BStbl Nr. 18 1996

Bundessteuerblatt Nr. 18 aus 1996

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BUNDESSTEUERBLATT
     1996 / Nr. 18
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BStbl Seite 1168



Außenprüfung
Bonn, 25. September 1996

Bundesministerium der Finanzen

IV A 8 - S 1551 - 105/96

Oberste Finanzbehörden der Länder

                                            AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig

                                                      "Zigarettenindustrie"

Anlage

  Mit der Bitte um Kenntnisnahme übersende ich einen Abdruck der neuen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Zigarettenindus‐
trie".

                                                           Im Auftrag

                                                             Wilke
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BStbl Seite 1170



Doppelbesteuerung
Bonn, 30. September 1996

Bundesministerium der Finanzen

IV C 6 - S 1301 Russ - 70/96

Oberste Finanzbehörden der Länder

                                                     Russische Föderation;

                               Wohnsitzbescheinigungen zur Entlastung von deutschen Abzugssteuern,

                                      Vordrucke zur Entlastung von russischen Abzugssteuern

                                Mein Schreiben vom 28. Januar 1994 - IV C 6 - S 1301 Sow - 24/93 -

1. Wohnsitzbescheinigungen für in der Russischen Föderation ansässige Personen zur Entlastung von deutschen Abzugs‐
steuern

 Nach dem BMF-Schreiben vom 28. Januar 1994, Tz. 1.1. - BStBl I S. 130 - sind Bescheinigungen, die den ständigen Wohnsitz, Sitz
oder Aufenthalt natürlicher und juristischer Personen in der Russischen Föderation bestätigen, nur dann als gültig anzusehen, wenn
sie von der Abteilung Steuerreformen des Ministeriums der Finanzen der Russischen Föderation ausgestellt worden sind.

 Diese Textziffer ist insoweit überholt, als das russische Finanzministerium mit Schreiben vom 19. Januar 1996 den Staatlichen
Steuerdienst der Russischen Föderation zur Erteilung dieser Bescheinigungen ermächtigt hat. Ein Siegeldruck des Staatlichen Steu‐
erdienstes sowie Unterschriftsproben liegen dem Bundesamt für Finanzen vor.

2. Vordrucke zur Entlastung von russischen Abzugssteuern

 Nach den Vorschriften der russischen Steuergesetze und den Bestimmungen des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkom‐
mens können in Deutschland ansässige Personen entweder von der russischen Steuer freigestellt werden oder die in der Russi‐
schen Föderation zuviel gezahlten Steuern erstattet bekommen. Die für diese Zwecke erforderlichen Vordruckmuster - mit Überset‐
zungen in die englische oder deutsche Sprache (Auflage 1996) liegen dem Bundesamt für Finanzen vor; sie können von dort (Bun‐
desamt für Finanzen, Friedhofsstr. 1, 53225 Bonn) oder über die russischen Steuerbehörden bezogen werden.

 Die mit BMF-Schreiben vom 28. Januar 1994 veröffentlichten Vordrucke zur Entlastung von russischen Abzugssteuern sind über‐
holt.

                                                            Im Auftrag

                                                           Dr. Kieschke
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BStbl Seite 1171



Lohnsteuer
                                                          Bekanntmachung

                                          über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs

                                                           (§ 3 Nr. 64 EStG)

 Die in der Bekanntmachung vom 3. Januar 1996 - IV B 6 - S 2341 - 7/95 (BStBl 1996 I S. 20) veröffentlichte Gesamtübersicht über
die maßgebenden Kaufkraftzuschläge, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über die Steuerbefreiung des Kaufkraftaus‐
gleichs vom 25. Juli 1996 (BStBl I S. 701), wird wie folgt geändert:

Anlage
6


                                            
                                                
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Schenkungsteuer
                                                      Gleichlautende Erlasse

                                              der obersten Finanzbehörden der Länder

                               Schenkungsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Anteils an einer

                                           vermögensverwaltenden Personengesellschaft;

                           hier: Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 14. Dezember 1995 - II R 79/94 -

                                                      Vom 9. September 1996

  Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 - II R 79/94 - (BStBl II 1996 S. 546) entschieden, bei der
Schenkung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sei Erwerbsgegenstand der Gesellschaftsanteil als
solcher. Dieser sei mit dem anteiligen Gesamtsteuerwert des Gesellschaftsvermögens als Saldo aus den Steuerwerten der Besitz‐
posten und der Gesellschaftsschulden zu bewerten. Die anteilige Belastung mit den Gesellschaftsschulden sei kein Entgelt für die
Übertragung der Gesellschaftsanteile; eine gemischte Schenkung läge insoweit nicht vor.

  In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder bitte ich demgegenüber die Auffassung zu vertreten,
daß bei einem schenkweisen Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Besitz‐
posten und Gesellschaftsschulden nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden können. Eine solche Zusammen‐
fassung ist nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen möglich (§ 12 Abs. 1 und 5 ErbStG i. V. m. §§ 3, 97 BewG), während
im übrigen die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens den Beteiligten zuzurechnen sind. Der Übergang der Gesell‐
schaftsschulden auf den Erwerber erfolgt unabhängig von dem Erwerb der Anteile an den Besitzposten des Gesellschaftsvermögens
und hat stets Gegenleistungscharakter. Der Bundesfinanzhof soll Gelegenheit erhalten, seine gegenteilige Entscheidung noch ein‐
mal zu überprüfen.

  Ich bitte deshalb, das genannte BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die schenkungsteuerliche
Behandlung der Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft richtet sich weiterhin nach den
Grundsätzen zur Behandlung der gemischten Schenkungen und Auflagenschenkungen in den gleichlautenden Erlassen der obers‐
ten Finanzbehörden der Länder vom 9. November 1989 (BStBl I S. 445) mit den Änderungen durch die Erlasse vom 6. Dezember
1993 (BStBl I S. 1002). Es bestehen keine Bedenken, in entsprechenden Rechtsbehelfsverfahren die Vollziehung der Steuerbe‐
scheide in Höhe der auf die streitige Rechtsfrage entfallenden Steuerbeträge auszusetzen (§ 361 AO).

Finanzministerium

Baden-Württemberg

S 3806/19

Bayerisches Staatsministerium

der Finanzen

34 - S 3806 - 28/11 - 54 218

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

III C 2 - S 3806 - 7/94

Ministerium der Finanzen

des Landes Brandenburg

32 - S 3806 - 1/96

Senator für Finanzen

der Freien Hansestadt Bremen

S 3806 - 150

Finanzbehörde der Freien

und Hansestadt Hamburg
8

51 - S 3806 - 6/94

Hessisches Ministerium der Finanzen

S 3806 A - 11 - II B 4

Finanzministerium

Mecklenburg-Vorpommern

IV 330 - S 3806 - 17/94

Niedersächsisches

Finanzministerium

S 3806 - 23 - 341

Finanzministerium

des Landes Nordrhein-Westfalen

S 3806 - 10 - V A 2

Ministerium der Finanzen

Rheinland-Pfalz

S 3806 A - 447

Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Saarland

B/5 - 350/96 - S 3806

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

34 - S 3806 - 14/13 - 53 831

Ministerium der Finanzen

des Landes Sachsen-Anhalt

45 - S 3806 - 14

Der Minister für Finanzen und

Energie des Landes Schleswig-Holstein

VI 310 - S 3806 - 026

Thüringer Finanzministerium

S 3806 A - 8 - 201 (S)
9

BStbl Seite 1173



                                                    Gleichlautende Erlasse

                                            der obersten Finanzbehörden der Länder

                           Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks

                                               oder zur Errichtung eines Gebäudes

                                                    Vom 10. September 1996

                                 Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

                                             vom 2. November 1989 (BStBl I S. 443)

  Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird Ziff. 3 des Bezugserlasses wie folgt gefaßt:

"3 Der Schenker übernimmt die Kosten für Um-, Aus- oder Anbauten oder für Reparaturmaßnahmen u. ä. an einem Grund‐
stück bzw. Gebäude

3.1 Kosten für Um-, Aus- oder Anbauten

 Die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung können auch auf Herstellungskosten für Um-, Aus- oder Anbauten an ei‐
nem Grundstück bzw. einem Gebäude angewendet werden, wenn der Schenker solche Kosten ganz oder teilweise trägt (BFH-Urteil
vom 13. März 1996, BStBl II S. 548). Maßgebend ist die Werterhöhung im Steuerwert des Grundstücks nach Durchführung der ge‐
nannten Maßnahmen.

3.2 Kosten für Reparaturmaßnahmen u. ä.

 Wenn der Schenker die Kosten für Maßnahmen zur Reparatur, Modernisierung, Renovierung oder andere grundstücksbezogene
Verwendungen an einem Grundstück bzw. einem Gebäude übernimmt, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung nur dann anzu‐
nehmen, wenn diese Zuwendung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zuwendung eines bestimmten Grundstücks oder Ge‐
bäudes erfolgt und somit ein einheitliches Rechtsgeschäft angenommen werden kann (BFH-Urteil vom 5. Februar 1986, BStBl II
S. 460). Maßgebend ist die Werterhöhung im Steuerwert des Grundstücks nach Durchführung der genannten Maßnahmen.

  Die geänderte Fassung ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden."

Finanzministerium

Baden-Württemberg

S 3806/2

Bayerisches Staatsministerium

der Finanzen

34 - S 3806 - 1/102 - 54 221

Senatsverwaltung für Finanzen

Berlin

III C 2 - S 3806 - 4/93

Ministerium der Finanzen

des Landes Brandenburg

32 - S 3806 - 7/96

Senator für Finanzen

der Freien Hansestadt Bremen

S 3806 - 150

Finanzbehörde der Freien und
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