BStbl Nr. 18 1996

Bundessteuerblatt Nr. 18 aus 1996

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Hansestadt Hamburg

51 - S 3806 - 15/94

Hessisches Ministerium

der Finanzen

S 3800 A - 26 - II B 4

Finanzministerium

Mecklenburg-Vorpommern

IV 330 - S 3806 - 11/93

Niedersächsisches Finanzministerium

S 3800 - 47 - 341

Finanzministerium des Landes

Nordrhein-Westfalen

S 3806 - 3 - V A 2

Ministerium der Finanzen

Rheinland-Pfalz

S 3806 A - 447

Ministerium für Wirtschaft

und Finanzen Saarland

B/5 - 351/96 - S 3806

Sächsisches Staatsministerium

der Finanzen

34 - S 3806 - 5/19 - 53 832

Ministerium der Finanzen

des Landes Sachsen-Anhalt

45 - S 3806 - 10

Der Minister für Finanzen und

Energie des Landes Schleswig-Holstein

VI 310 - S 3806 - 006

Thüringer Finanzministerium

S 3806 A - 10 - 201 (S)
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BStbl Seite 1174



Umsatzsteuer
Bonn, 1. Oktober 1996

Bundesministerium der Finanzen

IV C 4 - S 7329 - 23/96

Oberste Finanzbehörden der Länder

                                                 Umsatzsteuer-Umrechnungskurse

                                                   und Durchschnittswert der ECU

                                                   für den Monat September 1996

 (1) Gemäß § 16 Abs. 6 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat September 1996 wie folgt festgesetzt:

DM

USA                  1 US-$ (US-Dollar)                                                              1,51


Großbritannien       1 £ (Pfund Sterling)                                                            2,36


Irland               1 Ir £ (Irisches Pfund)                                                         2,43


Kanada               1 kan $ (Kan. Dollar)                                                           1,10


Niederlande          100 hfl (Holländ. Gulden)                                                       89,31


Schweiz              100 sfr (Schweizer Franken)                                                     122,38


Belgien              100 bfrs (Belgische Francs)                                                     4,87


Frankreich           100 FF (Französische Francs)                                                    29,43


Dänemark             100 dkr (Dänische Kronen)                                                       26,02


Norwegen             100 nkr (Norwegische Kronen)                                                    23,38


Schweden             100 skr (Schwedische Kronen)                                                    22,75


Italien              1 000 Lit (Lire)                                                                0,99


Österreich           100 S (Schilling)                                                               14,23


Spanien              100 Ptas (Pesetas)                                                              1,19


Portugal             100 Esc (Escudos)                                                               0,98


Japan                100 (Yen)                                                                       1,37


Finnland             100 Fmk (Finnmark)                                                              33,25

Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

 (2) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat den Durchschnittswert der ECU für den Monat September 1996 auf
1,91 DM festgesetzt. Dieser Wert kann bei der Umrechnung der ECU in Deutsche Mark für Zwecke der Umsatzsteuer zugrunde ge‐
legt werden.

                                                            Im Auftrag

                                                           Dr. Kieschke
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Stellenausschreibung
 An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Hamburg ist beim Fachbereich Finanzen ab sofort eine

                                               C 3-Professur für "Bilanzsteuerrecht"

zu besetzen.

 In Lehre sowie praxisnaher, auf den Studiengang Finanzen bezogener Forschung soll das Studienfach "Bilanzsteuerrecht" vertre‐
ten werden.

 Für die Professur gilt im übrigen, daß der/die künftige Stelleninhaber/in nach angemessener Einarbeitungszeit im Rahmen der
Lehrstundenverpflichtung von 18 Semesterwochenstunden auch Lehrveranstaltungen in einem weiteren steuerrechtlichen Fach
i. S. d. § 19 StBAPO abzuhalten hat.

 Voraussetzung für die Einstellung als Professor/in auf die genannte Stelle ist - neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraus‐
setzungen - ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften. Nach § 15 HmbHG sind weiter eine regelmäßig
durch Promotion nachgewiesene besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit sowie pädagogische Eignung erforderlich. Dar‐
über hinaus werden besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in
einer mindestens fünfjährigen Praxis verlangt, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt sein müs‐
sen. An die Stelle der fünfjährigen beruflichen Praxis können neben die Promotion zusätzliche wissenschaftliche Leistungen treten,
die durch eine Habilitation oder habilitationsgleiche Leistungen zu belegen sind.

 Die Fachhochschule ist bestrebt, den Anteil von Frauen am wissenschaftlichen Personal zu erhöhen. Frauen werden deshalb bei
gleichwertigen Bewerbungen vorrangig berücksichtigt. Sie sind besonders aufgefordert, sich auf die zu besetzende Stelle zu bewer‐
ben.

 Bewerber/innen werden gebeten, ihren Bewerbungen Unterlagen beizufügen die die Einstellungsvoraussetzungen belegen kön‐
nen. Dazu gehören insbesondere eine Darstellung der besonderen Leistungen in der Praxis sowie ggf. Verzeichnisse wissenschaftli‐
cher Veröffentlichungen und bisher abgehaltener Lehrveranstaltungen.

 Bewerbungen sind bis zum 10. 12. 1996

                                                 an den Rektor der FHÖV Hamburg

                                                        Schwenckestraße 100

                                                           20255 Hamburg

zu richten.
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