BStbl Nr. 10 2018
Bundessteuerblatt Nr. 10 aus 2018
BUNDESSTEUERBLATT
2018 / Nr. 10
BStbl Seite 699
Abgabenordnung
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 29. Mai 2018
IV A 4 - S 0316/13/10005 :054
2018/0427337
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Gesetzliche Neuregelung des § 146b AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnun‐
gen vom 22. Dezember 2016;
Anwendungserlass zu § 146b AO
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152)1)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Anwendungserlass zur
Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Januar 2018 (BStBl I S. 258)
geändert ist, mit sofortiger Wirkung nach der Regelung zu § 146 folgende Regelung zu § 146b eingefügt:
"AEAO zu § 146b - Kassen-Nachschau
Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen
und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung. Der Kassen-Nachschau unterliegen u.
a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassen‐
funktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Ta‐
geseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel). Der Amtsträger kann u. a. zur Prü‐
1.
fung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. "Kassensturz" verlangen, da die Kassensturzfähigkeit (Soll-Ist-
Abgleich) ein wesentliches Element der Nachprüfbarkeit von Kassenaufzeichnungen jedweder Form darstellt (vgl. BFH-Urteile
vom 20.9.1989, X R 39/87, BStBl 1990 II S. 109; vom 26.8.1975, VIII R 109/70, BStBl 1976 II S. 210; vom 31.7.1974, I R 216/72,
BStBl 1975 II S. 96; vom 31.7.1969, IV R 57/67, BStBl 1970 II S. 125). Ob ein Kassensturz verlangt wird, ist eine Ermessensent‐
scheidung, bei der die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO. Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung nicht.
2. Wird eine andere Finanzbehörde mit einer Kassen-Nachschau beauftragt, findet § 195 Satz 2 AO sinngemäß Anwendung. Die
Kassen-Nachschau wird nicht angekündigt.
Im Rahmen der Kassen-Nachschau dürfen Amtsträger während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstü‐
cke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten. Dies schließt auch Fahrzeuge ein, die land- und forstwirtschaftlich, ge‐
werblich oder beruflich vom Steuerpflichtigen genutzt werden. Die Grundstücke, Räume oder Fahrzeuge müssen nicht im Eigen‐
tum der land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder beruflich tätigen Steuerpflichtigen stehen. Das Betreten muss dazu dienen,
3.
Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Ein Durchsuchungsrecht gewährt die Kassen-Nach‐
schau nicht. Das bloße Betreten und Besichtigen von Grundstücken und Räumen ist noch keine Durchsuchung. Die Kassen-
Nachschau kann auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbei‐
tet wird.
Sobald der Amtsträger der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, den Steuerpflichtigen auffordert, das
elektronische Aufzeichnungssystem zugänglich zu machen oder Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Führung des elektro‐
nischen Aufzeichnungssystems erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen, Einsichtnahme in die digitalen Da‐
ten oder deren Übermittlung über die einheitliche digitale Schnittstelle verlangt oder den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu
erteilen, hat er sich auszuweisen. Ist der Steuerpflichtige selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 34 AO) nicht anwesend, aber
4. Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassen‐
systems des Steuerpflichtigen verfügen, hat der Amtsträger sich gegenüber diesen Personen auszuweisen und sie zur Mitwir‐
kung bei der Kassen-Nachschau aufzufordern. Diese Personen haben dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, so‐
weit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind (§ 35 AO). Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung in Ge‐
schäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt z. B. auch
für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung
der Kassen und ihrer Handhabung erfolgen.
Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann (z. B. mündlich
mit Vorzeigen des Ausweises). Nachdem der Amtsträger sich ausgewiesen hat, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung im Rah‐
men der Kassen-Nachschau verpflichtet. Das Datenzugriffsrecht ergibt sich bei der Kassen-Nachschau aus § 146b Abs. 2 Satz 2
AO. Der Steuerpflichtige hat nach § 146b Abs. 2 AO ab dem 1.1.2018 auf Verlangen des Amtsträgers für einen vom Amtsträger
bestimmten Zeitraum Einsichtnahme in seine (digitalen) Kassenaufzeichnungen und -buchungen sowie die für die Kassenfüh‐
rung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen zu gewähren. Der Amtsträger kann in diesen Fällen auch schon vor dem
1.1.2020 verlangen, dass die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur
5. Verfügung gestellt werden. Nach dem 31.12.2019 sind die digitalen Aufzeichnungen über die digitale Schnittstelle oder auf ei‐
nem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Sofern eine
digitale Schnittstelle vor dem 1.1.2020 vorhanden ist, kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen eine Datenübermittlung über
die einheitliche Schnittstelle erfolgen. Auf Anforderung des Amtsträgers sind die Verfahrensdokumentation zum eingesetzten
Aufzeichnungssystem einschließlich der Informationen zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vorzulegen, d. h., es
sind Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen und Datenerfassungsprotokolle über durchgeführte Programmänderun‐
gen vorzulegen. Darüber hinaus sind Auskünfte zu erteilen. Bei Nichtanwesenheit des Steuerpflichtigen gelten die dargestellten
Mitwirkungspflichten für Personen i. S. d. Nr. 4 Satz 2 des AEAO zu § 146b entsprechend.
Zu Dokumentationszwecken ist der Amtsträger berechtigt, Unterlagen und Belege zu scannen oder zu fotografieren. Sofern ein
Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder nach dem 31.12.2019 der zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung besteht, kann der Amtsträger nach § 146b Abs. 3 AO ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprü‐
fung übergehen. Die Entscheidung zum Übergang zu einer Außenprüfung ist eine Ermessensentscheidung. Anlass zur Bean‐
standung kann beispielsweise auch bestehen, wenn Dokumentationsunterlagen wie aufbewahrungspflichtige Betriebsanleitung
oder Protokolle nachträglicher Programmänderungen nicht vorgelegt werden können. Der Übergang zu einer Außenprüfung ist
regelmäßig geboten, wenn die sofortige Sachverhaltsaufklärung zweckmäßig erscheint und wenn anschließend auch die gesetz‐
6. lichen Folgen der Außenprüfung für die Steuerfestsetzung eintreten sollen. Der Beginn einer Außenprüfung nach erfolgter Kas‐
sen-Nachschau ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen. Der Übergang zur Außenprüfung ist dem
Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Nach § 146b Abs. 3 Satz 2 AO ist der Steuerpflichtige auf diesen Übergang schriftlich hinzu‐
weisen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze über den notwendigen Inhalt von Prüfungsanordnungen sowie den sachlichen
und zeitlichen Umfang von Außenprüfungen. Bei einem sofortigen Übergang zur Außenprüfung ersetzt der schriftliche Überg‐
angshinweis die Prüfungsanordnung. Für die Bekanntgabe des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Vorschriften für die Be‐
kanntgabe der Prüfungsanordnung entsprechend. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bei Durchführung der Kassen-Nach‐
schau nicht anwesend ist.
Da die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO darstellt, finden insbesondere § 147 Abs. 6, §§ 201 und 202
7. AO keine Anwendung. Ein Prüfungsbericht ist nicht zu fertigen. Sollen aufgrund der Kassen-Nachschau Besteuerungsgrundla‐
gen geändert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör zu gewähren (§ 91 AO).
Der Beginn der Kassen-Nachschau hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO nicht. Die Änderungssperre
des § 173 Abs. 2 AO findet keine Anwendung. Soweit eine Steuer nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festge‐
8.
setzt worden ist, muss dieser nach Durchführung der Kassen-Nachschau nicht aufgehoben werden. Im Anschluss an eine Kas‐
sen-Nachschau ist ein Antrag auf verbindliche Zusage (§ 204 AO) nicht zulässig.
Im Rahmen der Kassen-Nachschau ergangene Verwaltungsakte können nach § 347 AO mit dem Einspruch angefochten wer‐
den. Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch entgegenzunehmen. Der Einspruch hat keine auf‐
schiebende Wirkung und hindert daher nicht die Durchführung der Kassen-Nachschau, es sei denn, die Vollziehung des ange‐
fochtenen Verwaltungsakts wurde ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO). Mit Beendigung der Kassen-Nachschau sind oder werden
9. Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Kassen-Nachschau unzulässig; insoweit kommt lediglich eine Forts‐
etzungs-Feststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) in Betracht. Wurden die Ergebnisse der Kassen-Nachschau in einem
Steuerbescheid berücksichtigt, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu er‐
langen. Für die Anfechtung der Mitteilung des Übergangs zur Außenprüfung gelten die Grundsätze für die Anfechtung einer Au‐
ßenprüfungsanordnung entsprechend (vgl. AEAO zu § 196)."
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - AO-An‐
wendungserlass zum Download bereit.
Im Auftrag
Dr. M i s e r a
______________________________ 1) BStBl 2017 I S. 21
BStbl Seite 701
Abgabenordnung
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 12. Juni 2018
IV A 4 - S 0316/13/10005 :059
2018/0478362
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung Technischer Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik;
"BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme";
"BSI TR-03151 Secure Element API (SE API)";
"BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 - Anwendungen der Secure Element
API"
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitli‐
che digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems festgelegt.
Die Technischen Richtlinien sind auf den Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und
können unter folgenden Links aufgerufen werden:
"BSI TR-03153 Technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme": https://www.bsi.bund.de/DE/Publika‐
-
tionen/Technische Richtlinien/tr03153/index_htm.html
"BSI TR-03151 Secure Element API (SE API)"”: https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/Technische Richtlinien/tr03151/in‐
-
dex_htm.html
"BSI TR-03116 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregierung Teil 5 - Anwendungen der Secure Element API": htt‐
-
ps://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/Technische Richtlinien/tr03116/index _htm.html
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-
Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.
Im Auftrag
Dr. M i s e r a
BStbl Seite 702
Abgabenordnung
Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Juni 2018
IV A 3 - S 0338/17/10007
2018/0382056
Oberste Finanzbehörden
der L ä n d e r
Bundeszentralamt für Steuern
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steu‐
erfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO;
Aufhebung der Vorläufigkeiten wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a
EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3a
EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2010, hinsichtlich der Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Ar‐
beitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) sowie hinsichtlich der Verfassungsmäßig‐
keit des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 EStG)
BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 - IV A 3 - S 0338/17/10007 - (BStBl I 2018 S. 2)
Mit Beschluss vom 27. September 2017, 2 BvR 598/12, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das
BFH-Urteil vom 16. November 2011, X R 15/09, BStBl 2012 II S. 325, nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat damit die Auffas‐
sung des BFH bestätigt, dass hinsichtlich der Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit verfassungsrechtlich weder ein
Sonderausgabenabzug in voller Höhe noch eine Berücksichtigung im Wege des negativen Progressionsvorbehalts geboten ist. Die
wegen dieses Beschwerdeverfahrens ruhenden Revisionsverfahren - X R 30/16 - und - X R 38/09 - bis - X R 41/09 - haben sich zwi‐
schenzeitlich durch Zurücknahme der Revisionen durch die Kläger erledigt.
Für die Veranlagungszeiträume ab 2010 hatte der BFH bereits mit Urteil vom 9. September 2015, X R 5/13, BStBl II S. 1043, ent‐
schieden, dass die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 3a EStG auch im Hinblick auf die Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung verfassungsrecht‐
lich nicht zu beanstanden ist. Auch die unterschiedliche Höhe der in § 10 Absatz 4 Satz 1 bis 3 EStG genannten Höchstbeträge sei
verfassungsgemäß. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss
vom 21. September 2017, 2 BvR 2445/15, nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit Urteil vom 27. Juli 2017, III R 1/09, BStBl 2018 II S. 96, hat der BFH des Weiteren entschieden, dass die in den Veranlagungs‐
zeiträumen 2000 bis 2004 bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten zu berücksichtigenden Grundfreibeträge (§
32a EStG) sowie Kinderfreibeträge (§ 32 Absatz 6 EStG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Für den Veranla‐
gungszeitraum 2014 sind weitere Verfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der kindbezogenen Freibeträge
vor den obersten Bundesgerichten anhängig, die möglicherweise Auswirkungen auf andere Veranlagungszeiträume haben.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
I.
In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, werden mit sofortiger Wirkung
die bisherige Nummer 2.a (Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) für die Veranla‐
-
gungszeiträume 2005 bis 2009),
die bisherige Nummer 2.b (Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Num‐
-
mer 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2010),
- die bisherige Nummer 4. (Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG)) sowie
die bisherige Nummer 5. (Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen
-
Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG))
gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht.
Wegen der Zurückweisung von Einsprüchen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Anträgen auf Aufhe‐
bung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung wegen der Frage der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorge‐
aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2010 wird auf die Allgemeinverfügung
der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Juni 2018, BStBl I S. 705, hingewiesen.
II.
Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, a. a. O., wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
"Abschnitt A (Vorläufige Steuerfestsetzung)
I.
Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfas‐
sungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
(§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)
1.a)
- für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 -
Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
(§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)
1.b)
- für Veranlagungszeiträume ab 2015 -
2. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG
Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder
3.
Pflege als außergewöhnliche Belastung.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummern 1.a) und 1.b) ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen
Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtli‐
chen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) beizu‐
fügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft und die Feststellung
des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als
Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde.
Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nummern 1.a) und 1.b) gilt Folgendes:
Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004
ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichti‐
gen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Be‐
rücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre. Die Vollziehungsaussetzungsbeschränkung
gemäß § 361 Absatz 2 Satz 4 AO und § 69 Absatz 2 Satz 8 FGO gilt nicht (AEAO zu § 361, Nummer 4.6.1, vierter Absatz).
-
Ein Einkommensteuerbescheid, der die Steuer auf 0 € festsetzt, ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (AEAO zu § 361, Num‐
mer 2.3.2, erster Beispielsfall) und kann auch nicht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen für
eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in der Vollziehung ausgesetzt werden, da § 10d Absatz 4 Satz 4 EStG
zwar § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 AO, nicht aber § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und §
69 Absatz 2 Satz 4 FGO für entsprechend anwendbar erklärt.
Die Ablehnung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) ist auf Antrag in der Vollziehung
auszusetzen, wenn sie einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft, die Ablehnung der Feststellung
mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochten wurde und der Steuerpflichtige die Feststellung zur Berücksichtigung von
Aufwendungen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragt hat‐
- te. Weitere Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollzie‐
hungsaussetzungsantrag erkennbar ist, dass sich eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in den Folgejahren
steuerlich auswirken würde. Solange dies nicht der Fall ist, sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen eines fehlen‐
den Rechtsschutzinteresses abzulehnen. Zur Tenorierung einer Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung gelten die Aus‐
führungen im dritten Satz der Nummer 5.3 des AEAO zu § 361 entsprechend.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommen‐
steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit
derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizu‐
fügen. In Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteu‐
er für den Veranlagungszeitraum 2014 gestellten Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) ist
zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind die Steuer herabzusetzen
wäre und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid ist hin‐
sichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer
(BFH-Urteile vom 27. Januar 2011, III R 90/07, BStBl II S. 543, und vom 15. November 2011, I R 29/11, BFH/NV 2012 S. 921); §
361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO sind daher insoweit nicht anwendbar.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.
II.
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Ver‐
anlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß §
165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.
Abschnitt B (Aussetzung der Steuerfestsetzung)
Steuerfestsetzungen sind gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO auszusetzen, soweit § 8c Satz
1 KStG (in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, BGBl. I S. 1912) sowie § 8c Absatz
1 Satz 1 KStG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12. Au‐
gust 2008, BGBl. I S. 1672, und den nachfolgenden Fassungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiter‐
entwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016, BGBl. I S. 2998) für unmittelbare
schädliche Beteiligungserwerbe von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor dem 1. Januar 2016 nicht anzuwenden sind (vgl. Be‐
schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017, 2 BvL 6/11, BGBl. I S. 1289).
Die Aussetzung der Steuerfestsetzung ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorzunehmen bei Festsetzungen
der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrags für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume 2008 bis 2015 bzw.
bis einschließlich Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2016 bei abweichendem Wirtschaftsjahr gemäß § 7 Absatz 4 KStG
bzw. § 10 Absatz 2 GewStG und einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. v. § 8c (Absatz 1) Satz 1 KStG vor dem 1. Januar
2016. Entsprechendes gilt bei gesonderten Feststellungen nach §§ 2a, 10d, § 15 Absatz 4, §§ 15a, 15b EStG, § 4h EStG in Ver‐
bindung mit § 8a KStG, § 14 Absatz 5 KStG, § 10 Absatz 3 Satz 5 AStG und § 10a GewStG für Feststellungszeitpunkte 31. De‐
zember 2008 bis 31. Dezember 2015.
Die Aussetzung der Steuerfestsetzung bewirkt, dass § 8c (Absatz 1) Satz 1 KStG aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht
festgestellten Verfassungswidrigkeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorerst nicht anzuwenden ist, soweit bei der unmit‐
telbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft auf
einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) vor dem 1. Januar 2016 insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb
nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind."
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://
www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-
Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.
Im Auftrag
Dr. M i s e r a
BStbl Seite 705
Abgabenordnung
Allgemeinverfügung
der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 18. Juni 2018
Aufgrund
- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2017 - 2 BvR 2445/15 - (vorgehend BFH-Ur‐
-
teil vom 9. September 2015 - X R 5/13 -, BStBl 2015 II S. 1043)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 18. Juni 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab
2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Ab‐
satz 4 EStG)1)2)
Entsprechendes gilt für am 18. Juni 2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige An‐
träge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausge‐
schlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfü‐
gung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem
diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist
bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt
und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsa‐
chen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfü‐
gung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument ein‐
gereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzge‐
richtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder
erhältlich.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3 - S 0625/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37 - S 0625 - 1/9/54
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625 - 3/2018
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33 - S 0625/2018#002
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A - 1/2014 - 2/2018 - 13-1
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 - 2018/003 - 51
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 008 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV - S 0625 - 00000 - 2018/002
Niedersächsisches Finanzministerium
33 - S 0625/022 - 0001
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 34 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625 A - 10 - 002 - 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625 - 1#007, 2018/44466
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31 - S 0625/27/1 - 2018/17496
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 5
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0338 - 047
Thüringer Finanzministerium
S 0338 A - 2
______________________________
in der Fassung des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Kranken‐
1)
versicherung) vom 16. Juli 2009
eingeführt durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Kranken‐
2)
versicherung) vom 16. Juli 2009