BStbl Nr. 18 1996
Bundessteuerblatt Nr. 18 aus 1996
BUNDESSTEUERBLATT
1996 / Nr. 18
BStbl Seite 1168
Außenprüfung
Bonn, 25. September 1996
Bundesministerium der Finanzen
IV A 8 - S 1551 - 105/96
Oberste Finanzbehörden der Länder
AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig
"Zigarettenindustrie"
Anlage
Mit der Bitte um Kenntnisnahme übersende ich einen Abdruck der neuen AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Zigarettenindus‐
trie".
Im Auftrag
Wilke
BStbl Seite 1170
Doppelbesteuerung
Bonn, 30. September 1996
Bundesministerium der Finanzen
IV C 6 - S 1301 Russ - 70/96
Oberste Finanzbehörden der Länder
Russische Föderation;
Wohnsitzbescheinigungen zur Entlastung von deutschen Abzugssteuern,
Vordrucke zur Entlastung von russischen Abzugssteuern
Mein Schreiben vom 28. Januar 1994 - IV C 6 - S 1301 Sow - 24/93 -
1. Wohnsitzbescheinigungen für in der Russischen Föderation ansässige Personen zur Entlastung von deutschen Abzugs‐
steuern
Nach dem BMF-Schreiben vom 28. Januar 1994, Tz. 1.1. - BStBl I S. 130 - sind Bescheinigungen, die den ständigen Wohnsitz, Sitz
oder Aufenthalt natürlicher und juristischer Personen in der Russischen Föderation bestätigen, nur dann als gültig anzusehen, wenn
sie von der Abteilung Steuerreformen des Ministeriums der Finanzen der Russischen Föderation ausgestellt worden sind.
Diese Textziffer ist insoweit überholt, als das russische Finanzministerium mit Schreiben vom 19. Januar 1996 den Staatlichen
Steuerdienst der Russischen Föderation zur Erteilung dieser Bescheinigungen ermächtigt hat. Ein Siegeldruck des Staatlichen Steu‐
erdienstes sowie Unterschriftsproben liegen dem Bundesamt für Finanzen vor.
2. Vordrucke zur Entlastung von russischen Abzugssteuern
Nach den Vorschriften der russischen Steuergesetze und den Bestimmungen des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkom‐
mens können in Deutschland ansässige Personen entweder von der russischen Steuer freigestellt werden oder die in der Russi‐
schen Föderation zuviel gezahlten Steuern erstattet bekommen. Die für diese Zwecke erforderlichen Vordruckmuster - mit Überset‐
zungen in die englische oder deutsche Sprache (Auflage 1996) liegen dem Bundesamt für Finanzen vor; sie können von dort (Bun‐
desamt für Finanzen, Friedhofsstr. 1, 53225 Bonn) oder über die russischen Steuerbehörden bezogen werden.
Die mit BMF-Schreiben vom 28. Januar 1994 veröffentlichten Vordrucke zur Entlastung von russischen Abzugssteuern sind über‐
holt.
Im Auftrag
Dr. Kieschke
BStbl Seite 1171
Lohnsteuer
Bekanntmachung
über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs
(§ 3 Nr. 64 EStG)
Die in der Bekanntmachung vom 3. Januar 1996 - IV B 6 - S 2341 - 7/95 (BStBl 1996 I S. 20) veröffentlichte Gesamtübersicht über
die maßgebenden Kaufkraftzuschläge, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über die Steuerbefreiung des Kaufkraftaus‐
gleichs vom 25. Juli 1996 (BStBl I S. 701), wird wie folgt geändert:
Anlage
BStbl Seite 1172
Schenkungsteuer
Gleichlautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
Schenkungsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Anteils an einer
vermögensverwaltenden Personengesellschaft;
hier: Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 14. Dezember 1995 - II R 79/94 -
Vom 9. September 1996
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 - II R 79/94 - (BStBl II 1996 S. 546) entschieden, bei der
Schenkung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sei Erwerbsgegenstand der Gesellschaftsanteil als
solcher. Dieser sei mit dem anteiligen Gesamtsteuerwert des Gesellschaftsvermögens als Saldo aus den Steuerwerten der Besitz‐
posten und der Gesellschaftsschulden zu bewerten. Die anteilige Belastung mit den Gesellschaftsschulden sei kein Entgelt für die
Übertragung der Gesellschaftsanteile; eine gemischte Schenkung läge insoweit nicht vor.
In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder bitte ich demgegenüber die Auffassung zu vertreten,
daß bei einem schenkweisen Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Besitz‐
posten und Gesellschaftsschulden nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden können. Eine solche Zusammen‐
fassung ist nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen möglich (§ 12 Abs. 1 und 5 ErbStG i. V. m. §§ 3, 97 BewG), während
im übrigen die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens den Beteiligten zuzurechnen sind. Der Übergang der Gesell‐
schaftsschulden auf den Erwerber erfolgt unabhängig von dem Erwerb der Anteile an den Besitzposten des Gesellschaftsvermögens
und hat stets Gegenleistungscharakter. Der Bundesfinanzhof soll Gelegenheit erhalten, seine gegenteilige Entscheidung noch ein‐
mal zu überprüfen.
Ich bitte deshalb, das genannte BFH-Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die schenkungsteuerliche
Behandlung der Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft richtet sich weiterhin nach den
Grundsätzen zur Behandlung der gemischten Schenkungen und Auflagenschenkungen in den gleichlautenden Erlassen der obers‐
ten Finanzbehörden der Länder vom 9. November 1989 (BStBl I S. 445) mit den Änderungen durch die Erlasse vom 6. Dezember
1993 (BStBl I S. 1002). Es bestehen keine Bedenken, in entsprechenden Rechtsbehelfsverfahren die Vollziehung der Steuerbe‐
scheide in Höhe der auf die streitige Rechtsfrage entfallenden Steuerbeträge auszusetzen (§ 361 AO).
Finanzministerium
Baden-Württemberg
S 3806/19
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
34 - S 3806 - 28/11 - 54 218
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III C 2 - S 3806 - 7/94
Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
32 - S 3806 - 1/96
Senator für Finanzen
der Freien Hansestadt Bremen
S 3806 - 150
Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
51 - S 3806 - 6/94 Hessisches Ministerium der Finanzen S 3806 A - 11 - II B 4 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern IV 330 - S 3806 - 17/94 Niedersächsisches Finanzministerium S 3806 - 23 - 341 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen S 3806 - 10 - V A 2 Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz S 3806 A - 447 Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Saarland B/5 - 350/96 - S 3806 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen 34 - S 3806 - 14/13 - 53 831 Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 45 - S 3806 - 14 Der Minister für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein VI 310 - S 3806 - 026 Thüringer Finanzministerium S 3806 A - 8 - 201 (S)
BStbl Seite 1173
Gleichlautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder
Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks
oder zur Errichtung eines Gebäudes
Vom 10. September 1996
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 2. November 1989 (BStBl I S. 443)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird Ziff. 3 des Bezugserlasses wie folgt gefaßt:
"3 Der Schenker übernimmt die Kosten für Um-, Aus- oder Anbauten oder für Reparaturmaßnahmen u. ä. an einem Grund‐
stück bzw. Gebäude
3.1 Kosten für Um-, Aus- oder Anbauten
Die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung können auch auf Herstellungskosten für Um-, Aus- oder Anbauten an ei‐
nem Grundstück bzw. einem Gebäude angewendet werden, wenn der Schenker solche Kosten ganz oder teilweise trägt (BFH-Urteil
vom 13. März 1996, BStBl II S. 548). Maßgebend ist die Werterhöhung im Steuerwert des Grundstücks nach Durchführung der ge‐
nannten Maßnahmen.
3.2 Kosten für Reparaturmaßnahmen u. ä.
Wenn der Schenker die Kosten für Maßnahmen zur Reparatur, Modernisierung, Renovierung oder andere grundstücksbezogene
Verwendungen an einem Grundstück bzw. einem Gebäude übernimmt, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung nur dann anzu‐
nehmen, wenn diese Zuwendung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zuwendung eines bestimmten Grundstücks oder Ge‐
bäudes erfolgt und somit ein einheitliches Rechtsgeschäft angenommen werden kann (BFH-Urteil vom 5. Februar 1986, BStBl II
S. 460). Maßgebend ist die Werterhöhung im Steuerwert des Grundstücks nach Durchführung der genannten Maßnahmen.
Die geänderte Fassung ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden."
Finanzministerium
Baden-Württemberg
S 3806/2
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
34 - S 3806 - 1/102 - 54 221
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
III C 2 - S 3806 - 4/93
Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
32 - S 3806 - 7/96
Senator für Finanzen
der Freien Hansestadt Bremen
S 3806 - 150
Finanzbehörde der Freien und