Gewinn der Betrag begünstigt, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Aufwendungen für das
veräußerte Wirtschaftsgut übersteigt, die bis zu seiner Veräußerung noch nicht als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind. 3Der
Veräußerungspreis ist also in voller Höhe im Veräußerungszeitpunkt als Betriebseinnahme zu behandeln, auch wenn er nicht gleich‐
zeitig zufließt. 4Der (früher oder später) tatsächlich zufließende Veräußerungserlös bleibt außer Betracht, wird also nicht als Betrieb‐
seinnahme angesetzt. 5Ein nach § 6c EStG in Verbindung mit § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG vorgenommener Abzug von den Anschaf‐
fungs- oder Herstellungskosten begünstigter Investitionen ist als Betriebsausgabe zu behandeln. 6Soweit der Steuerpflichtige im
Jahr der Veräußerung keinen Abzug in Höhe des begünstigten Gewinns von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Ver‐
äußerungsjahr durchgeführten begünstigten Neuinvestitionen und auch keinen Abzug von dem Betrag nach § 6b Abs. 5 EStG der im
Vorjahr angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgüter vornimmt, kann er im Jahr der Veräußerung eine fiktive Be‐
triebsausgabe absetzen. 7Diese Betriebsausgabe ist innerhalb des Zeitraums, in dem bei einem buchführenden Steuerpflichtigen
eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage auf Neuinvestitionen übertragen werden kann (Übertragungsfrist), durch fiktive Be‐
triebseinnahmen in Höhe der Beträge auszugleichen, die nach § 6c EStG in Verbindung mit § 6b Abs. 3 EStG von den Anschaf‐
fungs- oder Herstellungskosten begünstigter Investitionen abgezogen und als Betriebsausgabe behandelt werden. 8In Höhe des am
Ende der Übertragungsfrist verbleibenden Betrags ist eine (sich in vollem Umfang gewinnerhöhend auswirkende) Betriebseinnahme
anzusetzen.

(2) 1Wird der Gewinn vom Finanzamt geschätzt, ist der Abzug nicht zulässig. 2Wird der Gewinn des Steuerpflichtigen in einem Wirt‐
schaftsjahr, das in den nach § 6b Abs. 3 EStG maßgebenden Zeitraum fällt, geschätzt, so ist ein Zuschlag in Höhe des ursprüngli‐
chen Abzugsbetrags vorzunehmen; § 6b Abs. 7 EStG ist zu beachten.

                                                             Zu § 6d EStG



R 41e. Euroumrechnungsrücklage

- unbesetzt -

                                                              Zu § 7 EStG



                                                 R 42. Abnutzbare Wirtschaftsgüter

                                                             Allgemeines
(1) AfA ist vorzunehmen für
1. bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Sätze 1, 2, 4, 5 und 6 sowie Abs. 2 EStG),

2. immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 und 6 EStG),

3. >unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (§ 7 Abs. 1 Sätze 1, 2, 4 und 6 EStG), und

4. Gebäude und Gebäudeteile (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4, 5 und 5a EStG),
die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden und einer>wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen.

                                               >Bewegliche Wirtschaftsgüter
(2) 1Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur Sachen (§ 90 BGB), Tiere (§ 90a BGB) und Scheinbestandteile (§ 95 BGB) sein.
2Schiffe sind auch dann bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie im Schiffsregister eingetragen sind.


(3) 1>Betriebsvorrichtungen sind selbständige Wirtschaftsgüter, weil sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusam‐
menhang mit dem Gebäude stehen. 2Sie gehören auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestand‐
teile eines Grundstücks sind.

(4) 1>Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt
werden. 2Einbauten zu vorübergehenden Zwecken sind auch

1. die vom Steuerpflichtigen für seine eigenen Zwecke vorübergehend eingefügten Anlagen,

     die vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse des Mieters oder Pächters eingefügten Anlagen, deren
2.
     Nutzungsdauer nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist.



                                                >Gebäude und>Gebäudeteile
(5) 1Für den Begriff des Gebäudes sind die Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechts maßgebend. 2Ein Gebäude ist ein Bau‐
werk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äu‐
55

ßere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständig‐
keit und standfest ist. 3Wie ein Gebäude ist auch ein>Nutzungsrecht zu behandeln, das durch Baumaßnahmen des Nutzungsbe‐
rechtigten an einem Gebäude entstanden und wie ein materielles Wirtschaftsgut mit den Herstellungskosten zu aktivieren ist; hierzu
gehören auch Nutzungsrechte, die vom Miteigentümer mit Zustimmung der anderen Miteigentümer durch Errichtung eines Gebäu‐
des im eigenen Namen und für eigene Rechnung geschaffen werden oder die durch Bauten auf fremdem Grund und Boden entste‐
hen. 4Satz 3 gilt für Nutzungsrechte im Privatvermögen sinngemäß.

(6) Zu den selbständigen unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Abs. 5a EStG gehören insbesondere Mietereinbauten
und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, Ladeneinbauten und ähnliche Einbauten (>R 13 Abs.
3 Nr. 3) sowie sonstige selbständige Gebäudeteile im Sinne des>R 13 Abs. 3 Nr. 5.




                            R 42a. Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude

                                                    >Wohnzwecke
(1) 1Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu
ermöglichen. 2Wohnzwecken dienen Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen
werden, z. B. Wohnungen für den Hausmeister, für das Fachpersonal, für Angehörige der Betriebsfeuerwehr und für andere Perso‐
nen, auch wenn diese aus betrieblichen Gründen unmittelbar im Werksgelände ständig einsatzbereit sein müssen. 3Gebäude dienen
nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z. B. Ferienwohnungen sowie
Gemeinschaftsunterkünfte, in denen einzelne Plätze z. B. für ausländische Flüchtlinge zur Verfügung gestellt werden.

(2) Zu den Räumen, die Wohnzwecken dienen, gehören z. B.

1. die Wohn- und Schlafräume, Küchen und Nebenräume einer Wohnung,

   die zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume, wie Bodenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräu‐
2. me, Speicherräume, Vorplätze, Bade- und Duschräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume usw., gleichgültig, ob sie zur Benut‐
   zung durch den einzelnen oder zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind, und

3. die zu einem Wohngebäude gehörenden Garagen.



(3) 1Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind, je nachdem, welchem Zweck
sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räu‐
men zuzurechnen. 2Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist zur Vereinfachung den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzu‐
rechnen.

                                                           >Bauantrag
(4) 1Unter Bauantrag ist das Schreiben zu verstehen, mit dem die landesrechtlich vorgesehene Genehmigung für den beabsichtig‐
ten Bau angestrebt wird. 2Zeitpunkt der Beantragung einer Baugenehmigung ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag bei der nach
Landesrecht zuständigen Behörde gestellt wird; maßgebend ist regelmäßig der Eingangsstempel dieser Behörde. 3Das gilt auch
dann, wenn die Bauplanung nach Beantragung der Baugenehmigung geändert wird, ohne daß ein neuer Bauantrag erforderlich ist.
4Ist ein Bauantrag abgelehnt worden und die Baugenehmigung erst auf Grund eines neuen Antrags erteilt worden, so ist Zeitpunkt

der Antragstellung der Eingang des neuen Bauantrags bei der zuständigen Behörde. 5Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für
die Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Bauunterlagen eingereicht werden. 6Bei baugeneh‐
migungsfreien Bauvorhaben, für die keine Bauunterlagen einzureichen sind, tritt an die Stelle des Bauantrags der Beginn der Her‐
stellung.

(5) 1Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a EStG ist in den Fällen der Herstellung eines Ge‐
bäudes nur zulässig, wenn der Bauantrag vor dem 1.1.1994 bzw. 1.1.1995 bzw. 1.1.1996 gestellt worden ist. 2In diesen Fällen ist es
unerheblich, wer den Bauantrag gestellt hat. 3Ist der Bauantrag für ein Gebäude vor dem maßgeblichen Zeitpunkt gestellt worden,
kann der Erwerber eines unbebauten Grundstücks oder eines teilfertigen Gebäudes, der das Gebäude aufgrund des gestellten Bau‐
antrags fertigstellt, die degressive AfA deshalb auch dann vornehmen, wenn er das unbebaute Grundstück oder das teilfertige Ge‐
bäude nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erworben hat. 4Das gilt auch, wenn der Bauantrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt von
einer Personengesellschaft oder einer Gemeinschaft gestellt worden ist und nach dem maßgeblichen Zeitpunkt, aber bevor das Ge‐
bäude fertiggestellt ist, weitere Personen der Gesellschaft oder Gemeinschaft beitreten.

                                                     >Obligatorischer Vertrag
(6) Ein obligatorischer Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks (Kaufvertrag oder Kaufanwartschaftsvertrag) ist zu dem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossen, zu dem er notariell beurkundet ist.
56

R 43. Bemessungsgrundlage für die AfA

                                                 Entgeltlicher Erwerb und Herstellung
      1
(1)       Bemessungsgrundlage für die AfA sind grundsätzlich die>Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts oder der
an deren Stelle tretende Wert, z. B. § 6 Abs. 5 Satz 3, § 7a Abs. 9 und § 7b Abs. 1 Satz 2 EStG; §§ 10 und 10a EStDV. 2Wird ein
teilfertiges Gebäude erworben und fertiggestellt, gehören zu den Herstellungskosten die Anschaffungskosten des teilfertigen Gebäu‐
des und die Herstellungskosten zur Fertigstellung des Gebäudes.

                               >Fertigstellung von Teilen eines Gebäudes zu verschiedenen Zeitpunkten
(2) Wird bei der Errichtung eines zur unterschiedlichen Nutzung bestimmten Gebäudes zunächst ein zum Betriebsvermögen gehö‐
render Gebäudeteil und danach ein zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil fertiggestellt, so hat der Steuerpflichtige ein Wahl‐
recht, ob er vorerst in die AfA-Bemessungsgrundlage des fertiggestellten Gebäudeteils die Herstellungskosten des noch nicht fertig‐
gestellten Gebäudeteils einbezieht oder ob er hierauf verzichtet.

                                                        Unentgeltlicher Erwerb
(3) Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern sind § 6 Abs. 3 und 4 EStG und § 11d EStDV sowohl im Fall der Gesamtrechts‐
nachfolge als auch im Fall der Einzelrechtsnachfolge anzuwenden.

                                    Zuschüsse, Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung
(4) 1Ist dem Steuerpflichtigen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts für dieses Wirtschaftsgut ein Zuschuß
bewilligt worden, den er nach R 34 erfolgsneutral behandelt, oder hat er einen Abzug nach § 6b Abs. 1 oder 3 EStG oder nach R 35
vorgenommen, so ist die AfA von den um den Zuschuß oder Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
bemessen. 2Ist dem Steuerpflichtigen der Zuschuß in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschafts‐
jahr bewilligt worden oder hat er den Abzug zulässigerweise in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirt‐
schaftsguts folgenden Wirtschaftsjahr vorgenommen, so bemißt sich die weitere AfA in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
EStG ebenfalls nach den um den Zuschuß- oder Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, in allen ande‐
ren Fällen nach dem um den Zuschuß- oder Abzugsbetrag geminderten Buchwert oder Restwert des Wirtschaftsguts.

                                                  >Nachträgliche Herstellungskosten
(5) 1Sind nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Wirtschaftsgut so umfassend, daß hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut ent‐
steht, so ist die weitere AfA nach der Summe aus dem Buchwert oder Restwert des bisherigen Wirtschaftsguts und nach den nach‐
träglichen Herstellungskosten zu bemessen. 2Aus Vereinfachungsgründen kann der Steuerpflichtige bei unbeweglichen Wirtschafts‐
gütern von der Herstellung eines anderen Wirtschaftsguts ausgehen, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der
Herstellung des Wirtschaftsguts angefallene Bauaufwand zuzüglich des Werts der Eigenleistung nach überschlägiger Berechnung
den Verkehrswert des bisherigen Wirtschaftsguts übersteigt.

                           Einlage,>Entnahme, Nutzungsänderung und Übergang zur Buchführung
(6) 1 Wird ein Wirtschaftsgut in ein Betriebsvermögen eingelegt, für das zuvor im Rahmen der Überschußeinkunftsarten im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Abset‐
zungen geltend gemacht worden sind, so bemißt sich die weitere AfA nach den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 EStG). 2 In diesen Fällen darf die Summe der insgesamt in Anspruch genommenen Abschrei‐
bungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. 3 § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG bleibt unberührt. 4Bei Wirt‐
schaftsgütern, die der Steuerpflichtige aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen übergeführt hat, ist die weitere AfA nach
dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder gemeinen Wert (§ 16 Abs. 3 Satz 5 EStG) zu bemessen, mit dem das Wirtschaftsgut bei
der Überführung steuerlich erfaßt worden ist. 5Dagegen bleiben die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle
tretende Wert des Wirtschaftsguts für die weitere AfA als Bemessungsgrundlage maßgebend, wenn

           ein Gebäude nach vorhergehender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken oder zu fremden Wohnzwecken auf Grund unent‐
      a)
           geltlicher Überlassung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 21 EStG oder
1.         ein bewegliches Wirtschaftsgut nach einer Nutzung außerhalb der Einkunftsarten zur Erzielung von Einkünften im Sinne des
      b)
           § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG
      verwendet wird oder

      ein Wirtschaftsgut nach vorhergehender Gewinnermittlung durch Schätzung oder nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) bilan‐
2.
      ziert wird.




                                                          R 44. Höhe der AfA

                                                            Beginn der AfA
57

(1) 1AfA ist vorzunehmen, sobald ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt ist. 2Ein Wirtschaftsgut ist im Zeitpunkt sei‐
ner>Lieferung angeschafft. 3Ist Gegenstand eines Kaufvertrags über ein Wirtschaftsgut auch dessen Montage durch den Verkäufer,
so ist das Wirtschaftsgut erst mit der Beendigung der Montage geliefert. 4Wird die Montage durch den Steuerpflichtigen oder in des‐
sen Auftrag durch einen Dritten durchgeführt, so ist das Wirtschaftsgut bereits bei Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
an den Steuerpflichtigen geliefert; das zur Investitionszulage ergangene BFH-Urteil vom 2.9.1988 (BStBl II S. 1009) ist ertragsteuer‐
rechtlich nicht anzuwenden. 5Ein Wirtschaftsgut ist zum Zeitpunkt seiner>Fertigstellung hergestellt.

                                          AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
(2) 1Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Jahres angeschafft oder hergestellt werden, kann für das Jahr der Anschaffung oder
Herstellung grundsätzlich nur der>Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen der
Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und dem Ende des Jahres entspricht. 2Dieser Zeitraum vermindert sich um den
Teil des Jahres, in dem das Wirtschaftsgut nicht zur Erzielung von Einkünften verwendet wird. 3Bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens ist es jedoch aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für die in der ersten Hälfte eines Wirt‐
schaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter der für das gesamte Wirtschaftsjahr in Betracht kommende AfA-Be‐
trag und für die in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter die Hälfte des für das
gesamte Wirtschaftsjahr in Betracht kommenden AfA-Betrags abgesetzt wird. 4Diese Vereinfachungsregelung ist bei beweglichen
Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Rumpfwirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt werden, entsprechend anzuwenden. 5Da‐
bei kommt als AfA-Betrag für das gesamte Rumpfwirtschaftsjahr nur der Teil des auf ein volles Wirtschaftsjahr entfallenden AfA-Be‐
trags in Betracht, der dem Anteil des Rumpfwirtschaftsjahres an einem vollen Wirtschaftsjahr entspricht. 6Bei Wirtschaftsgütern, die
im Laufe eines Wirtschaftsjahres oder Rumpfwirtschaftsjahres in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt Satz 1 entsprechend;
die Sätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei den Wirtschaftsgütern vor der Einlage eine AfA nicht zulässig war.

                                         Bemessung der AfA nach der>Nutzungsdauer
(3) 1Die AfA ist grundsätzlich so zu bemessen, daß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnli‐
chen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts voll abgesetzt sind. 2Bei einem Gebäude gilt Satz 1 nur, wenn die technischen oder wirt‐
schaftlichen Umstände dafür sprechen, daß die tatsächliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgebäudes (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG) weniger als 25 Jahre bzw. eines anderen Gebäudes weniger als 50 Jahre (bei vor dem 1.1.1925 fertiggestellten Gebäuden
weniger als 40 Jahre) beträgt. 3Satz 2 gilt entsprechend bei Nutzungsrechten, die durch Baumaßnahmen des Nutzungsberechtigten
entstanden sind (>R 42 Abs. 5 Sätze 3 und 4) und bei Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebs‐
vorrichtungen sind.

                         Bemessung der linearen AfA bei Gebäuden nach typisierten Vomhundertsätzen
(4) 1In anderen als den in Absatz 3 Sätze 2 und 3 bezeichneten Fällen sind die in § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten AfA-Sätze
maßgebend. 2Die Anwendung niedrigerer AfA-Sätze ist ausgeschlossen. 3Die AfA ist bis zur vollen Absetzung der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten vorzunehmen.

                                                   Wahl der AfA-Methode
(5) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann der Steuerpflichtige die AfA entweder in gleichen Jahresbeträ‐
gen (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) oder in fallenden Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 2 EStG) bemessen. 2AfA nach Maßgabe der Leis‐
tung (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG) kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen werden, deren Leistung
in der Regel erheblich schwankt und deren Verschleiß dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist.
3Voraussetzung für AfA nach Maßgabe der Leistung ist, daß der auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung

nachgewiesen wird. 4Der Nachweis kann z. B. bei einer Spezialmaschine durch ein die Anzahl der Arbeitsvorgänge registrierendes
Zählwerk oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerzähler geführt werden.

(6) 1Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist nur mit den in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Staffelsätzen zulässig. 2Besteht
ein Gebäude aus sonstigen selbständigen Gebäudeteilen (>R 13 Abs. 3 Nr. 5), sind für die einzelnen Gebäudeteile unterschiedliche
AfA-Methoden und AfA-Sätze zulässig.

(7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten (Gesamthands- oder Bruchteilseigentum) zuzurechnen, so können sie ein Wahlrecht
zur Bemessung der AfA nur einheitlich ausüben.

                                            >Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden
(8) 1Ein Wechsel der AfA-Methode ist bei Gebäuden vorzunehmen, wenn
     ein Gebäude in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahr die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1
1.
     Nr. 1 EStG erstmals erfüllt oder

     ein Gebäude in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahr die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1
2.
     Nr. 1 EStG nicht mehr erfüllt oder

3. ein nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau nicht mehr Wohnzwecken dient.
58

2In den Fällen der Nummer 1 ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, in den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die weite‐

re AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG zu bemessen.

                                                               Ende der AfA
      1
(9)       Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Wirtschaftsjahres oder Rumpfwirtschaftsjahres veräußert oder aus dem Betriebsver‐
mögen entnommen werden oder nicht mehr zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG dienen, kann für
dieses Jahr nur der Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags abgesetzt werden, der dem Zeitraum zwischen dem Beginn des
Jahres und der Veräußerung, Entnahme oder Nutzungsänderung entspricht. 2Das gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Jahres
ein Wirtschaftsgebäude künftig Wohnzwecken dient oder ein nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG abgeschriebener Mietwohnneubau
künftig nicht mehr Wohnzwecken dient.

                                                    >Unterlassene oder überhöhte AfA
(10) Unterlassene oder überhöhte AfA ist grundsätzlich in der Weise zu korrigieren, daß die noch nicht abgesetzten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten (Buchwert) des Wirtschaftsguts, in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG die Anschaffungs- oder Herstel‐
lungskosten des Gebäudes, nach der bisher angewandten Absetzungsmethode verteilt werden.

                                                 AfA nach nachträglichen Anschaffungs-
                                                         oder Herstellungskosten
(11) 1Bei nachträglichen Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG abge‐
schrieben werden, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Beendi‐
gung der nachträglichen Herstellungsarbeiten neu zu schätzen (>Beispiele 1 bis 3). 2In den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist es
aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die weitere AfA nach dem bisher angewandten Vomhundertsatz bemessen
wird. 3Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind diese
so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden. 4Ist durch die nachträglichen Herstellungsarbeiten
ein anderes Wirtschaftsgut entstanden (>R 43 Abs. 5), so ist die weitere AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG
und der voraussichtlichen Nutzungsdauer des anderen Wirtschaftsguts oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG zu bemessen. 5Die de‐
gressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist nur zulässig, wenn das andere Wirtschaftsgut ein Neubau ist.

               AfA nach Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung oder nach Übergang zur Buchführung
(12) 1Nach einer Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung eines Wirtschaftsguts oder nach Übergang zur Buchführung (>R 43
Abs. 6) ist die weitere AfA wie folgt vorzunehmen:
      Hat sich die AfA-Bemessungsgrundlage für das Wirtschaftsgut geändert (>R 43 Abs. 6 Sätze 1 und 4), ist die weitere AfA nach §
1. 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen künftigen Nutzungsdauer oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG
      zu bemessen.
      1
          Bleiben die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts als Bemessungsgrundlage der AfA maßgebend (>R 43
      Abs. 6 Satz 5), so ist die weitere AfA grundsätzlich nach dem ursprünglich angewandten Absetzungsverfahren zu bemessen.
      2Die AfA kann nur noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug von AfA, erhöh‐

      ten Absetzungen und Sonderabschreibungen verbleibt (>AfA-Volumen). 3Ist für das Wirtschaftsgut noch nie AfA vorgenommen
2.
      worden, so ist die AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG und der tatsächlichen gesamten Nutzungsdauer
      oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG zu bemessen. 4Nach dem Übergang zur Buchführung oder zur Einkünfteerzielung
      kann die AfA nur noch bis zu dem Betrag abgezogen werden, der von der Bemessungsgrundlage nach Abzug der Beträge ver‐
      bleibt, die entsprechend der gewählten AfA-Methode auf den Zeitraum vor dem Übergang entfallen (>Beispiel 4).
2Besteht ein Gebäude aus mehreren selbständigen Gebäudeteilen und wird der Nutzungsumfang eines Gebäudeteils infolge einer

Nutzungsänderung des Gebäudes ausgedehnt, so bemißt sich die weitere AfA von der neuen Bemessungsgrundlage insoweit nach
§ 7 Abs. 4 EStG. 3Das Wahlrecht nach Satz 1 Nr. 2 Sätze 3 und 4 bleibt unberührt (>Beispiel 5).

                       Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei Gebäuden
          1
(13)          Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (>AfaA) sind nach dem Wortlaut des Gesetzes
nur bei Gebäuden zulässig, bei denen die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG bemessen wird. 2AfaA sind jedoch auch bei Gebäuden nicht zu
beanstanden, bei denen AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vorgenommen wird.



                                                R 44a. Absetzung für Substanzverringerung

1Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) sind beim unentgeltlichen Erwerb eines>Bodenschatzes nur zulässig, soweit der

Rechtsvorgänger Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufgewendet hat. 2AfS sind vorzunehmen, sobald mit dem Abbau des
Bodenschatzes begonnen wird. 3Sie berechnen sich nach dem Verhältnis der im Wirtschaftsjahr geförderten Menge des Boden‐
schatzes zur gesamten geschätzten Abbaumenge. 4AfS, die unterblieben sind, um dadurch unberechtigte Steuervorteile zu erlan‐
gen, dürfen nicht nachgeholt werden.

                                                               Zu § 7a EStG
59

R 45. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

                                                           Allgemeines
(1) 1Die Vorschriften des § 7a EStG sind auch auf alle erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen anzuwenden, die ihre
Rechtsgrundlage nicht im Einkommensteuergesetz haben. 2§ 7a EStG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn oder soweit dies in der
jeweiligen Vorschrift über die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen ausdrücklich bestimmt ist. 3Keine Anwendung fin‐
det § 7a EStG bei den Steuervergünstigungen, die nicht in Form von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen gewährt
werden, z. B. bei der Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs. 2 EStG und bei Rücklagen nach § 3 ZRFG, es sei denn, die entsprechende
Anwendung einzelner Regelungen des § 7a EStG ist bei diesen Regelungen ausdrücklich bestimmt.

                                                  Begünstigungszeitraum
(2) 1Der Begünstigungszeitraum im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 EStG umfaßt die in der jeweiligen Vorschrift bestimmte Anzahl von
Jahren. 2Er verkürzt sich bei den Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 3 FördG und bei den erhöhten Absetzungen auf die Jahre, in
denen die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen tatsächlich vorgenommen sind. 3Der Begünsti‐
gungszeitraum für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten endet mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr
der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung nachträglicher Herstellungsarbeiten vorangeht. 4Im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung beginnt ein neuer Begünstigungszeitraum für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

                     Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Begünstigungszeitraum
(3) 1Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 7a Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind im Jahr ihrer Entste‐
hung so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden (>Beispiel 1). 2§ 7a Abs. 1 EStG ist nicht an‐
zuwenden, wenn nachträgliche Herstellungskosten selbständig abgeschrieben werden, z. B. nach den §§ 7h oder 7i EStG oder nach
§ 4 Abs. 3 FördG, oder wenn nachträgliche Herstellungsarbeiten so umfassend sind, daß hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut ent‐
steht (>R 43 Abs. 5).

                     Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Begünstigungszeitraum
(4) 1Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 3 EStG sind im Jahr der
Minderung so zu berücksichtigen, als wäre die Minderung zu Beginn des Jahres eingetreten. 2Zuschüsse mindern die Bemessungs‐
grundlage im Jahr der Bewilligung des Zuschusses (>Beispiel 2). 3Wird ein Zuschuß zurückgezahlt, so ist der Rückforderungsbetrag
im Jahr des Entstehens der Rückforderungsverpflichtung der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten Abset‐
zungen und für die Sonderabschreibungen hinzuzurechnen und so zu berücksichtigen, als wäre der Betrag zu Beginn des Jahres
zurückgefordert worden (>Beispiel 3). 4Die Sätze 2 und 3 gelten sowohl bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als
auch bei Ermittlung der Einkünfte durch Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben und der Einnahmen über die
Werbungskosten.

                                          Anzahlungen auf Anschaffungskosten
(5) 1>Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Zahlungen, die nach dem rechtswirksamen Abschluß des obligatorischen Vertrags
(>R 42a Abs. 6) und vor der Lieferung eines Wirtschaftsguts auf die endgültigen Anschaffungskosten geleistet werden, soweit sie
diese nicht übersteigen. 2Ohne Bedeutung ist, ob die Zahlungen verzinst werden oder zu einer Kaufpreisminderung führen. 3Anzah‐
lungen auf die Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks sind jeweils nach dem voraussichtlichen Verhältnis der Verkehrs‐
werte oder Teilwerte auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen. 4Keine Anzahlungen sind>willkürlich geleistete Zah‐
lungen. 5Zahlungen können auch dann willkürlich sein, wenn sie vertraglich vereinbart sind. 6Eine Zahlung gilt nicht als willkürlich,
wenn das Wirtschaftsgut spätestens im folgenden Jahr geliefert wird. 7Bei Erwerb eines Gebäudes ist die Willkürlichkeit von Zahlun‐
gen auch nicht anzunehmen, soweit im Jahr der Zahlung und im folgenden Kalenderjahr voraussichtlich eine Gegenleistung erbracht
wird, die die Anforderung eines Teilbetrags nach § 3 Abs. 2 MaBV rechtfertigen würde. 8Über die Teilbeträge nach § 3 Abs. 2 MaBV
hinausgehende Zahlungen sind auch dann willkürlich, wenn der Bauträger Sicherheit nach § 7 MaBV geleistet hat. 9Soweit die Zah‐
lungen willkürlich sind, sind sie in dem Jahr als Anzahlung zu berücksichtigen, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Anforderung ei‐
nes entsprechenden Teilbetrags nach § 3 Abs. 2 MaBV voraussichtlich gerechtfertigt wäre. 10Keine Anzahlungen sind auch Zahlun‐
gen auf ein Treuhand- oder Notaranderkonto sowie Zahlungen, die im Interesse des Steuerpflichtigen einem Konto gutgeschrieben
werden, über das der Zahlungsempfänger nicht frei verfügen kann. 11Keine Anzahlungen sind deshalb Zahlungen, die der Steuer‐
pflichtige unter der Bedingung geleistet hat, daß das Konto des Zahlungsempfängers zugunsten des Steuerpflichtigen gesperrt ist.
12Die Anerkennung einer Zahlung als Anzahlung wird jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bedingungslos ge‐

zahlt und der Zahlungsempfänger über den Zahlungsbetrag verfügt hat, indem er seine Kaufpreisforderung abgetreten oder das
Konto verpfändet hat, z. B. um eine Bankbürgschaft zugunsten des Steuerpflichtigen zu erhalten. 13Dabei ist es ohne Bedeutung, ob
die Abtretung oder Verpfändung vor oder nach dem Zeitpunkt der Zahlung wirksam geworden ist.

                                                   Teilherstellungskosten
(6) 1Zu den>Teilherstellungskosten eines Gebäudes gehören auch die Aufwendungen für das bis zum Ende des Wirtschaftsjahres
auf der Baustelle angelieferte, aber noch nicht verbaute Baumaterial. 2Unerheblich ist, ob in dem Wirtschaftsjahr bereits Zahlungen
60

Zur nächsten Seite